IV.2005.01100

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1952, absolvierte eine kaufmännische Lehre (Urk. 8/32/1) und erwarb im Jahre 1977 das Handelsreisendendiplom (Urk. 8/6/3). Zuletzt arbeitete er von 1979 bis Ende September 1993 als kaufmännischer Angestellter bei der A.___ AG in ___ (Urk. 8/31 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 13. März 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/36 Ziff. 7.8).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/14/1-3, Urk. 8/15/1-2), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/31) und einen Zusammenzug des individuellen Kontos des Versicherten (Urk. 8/35) ein und veranlasste ein Gutachten bei Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/13). Am 4. August 2004 erging die Verfügung, mit welcher dem Versicherten eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. März 2003 zugesprochen wurde (Urk. 8/6/1).
         Die gegen die Verfügung vom 4. August 2004 vom Versicherten am 30. August 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 25. August 2005 ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. September 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und Androhung einer reformatio in peius (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. November 2005 (Urk. 9) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Versicherte auf die Möglichkeiten einer Abänderung des Entscheids zu seinem Nachteil und des Rückzugs seiner Beschwerde hingewiesen. Nachdem der Versicherte mit Replik vom 9. Dezember 2005 an seinen Anträgen festgehalten hatte (Urk. 11) und die IV-Stelle auf die Erstattung einer Duplik verzichtet hatte (vgl. Urk. 12-13 und Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 7. Februar 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) in der Verfügung vom 4. August 2004 zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 8/6/1 S. 3).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn die versicherte Person zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer halben Rente damit, aufgrund der medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die angestammte oder eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Bei einem anrechenbaren Valideneinkommen von Fr. 146'900.-- betrage das Invalideneinkommen Fr. 73'450.--. Entsprechend resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, gestützt auf die ärztlichen Unterlagen gehe auch er davon aus, dass seine andauernde Arbeitsunfähigkeit mindestens 50 % betrage (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 11 lit. d).
         Das Valideneinkommen von Fr. 146'000.-- sei korrekt festgesetzt worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 10). Zum Invalideneinkommen halte die Beschwerdegegnerin aber zu Unrecht fest, dass sich die Restarbeitsfähigkeit auf den angestammten Beruf beziehe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12). Als Verkaufsberater Anzeigen im Range eines Handelsbevollmächtigten zu arbeiten, sei für ihn aufgrund seines invaliditätsrelevanten Gesundheitsschadens weder möglich noch zumutbar. Selbst wenn er seine Alkoholabhängigkeit dauerhaft in den Griff bekäme, wäre eine solche, ihn immer wieder in Versuchung führende Verkaufs- und Reisetätigkeit klarerweise nicht mehr geeignet. Dies würden überdies auch seine anderen gesundheitlichen Beschwerden ausschliessen. Der statistische, durchschnittliche Lohn für Hilfsarbeiten für das Jahr 2003 betrage Fr. 57'806.--. Da er nur noch eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit weiteren Einschränkungen aus psychischen Gründen in einem Teilzeitpensum ausüben könne, müsse ihm insgesamt ein Abzug von 20 % gewährt werden. Somit sei bei einem Pensum von 50 % von einem Invalideneinkommen von Fr. 23'122.50 auszugehen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 13a-b). Da ein Invaliditätsgrad von 84 % resultiere, bestehe ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 6 Ziff. 15).

3.
3.1     Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 28. März 2003 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15/1 S. 1 lit. A):
           -  Depressives Syndrom
           -  Alkoholabusus (Spiegeltrinker)
           -  seit 1995 ausgesteuert, nachdem er vom Arbeitsamt als schwer vermittelbar         eingestuft worden sei
           -  diverse körperliche Leiden (Rücken), vgl. Hausarzt
         In seiner bisher ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 13. März 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/15/1 S. 1 lit. B). Aufgrund des depressiven Syndroms benötige er nach etwa eineinhalb Stunden eine Regenerationsmöglichkeit und reagiere unflexibel. In diesem Sinne sei ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/15/2 S. 2).
3.2     In seinem Bericht vom 15. April 2003 stellte Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, der den Beschwerdeführer seit 1989 behandelte (vgl. Urk. 8/14/2 S. 1 lit. D Ziff. 1), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/14/2 S. 1 lit. A):
           -  Chronischer Aethylismus
           -  Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
         Der Beschwerdeführer sei das Arbeiten nicht mehr gewöhnt. Die psychischen Funktionen seien durch den Alkoholabusus eingeschränkt; eventuell bestehe zusätzlich eine depressive Reaktion. In einer seiner Behinderung angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer indessen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/14/2 S. 2, Urk. 8/14/3 S. 1).
3.3     In seinem im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 14. November 2003 erstatteten, auf Aktenstudium, Anamnese, Angaben des Beschwerdeführers und eigener Untersuchung vom 7. November 2003 beruhenden Gutachten nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/13 S. 10):
           -  Floride Alkoholabhängigkeit vom Typ des chronischen Pegeltrinkens
           -  bei Fehlen der Betrunkenheit als somatische Folgestörung: Hepatopathie
           -  diskrete Persönlichkeitsveränderungen, die für eine alkohol-/hirnbedingte        Wesensveränderung sprechen
           -  Störungen aus dem phobisch-zwanghaften und passiv-abhängigen For-          menkreis (ICD-10: F60.5/7)
         In seiner Beurteilung wies er darauf hin, dass die Umständlichkeit und Kompliziertheit nicht als Ausdruck einer Depression anzusehen seien. Der Beschwerdeführer habe auf eine antidepressive Therapie nicht angesprochen. Inwieweit das chronische Schmerzsyndrom - welches der fachärztlichen Beurteilung vorbehalten bleibe - indirekt eine zusätzliche Auswirkung des jahrelangen hochgradigen Alkoholkonsums sei, müsse offen bleiben (Urk. 8/13 S. 10).
         Unbehandelt befinde sich der Beschwerdeführer am Rande einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei er zeitweise zwischen 50 % und 70 % eingeschränkter Arbeitsfähigkeit schwanke. Trotz dringender Massnahmen weiche er weiterhin aus. So lehne er ein konfrontativ-objektivierendes Paargespräch ab und klar strukturierende, ambulante oder stationäre Behandlungsmassnahmen würden gar nicht erst aufgenommen. Es stehe für ihn ausser Zweifel, dass bei entsprechender Compliance die beschriebenen Alkohol- und Persönlichkeitsstörungen durchaus angehbar und erfolgreich zu therapieren seien. Es habe im persönlichen Interesse eines jeden zu liegen, etwas für die eigene physische und psychische Gesundheit zu unternehmen. Anspruchshaltungen ohne eigenes Engagement seien kein Erfolg beschieden und wirkten sich letzlich kontraproduktiv gegen den Betroffenen selbst aus. Es bestehe die Gefahr, dass es nach einer jahrelangen Entwicklung, die beim Beschwerdeführer längst eingesetzt habe, schliesslich zu einer Selbstinvalidisierung komme (Urk. 8/13 S. 12).
         Unter Ausschluss invaliditätsfremder Aspekte sei damit zu rechnen, dass beim Beschwerdeführer unter engagierten Bedingungen mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aufzubauen sei. In seiner physischen und psychischen Verfassung sei ihm durchaus eine professionelle Therapie und Rehabilitation zuzumuten (Urk. 8/13 S. 12).
         Trotz der noch aufrechterhaltenden privaten, sozialen Kontrolle und dem immer noch gezügelten, wenn auch hochgradigen Alkoholkonsum müsse ohne weitere Behandlungs- und Rehabilitationsmassnahmen die mittel- bis langfristige Prognose als ungünstig angesehen werden. Im Beurteilungszeitpunkt schienen Interventionsmassnahmen Erfolg versprechend, um eine Arbeitsfähigkeit um mindestens 50 % stabilisieren zu können (Urk. 8/13 S. 13).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten von Dr. C.___ für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen hinsichtlich der streitigen Belange, namentlich der Diagnosen (vgl. Urk. 8/13 S. 10) und der aktuellen Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/13 S. 12 f.) des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden wiedergegeben und berücksichtigt (Urk. 8/13 S. 6 ff.). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet, wie die entsprechenden Angaben im Gutachten belegen (vgl. Urk. 8/13 S. 1).
         Das Gutachten von Dr. C.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vostehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.
         Daran vermag die anderslautende Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr. D.___ nichts zu ändern. Insbesondere konnte Dr. C.___ die von Dr. D.___ gestellte Diagnose eines depressiven Syndroms nicht objektivieren. Dies scheint aufgrund der Begründung, die Eigenschaften der Kompliziertheit und der Umständlichkeit seien nicht aus Ausdruck einer Depression anzusehen, nachvollziehbar. In diesem Sinne hielt Dr. C.___ denn auch fest, der Beschwerdeführer habe auch nicht auf die antidepressive Therapie angesprochen (Urk. 8/13 S. 10).
         Sodann steht die Beurteilung durch den Hausarzt Dr. E.___ im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Einschätzung durch Dr. C.___. Dieser diagnostizierte neben dem chronischen Aethylismus, mithin einem invaliditätsfremden Faktor, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom (Urk. 8/14/2 S. 1 lit. A). Entsprechend ging er davon aus, der Beschwerdeführer könne nur noch eine behinderungsangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ausüben. In einer solchen Arbeit sei ihm indessen ein Pensum von 100 % zumutbar (Urk. 8/14/2 S. 2, Urk. 8/14/3 S. 1).
         Auch der Beschwerdeführer selbst ging davon aus, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen davon auszugehen sei, dass gesamthaft von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11 lit. c). Dabei vertritt er zwar die Ansicht, dass ihm eine selbständige und verantwortungsvolle Tätigkeit wie diejenige als Verkaufsberater Anzeigen im Range eines Handelsbevollmächtigten aufgrund seiner seit langem bestehenden gesundheitlichen Schäden nicht mehr zumutbar sei. Selbst wenn er seine Alkoholabhängigkeit dauerhaft in den Griff bekäme, wäre eine solche, ihn immer wieder in Versuchung führende Verkaufs- und Reisetätigkeit klarerweise nicht mehr geeignet. Eine solche Tätigkeit würden überdies auch seine anderen gesundheitlichen Beschwerden ausschliessen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 13 lit. b).
4.2     Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass ihm die Ausübung seiner bisherigen, zwingend mit Kundenanlässen und einer intensiven Reisetätigkeit verbundene Tätigkeit - auch im Falle einer erfolgreichen Behandlung seiner Alkoholsucht - nicht mehr zumutbar ist. In diesem Sinne stellt die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht gleichzeitig die leidensangepasste dar.
         Es ist ihm daher unter Berücksichtigung einer psychischen wie auch der physischen Einschränkungen - nach durchgeführter Behandlung des Alkoholismus - eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar.

5.
5.1     Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse.
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände verdient hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3).
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens in ihrer Verfügung vom 4. August 2004 auf statistische Lohnangaben des Schweizerischen Kaufmännischen Vereins und ging von einem mittleren Jahresgehalt eines kaufmännischen Angestellten mit Berufserfahrung im Alter des Beschwerdeführers von Fr. 75'554.-- aus (Urk. 8/6/1 S. 3). Im Rahmen des Einspracheverfahrens korrigierte sie das Valideneinkommen dahingehend, dass sie vom zuletzt ohne Gesundheitsschaden erzielten Lohn des Beschwerdeführers als Verkaufsberater im Bereich Anzeigen und entsprechend von einem Jahresverdienst von Fr. 146'900.-- ausging (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer war auch nach seiner Erkrankung an chronischem Aethylismus und einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom spätestens im Jahre 1989 (Urk. 8/14/2 S. 1 lit. A) - worauf er zu Recht hinweist (vgl. Urk. 11 S. 4 Ziff. 5a) - noch mehrere Jahre, mithin bis Ende September 1993, als Verkaufsberater im Bereich Anzeigen bei der A.___ AG in ___ tätig gewesen (Urk. 8/31 Ziff. 1). Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass er im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin an dieser Stelle tätig wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht rechtfertigt, an das bei der A.___ AG zuletzt erzielte Einkommen anzuknüpfen. Denn der Beschwerdeführer verlor seine Anstellung bei der A.___ AG aufgrund seiner Alkoholsucht (vgl. Urk. 8/31), mithin aus einem invaliditätsfremden Grund. Da er nach dem Verlust dieser Stelle im Jahre 1993 bei andauernder Suchtproblematik arbeitslos und in der Folge nicht erwerbstätig war (vgl. Urk. 8/35), kann - entgegen seiner Ansicht (vgl. Urk. 1) - nicht auf das bei der A.___ AG zuletzt erzielte Einkommen abgestellt werden. Für das Valideneinkommen ist vielmehr massgebend, was der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall unter Berücksichtigung der invaliditätsfremden Suchtproblematik aktuell verdienen könnte. Hiefür ist mangels konkreter Angaben auf statistische Lohnangaben, mithin auf Tabellenlöhne abzustellen. Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen hat (vgl. Urk. 8/35 S. 2), ist auch für die Berechnung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen.
         Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 2003 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Bei der Berechnung des Valideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über eine qualifizierte Berufsausbildung verfügt (vgl. Urk. 32). Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die selbständige und qualifizierte Arbeiten ausführten, belief sich im Jahre 2002 auf monatlich Fr. 7'655.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, TA7, Niveau 2, Dienstleistungen). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/8-2006, S. 90 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 7'980.-- (Fr. 7'655.-- : 40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 7/8-2006 S. 91 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Valideneinkommen für das Jahr 2003 (Rentenbeginn) von Fr. 97'101.-- (Fr. 7'980.-- x 12 x 1,014).
5.4     Wie bereits erwähnt ist auch für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen (vgl. vorstehend Erw. 5.2). Der Beschwerdeführer weist aufgrund seiner Alkoholkrankheit verschiedene damit in Zusammenhang stehende Beschwerden wie Hepatopathie, diskrete Persönlichkeitsveränderungen sowie Störungen aus dem phobisch-zwanghaften und passiv-abhängigen Formenkreis (ICD-10: F50 5/7) auf (Urk. 8/13 S. 10). Es ist ihm daher nicht mehr eine gleichermassen anspruchsvolle Tätigkeit wie die angestammte möglich, doch sind ihm weiterhin Tätigkeiten zumutbar, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen. Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die Arbeiten, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, ausübten, belief sich im Jahre 2002 auf monatlich Fr. 5'746.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, TA7, Niveau 3, Dienstleistungen). Auch dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/8-2006, S. 90 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 5’990.-- (Fr. 5’746.-- : 40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 7/8-2006 S. 91 Tabelle B10.2) errechnet sich ein Invalideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 72'886.-- (Fr. 5'990.-- x 12 x 1,014).
5.5     Nach der Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
         Anlässlich des Einkommensvergleichs vom 21. Mai 2004 erachtete die Beschwerdegegnerin aufgrund der Rückenbeschwerden dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten als zumutbar. Zudem berücksichtigte sie aufgrund der psychisch bedingten Unzuverlässigkeit eine Einschränkung und erachtete einen leidensbedingten Abzug von insgesamt 20 % als angemessen (Urk. 8/30 S. 1). Indessen führte sie in der Folge sowohl im Zeitpunkt der Verfügung als auch im Zeitpunkt des Einspracheentscheids einen Prozentvergleich durch, weshalb sie keinen leidensbedingten Abzug berücksichtigte (vgl. Urk. 8/6/1 S. 3, Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm im Sinne der Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich vom 21. Mai 2004 ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14).
         Der Beschwerdeführer kann behinderungsbedingt nur noch ein Teilzeitpensum von 50 % ausüben, was bei Männern eine geringere Entlöhnung als bei Vollzeitbeschäftigung zur Folge haben kann (LSE 2004, T8, S. 28, Niveau 3). Daher rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %. Das Invalideneinkommen beträgt damit im Jahr 2003 Fr. 65'597.-- (72'886.-- x 0,9). Dies entspricht bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 32'799.-- (Fr. 65'597.-- x 0,5).
5.6     Ausgehend von einem Valideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 97'101.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'799.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 64'302.--. Daher resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 66 %.

6.       Gemäss den Angaben von Dr. D.___ war der Beschwerdeführer ab 13. März 2002 in seiner angestammten Tätigkeit als Verkaufsberater im Bereich Anzeigen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/15/1 S. 1 lit. A). Da er in der Folge während mehr als einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), mithin eine fortwährende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand, hat die Beschwerdegegnerin den Beginn des Rentenanspruchs zurecht auf den 1. März 2003 festgesetzt (vgl. Urk. 8/6/1).

7.       Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 66 % ab 1. März 2003 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

8.       Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde-führer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozial-versicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigung). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. August 2005 dahin abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1.  März 2003 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).