Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01097
IV.2005.01097

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 26. Oktober 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1964, war seit dem 1. Oktober 2002 als Kassiererin bei der A.___ AG angestellt, als sie sich am 26. Juni 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/45; vgl. auch Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 17. September 2004 (Urk. 7/14) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Auf ein erneutes Gesuch der Versicherten um Ausrichtung von Leistungen (vgl. etwa Urk. 7/37-38) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Januar 2005 (Urk. 7/12) nicht ein. Die dagegen mit Eingabe vom 14. Februar 2005 (Urk. 7/10) erhobene Einsprache hiess die IV-Stelle mit Entscheid vom 2. Juni 2005 (Urk. 7/8) gut und stellte weitere Abklärungen in Aussicht.
1.3     Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/41), verschiedene Arztberichte (Urk. 7/15-18) und bei ihrem internen Abklärungsdienst einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 7/25) ein. Zudem wurde ein Zusammenzug der individuellen Konti der Versicherten beigezogen (Urk. 7/42).
         Mit Verfügung vom 7. Juli 2005 (Urk. 7/7) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als Teilzeiterwerbstätige und verneinte einen Rentenanspruch. Die dagegen mit Eingabe vom 22. Juli 2005 (Urk. 7/5) erhobene Einsprache wies die IV Stelle mit Entscheid vom 2. September 2005 (Urk. 2 = Urk. 7/3) ab.

2.       Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde (undatiert; Poststempel unleserlich) ging am 26. September 2005 am hiesigen Gericht ein (Urk. 1). Sinngemäss beantragte die Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer Invalidenrente. In der Beschwerdeantwort vom 1. November 2005 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. November 2005 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte die Versicherte weitere Unterlagen zu den Akten (vgl. Urk. 9-10, Urk. 12 und Urk. 15-19).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3
1.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2   Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.3.3   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin, die als Teilzeiterwerbstätige mit einem Arbeitspensum von 50 % zu qualifizieren sei, weder im Haushaltsbereich noch hinsichtlich ihrer 50%igen Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Aktenlage sei ihr nach wie vor ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar, weshalb sie keine Einkommenseinbusse erleide. Im Haushalt bestehe gar keine Einschränkung.
2.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie seit dem Jahr 1980 an Fibromyalgie leide. Sie habe ständig Beinschmerzen und starke Schmerzen im Steissbein. An ihrem letzten Arbeitsplatz im A.___ sei sie ein Opfer von Mobbing geworden und von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt worden. Sie habe bis zu dreizehn Stunden am Tag arbeiten müssen. Das alles habe ihre Krankheit sehr negativ beeinflusst.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente - mangels einer Erwerbseinbusse beziehungsweise einer (relevanten) Einschränkung im Haushaltsbereich - zu Recht verneint hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige, die ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % erwerbstätig wäre und im restlichen Umfang von 50% Aufgaben im Haushaltsbereich ausüben würde (Urk. 2 S. 3). Die Qualifikation als Teilerwerbstätige in diesem Unfang wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Urk. 1). Anlässlich ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug führte die Beschwerdeführerin allerdings aus, dass sie - seit der Geburt ihrer Kinder - lediglich noch zu 40 % erwerbstätig gewesen sei (Urk. 7/45 S. 7). Die Frage, ob sie ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit von 40 oder 50 Prozent nachginge, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da diese Differenz - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Prozesses hat.
3.3     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 24. August 2004 eine posttraumatische Höreinschränkung rechts und eine Fibromyalgie. Die Beschwerdeführerin arbeite schon seit Jahren Teilzeit. Weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. C.___ nicht (Urk. 7/17 mit Beilagen).
         Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. März 2005 (Urk. 7/15) einen seit Jahren bestehenden Weichteilrheumatismus, ein Lumbovertebralsyndrom, myofasciale Schmerzen und fragliche degenerative Veränderungen. Im alltäglichen Leben sei die Beschwerdeführerin in ihren Verrichtungen eingeschränkt, insbesondere was das repetitive Heben von Lasten über 10 bis 15 kg betreffe. Momentan arbeite sie als Kassiererin bei A.___ zu 40 %. Krankheitsbedingt könne die Beschwerdeführerin nicht mehr als zu 40 % bis maximal 50 % arbeiten.
         Oberärztin Dr. med. E.___, Assistenzärztin med. prakt. F.___ und lic. phil. G.___, Leiter Spezialprogramme und Angiologie, von der H.___ stellten in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2005 (Urk. 10) die Diagnosen Fibromyalgie-Syndrom und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance und ausgeprägter Fehlhaltung. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage in einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit 50 %.
         Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 19. Januar 2006 (Urk. 12) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1981 an einer Fibromyalgie und an Weichteilrheumatismus leide. Vor zehn Jahren sei eine chronische Depression hinzugekommen. Ausserdem bestehe eine Migräne. Bezüglich Krankheitsverlauf berichtete Dr. I.___, dass seit Juli 2005 eine deutliche Besserung eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Migräne mehr. Ihr Bauch sei in Ordnung, und sie habe keine Blähungen mehr. Das Brennen am Körper sei deutlich geringer geworden. Sie klage aber weiterhin über Schmerzen im Steissbeinbereich.
         Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 27. Juni 2006 (Urk. 18) aus, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem 16. Lebensjahr an einem Fibromyalgiesyndrom leide, das sich in den letzten vier Jahren verstärkt habe. Gleichzeitig bestehe ein rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei ebenfalls ausgeprägter muskulärer Dysbalance. Bereits 2005 habe er ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % attestiert. Seither sei keine Verbesserung eingetreten. Es kämen nur Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Gewichten von mehr als 5 bis 10 kg in Frage. Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten in vornüber geneigter Stellung seien dem Leiden abträglich. Ebenfalls sei die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 40 bis 50 % eingeschränkt. Sie sei auf die Hilfe ihrer beiden Kinder (etwa beim Staubsaugen und Putzen) angewiesen.

4.
4.1     Aufgrund der oben wiedergegebenen Berichte steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen. Ebenso deutlich geht aus diesen Arztberichten aber auch hervor, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit nach wie vor zu rund 50 % zumutbar ist. Wie in Erw. 3.2 dargelegt, würde die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsbeeinträchtigung lediglich zu 40 % beziehungsweise 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Daraus schloss die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht, dass die Beschwerdeführerin nach Lage der Dinge keine Einkommenseinbusse erleidet. Es ist ihr nämlich nach den im Recht liegenden Arztberichten zumutbar, wie bisher einer leichten, 50%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
4.2
4.2.1   Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich eingeschränkt ist. Diesbezüglich ging die Beschwerdegegnerin - gestützt auf den Abklärungsbericht vom 14. April 2005 (Urk. 7/25) - davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 3).
4.2.2   Die in Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV dar (AHI 1997 S. 291 Ew. 4a; ZAK 1986 S. 235 Ew. 2d, statt vieler siehe ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw.3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichts ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Ew. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson, ihrer Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen, ihrer Kenntnis der medizinischen Diagnosen und der ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteile des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
4.2.3   Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle führte am 13. April 2005 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch (vgl. Urk. 7/25). Sie hat dabei unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen, der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich von 0 % festgestellt. Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 14. April 2005 (Urk. 7/25) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe der im Haushalt wohnenden Familienmitglieder. Der Bericht erweist sich als nachvollziehbar und enthält insbesondere keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht und darauf abgestellt werden kann.
4.2.4   Soweit Dr. D.___ in seinem Bericht vom 27. Juni 2006 (Urk. 18) die Auffassung vertrat, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt zu 40 bis 50 % eingeschränkt und beim Staubsaugen und Putzen sowie der Fensterreinigung auf die Mithilfe ihrer Kinder angewiesen sei (Urk. 18), steht dies in klarem Widerspruch zu den im Abklärungsbericht wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin. Dort führte sie aus, dass die Kinder (Jahrgang 1990 und 1994) ihr Zimmer selbst aufräumen und staubsaugen müssten, wobei sie ihrem Sohn etwas helfen müsse. Es sei ihr möglich Aufräum- und Abstaubarbeiten zu erledigen und zu staubsaugen. Ebenso könne sie das Lavabo, das WC und die Badewanne reinigen, wobei teilweise die Kinder mithelfen würden. Sie könne den Boden reinigen. Die Fenster putze sie in guten gesundheitlichen Phasen (Urk. 7/25 S. 5).
         Angesichts dieser Aussagen der Beschwerdeführerin ist die Einschätzung von Dr. D.___ nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf den ausführlichen und überzeugenden Abklärungsbericht vom 14. April 2005 (Urk. 7/25) ist vielmehr mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt ist.
4.3     Damit ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin keine Erwerbseinbusse erleidet und auch im Haushalt nicht eingeschränkt ist, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
         An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich tatsächlich zu 40 bis 50 % eingeschränkt wäre, wie dies Dr. D.___ postulierte, denn auch dann resultierte ein rentenausschliessender (das heisst ein 40 % nicht übersteigender) Invaliditätsgrad, und zwar auch, wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausginge, dass sie zu 60 % im Haushalt tätig wäre. Im Haushaltsbereich ergäbe sich diesfalls (rein hypothetisch) ein Invaliditätsgrad von maximal 30 % (50 % von 60 %), was angesichts dessen, dass die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt ist, dem rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad entspräche.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).