IV.2005.01101
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 30. März 2006
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 L.___, geboren 1947, Vater von zwei Kindern (geboren 1978 und 1981), Chauffeur und Lagerist, hat sich am 30. August 1989 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/81). Mit Verfügung vom 27. Februar 1990 (Urk. 6/32) verneinte die damals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Zürich einen Rentenanspruch des Versicherten, da er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % arbeitsfähig sei und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Gleichzeitig wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass der Anspruch auf Umschulung seinem Antrag vom 13. Februar 1990 entsprechend noch geprüft werde.
Zur Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit hielt sich der Versicherte in der Folge vom 8. Oktober bis 2. November 1990 in der Eingliederungsstätte X.___, "___", auf (Urk. 6/69). Mit Verfügung der AHV-Ausgleichskasse Grosshandel vom 24. April 1991 (Urk. 6/28) wurde dem Versicherten daraufhin mit Wirkung ab 1. Dezember 1989 für sich und seine Ehefrau sowie seine Kinder gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zugesprochen.
Im Rahmen des im Jahre 1994 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens gewährte die Ausgleichskasse Z.___ dem Versicherten für sich, seine Ehefrau und seine zwei Kinder mit Wirkung ab 1. Januar 1993 im Sinne eines Härtefalles eine halbe Rente gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 40 % (Verfügung vom 25. Mai 1994, Urk. 6/25 und Urk. 6/26). Im Rahmen der in den Jahren 1997 und 2000 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren ergab die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsrelevante Veränderung (Urk. 6/24, Urk. 6/23, Urk. 6/22). Mit Verfügung vom 26. September 2003 (Urk. 6/20) sprach die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten weiterhin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % im Sinne eines Härtefalles für sich und seine Ehefrau eine halbe Rente zu.
1.2 Mit Verfügung vom 13. August 2004 verneinte die IV-Stelle rückwirkend per 1. Januar 2004 den Anspruch auf eine Härtefallrente und gewährte dem Versicherten für sich und seine Ehefrau eine Viertelsrente (Urk. 6/18). Dies hatte eine Rückforderung im Betrag von Fr. 4'864.-- für die im Jahr 2004 zu viel ausgerichteten Härtefallrenten zur Folge (Verfügung vom 9. August 2004, Urk. 6/19).
1.3 Im Rahmen des anschliessend von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens gab der Versicherte an, dass er seit 1. August 2004 mit einem 60%igen Pensum bei der Y.___ GmbH, "___", im Reinigungsdienst angestellt sei (Urk. 6/56). In der Folge erkundigte sich die IV-Stelle bei der Arbeitgeberin des Versicherten nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 6/54) und holte den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, "___", vom 9. Oktober 2004 (Urk. 6/37) ein. Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 stellte die IV-Stelle die Rentenzahlungen per Ende März 2005 ein mit der Begründung, der Versicherte sei inzwischen wieder in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 6/17). Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf von der DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG mit Schreiben vom 8. Februar 2005 (Urk. 6/12) Einsprache erheben, welche er mit Eingaben vom 21. und 23. Februar 2005 (Urk. 6/10 und Urk. 6/50) ergänzte. Daraufhin holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 14. Juni 2005 (Urk. 6/36) ein. Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2005 (Urk. 6/2 und Urk. 2) hiess die IV-Stelle die Einsprache gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2005 weiterhin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente zu. Gleichzeitig wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass er betreffend die im Einspracheverfahren geltend gemachte Verschlechterung der Leistungsfähigkeit eine separate Verfügung erhalte (Urk. 2).
In der Folge wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. September 2005 (Urk. 6/1) das Gesuch des Versicherten vom 23. Februar 2005 (Urk. 6/50) um Erhöhung der Invalidenrente auf eine halbe Rente ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2005 (Urk. 2) liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf von der DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG mit Eingabe vom 26. September 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 15. September 2005 sei insoweit abzuändern, als dem Beschwerdeführer anstatt einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2004 eine halbe Rente zuzusprechen sei.
2. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 1. November 2005 beantragte die IV-Stelle, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Urk. 5). Nachdem der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 2. November 2005 (Urk. 7) geschlossen worden war, liess sich der Versicherte mit Eingabe vom 10. November 2005 (Urk. 8) erneut vernehmen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Der materielle Einspracheentscheid tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung, und es wird insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen. Deshalb hat die Einspracheinstanz allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheides mitzuberücksichtigen [(vgl. BGE 116 V 248) und (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 25)].
1.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2005 sei mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer habe während des hängigen Einspracheverfahrens keine Reduktion des Arbeitspensums, die allenfalls eine Erhöhung der Viertelsrente hätte auslösen können, bekannt gegeben. Demnach sei einzig die Wiederausrichtung der Viertelsrente Streitgegenstand des Einspracheverfahrens gewesen und hierüber entschieden worden (Urk. 5).
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er habe im Rahmen des Einspracheverfahrens den Antrag auf Ausrichtung einer halben Rente gestellt. Demnach sei bereits im Einspracheverfahren der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente Streitgegenstand gewesen. Da damit ein Sachverhalt betroffen sei, welcher sich noch vor Erlass des Einspracheentscheides zugetragen habe, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, darüber im Einspracheverfahren zu entscheiden. Es sei unzulässig gewesen, den Beschwerdeführer auf eine noch zu erlassende Verfügung zu vertrösten (Urk. 8).
1.3 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 8. Februar 2005 gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 31. Januar 2005 Einsprache erhoben (Urk. 6/13 und Urk. 6/12). Aus den Akten ergibt es sich im Weiteren, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2005 ausführen liess, dass er der jetzigen Arbeitsbelastung nicht mehr lange gewachsen sein werde und er sein Pensum daher bald reduzieren müsse. In diesem Fall sei eine halbe oder gar eine Dreiviertelsrente angezeigt (Urk. 6/10). Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er sein Arbeitspensum habe reduzieren müssen (Urk. 6/50). Ab Februar 2005 arbeite er nur noch 50 % und verdiene neu Fr. 2'500.-- pro Monat. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2005 (Urk. 6/49) geht schliesslich hervor, dass er zwar weiterhin 60 % arbeite, sein Lohn jedoch seiner tatsächlichen Leistung angepasst worden sei. Aufgrund dieser Vorbringen im Einspracheverfahren war nicht nur die Aufhebung der Viertelsrente strittig, sondern auch der Anspruch auf eine höhere (halbe oder Dreiviertels-)Rente. Entsprechend klärte die Beschwerdegegnerin beim Hausarzt Dr. A.___ ab, ob sich seit der letzten Berichterstattung eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens oder/und eine Verminderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit eingestellt habe (Bericht vom 14. Juni 2005; Urk. 6/36). Mit dem Einspracheentscheid vom 15. September 2005 sprach sie dem Beschwerdegegner in Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 2005 mit Wirkung ab 1. April 2005 wiederum eine Viertelsrente zu (vgl. Urk. 6/2), ohne explizit und begründet über das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente zu entscheiden, womit sie im Ergebnis bis zum Erlass des Einspracheentscheides (15. September 2005) lediglich den Anspruch auf eine Viertelsrente bestätigte. Da jedoch bereits im Einspracheverfahren die Gewährung einer höheren als der Viertelsrente auf einen vor dem Einspracheerlass liegenden Zeitpunkt Streitgegenstand war, wäre sie zum gleichzeitigen Entscheid hierüber verpflichtet gewesen, um so mehr, als sie am 15. September 2005 rückwirkend ab April 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % (bisher 40 %) ausdrücklich eine Viertelsrente zusprach. Daher erstreckt sich auch der beschwerdeweise weiterziehbare Anfechtungsgegenstand auf die Frage nach einer Erhöhung der Invalidenrente, zumal die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 20. September 2005 (Urk. 6/1) zu dieser Frage Stellung genommen hat.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der ursprünglichen Verfügung vom 24. April 1991 (Urk. 6/28), womit dem Beschwerdeführer für sich und seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Dezember 1989 eine Viertelsrente zugesprochen worden war, bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 15. September 2005 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder erwerbliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2004 nunmehr eine halbe Rente zusteht.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang in der Verfügung vom 20. September 2005 (Urk. 6/1) geltend, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei. Die Lohnreduktion sei daher medizinisch nicht ausgewiesen, weshalb sie aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt sein müsse. Es werde daher weiterhin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 36'000.-- erzielen könne und ohne Gesundheitsschaden in der Lage wäre, ein jährliches Einkommen von Fr. 68'275.80 zu erzielen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 47 %, weshalb das Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen werde.
3.3 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer ausführen, seit 1. August 2005 (richtig: 2004) arbeite er bei der Y.___GmbH als Reinigungsmann. Zuerst sei der Lohn auf Fr. 3'000.-- pro Monat festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in der Lage gewesen, eine diesem Lohn adäquate Arbeitsleistung zu erbringen. Daher sei der Lohn per 1. Februar 2005 auf Fr. 2'500.-- herabgesetzt worden. Da für die Bestimmung des Invalideneinkommens dasjenige Einkommen zu nehmen sei, welches der Beschwerdeführer tatsächlich erziele, sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 2'500.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 30'000.-- pro Jahr auszugehen. Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 68'275.80 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 30'000.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 56 %.
4.
4.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. April 1991 (Urk. 6/28) war der Schlussbericht der Eingliederungsstätte X.___, "___", vom 23. November 1990 (Urk. 6/69). Darin wurde beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom bei einem Status nach Morbus Scheuermann mit Wirbelsäulenfehlhaltung und einer kleinen Diskushernie L4/5 diagnostiziert und ihm eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (rückenschonend, im Wechsel stehend-gehend, mit Gewichten nicht über 18 kg und mit verlängerter Mittagszeit) von 60 % attestiert. Damals klagte der Beschwerdeführer über Rückenschmerzen im Gehen, aber auch im Liegen, mit gelegentlicher Ausstrahlung ins linke Bein, wobei die objektiven Befunde eine nur wenig verminderte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule ergeben hatten und keine Krafteinschränkung im rechten Bein oder Sensibilitätsstörung objektiviert werden konnte.
4.2
4.2.1 Der aktuelle medizinische Gesundheitszustand ergibt sich aus den Berichten von Dr. A.___ vom 9. Oktober 2004 (Urk. 6/37) und vom 14. Juni 2005 (Urk. 6/36).
4.2.2 Im Bericht vom 9. Oktober 2004 (Urk. 6/37) führte Dr. A.___ aus, dass sich hinsichtlich der Diagnose nichts geändert habe. Der Beschwerdeführer gebe an, dass sich die Beschwerden in den Beinen in den letzten zwei Monaten verschlechtert hätten. Das linke Bein mache seit 1988 Mühe. Vor allem im Bett sei es wie blockiert, und später blockiere auch das rechte. Es schlafe ein, vor allem bei "Durchzug" fühle er ein Ziehen, und das Bein fühle sich kalt an. Ab und zu habe er Schmerzen lumbal. Er mache 6 Stunden pro Woche Fitnesstraining. Als Befunde nennt Dr. A.___ eine deutlich schlechte Statik im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich, konnte jedoch keine neurologischen Ausfälle objektivieren. Aufgrund der Beschwerden und Befunde könne der Beschwerdeführer keine schweren Arbeiten mehr leisten. Arbeiten mit wechselnder Tätigkeit „wie Chauffeur oder Reinigung” könne der Beschwerdeführer seines Erachtens in vollem Ausmass ausführen. Der Beschwerdeführer selber gebe an, dass er sich nicht fähig fühle, 100 % zu arbeiten, weil dann die Schmerzen und Blockierungen kommen würden.
4.2.3 Dr. A.___ ergänzte am 14. Juni 2005 (Urk. 6/36), es ergebe sich keine Änderung der Diagnose. Auch habe sich hinsichtlich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nichts verändert. Es sei daher weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer arbeite in der Y.___ GmbH mit einem Pensum von 60 %. Dann habe der Arbeitgeber gesagt, dass er die Leistung nicht bringe, und sei mit dem Lohn von Fr. 3'000.-- auf Fr. 2'500.-- gegangen.
5.
5.1 Aus den Arztberichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einem Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Diskushernie L4/L5 links, konservativ behandelt, leidet. Dr. A.___, der den Beschwerdeführer seit 1988 als Hausarzt betreut und diese Diagnose bereits in seinem ersten Arztbericht vom 6. Oktober 1989 anführt (Urk. 6/47), bestätigte in beiden Verlaufsberichten vom 9. Oktober 2004 (Urk. 6/37) und 14. Juni 2005 (Urk. 6/36), dass hinsichtlich der Diagnose, aber auch der objektiven Befunde, keine Änderung eingetreten ist. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 9. Oktober 2004 offenbar über vermehrte Beschwerden in den Beinen in den letzten vorangegangenen zwei Monaten klagte, konnte Dr. A.___ keine objektivierbare Verschlechterung feststellen und bestätigte einen stationären Gesundheitszustand (Urk. 6/37). Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass bereits in den Jahren 1989 und 1990 von subjektiv geklagten Beschwerden (ausstrahlende Schmerzen, Krämpfe), insbesondere ins linke Bein, berichtet wurde (vgl. Urk. 6/46-47 und Urk. 6/69). Es ist klarerweise keine Verschlechterung des Gesundheitsschadens ausgewiesen.
5.2 Hinsichtlich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit lässt sich ebenfalls keine Verschlechterung erkennen. Während die Verantwortlichen der Eingliederungsstätte X.___ in ihrem Bericht vom 23. November 1990 (Urk. 6/69) von einer mindestens 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer rückenschonenden Tätigkeit ausgegangen sind, attestierte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 6. Oktober 1989 noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Arbeiten, die nicht mit Tragen schwerer Lasten verbunden sind (Urk. 6/46-47; vgl. auch Bericht von Dr. med. B.___ vom 11. Dezember 1989, Urk. 6/45, und Schreiben von Dr. A.___ vom 27. November 1993, Urk. 11/40), übernahm indes später die anlässlich der beruflichen Abklärung attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Berichte vom 7. Juli 1997, Urk. 6/39, und vom 18. August 2000, Urk. 6/38). Anlässlich der hier zu beurteilenden Revisionsverfügung berichtete Dr. A.___ wiederum, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerden und Befunde in vollem Ausmass arbeiten könnte, sofern keine schweren Arbeiten zu verrichten sind. Er nennt als Beispiele Chauffeur und „Reinigungsmann” (Urk. 6/37).
Hierin ist keine Veränderung der objektiv zumutbaren Leistungsfähigkeit zu erkennen, jedenfalls keine Verschlechterung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Dr. A.___ die objektiv zumutbare Leistungsfähigkeit von Anfang an wohl etwas höher einschätzte, als die Betreuer während der beruflichen Abklärung, was indes aus revisionsrechtlicher Sicht irrelevant bleiben muss.
5.3 Zu prüfen bleibt, ob in erwerblicher Hinsicht eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die eine Neubeurteilung des Invaliditätsgrades erfordern, wovon die Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung vom 31. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 15. September 2005 ausgegangen ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist seit 1. August 2004 bei der Y.___ GmbH als Reinigungsmann mit einem Arbeitspensum von 60 % angestellt (Urk. 6/54). Dabei erzielte er zunächst ein Einkommen von Fr. 3'000.-- pro Monat, welches ihm jedoch nach vier Monaten auf Fr. 2'500.-- gekürzt wurde (Urk. 1 und Urk. 6/48). Der Beschwerdeführer liess diesbezüglich ausführen, es habe sich gezeigt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, eine Arbeitsleistung zu erbringen, welche die Auszahlung eines Lohnes von Fr. 3'000.-- pro Monat rechtfertige. Dieser Lohn habe sich im Nachhinein als Soziallohn erwiesen. Der Leistung des Beschwerdeführers angemessen sei ein Lohn von Fr. 2'500.-- pro Monat. Damit verdiene der Beschwerdeführer im Jahr lediglich Fr. 30'000.-- (Urk. 1).
6.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
6.3 Da dem Beschwerdeführer gemäss der Einschätzung von Dr. A.___ in einer leidensangepassten Tätigkeit ein volles Arbeitspensum zumutbar wäre, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit im Rahmen seiner Anstellung bei der Y.___ GmbH in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Dem jüngsten Arztbericht von Dr. A.___ sind keine objektiven Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers per 1. Februar 2005 zu entnehmen, und der Arzt berichtet lediglich über die vom Arbeitgeber und Beschwerdeführer getroffene Vereinbarung, ohne zu bestätigen, dass die Lohnreduktion medizinisch begründet ist (Urk. 6/36). Gegenteils teilte die Arbeitgeberin Y.___GmbH der Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2005 noch mit, dass der am 1. August 2004 aufgenommene Arbeitsversuch geglückt sei, der Beschwerdeführer zu 60 % angestellt sei und monatlich Fr. 3'000.-- erhalte (Urk. 6/53). Damit erscheint die rückwirkende Lohnanpassung auf den 1. Februar 2005 (Urk. 6/50; Vertragsänderung vom 3. März 2005, Urk. 6/48) wohl eher mit der Herabsetzungsverfügung vom 31. Januar 2005 in Zusammenhang zu stehen. Der vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Lohn (weder vor noch nach dem 1. Februar 2005) kann daher nicht als Invalidenlohn herangezogen werden.
6.4 Damit ist jedoch erstellt, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids auch hinsichtlich des erwerblichen Sachverhalts keine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist, die eine Neubemessung des der Rentenverfügung vom 24. April 1991 zugrunde gelegte Invaliditätsgrades rechtfertigen würde. Ein höherer Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht ausgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Rentenanstalt SwissLife, Postfach, 8022 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).