Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 27. Februar 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1967 und Mutter eines am 7. Mai 2003 geborenen Sohnes (8/33 = Urk. 8/34 = Urk. 3/5, je Ziff. 3.1), war seit 1996 bei der Z.___ AG als Rüsterin beschäftigt und erhielt am 10. Juli 2002 die Kündigung per 30. September 2002 (Urk. 8/29/3). Das Arbeitsverhältnis dauerte dann gleichwohl bis am 30. Juni 2004, wobei ab 6. Dezember 2001 mit wenigen Unterbrüchen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand und der letzte Arbeitstag der 23. September 2003 war (Urk. 8/29/1 Ziff. 1, 4 und 6, Urk. 8/29/2).
Am 7. Mai 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/34 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/18-20), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/29) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/28) ein.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/16 = Urk. 8/11 = Urk. 3/6). Die dagegen am 23. Juni 2005 (Urk. 8/10 = Urk. 3/7) und 27. Juli 2005 (Urk. 8/5 = Urk. 3/9) erhobene Einsprache wies sie am 15. September 2005 ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. September 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. September 2004 eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 15. November 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidität gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie die Invaliditätsbemessung und den Rentenanspruch (Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
2. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet.
Die Beschwerdegegnerin verneinte dies (Urk. 8/16 S. 1 unten, Urk. 2 S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin bejaht es und schliesst auf einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin litt seit Mai 2001 an Schwindel, Albträumen und Nackenschmerzen (Urk. 8/20/3 = Urk. 3/11, je S. 1).
Vom 16. November 2001 bis 23. August 2002 stand die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher ein depressives Zustandsbild mit Somatisierungstendenz diagnostizierte (Urk. 3/13).
Eine neurologische Abklärung im Januar 2002 ergab keine pathologischen Befunde (vgl. Urk. 8/20/3 S. 1 Mitte).
3.2 Am 24. September 2003 erlitt die Beschwerdeführerin einen Unfall: Es fiel ihr ein rund 4-5 kg schweres Paket aus gut einem halben Meter Höhe in den Nacken (Urk. 3/2 Ziff. 6, Urk. 3/3 S. 1; vgl. Urk. 8/20/3 S. 2 Mitte).
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte die von ihr erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 18. Februar 2004 per 1. Dezember 2003 ein (Urk. 8/7 = Urk. 3/4).
3.3 Vom 19. November 2003 bis 29. Januar 2004 stand die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. C.___ (vgl. Urk. 3/12) und ab 5. Februar 2004 bei Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychiatrie, die in ihrem Bericht vom 2. Februar 2005 (Urk. 8/19 = Urk. 8/13 = Urk. 3/14) eine seit 1 ½ Jahren (mithin seit Herbst 2003) bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, diagnostizierte (Urk. 8/19 lit. A). Vom 6. Dezember 2001 bis 6. Mai 2003 und seit 2. Dezember 2003 betrage die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 100 % (Urk. 8/19 lit. B). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und die Prognose eher günstig (Urk. 8/19 lit. C1 und D7). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab Februar 2005 halbtags möglich (Urk. 8/19 Beiblatt).
3.4 Seit Juni 2003 stand die Beschwerdeführerin in Behandlung bei Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin (Urk. 8/20/1 lit. D1), der in seinem Bericht vom 16. Mai 2004 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Jahren bestehende Depression und ein seit Jahren bestehendes chronisches zervikal/lumbal-betontes Panvertebralsyndrom nannte (Urk. 8/20/1 lit. A) und eine seit 16. September 2003 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (Urk. 8/20/1 lit. B). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab Mai 2004 im Umfang von 8-12 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 8/20/1 Beiblatt).
3.5 Am 14. Januar 2004 berichtete Dr. med. W.___, Fachärztin FMH für Neurologie, über ihre Untersuchung vom 12. Januar 2004 (Urk. 8/6). Der neurologische Untersuchungsbefund sei bis auf ein deutliches Zervikalsyndrom und bi-okzipitale Druckdolenz normal, ohne Hinweise auf eine Läsion neuronaler Strukturen (Urk. 8/6 S. 2 unten). Sie empfehle die Weiterführung der aktiven physikalischen Therapie und die stufenweise Wiederaufnahme einer primär körperlich leichten Tätigkeit. Relevant scheine ihr auch ein psychosozialer Faktor, offensichtlich fühle sich die Beschwerdeführerin von ihrem Arbeitgeber unfair behandelt (Urk. 8/6 S. 3 oben).
3.6 Am 1. Juni 2005 erstattete Dr. med. G.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/18 = Urk. 3/15).
Dr. G.___ berichtete über die vorliegenden ärztlichen Berichte, die persönliche Anamnese (Urk. 8/18 S. 1 ff.), die aktuellen Beschwerden (Nacken- und Schulterschmerzen; Nervosität, Empfindlichkeit, Lustlosigkeit, Traurigkeit; schwangerschaftsbedingte Bauch- und Rückenschmerzen; Urk. 8/18 S. 4) sowie seinen Untersuchungsbefund (Urk. 8/18 S. 4 f.).
Er stellte folgende Diagnose (Urk. 8/18 S. 5):
depressive Episode leichten Grades mit somatischen Symptomen
anhaltende somatoforme Schmerzstörung
In seiner Beurteilung wies Dr. G.___ auf die zwei vorangegangenen und problembelasteten Ehen hin, welche in den Jahren 2001 und 2002 zu einer reaktiven depressiven Störung geführt hätten (Urk. 8/18 S. 5 unten).
Die psychischen Störungen hätten auch im Zusammenhang mit einer unerfreulichen Entwicklung am Arbeitsplatz gestanden; den Stellenverlust habe die Beschwerdeführerin bislang nicht verkraften können (Urk. 8/18 S. 6 oben).
Die psychiatrische Exploration habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht so schwer depressiv sei, wie sie die behandelnde Psychiaterin beschrieben habe. Sie könne je nach Situation ihre Affekte gut modulieren und unterschiedliche Schweregrade der depressiven Störung demonstrieren, was angesichts dessen, dass sie nach einer gesicherten Zukunft strebe, einfühlbar sei. Vom psychischen Zustand her müsse eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 25 % seit etwa einem Jahr bestätigt werden (Urk. 8/18 S. 6 Mitte).
Er gehe mit der behandelnden Psychiaterin davon aus, dass eine weitere Besserung möglich sei. Es sei wenig realistisch, zuerst auf eine Genesung zu warten und erst dann die Arbeit wieder aufzunehmen. Zu fragen sei auch, ob es sinnvoll sei, dass die (zum zweiten Mal schwangere) Beschwerdeführerin zur Zeit eine auswärtige Arbeit suche (Urk. 8/18 S. 6 unten). Die psychiatrische Behandlung müsse fortgesetzt werden (Urk. 8/18 S. 7 oben).
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. G.___ ist gestützt auf die vorhandenen Akten, für die streitigen Belange umfassend sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden verfasst. Die erfolgte Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und Beurteilung der medizinischen Situation ist einleuchtend und führt zu überzeugend begründeten Schlussfolgerungen. Mithin erfüllt es alle praxisgemässen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) vollumfänglich und vermag verwertbare Erkenntnisse zu liefern.
Somit kann und muss auf das Gutachten von Dr. G.___ abgestellt werden.
4.2 Dr. G.___ legte nachvollziehbar dar, inwiefern familiäre und berufliche Konfliktsituationen eine psychische Belastung für die Beschwerdeführerin dargestellt und zu den entsprechenden psychiatrischen Diagnosen geführt haben. In diesem Zusammenhang ebenfalls einleuchtend ist seine Beurteilung der auch von ihm registrierten somatischen Beschwerden, die er als Äusserungsform der psychischen Problematik einstufte. Seine Beurteilung ist sodann vereinbar mit der früher gestellten psychiatrischen Diagnose eines depressiven Zustandsbildes mit Somatisierungstendenz. Schliesslich begründete Dr. G.___ auch ausdrücklich, warum er die aktuelle depressive Episode nicht als gleich gravierend einschätzte wie die behandelnde Psychiaterin.
4.3 Die beschwerdeweise erhobenen Einwände vermögen die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung durch Dr. G.___ nicht zu beeinträchtigen. Ob die als solche nicht in Frage gestellten Nackenschmerzen als eigenständige somatische Beeinträchtigung zu werten sind, wovon die Beschwerdeführerin ausgeht (Urk. 1 S. 4), oder ob sie im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung zu sehen sind, ist eine fachmedizinische Frage, welche Dr. G.___ nachvollziehbar beantwortet hat. Was den Schweregrad der depressiven Episode anbelangt, sind die persönlichen Eindrücke des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) weniger massgebend als die medizinische Beurteilung durch den begutachtenden Psychiater. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist schliesslich auch nicht von einer zusätzlichen neurologisch oder rheumatologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, so dass die von der Beschwerdeführerin angestellten Berechnungen (Urk. 1 S. 6) der Grundlage entbehren.
4.4 Somit ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend feststehend zusammenzufassen, dass die Beschwerdeführerin an einer somatoformen Schmerzstörung und einer depressiven Episode leichten Grades mit somatischen Symptomen leidet und dadurch im Umfang von 25 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.5 Angesichts der festgestellten Einschränkung von 25 % erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass in dem Sinne kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, als eine allfällige Invalidität kein rentenbegründendes Mass erreichen würde, als zutreffend.
Ebenfalls zutreffend ist, dass in Anwendung der entsprechenden Praxis bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (vgl. BGE 131 V 49 f. Erw. 1.2) keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung vorliegt und keine Hinweise darauf bestehen, dass die alternativ dazu zu würdigenden Kriterien erfüllt sein könnten, womit das Bestehen einer versicherungsrechtlich massgebenden Einschränkung zu verneinen ist.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).