IV.2005.01098
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 30. Januar 2007
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Ramer
Ramer & Sameli Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür
daselbst
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1959 geborene P.___, welcher nach Absolvierung der obligatorischen Schulen in Italien keinen Beruf erlernt hatte, war beruflich mehrheitlich im Baugewerbe tätig, seit dem 1. März 2002 als Flüssigkunststoffverarbeiter für die A.___ AG in '___' (Urk. 16/20, 16/22 und 16/24).
1.2 Am 29./30. September 2004 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf zahlreiche seit April 2003 bestehende Beschwerden (unklare chronische Schmerzen im Nackenbereich, Schwindel, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, vegetative Beschwerden, Herzrasen und Angstgefühl) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 16/24). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 16/22) bei und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 16/20) sowie Berichte der Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie (Urk. 16/12: Bericht vom 14. Oktober 2004 samt beigelegten Berichten über zahlreiche spezialärztliche Untersuchungen), des Dr. med. C.___ (Urk. 16/11: Bericht vom 15. November 2004 samt einem beigelegten Bericht der Klinik X.___ vom 19. Oktober 2004) und der Klinik X.___ (Urk. 16/10: Bericht vom 21. Februar 2005 samt beigelegten Kopien früherer Berichte) ein. Mit Verfügung vom 9. März 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Kostengutsprache für berufliche Massnahmen und wies das Leistungsbegehren mit der Begründung, ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen, ab (Urk. 16/6 [= 16/8]).
1.3 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2005 Einsprache (Urk. 16/5). Da seiner Einsprache kein klares Begehren entnommen werden konnte, wurde ihm mit Schreiben vom 6. April 2005 eine Nachfrist angesetzt, um ein solches mitzuteilen (Urk. 16/4). Mit Eingabe vom 20. April 2005 erklärte der Versicherte, da er immer noch zu 100 % arbeitsunfähig sei, beantrage er eine Umschulung oder eine IV-Rente (Urk. 16/17). Nach Einholung eines Berichtes beim Psychiatrischen Zentrum D.___ (Urk. 16/9: Bericht vom 8. August 2005) wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 24. August 2005 ab (Urk. 2 [= 16/2]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2005 lässt der Versicherte mit Eingabe vom 23. September 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führen (Urk. 1). Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zu weiteren erwerblichen und medizinischen Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 und 32).
Mit Eingabe vom 27. September 2005 (Urk. 6) korrigierte und ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift vom 23. September 2005.
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 24. August 2005 entwickelte, Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Anfechtungsobjekt der Einsprache war die Verfügung vom 9. März 2005, mit welcher über die vom Versicherten beantragten beruflichen Massnahmen entschieden worden war. Ein allfälliger Rentenanspruch bildete nicht Gegenstand dieser Verfügung. Im Einspracheentscheid vom 24. August 2005 wird erwähnt, dass der Versicherte im Einspracheverfahren nicht nur eine Umschulung, sondern auch eine Invalidenrente beantragt habe. Dass die IV-Stelle mit der Abweisung der Einsprache auch diesen ausserhalb des Anfechtungsobjektes liegenden Antrag abgewiesen hätte, ohne darüber zuvor verfügt zu haben, geht allerdings aus dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht hervor. Wenn aber ein allfälliger Rentenanspruch nicht Gegenstand des Einspracheentscheids bildete, kann dieser auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag mehr als eine Umschulung verlangt, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Mit der Begründung, ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen, verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Umschulung. Sie erwog dazu, den einzigen objektivierbaren Befund in somatischer Hinsicht, eine zervikale Diskushernie, habe die Klinik X.___ festgestellt. Mit Bericht vom 21. Februar 2005 attestiere diese eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte berufliche Tätigkeit aus neurologischer Sicht. Weiter hielt die IV-Stelle fest, aufgrund der im Psychiatrischen Zentrum D.___ am 16. März 2005 und am 14. April 2005 durchgeführten Untersuchungen seien keine Anhaltspunkte für ein eigenständiges psychisches Leiden gefunden worden. Entsprechend könne angenommen werden, dass keine erhebliche psychische Erkrankung vorliege. Nachdem die spezialärztlichen Untersuchungen keine objektivierbaren Befunde ergeben hätten, und sich eine somatoforme Schmerzstörung ohne psychiatrische Komorbidität in der Regel nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2 f.).
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass sehr wohl ein Gesundheitsschaden vorliege und er aufgrund seiner massiven und glaubhaft geltend gemachten Beschwerden für seine angestammte Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Da die medizinische Aktenlage widersprüchlich sei, hätte nicht ohne Einholung eines umfassenden medizinischen Gutachtens entschieden werden dürfen (Urk. 1 S. 3 - 32 und 6 S. 1 f.).
3.2
3.2.1 Dr. B.___ berichtete am 14. Oktober 2004, der Beschwerdeführer habe sie am 23. April 2003 in ihrer in der Nähe seiner Arbeitsstelle gelegenen internistischen/nephrologischen Praxis wegen einer Panikattacke mit Schwindel, Sehstörungen, Ängsten, Müdigkeit und Atemproblemen notfallmässig aufgesucht. Der Patient habe eine Allergie sowie Lungenprobleme vermutet. Er habe sodann eine Angst vor Tumoren geäussert und sich über Schmerzen im ganzen Bewegungsapparat beklagt. Daraufhin habe sie ausgedehnte neurologische, pneumologische, allergologische und laborchemische Abklärungen veranlasst. Weiter berichtet Dr. B.___, dass sich der Patient mehrmals notfallmässig selbst in ein Spital eingewiesen habe. Anlässlich dieser Hospitalisationen habe keine Pathologie festgestellt werden können. Eine Hyperlipidämie habe sie erfolgreich behandelt. Im Bericht vom 14. Oktober 2004 wird sodann ausgeführt, dass bald die familiäre Überlastungssituation im Vordergrund gestanden sei. Eine psychiatrische Gesprächstherapie und eine Hospitalisation seien gefolgt. Mehrere Serien Physiotherapie hätten schliesslich eine Verbesserung gebracht. Anlässlich der letzten Untersuchung vom 14. Juni 2004 habe ein deutlich gebesserter Zustand festgestellt werden können. Bezüglich der Beschwerden des Bewegungsapparates werde eine osteopathische Therapie durchgeführt. Schliesslich hält Dr. B.___ dafür, dass dem Beschwerdeführer die bisherige berufliche Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zumutbar sei und dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit die Entwicklung des psychischen Befindens im Vordergrund stehen würde (Urk. 16/12).
3.2.2 Dr. C.___ führt in seinem Bericht vom 16. November 2004 aus, dass der Beschwerdeführer im Juni 2004, als er ihn zum ersten Mal konsultiert habe, wegen chronischer Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung in die rechte Extremität und Dysästhesie in den Fingern sowie Schwindel, bereits über ein Jahr arbeitsunfähig gewesen sei. Aufgrund der Angaben des Patienten habe kein organischer Befund erhoben werden können, welcher diese Beschwerden hätte erklären können; entsprechend sei eine psychiatrische Behandlung durchgeführt worden. Da die Beschwerden seines Erachtens trotzdem auf ein zervikales Problem hingedeutet hätten und die Schmerzen therapieresistent gewesen seien, habe er weitere Abklärungen in der Klinik X.___ veranlasst, wo eine zervikale Diskushernie festgestellt worden sei. Ob ein operativer Eingriff indiziert sei und wie die Erfolgsaussichten seien, müsse von den Spezialärzten beurteilt werden. Diesbezüglich liege ihm noch kein abschliessender Bericht der Klinik X.___ vor. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, dass der Patient als Handwerker und Bodenleger wohl kaum je wieder arbeiten könne. Weiter hielt er dafür, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags wahrscheinlich schon zumutbar wäre (Urk. 16/11).
3.2.3 Am 19. Oktober 2004 wurden in der Klinik X.___ eine zervikale Diskushernie HW5/6 rechts foraminal und ein therapieresistentes Schulter-/Nackenschmerzsyndrom mit Zervikobrachialgien entsprechend einer Beteiligung der Nervenwurzel C6 rechtsseitig diagnostiziert. In ihrem Bericht führten die beiden Ärzte PD Dr. med. E.___, Chefarzt Neurochirurgie/Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt Neurochirurgie, aus, in der durchgeführten Bildgebung zeige sich als Korrelat zu den vom Patienten beschriebenen Beschwerden eine zervikale Diskushernie HW5/6 foraminal mit Kompression der abgehenden Nervenwurzel rechtsseitig. Dieses pathologische Korrelat sei sicher ursächlich für die angegebenen Zervikobrachialgien und nehme in gewissem Masse auch Einfluss auf die Schulter-/Nackenschmerzen. Die Ärzte hielten sodann weitere Abklärungen und Massnahmen für erforderlich (Urk. 16/11: beigelegter Bericht der Klinik X.___ vom 19. Oktober 2004).
Im Bericht über die Konsultation vom 7. Februar 2005 nimmt Dr. med. G.___, Assistenzärztin Neurologie an der Klinik X.___, Bezug auf eine am 4. Januar 2005 von Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt Neurologie, durchgeführte Infiltration der Wirbelbogengelenke C3-C6 sowie der C6-Nervenwurzel rechts und führt dazu aus, der Patient berichte über eine deutliche Besserung der HWS-Beweglichkeit und der Armschmerzen rechts. Weiter berichtet sie, dass der Patient neu über belastungsabhängige lumbale Schmerzen klage, welche nach längerem Sitzen oder Gehen auftreten würden. Dabei würden nach seinen Angaben weder ein Schwächegefühl in den Beinen, keine Miktionsstörungen und auch keine Gefühlsstörungen auftreten. Mit Bezug darauf wurde eine konventionelle radiologische Bildgebung der Lendenwirbelsäule veranlasst, welche leichte degenerative Veränderungen im Bereich der Segmente L4/5 und L5/S1 zeigte. Sie empfahl in dieser Situation die Fortsetzung der begonnenen Physiotherapie und bei ausbleibender Wirkung eventuell die Durchführung von weiteren Facettengelenksinfiltrationen (Urk. 16/10: Bericht der Klinik X.___ vom 7. Februar 2005 über die Konsultation vom 7. Februar 2005).
Mit Bericht vom 21. Februar 2005 attestierte Dr. G.___ dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit und hielt dafür, dass eine berufliche Umstellung aus medizinischer Sicht nicht zu prüfen sei. Sie führte weiter aus, dass der Gesundheitszustand des Patienten besserungsfähig sei und die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne. Berufliche Massnahmen und ergänzende medizinische Abklärungen hielt sie dagegen für nicht angezeigt (Urk. 16/10).
3.3 Der Bericht der Klinik X.___ vom 21. Februar 2005 erweist sich, was die Frage der Arbeitsfähigkeit angeht, als unklar und widersprüchlich. Wie in der Beschwerde zu Recht moniert wird (Urk. 1 S. 14 f.), ist er sodann nur beschränkt aussagekräftig, da eine volle Arbeitsfähigkeit nur aus neurologischer Sicht attestiert wird. Entsprechend kann bei der Beurteilung des Leistungsanspruches nicht darauf abgestellt werden. Nachdem mangels Schlüssigkeit nicht auf die Einschätzungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ abgestellt werden kann und auch die erstmals im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte der Klinik Y.___ (Urk. 3/5 und 3/6a) und das Arztzeugnis von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, vom 14. September 2005 (Urk. 3/6b) den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an Arztberichte nicht zu genügen vermögen, sind die medizinischen Verhältnisse zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs aufgrund der vorliegenden Akten nicht hinreichend klar. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur umfassenden interdisziplinären medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - die medizinischen Verhältnisse nur insoweit zu klären sind, als diese eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben können; eine umfassende Abklärung der Ursachen sämtlicher geklagter Beschwerden ist dagegen nicht notwendig.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
4.2 Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. September 2005, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Thür ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2 und 32), als gegenstandslos.
4.3 Die Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift, soweit er gerechtfertigt ist, und der zu berücksichtigenden Verfahrensakten sowie eines mittleren Schwierigkeitsgrades und der erheblichen Bedeutung der Sache auf Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde in dem Sinn gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. August 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- '___'
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).