IV.2005.01102

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 29. März 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Ackermann
Ris & Ackermann Rechtsanwälte
Jonerhof, Postfach 2044, 8645 Jona

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1958 geborenen M.___ wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 1995 wegen ihrer Erkrankung am Brown-Séquard Syndrom bei einem Invaliditätsgrad von 53 % rückwirkend ab 1. April 1994 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzüglich Kinderrenten zugesprochen (Urk. 9). Die IV-Stelle stufte dabei die Versicherte zu 10 % erwerbstätig und zu 90 % im Haushalt tätig ein (Urk. 7/19).
         In den folgenden Jahren wurde der Invaliditätsgrad von Amtes wegen mehrmals einer Revision unterzogen, wobei jeweils keine rentenbeeinflussende Änderungen festgestellt worden waren (vgl. Urk. 7/9 und Urk. 7/12-17).
         Am 25. Februar 2005 leitete die IV-Stelle ein erneutes Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/29). Sie holte die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) (Urk. 7/28) sowie einen Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, "___", vom 12. April 2005 (Urk. 7/20) ein. Zudem veranlasste die IV-Stelle den Bericht Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 20. Juni 2005 (Urk. 7/27). Daraufhin hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2005 die bisherige halbe Invalidenrente per 1. August 2005 auf (Urk. 7/6 = Urk. 7/8). Die IV-Stelle bestätigte ihre Verfügung auf Einsprache vom 12. August 2005 (Urk. 7/5) hin mit Entscheid vom 25. August 2005 (Urk. 7/3 = Urk. 2).
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess M.___ durch Rechtsanwalt Jakob Ackermann am 26. September 2005 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 25. August 2005 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrades von 53 % weiterhin ab 1. August 2005 eine IV-Rente und entsprechende Kinderrenten zuzusprechen (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2005 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. November 2005 für geschlossen erklärt (Urk. 8).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1     des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.2     Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (respektive die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich, Art. 28 Abs. 2bis IVG) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 113 V 275 Erw. 1a).
         Zudem ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

2.
2.1     Vorliegend ist strittig, ob seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 9. Februar 1995, womit der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. August 2005 eine derart wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, dass der Beschwerdeführerin ab 1. August 2005 keine Invalidenrente mehr zusteht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stützt sich für ihren Entscheid auf den Bericht über die "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" vom 20. Juni 2005 (vgl. Urk. 7/27). Der Abklärungsbericht sei von einer erfahrenen Sachbearbeiterin vorgenommen worden, und die Erhebungen basierten auf den Aussagen der versicherten Person. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Familienmitglieder sei nunmehr eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt von 20 % festgestellt worden (Urk. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber vorbringen, es fehle eine nachvollziehbare Aufstellung über die verschiedenen Tätigkeiten im Haushalt, Gewichtung, Einschränkung und Behinderung und dass eine allfällig Mithilfe der Kinder lediglich eine leicht geringere Einschränkung bei der Wohnungspflege bewirken könne. Die Reduktion von früher 47,5 % auf nun 20 % Einschränkung im Haushaltsbereich aufgrund der vermehrten Mithilfe der Kinder und des Ehemannes sei insgesamt nicht nachvollziehbar und auch sachlich nicht vertretbar, und wenn dem so wäre, würde sich der Anteil der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin als Sportartikelverkäuferin erhöhen (Urk. 1).

3.       Zunächst ist vorliegend die Statusfrage zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hatte dazu anlässlich der Haushaltsabklärung vom 20. Juni 2005 erklärt, dass der Ehemann als Geschäftsführer tätig und entsprechend viel beschäftigt sei und wenig Zeit habe. Die drei Kinder seien noch klein und der Haushalt müsse erledigt werden, weshalb sie weiterhin zu 90 % im Haushalt tätig und zu 10 % erwerbstätig sein würde. Der erst beschwerdeweise und sinngemäss eventualiter vorgebrachte Einwand, die Beschwerdeführerin würde mehr arbeiten, wenn die Kinder im Haushalt mehr mithelfen würden, steht im Widerspruch zu ihrer klaren Aussage anlässlich der Abklärung im Juni 2005. Es liegt nahe, in diesen neuen Vorbringen seitens der Beschwerdeführerin eine nachträgliche Konstruktion zu erblicken, nachdem feststand, dass dem Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit für den Rentenanspruch ausschlaggebende Bedeutung zukommt, insbesondere da sie selbst erklärt hatte, die drei Kinder seien "noch klein", somit ihrer Meinung nach aufgrund ihres Alters noch ihrer Anwesenheit zu Hause bedürfen. Dass sie damit meinte, die Kinder könnten aufgrund ihres Alters noch nicht im Haushalt mithelfen, kann daraus nicht abgeleitet werden und wäre im Übrigen auch nicht zu beachten, wie noch dargelegt wird (vgl. Erwägung 5.3 ff.). Vor diesem Hintergrund scheint es gerechtfertigt, den unabhängig von versicherungsrechtlichen Überlegungen gemachten "Aussagen der ersten Stunde" erhöhten Beweiswert beizumessen (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Damit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine zu 10 % erwerbstätige und zu 90 % im Haushalt tätige Person handelt.

4.
4.1     In medizinischer Hinsicht hatten die Abklärungen im Jahr 1994 eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 15. April 1993 bis mindestens Ende 1995 von 100 % und darüber hinaus eine 66,6%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten im Büro und im Haushalt ergeben, wobei die behandelnden Ärzte die Diagnose eines Brown-Séquard-Syndroms Thorakal 8/9 mit Paresensymptomatologie im Bereich der linksseitigen unteren Extremität gestellt hatten (Urk. 7/24-25). Unter Einbezug der hypothetischen 10%igen Erwerbstätigkeit und 90%igen Tätigkeit im Aufgabenbereich hatten die Abklärungen bei der Beschwerdeführerin eine Invalidität im Haushalt von 42,75 % und als Verkäuferin von 10 % und damit insgesamt einen Invaliditätsgrad von 53 % ergeben (vgl. Urk. 7/19 und Urk. 7/33).
4.2     In seinem Schreiben vom 12. April 2005 erklärte Dr. A.___, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär, eine Verbesserung sei keineswegs eingetreten (Urk. 7/20). Diese Ansicht vertrat Dr. A.___ im Verlaufe der Jahre konstant, wie dies seinen Berichten vom 15. Mai 2002 (Urk. 7/21), vom 3. November 1998 (Urk. 7/22) und vom 25. Juli 1995 (Urk. 7/23) zu entnehmen ist. Zum Gesundheitszustand hatte er im Jahre 1995 ausgeführt, es bestünden nach wie vor Schwierigkeiten bei Belastungen wie Gehen und Stehen. Es liege eine ständige Schwäche im Bereiche der linksseitigen unteren Extremität vor und die Gehbelastung sei nur begrenzt ohne Behelfe ausführbar. Es bestünden der residuelle Zustand nach akuter Brown-Séquard Symptomatologie mit schweren Paresen im Bereich der linksseitigen unteren Extremität (Plegie) und Sensibilitätsstörungen im Bereiche der rechtsseitigen unteren Extremität. Von diesem Zustand ging Dr. A.___ somit über die Jahre und auch im Jahr 2005 aus. Im Beiblatt zum Bericht vom 25. Juli 1995 hatte er zur Arbeitsfähigkeit erklärt (Urk. 7/23): "Im Erwerbsleben verbleibt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 2/3 %. Diese Arbeitsunfähigkeit erstreckt sich auf für Tätigkeiten im Haushalt. Im Haushaltsbereich dürfte etwa eine etwa 40%ige Arbeitsfähigkeit bestehen, diese ist aber bedingt durch Zuhilfnahme von einer Haushaltshilfe, ohne jedwelche Hilfe im Haushalt, dürfte etwa eine 33 1/3 %ige Arbeitsfähigkeit vorhanden sein."
4.3     Auch wenn festzustellen ist, dass das Schreiben von Dr. A.___ vom 12. April 2005 äusserst rudimentär (vgl. Erwägung 4.2, 1. Satz) abgefasst wurde, ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat, zumal sich der Gesundheitszustand bei gleicher Diagnose offenbar nach einer akuten Phase, in der noch der Beizug der Spitex (Urk. 7/27 S. 7 und Urk. 7/33) notwendig gewesen war, derart stabilisiert hat, dass die Beschwerdeführerin die Spitex nicht mehr benötigt, nunmehr lediglich einmal jährlich einen Kontrolltermin beim Arzt hat, monatlich einmal in die Physiotherapie geht (vgl. Urk. 7/27 Ziffer 1) und zudem selber erwähnt, es gehe ihr besser, die Kinder seien grösser und sie könne die Arbeit im Haushalt erledigen (vgl. Urk. 7/27 S. 7). Zudem wurden die invaliditätsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt entsprechend ihrer ausführlichen Äusserungen im Rahmen der Haushaltsabklärung insgesamt und jeweils in den einzelnen Teilbereichen berücksichtigt (Urk. 7/27). Aufgrund des Dargelegten kann nicht von einer widersprechenden medizinischen Einschätzung ausgegangen werden.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt somit, ob im Haushaltsabklärungsbericht vom 20. Juni 2005 zu Recht von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich von rund 20 % ausgegangen worden ist.
         Die in Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltsabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG vom 22. Februar 2001 in Sachen H., I 511/00, Erw. 3b). Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5).
5.2     Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Abklärungsbericht vom 20. Juni 2005 die konkreten Wohnverhältnisse wiedergegeben werden - die Familie bewohnt nun im Gegensatz zu 1994, als sie noch in einer 4 ½-Zimmerwohnung gewohnt hatte, neu ein 6 ½-Zimmer-Einfamilienhaus, verteilt auf 3 Etagen ohne Lift, umgeben von einem Garten von ca. 30 m2 Umfang (Urk. 7/27 S. 2 und Urk. 7/33 S. 5) - und die Anamnese sowie die Diagnosen waren der Abklärungsperson aus den Vorakten bekannt (Urk. 7/27 S. 1). Insbesondere sind im Abklärungsbericht vom 20. Juni 2005 die krankheitsbedingten Symptome der Beschwerdeführerin detailliert aufgeführt (Urk. 7/27 Ziffer 1).
5.3    
5.3.1   Nicht beanstandet wurde seitens der Beschwerdeführerin die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche im Abklärungsbericht. Trotzdem ist im Rahmen der Offizialmaxime zu überprüfen, ob diesbezüglich Hinweise für eine klare Fehleinschätzung der Verwaltung vorliegen, da der Bericht vom 20. Juni 2005 (Urk. 7/27) vom Abklärungsbericht vom 17. Mai 1994 (Urk. 7/33) in dieser Hinsicht ebenfalls abweicht. Dies wird grundsätzlich damit begründet, dass die Kinder der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit älter und selbständiger geworden seien.
5.3.2   1994 waren die zwei älteren Kinder der Beschwerdeführerin noch im äusserst zeitintensiven Babyalter. Deshalb rechtfertigte sich damals auch eine Gewichtung des Bereichs "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" mit 30 %. 2005 hingegen, d.h. 11 Jahr danach, hatte die Beschwerdeführerin nunmehr drei Kinder, und diese waren 14, 12 und 8 Jahre alt. Es ist nun offensichtlich, dass sich der Betreuungsaufwand - auch wenn nun 3 statt 2 Kinder von der Beschwerdeführerin zu betreuen sind - massiv reduziert hat, weshalb eine entsprechend verminderte Gewichtung dieses Teilbereichs auf 5 % nicht zu beanstanden ist.
5.3.3   Reduziert hat sich seit der ersten Abklärung im Jahre 1994 die Gewichtung des Teilbereichs "Wäsche und Kleiderpflege", welcher sich von ursprünglich 20 % auf 15 % reduzierte. Mit Babies und kleinen Kindern beschlägt dieser Teilbereich einen grösseren Anteil am Haushalt, auch wenn vorliegend zu berücksichtigen ist, dass nun die Wäsche von drei anstelle von zwei Kindern anfällt. Insgesamt erscheint aber die Reduktion dieses Teilbereichs von 2005 gegenüber 1994 um 5 % gerechtfertigt.
5.3.4   Des Weiteren reduzierte sich die Gewichtung des Teilbereichs "Verschiedenes" von 14 % im Jahre 1994 auf 8 % im Jahre 2005. 1994 hatte die Beschwerdeführerin noch angegeben, dass sie bis zu ihrer Erkrankung den betagten Schwiegereltern im Haushalt geholfen habe (Wäsche, Putzen, Garten, Einmachen von Früchten und Pflege der Schwiegermutter). 2005 machte sie nunmehr nicht mehr geltend, dass sie ohne Gesundheitsschaden den Schwiegereltern helfen würde, sondern erwähnte, dass sie früher den ganzen Garten alleine gepflegt habe. Im Samariterverein könne sie die schweren Sachen nicht mehr aufheben, und seit einiger Zeit den Malkurs nicht mehr besuchen, weil sie (IV-fremd) viel zu tun habe. Zudem habe sie früher einiges genäht, was ihr heute aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei, und früher sei sie auch viel gelaufen oder gejoggt, was ebenfalls nicht mehr gehe. Da sie 1994 einige dieser Tätigkeiten noch nicht angegeben hatte, könnte sich hier die Frage stellen, ob sie diese erst nach 1994 angefangen hat, was insbesondere in Bezug auf das Joggen absolut nicht nachvollziehbar wäre. Insgesamt erscheint auch unter Vorbehalt dieser Frage eine reduzierte Gewichtung von 8 % im Teilbereich "Verschiedenes" angemessen.
5.3.5   Dadurch, dass die vorgenannten Teilbereiche aufgrund der altersbedingt geänderten Familienstruktur weniger stark gewichtet wurden, erhöhte sich nachvollziehbar die Gewichtung des Teilbereichs "Haushaltsführung" von vormals 1 % auf nunmehr 5 %, des Teilbereichs "Ernährung" von 20 % auf 40 %, des Teilbereichs "Wohnungspflege" von 10 % auf 18 %, und des Teilbereichs "Einkauf und weitere Besorgungen" von 5 % auf 9 %. Eine klare Fehleinschätzung ist nicht erkennbar.
5.3.6   Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass aufgrund der geänderten Haushaltsaufgaben, welche durch die inzwischen gewachsene Familie und das höhere Alter der Kinder beeinflusst werden, die im Haushaltsabklärungsbericht vom 20. Juni 2005 vorgenommene Gewichtung der Teilbereiche nicht zu beanstanden ist.
5.4    
5.4.1   Betreffend der jeweiligen Einschränkung in den Teilbereichen ist - wie bereits erwähnt - festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der Haushaltsabklärung erklärt hatte, dass es ihr 1994 sehr schlecht gegangen sei, sodass sie die Hilfe von Spitex benötigt habe. Die Kinder seien damals sehr klein und sie selbst sehr krank gewesen. Jetzt gehe es ihr - bei immer vorhandenen Schmerzen - besser (Urk. 7/27 S. 7). So ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der grösseren Selbständigkeit und Mithilfe der Kinder im Haushalt - aber auch des offensichtlich stabilisierten Gesundheitszustandes - 2005 weniger eingeschränkt war, als sie dies anlässlich der Abklärung von 1994 gewesen war. Zu den einzelnen Teilbereichen ist folgendes festzustellen:
5.4.2   Im Teilbereich "Ernährung" wird 2005 eine Einschränkung der Beschwerdeführerin von 15 % festgestellt, wohingegen laut früherem Bericht (1994) eine 40%ige Einschränkung vorgelegen hatte. Insbesondere bei der Zubereitung der Mahlzeiten, beim Rüsten und Vorbereiten des Essens, beim Tisch decken, Aus- und Einräumen der Geschwirrwaschmaschine können Kinder im Alter zwischen 8 und 14 Jahren bereits sehr entlastend mithelfen. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, bei der groben Küchenreinigung inkl. Kühlschrank nicht eingeschränkt zu sein, und bei der grossen Küchenreinigung würde ihr ihre Schwester helfen, wohingegen 1994 diesbezüglich neben der Schwägerin oder dem Ehemann die Spitex beigezogen werden musste. Speziell erwähnt wurde im Bericht von 2005, dass der zeitliche Mehraufwand der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden sei (Urk. 7/27 Ziffer 6.2). Damit ergeben sich keine Hinweise, dass diesbezüglich eine Fehleinschätzung vorliegt.
5.4.3   Im Teilbereich "Wohnungspflege" reduzierte sich die Einschränkung im Jahr 2005 gegenüber 1994 um 10 %. Diese Reduktion ist aufgrund des Alters der Kinder ebenfalls nachvollziehbar, da ältere Kinder bereits bei der Wohnungsreinigung helfen können, wie dies seitens der Beschwerdeführerin auch erwähnt wurde. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2005 auch beim Betten nicht mehr eingeschränkt war, wohingegen 1994 dafür noch die Spitex benötigt wurde (vgl. Urk. 1, Urk. 27/7 Ziffer 6.3 und Urk. 7/33 Ziffer 6.3).
5.4.4   Nicht zu beanstanden ist weiter die Einschränkung von 5 % im Teilbereich "Einkauf und weitere Besorgungen", da die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben dann noch eingeschränkt ist, wenn sie längere Strecken mit dem Auto fahren und wenn sie schwere Sachen wie Getränke oder Waschmittel einkaufen muss. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin übernimmt der Ehemann zum grossen Teil den Einkauf und hilft ihr auch bei den schweren Sachen (Urk. 7/27 Ziffer 6.4). 1994 war die Beschwerdeführerin beim Einkaufen noch stärker eingeschränkt gewesen, insbesondere da sie damals noch die kleinen Kinder zum Einkaufen mitnehmen musste, was sie nachvollziehbar erschöpfte (Urk. 7/33 Ziffer 6).
5.4.5   Im Teilbereich "Wäsche und Kleiderpflege" wurde im Abklärungsbericht vom 20. Juni 2005 eine Einschränkung von 15 % festgestellt (Urk. 7/27 Ziffer 6.5). Die Versicherte ist 2005 noch eingeschränkt beim Bügeln, welches sie offenbar in Etappen erledigt, nachdem sie jeweils nach ca. 30 Minuten aufhören und sich erholen müsse. Keine Entlastung bringe aufgrund ihrer Rückenschmerzen das Sitzen beim Bügeln. 1994 - damals bestand eine Einschränkung von 60 % - hatte noch die Spitex die Hälfte der Wascharbeiten und des Bügelns übernehmen müssen (Urk. 7/33 Ziffer 6.5). Zudem hat die Beschwerdeführerin inzwischen in Beachtung ihrer Schadenminderungspflicht eine Dampfbügelstation angeschafft, was ihr diese Arbeit offensichtlich erleichtert (Urk. 7/27 S. 4).
5.4.6   Nicht zu beanstanden sind zudem die im Bericht 2005 festgestellten Einschränkungen im Teilbereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" und im Teilbereich "Verschiedenes" (Urk. 7/27 Ziffer 6.6 und Ziffer 6.7). Im Ersteren wurde keine Einschränkung festgestellt, was aufgrund des Alters der Kinder nachvollziehbar ist, und im zweiten Teilbereich wurde eine grosszügige Einschränkung von 50 % zugestanden.
5.5     Es ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 2005 bei der Abklärung der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt zu Recht von einer gewissen Pflicht des Ehegatten und der schon grösseren Kinder zur Mithilfe im Haushalt ausgegangen ist, da die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienmitgliedern weiter geht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist deshalb stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil EVG in Sachen S. vom11. August 2003, I 681/82, Erw. 4.4). Im Bericht vom 20. Juni 2005 hält sich der Einbezug des Ehemannes und der Kinder im Rahmen der Schadenminderungspflicht in einem absolut vertretbaren Rahmen.
         Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeweise zitierten Grundlagen zur Bestimmung des Haushaltsschadens (Urk. 1 S. 2) allenfalls haftpflicht-, nicht jedoch invalidenversicherungsrechtlich relevant sind.
         Somit ist der Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2005 nicht zu beanstanden, wobei nochmals zu betonen ist, dass das Gericht nur dann in das Ermessen der Verwaltung eingreift, wenn eine klare Fehleinschätzung vorliegt. Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, insbesondere da die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt hat, es gehe ihr besser und sie könne nicht erzählen, sie könne die Arbeit im Haushalt nicht erledigen, wenn diese Tatsache nicht der Wahrheit entspreche (Urk. 7/27).

6.       Auch wenn die sehr knappen Äusserungen von Dr. A.___ vom 12. April 2005 (Urk. 7/20) zum Zustand der Beschwerdeführerin, den er ohne jegliche Begründung (weiterhin) als stationär bezeichnete - was mit den Aussagen der Beschwerdeführerin über die ihr im Jahre 2005 möglichen Tätigkeiten (Urk. 7/27) nicht korreliert -, Zweifel daran aufkommen lassen, dass diese nach wie vor (wie im Jahre 1995) im Erwerbsbereich "eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von mindestens 66 2/3 %" (siehe Urk. 7/23) aufweisen soll, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin in diesem Bereich nach wie vor von einer 100%igen Einschränkung ausgegangen ist.
        

         Demnach ergibt sich aufgrund der tatsächlich geänderten Verhältnisse im Bereich Haushalt folgender Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin:

      Tätigkeit
      Anteil
      Erwerbseinbusse/Behinderung
      Invaliditätsgrad
      Hausfrau
      90 %
      19.9 %
      17,9 %
      Verkäuferin
      10 %
      100 %
      10 %
      Invaliditätsgrad
      27,9%

         Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jakob Ackermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).