IV.2005.01096
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 26. Juni 2007
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. E.___, geboren 1945, ist gelernter Landwirt. Nachdem er von 1972 bis 1983 zunächst als Aussendienstmitarbeiter für den Landwirtschaftlichen Genossenschaftsverband A.___ im Bereich 'landwirtschaftliche Produkte' in A.___ gearbeitet hatte (zitiert in Urk. 7/29 und Urk. 7/40), übernahm er 1983 den Pachtbetrieb in B.___, wo er hauptsächlich Ackerbau betrieb. Daneben verrichtete er Arbeiten für Dritte (v.a. Maissaaten). Die Pacht wurde auf den 1. April 1998 gekündigt, infolge richterlicher Erstreckung aber bis 1. April 2001 verlängert (zitiert in Urk. 7/29). Nebst der Tätigkeit als Landwirt war E.___ seit 1985 nebenberuflich als Forstmitarbeiter bei der Gemeinde B.___ angestellt (Urk. 7/39 und 7/28 S. 116).
Am 4. März 2000 stürzte er beim Skifahren auf die linke Schulter und zog sich eine Rotatorenmanschettenruptur zu (vgl. Unfallmeldung vom 18. März 2000; Urk. 7/42/1/88 sowie Urk. 7/28 S. 133). Der Versicherte nahm die Forstarbeiten trotz Beschwerden wieder auf. Wegen zunehmender Schulterschmerzen schrieb ihn der Arzt ab dem 29. März 2000 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/28/128). Am 17. Januar 2001 wurde eine operative Rekonstruktion der Subscapularissehne durchgeführt (Urk. 7/13 S. 2). Nach der Operation war der Versicherte bis zum 31. Juli 2001 vollständig und ab dem 1. August 2001 noch zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/14). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert war, übernahm die Heilungskosten und richtete Taggeldleistungen aus (vgl. Taggeldabrechnungen in Urk. 7/42/1). Mit Verfügung vom 14. November 2001 stellte sie die Leistungen im Zusammenhang mit der Heilbehandlung auf den 31. Oktober 2001 ein und sprach dem Versicherten ab November 2001 eine Invalidenrente basierend auf einer erwerblichen Einschränkung von 20 % sowie gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15% eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/42/1/8-11). Die gegen die Rentenzusprache erhobene Einsprache (Urk. 7/28/10-11) wies sie mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 7. Juni 2002 ab (Urk. 7/42/1).
Am 24. August 2001 hatte sich E.___ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet (Urk. 7/41). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Arztberichte ein (Urk. 7/13 und 7/14), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten erstellen (Urk. 7/40), zog bei der Gemeinde B.___ einen Arbeitgeberbericht vom 26. November 2001 bei (Urk. 7/39) und klärte die berufliche Situation ab (Urk. 7/38 und Urk. 7/29 [Abklärungsbericht der landwirtschaftlichen Schule C.___ vom 18. Mai 2004]). Mit Verfügungen vom 10. September 2004 (Urk. 7/8) sprach die IV Stelle E.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung vom 1. März bis zum 31. Oktober 2001 zu und setzte diese auf Grund eines Invaliditätsgrades von 53 % ab dem 1. November 2001 - befristet bis zum 31. März 2002 - auf eine halbe Rente herab (Urk. 7/7).
Hiergegen erhob der Versicherte am 13. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 7/5), welche die IV-Stelle - nachdem sie eine erneute Stellungnahme der landwirtschaftlichen Schule vom 15. August 2005 eingeholt hatte (Urk. 7/15) - mit Einspracheentscheid vom 22. August 2005 abwies (Urk. 2 = Urk. 7/2).
2. Mit Eingabe vom 21. September 2005 erhob E.___ Beschwerde und beantragte in Aufhebung der Verfügungen vom 10. September 2004 und des Einspracheentscheides vom 22. August 2005 die Gewährung einer unbefristeten ganzen Rente (Urk. 1). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme und schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 2. November 2005 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 22. August 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). In materiellrechtlicher Hinsicht gilt sodann der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 130 V 329). Es ist daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (für die Zeiträume bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003) auf die damals geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) abzustellen, die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs - Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und - bezüglich der Höhe des Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2004) sowie - bezüglich der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 445).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
1.5 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine erhebliche, das heisst mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung zu beurteilen. Wird - wie vorliegend - rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Oktober 2006 in Sachen P., I 262/06, Erwägung 2.3, mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Berichte des Kantonsspitals D.___ (Urk. 7/13) und von Dr. F.___ (Urk. 7/14), sowie auf den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 18. Mai 2004 (Urk. 7/29) und die Stellungnahmen von G.___ vom 11. Mai 2005 und vom 18. August 2005 (Urk. 7/15 und 7/16), wonach bei einer körperlich wenig belastenden Tätigkeit beziehungsweise auch für leichtere Arbeiten auf normaler Arbeitshöhe ab August 2001 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, währenddem für eine körperlich belastende Tätigkeit als Landwirt respektive als Waldarbeiter eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % gegeben sei (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 7/9 S. 2).
2.2 Dem hält der Beschwerdeführer verschiedene Argumente medizinischer und wirtschaftlicher Natur entgegen (Urk. 1 und 7/5). Zur Hauptsache stellt er sich dabei auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem operativen Eingriff nicht verbessert, sondern verschlechtert. Ausserdem kritisiert er die Einkommensermittlung in mehrfacher Hinsicht, zumal die Beschwerdegegnerin hauptsächlich die Positionen "Vorräte", "Unterhaltskosten" und "Betriebsleiterspesen" nicht korrekt berücksichtigt habe.
3.
3.1 Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht von einer ganzen auf eine halbe Rente herabgesetzt und diese hernach mit Wirkung ab dem 1. April 2002 vollständig aufgehoben hat.
3.2 In medizinischer Hinsicht steht aktenmässig fest, dass der Beschwerdeführer beim Unfall am 6. März 2000 eine Rotatorenmanschettenruptur erlitten hat, weshalb am 17. Januar 2001 eine operative Subscapularisrekonstruktion vorgenommen wurde. Im weiteren diagnostizierten die Ärzte des D.___ eine irreparable Supra- und Infraspinatussehnenläsion (vgl. Bericht vom 14. November 2001; Urk. 7/13). Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 30. Oktober 2001 (Urk. 7/14) leidet der Beschwerdeführer sodann an einem chronischen Thorako-lumbo-Vertebralsyndrom bei linksseitiger Spondylarthrose im cerviko-thorakalen Übergang, erheblicher Osteochondrose L2/L3, L3/L4 und L4/L5, einer schweren linksbetonten Spondylarthrose in der unteren Lendenwirbelsäule und im lumbo-sakralen Übergang. Auf Grund dieser Beschwerden ist er insbesondere, was die Kraft bei Überkopffunktionen anbelangt, eingeschränkt und kann körperlich schwere Arbeiten nur noch beschränkt ausführen. Nach der Auffassung der Ärzte sind bezüglich der Schulterbeschwerden keine Massnahmen zur Verbesserung des Zustandes mehr möglich. Was die massiven degenerativen Veränderungen im Rückenbereich anbelangt, so werden diese mittels Physiotherapien und Medikamente angegangen (Urk. 7/13 und 7/14, je S. 2).
Die Ärzte attestierten ihm nach der Operation vom 17. Januar 2001 bis Ende Juli 2001 für die Tätigkeit als Landwirt eine vollständige und anschliessend noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/14 und 7/13 S. 3). Für körperlich wenig belastende Arbeiten wie Überwachungsarbeiten, Bürotätigkeit, aber auch für leichtere körperliche Arbeiten ohne Belastung über Schulterhöhe erachtete ihn Dr. H.___, leitender Arzt am Kantonsspital D.___, für vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/13 S. 3; vgl. auch die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit).
3.3 An dieser Einschätzung vermag auch das vom Beschwerdeführer zur Untermauerung der geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingereichte Attest von Dr. F.___ vom 21. September 2005 nichts zu ändern. Denn der Arzt bestätigte darin lediglich (Urk. 3/6), dass der Versicherte unverändert an den Folgen seiner Schulterverletzung leide, bei körperlich belastenden Arbeiten als Landwirt eine hochprozentige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, dass Überkopfarbeit praktisch nicht möglich sei, weshalb er für solche Arbeiten zusätzlich Hilfskräfte anmieten müsse. Weiter hielt der Arzt im Zeugnis vom 21. September fest, dass starke Belastungen der linken Schulterregion ebenfalls unverändert nicht möglich seien. Eine Veränderung der gesundheitlichen Situation gegenüber der von Dr. H.___ am 14. November 2001 abgegebenen Einschätzung ist im Zeugnis des Hausarztes vom 21. September 2005 nicht zu erblicken.
Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab August 2001 bei schweren Arbeiten zu 50 % arbeitsunfähig ist, dass ihm aber eine leichtere Tätigkeit ohne Arbeiten über Kopfhöhe, ohne Heben von schweren Lasten und ohne Hantieren mit mittelschweren bis schweren Werkzeugen zu 100 % möglich ist.
4.
4.1 Es ist im Weiteren zu prüfen, wie sich die gesundheitliche Situation des Versicherten in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Zu unterscheiden und einzeln zu prüfen sind dabei die Zeitspanne ab November 2001 bis März 2002 (Reduktion des Invaliditätsgrades von 67 auf 53 %) und hernach die Periode ab dem 1. April 2002 (Aufhebung der Rente).
4.2 In erwerblicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls als selbständiger Landwirt tätig war (auf dem Hauptpachtland von 1635 Aren betrieb er Ackerbau; Urk. 7/29 S. 1) und zudem im Rahmen einer Nebenbeschäftigung jeweils im Winterhalbjahr Forstarbeiten für die Wohnortsgemeinde ausführte. Zu beachten ist weiter, dass das Pachtverhältnis auf den 1. April 1998 gekündigt und infolge richterlicher Erstreckung bis zum 1. April 2001 verlängert worden war (Urk. 7/29). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Versicherte den Pachtbetrieb bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses unfallbedingt mit Hilfe seiner Söhne (geb. ___ und ___; Urk. 7/27), welche selber berufstätig waren (Urk. 7/29/118), weitergeführt hat.
Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer - ungeachtet der Folgen des im März 2000 erlittenen Unfalles - beruflich neu orientieren musste. Mit Ablauf des Wartejahres konnte er sich somit in seiner angestammten, seit 1983 ausgeübten Tätigkeit in der bisher hauptsächlich mit Ackerbau betriebenen Landwirtschaft nicht mehr betätigen, dies umso weniger als er laut dem Abklärungsbericht Landwirtschaft das letzte Wirtschaftsjahr als selbständiger Landwirt faktisch bereits Ende 2000 abgeschlossen und danach nichts mehr angebaut hatte. Nach der Auflösung des Pachtverhältnisses hat sich der Beschwerdeführer dem Rebbau zugewandt. Gemäss seinen eigenen Angaben musste er auf den 1. April 2001 35 % seines bisherigen Pachtlandes abgeben (vgl. Bericht der SUVA vom 23. August 2001 über die Besprechung mit dem Versicherten vom 21. August 2001; Urk. 7/28/78, Urk. 7/42 Blatt 14-78/137). Er habe hierfür als Ersatz Reben gepachtet. Der Anteil seiner Tätigkeit an der Landwirtschaft mache 70 % und der Anteil der Waldarbeiten 30 % aus. Nebst dem Rebbau und den Waldarbeiten erledigte der Versicherte Arbeiten für Dritte. Auf die Einkünfte aus diesen diversen Tätigkeitsbereichen ist nachfolgend in Erw. 4.3 näher einzugehen.
4.3
4.3.1 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität vom Beschwerdeführer erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was er im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis sowie ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen. Bei Selbständigerwerbenden, deren Einkommen schwankend ist, ist auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abzustellen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 21. Dezember 2001, I 183/01). Nur wenn aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte fehlen, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen.
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin legte der Ermittlung des Invaliditätsgrades ein im Jahr 2001 erzieltes Valideneinkommen von Fr. 47'021.-- und im Jahr 2002 ein solches von Fr. 43'348.-- zugrunde (vgl. Verfügungsteil 2 zur Rentenverfügung; Urk. 7/8/5 = Urk. 7/11), wobei dieses auf dem landwirtschaftlichen Abklärungsbericht vom 18. Mai 2004 (Urk. 7/29/3) beruht. Gestützt auf die Steuererklärung des Jahres 2001 und die Erfolgsrechnung sowie die Bilanz für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 bezifferte G.___ einen auf Grund der Behinderung eingetretenen Erwerbsausfall von Fr. 24'741.-- (Urk. 7/30/37). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im März 2000 verunfallt ist, er zwar weiterhin in der Landwirtschaft tätig war, dabei aber von seinen erwachsenen Söhnen unterstützt wurde, weshalb ihm auch das für dieses Jahr im individuellen Konto ausgewiesene Einkommen als Selbständigerwerbender von Fr. 48'500.-- nicht voll angerechnet werden kann. Es bestand in der Zeit nach dem Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, welche ebenfalls für die Waldarbeiten galt (vgl. SUVA-Akten; Urk. 7/28/124, 7/28/128 und 7/28/132). Daher ist das letzte bei voller Gesundheit in der Landwirtschaft erzielte Einkommen dasjenige des Jahres 1999. Da der Beschwerdeführer sowohl als Landwirt als auch mit Bezug auf seine Nebenbeschäftigung schwankende Einkünfte zu verzeichnen hatte (Urk. 7/40), ist von den im individuellen Konto eingetragenen Einkommen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 10. Mai 2006, I 84/06, und in Sachen Z. vom 27. April 2006, I 400/05) und demnach von durchschnittlichen Einkünften in der Höhe von Fr. 42'470.-- auszugehen (vgl. die Einträge im IK [Urk. 7/40/2]; 1997: Fr. 40'773.-- [Fr. 9'273.-- und Fr. 31'500.--], 1998: Fr. 44'782.-- [Fr. 10'882.-- und Fr. 33'900.--] und 1999: Fr. 41'856.-- [Fr. 7'956.-- und Fr. 33'900.--] : 3). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 1,9 % im Jahr 2000, von 1,7 % im Jahr 2001 und von 2,3 % im Jahr 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 3/2007, Tabelle B10.2 S. 91 [A Gartenbau, Forstwirtschaft]) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 43'276.95 im Jahr 2000, von Fr. 44'012.65 im Jahr 2001 und von Fr. 45'024.90 im Jahr 2002.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die landwirtschaftliche Pacht gekündigt und nach Erstreckung des Vertrages auf den 1. April 2001 definitiv beendet worden ist, weshalb dieser invaliditätsfremde Umstand ebenfalls zu würdigen ist. Es steht demnach fest, dass beim Beschwerdeführer auch ohne Eintritt des Unfalles in erwerblicher Hinsicht eine Veränderung eingetreten wäre und er sich beruflich neu hätte orientieren müssen (Urk. 7/28/128). Er hat sich in diesem Sinne dem Rebbau verschrieben und nach und nach entsprechendes Gebiet gepachtet. Die Geschäftsabschlüsse belegen indes, dass er im Jahr 2001, in welchem die landwirtschaftliche Pacht im Frühling beendet wurde und er aus ärztlicher Sicht bis Ende Juli vollständig arbeitsunfähig war (Urk. 7/14) - offenbar mit der Hilfe von Drittpersonen - einen deutlich höheren Gewinn, nämlich Fr. 102'057.45 (Urk. 7/30/7-12) zu erwirtschaften vermochte als im Folgejahr, in welchem ihm bei schwerer Arbeit, unter welche Kategorie der Rebbau zweifellos zu zählen ist, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/14). Präzisierend ist indes festzuhalten, dass im im Jahr 2001 erwirtschafteten Gewinn auch noch Erträge "Kartoffeln" im Betrag von Fr. 78'122.90 und "Zuckerrüben" im Betrag von Fr. 10'715.50 enthalten sind und sodann unter der Position "diverse Erträge" die Taggelder der SUVA, einer weiteren Versicherung und das nebenberuflich erzielte Entgelt der Jagdverwaltung figurieren (Urk. 7/30/9 und 7/30/12). Somit ist das Jahr 2001 ohne weiteres als Übergangsjahr von der Auflösung der Pacht im Frühling 2001 bis zur erwerblichen Neuorientierung mit Schwergewicht Rebbau und Eigenkelterung ab 2002 zu betrachten.
Der Geschäftsabschluss 2002 weist lediglich noch einen Gewinn von Fr. 5'420.80 aus (Urk. 7/30/15), währenddem das Geschäftsjahr 2003 mit einem Verlust in der Höhe von Fr. 13'158.-- abgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2003 sogar einen solchen von Fr. 23'256.-- ausweist (Urk. 7/5/3, 7/6/12 und 7/6/20).
4.4
4.4.1 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (seit 1. Januar 2003: Art. 21 Abs. 4 ATSG); deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen; entsprechend steht einer versicherten Person nur eine halbe Rente zu, wenn sie ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, das lediglich eine hälftige Invalidität begründet, und wenn anderseits keine Eingliederungsmöglichkeiten bestehen, welche selbst die Zusprechung einer halben Rente ausschliessen (BGE 127 V 297 Erw. 4b/cc, 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.). Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 133 f.). Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 120 V 373, 117 V 278, 113 V 28 Erw. 4a; AHI 1997 S. 39 Erw. 4a, ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Es darf nicht einseitig auf das öffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis abgestellt werden; vielmehr sind insbesondere die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a.aa je mit Hinweisen).
4.4.2 Der Beschwerdeführer selber gewichtet die Anteile seiner Betätigung in der Landwirtschaft (Rebbau) im Verhältnis zu den als Angestellter ausgeführten Waldarbeiten im Verhältnis 70 zu 30 (Urk. 7/28/78). Bei beiden Tätigkeiten handelt es sich zweifellos um körperlich schwere Arbeiten, für welche ihm aber eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert wird, währenddem er für leichtere Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob der Versicherte durch die Verlagerung seines beruflichen Einsatzes die verbliebene Restarbeitsfähigkeit optimal verwertet und dabei die Schadenminderungspflicht in genügendem Mass wahrnimmt.
Den Geschäftsabschlüssen der Jahre 2001 bis 2003 kann entnommen werden, dass die Erträge aus dem Rebbau stetig zurückgegangen sind und sogar Verluste resultierten (vgl. Erw. 4.3.2 vorstehend). Dementsprechend verwertet der Beschwerdeführer weder die ihm verbliebene, medizinisch ausgewiesene Restarbeitsfähigkeit von 50 % bei schwerer Tätigkeit noch die vollständige Arbeitsfähigkeit in leichteren, nicht belastenden Tätigkeiten wie Überwachungstätigkeit, Büroarbeiten (vgl. Erw. 3.3), weshalb er mit der Weiterführung des im Frühling 2001 begonnenen Rebbaubetriebs die Schadenminderungspflicht verletzt. Insbesondere ist ihm, der schon vor der Bewirtschaftung des Pachtbetriebes im Aussendienst für landwirtschaftliche Futtermittel tätig war, die Aufgabe respektive die Einschränkung der sich als defizitär erweisenden Weinproduktion zugunsten einer unselbständigen behinderungsangepassten Tätigkeit zuzumuten (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 5. Dezember 2005, I 241/05, in Sachen B. vom 18. September 2002, U 78/01).
4.4.3 Es ist daher für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Praxisgemäss sind die standardisierten Bruttolöhne (Tabelle TA1) massgebend, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der aufgeführten Löhne gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb die Tabellenwerte auf die im Jahr 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2007 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a) umzurechnen sind. Ausgehend vom monatlichen Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor von Fr. 4'437.-- (Durchschnitt aller Sektoren; LSE 2000, S. 31 TA1) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 53'244.-- (Fr. 4'437.-- x 12). Dieses ist an die Nominallohnentwicklung der Männerlöhne (Wert 2001) und Wert 2002 gegenüber dem Vorjahr anzupassen, so dass sich bei einer im Jahr 2001 und 2002 üblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (: 40 x 41,7) ein Invalideneinkommen von Fr. 56'882.60 im Jahr 2001 und von Fr. 57'819.90 im Jahr 2002 ergibt.
4.4.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der nur noch eine körperlich leichtere Tätigkeit ausüben kann, auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkung etwas benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Dennoch sind die Auswirkungen vorliegend jedoch nicht so übermässig, da der Beschwerdeführer in leidensangepassten Tätigkeiten immerhin vollständig arbeitsfähig ist. Angesichts der Beschwerden in der linken Schulter kann er noch in einfachen und repetitiven Tätigkeiten unter Beachtung bestimmter Auflagen mit Bezug auf die Arbeitshaltung tätig sein (vgl. Erw. 3.3). Unter Berücksichtigung dieser lohnwirksamen Faktoren und insbesondere auch seines Alters (vergleiche hierzu BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) erweist sich ein leidensbedingter Abzug als gerechtfertigt.
In Anbetracht der konkreten Umstände erscheint der höchstmögliche Abzug von 25 % als zu hoch. Doch selbst wenn von diesem ausgegangen wird, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 42'669.45 im Jahr 2001, respektive von Fr. 43'364.90 im Jahr 2002 resultiert, liegt der Invaliditätsgrad weit unter der rentenrelevanten Grenze von 40 % (Valideneinkommen 2001 von Fr. 44'012.65 abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 42'669.45, Einbusse Fr. 1'343.20, Invaliditätsgrad 3,1 % oder gerundet 3 %).
4.5 In Anbetracht der für die berufliche Umstellung dem Beschwerdeführer einzuräumenden Übergangszeit ist demnach sowohl die Rentenherabsetzung auf den 31. Oktober 2001 bis zum als auch die Aufhebung der Rente per 31. März 2002 zu bestätigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).