Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 22. Juni 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch den Vater R.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Im April 2002 wurde bei R.___, geboren 1997, eine supraventrikuläre Tachykardie vom AV-Reentry Typ diagnostiziert (undatierter Bericht des Spitals X.___ [Urk. 9/24]). Am 10. Juli 2002 wurde er deswegen von seinem Vater bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/39). Nach Einholung eines Berichtes des Spitals X.___ (undatierter Bericht von A.___ und B.___ [Urk. 9/24]) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 2002 zur Behandlung dieses Leidens (Geburtsgebrechen Nr. 313) medizinische Massnahmen für die Zeit vom 6. April 2002 bis 30. April 2007 zu (Urk. 9/19).
2. Am 7. Februar 2005 wurde der Versicherte von seinem Vater unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Nr. 404 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 9/37). Die IV-Stelle holte den (undatierten) Arztbericht von C.___, Spezialärztin FMH für Kinder und Jugendliche, (Urk. 9/23 unter Beilage des an sie gerichteten Berichtes von D.___, FMH Entwicklungspädiatrie, und E.___ von der Kinderklinik des Spitals Y.___ vom 8. Februar 2005) ein. Am 5. April 2005 stellte die Stiftung U.___ einen Antrag auf Kostengutsprache für Ergotherapie (Urk. 9/33). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 9/18]) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen die Diagnose eines POS gar nicht gestellt worden sei und zudem keine klaren krankhaften Verhaltensstörungen vorhanden seien, das Gesuch des Versicherten um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Ergotherapie) mit Verfügung vom 3. Mai 2005 ab (Urk. 9/17 = Urk. 9/16). Dagegen erhob der Vater des Versicherten am 24. Mai 2005 Einsprache und beantragte, es sei eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zu gewähren, eventualiter sei die Einsprachefrist zu verlängern, um den behandelnden Ärzten die Möglichkeit einzuräumen, die Diagnose im medizinischen Rahmen zu unterstreichen (Urk. 9/14). Die IV-Stelle setzte daraufhin der Krankenkasse Z.___ Frist an, um sich zu Einsprache zu äussern (Urk. 9/13). Diese teilte am 23. Juni 2005 mit, dass sie auf eine Teilnahme am Verfahren und damit auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichte (Urk. 9/10). Mit Eingabe vom 13. Juni 2005 ersuchte D.___ von der Kinderklinik des Spitals Y.___ unter Hinweis darauf, dass beim Versicherten aufgrund der Befunde die Diagnose ADS, POS sowie dessen Therapiebedürftigkeit ausgewiesen seien, darum, der Einsprache baldmöglichst stattzugeben (Urk. 9/21). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (Urk. 9/9) setzte die IV-Stelle dem Vater des Versicherten sowie der Krankenkasse Z.___ Frist an, um sich zu den im Rahmen der Vernehmlassung neu eingereichten Dokumenten zu äussern (Urk. 9/8 und Urk. 9/7). In seiner Eingabe vom 8. Juli 2005 hielt der Vater des Versicherten an seinen Anträgen fest (Urk. 9/6). Die IV-Stelle wies daraufhin unter Hinweis darauf, dass weiterhin weder ein POS noch eine krankhafte Verhaltensstörung ausgewiesen sei, die Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Mai 2005 mit Entscheid vom 26. August 2005 ab (Urk. 9/5 = Urk. 2).
3. Mit Eingabe vom 23. August 2005 ersuchte C.___ die IV-Stelle darum, das Gesuch zur Übernahme der Therapie-Kosten für das POS des Versicherten erneut zu prüfen (Urk. 9/3 = Urk. 3/4). Die IV-Stelle teilte in der Folge dem Vater des Versicherten am 30. August 2005 mit, sie habe aufgrund dieses Schreibens den Einspracheentscheid vom 26. August 2005 überprüft und sei zum Schluss gekommen, dass er zu Recht erlassen worden sei. Gleichzeitig setzte sie ihm Frist an, um zu erklären, ob das genannte Schreiben von C.___ als Beschwerde an das Gericht weiterzuleiten sei (Urk. 9/2). Der Vater des Versicherten ersuchte daraufhin die IV-Stelle mit Eingabe vom 8. September 2005 um eine entsprechende Weiterleitung (Urk. 9/26). Dieser Aufforderung kam die IV-Stelle am 30. September 2005 nach (Urk. 5).
4. Am 23. September 2005 erhob der Vater des Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2005 Beschwerde und beantragte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des POS; gleichzeitig ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2. November 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), woraufhin mit Verfügung vom 4. November 2005 der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).
5. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine).
1.2 Als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV-Anhang gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.
1.3 Nach der verordnungskonformen Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BGE 122 V 114 f. Erw. 1b und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 3. Mai 2004 in Sachen B., I 756/03, Erwägung 3.1) gelten die Voraussetzungen von Ziffer 404 GgV-Anhang als erfüllt, wenn vor dem 9. Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen für Ziffer 404 GgV-Anhang nicht erfüllt (Rz 404.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen [KSME], in der ab 1. November 2005 gültigen Fassung [entspricht KSME, Rz 404.5, in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung]).
1.4 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 140 und 141 Erw. 2.1).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen (Ergotherapie).
2.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, in der entwicklungsneurologischen Untersuchung vom 9. Dezember 2004 sei eine Reihe von Symptomen aufgelistet, die Diagnose eines infantilen psychoorganischen Syndroms jedoch nicht gestellt worden. Weiterhin sei weder in diesem Bericht noch im POS-Bogen von C.___ eine krankhafte Verhaltensstörung ausgewiesen. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass ein ADS nicht einem POS gleichzusetzen sei. Die GgV-Nummer 404 setzte eine Reihe von Kriterien voraus, unter anderem die krankhafte Verhaltensstörung (Urk. 2).
2.3 Der Vater des Versicherten stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die involvierten Fachärzte hätten das POS ganz klar diagnostiziert; die Kriterien im Sinne von Ziffer 404 GgV seien erfüllt (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 D.___ und E.___ von der Kinderklinik des Spitals Y.___ erheben in ihrem Bericht an C.___ vom 8. Februar 2005 betreffend die entwicklungsneurologische Untersuchung vom 9. Dezember 2004 ein stark dissoziiertes Entwicklungsprofil mit altersentsprechenden Fähigkeiten im Verbalteil und unterdurchschnittlichen Fähigkeiten im Handlungsteil des HAWIK-III Entwicklungstestes, eine visuomotorische Teilleistungsschwäche, eine leichte Sprachentwicklungsverzögerung expressiv, eine fein- und grobmotorische Unreife sowie Verhaltensauffälligkeiten mit motorischer Unruhe, kurzer Konzentrationsspanne, Ablenkbarkeit, schnellem Ermüden, geringer Frustrationstoleranz etc. Aufgrund der motorischen Schwierigkeiten, der Wahrnehmungsstörung und der Verhaltensauffälligkeiten werde die Einleitung einer Ergotherapie mit sensorischer Integration empfohlen. Da beim Beschwerdeführer Wahrnehmungsstörungen und bestimmte Verhaltensauffälligkeiten vorhanden seien, seien alle Kriterien für das Geburtsgebrechen Nr. 404, sogenanntes POS, erfüllt (Beilage zu Urk. 9/23 = Urk. 9/15).
In seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 13. Juni 2005 weist D.___ darauf hin, dass in der im Bericht vom 8. Februar 2005 aufgeführten Diagnose die Diagnose POS zwar nicht erwähnt worden sei. In der Diagnose seien aber sämtliche Verhaltensauffälligkeiten für das Geburtsgebrechen Nr. 404 beschrieben. Ausserdem stehe unter dem Titel "Procedere" ausdrücklich, dass alle Kriterien für GgV 404, das sogenannte POS, erfüllt seien. Aufgrund der Befunde seien beim Beschwerdeführer die Diagnose ADS, POS und dessen Therapiebedürftigkeit ausgewiesen (Urk. 9/21).
3.1.2 C.___ erhebt in ihrem undatierten Bericht an die Beschwerdegegnerin, bei dieser eingegangen am 11. März 2005 (Beilage zu Urk. 9/23), ein POS (Geburtsgebrechen Nr. 404). Der Beschwerdeführer sei seit dem Kleinkinder-Alter sehr unruhig, hyperaktiv, ständig in Bewegung. Sein unruhiger, hyperaktiver Charakter störe den Schulunterricht. Er habe Mühe, sich in der Gruppe anzupassen, und habe auch selber grosse schulische Schwierigkeiten. Es handle sich bei ihm um einen knapp 8-jährigen Knaben mit typischen Zeichen für ein Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (Urk. 9/23).
In ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 23. August 2005 hielt C.___ vorab fest, dass ihr bei der Anmeldung vom 7. März 2005 ein Fehler unterlaufen sei, indem sie das Kind nicht explizit unter der Diagnose "POS mit Verhaltensauffälligkeit im Sinne von GgV Ziffer 404" angemeldet habe. Der Beschwerdeführer zeige eine sehr kurze Konzentrationsspanne. Er ermüde sehr schnell, werde motorisch sehr rasch unruhig, lasse sich leicht ablenken und habe grosse Mühe, seine Aufmerksamkeit zu fokussieren. Er zeige eine motorische Unruhe, und auch seine Frustrationstoleranz sei ausserordentlich gering. Sie sei sich sicher, dass ein POS vorliege (Urk. 9/3).
3.1.3 F.___, Ergotherapeutin, von der Stiftung U.___ hielt in ihrem undatierten Schreiben an die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/20), bei dieser eingegangen am 29. Juni 2005 (Beilage zu Urk. 9/27), fest, dass die Schwierigkeiten beim Erlernen von neuen Bewegungen, visuelle Wahrnehmungsprobleme, Konzentrationsprobleme und insbesondere Verhaltensstörungen Themen seien, welche beim Beschwerdeführer schon seit dem Eintritt in den Kindergarten aufgefallen seien. Wegen der Krankheit der Mutter hätten sich die Abklärungen und die daraufhin eingeleitete Ergotherapie aber verzögert. Seit drei Monaten komme der Beschwerdeführer gerne und motiviert zu ihr in die Therapie. Sie hätten ein ausgesprochen gutes therapeutisches Verhältnis, wovon der Beschwerdeführer auch im psychischen Bereich profitieren könne. Wenn diese Therapie nun plötzlich abgebrochen werde, wäre das für den Beschwerdeführer eine weitere negative Erfahrung und würde ihn verunsichern.
3.1.4 In den Akten finden sich noch ein Bericht von G.___, Schulleiterin des Schulhauses V.___, vom 10. Oktober 2005 sowie eine "Befundbeschreibung" von H.___, Klassenlehrerin, vom 5. Oktober 2005 (Urk. 9/25).
G.___ führt aus, dass der Beschwerdeführer bei ihr während zwei Jahren, bis zum Sommer 2005, die Einschulungsklasse besucht habe. Er habe Mühe gehabt, sich zu konzentrieren. Er sei immer sehr unruhig gewesen, habe sich von jedem Geräusch, jeder Bewegung ablenken lassen und seine Arbeit unterbrochen. Er sei immer schnell für etwas begeistert gewesen und habe ebenso rasch die Begeisterung wieder verloren. Er habe sehr langsam und sehr fehlerhaft gearbeitet, und seine Schrift sei unregelmässig und zerfahren gewesen. Seine Aufmerksamkeit sei auch im mündlichen Unterricht schnell verloren gegangen, er sei auf seinem Stuhl hin und her gerutscht und habe auch einmal dazwischen einen Ausflug irgendwo durchs Schulzimmer gemacht, sei irgendwo herumgeturnt. Am liebsten habe er alleine irgendwo herumgeturnt, ohne Ziel und Absicht. Mit seinen Schulkameraden habe er sich gerne "verkeilt". Anrempeln, herumschupsen seien seine liebsten Spiele gewesen. Alleine habe er sich nur für ganz kurze Zeit beschäftigen können. Es habe ihm der Antrieb gefehlt. Er habe nichts gefunden, was er tun könnte. Mitspielen bei gemeinsamen Spielen sei ihm schwer gefallen, weil er nach kurzer Zeit das Interesse verloren habe.
H.___ hält fest, der Beschwerdeführer habe sehr grosse Konzentrationsschwierigkeiten. Er sei stets abgelenkt, wirke unruhig und störe sowohl durch seinen Bewegungsdrang und sein teils unbegründetes Aufstehen und Umhergehen als auch durch seine Schwatzhaftigkeit oftmals die anderen Kinder. In der Klasse sei er gut integriert, finde Kontakt, wirke kaum gereizt oder gar aggressiv und könne auch einmal einstecken. Hingegen bekunde er Mühe, Anweisungen der Lehrerin zu befolgen. Bewusstes Weghören bei Hinweisen oder Aufforderungen sei an der Tagesordnung. Aufgrund seiner Unkonzentriertheit und vor allem seines Abgelenkt-Seins bekunde der Beschwerdeführer sehr grosse Probleme in seiner Arbeitsorganisation. Er brauche sehr viel Zeit, einen Arbeitsauftrag anzugehen und überdies zu Ende zu führen. Hinzu kämen erschwerende Elemente wie die Beeinträchtigung seiner Feinmotorik.
3.2 Zu den vorliegenden Berichten ist vorab zu bemerken, dass der Bericht von C.___ vom 23. August 2005 (Urk. 9/3) sowie die Berichte der genannten Lehrerinnen vom 5. resp. 10. Oktober 2005 (Urk. 9/25) der Beschwerdegegnerin bei Erlass des Einspracheentscheides vom 26. August 2005 (Urk. 2) nicht zur Verfügung standen. Zumindest insoweit, als sich die Feststellungen in den genannten Berichten auf den Gesundheitszustand sowie das Verhalten des Beschwerdeführers vor Erlass des Einspracheentscheides beziehen, sind sie grundsätzlich zu beachten, zumal die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dazu Stellung nehmen konnte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. November 2001 in Sachen J., I 135/01, Erw. 3a; vgl. Erwägung 1.4 hiervor).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ein ADS (Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom) nicht einem kongenitalen POS (Psychoorganischen Syndrom) im Sinne von Ziffer 404 GgV-Anhang gleichgestellt werden darf (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. Juni 2005 in Sachen T., I 833/04, Erw. 2.2, mit Hinweis).
3.3.2 Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass vorliegend die Diagnose eines POS nicht gestellt worden sei, kann ihr hingegen nicht gefolgt werden.
Zwar trifft es zu, dass D.___ und E.___ von der Kinderklinik des Spitals Y.___ im genannten Bericht vom 8. Februar 2005 unter dem Titel "Diagnosen" ein POS resp. ein Geburtsgebrechen Nr. 404 nicht erwähnt haben. Unter dem Titel "Procedere" haben sie indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer "alle Kriterien für das GgV 404, sogenanntes POS, erfüllt" seien (Beilage zu Urk. 9/23).
Zum Bericht von C.___ an die Beschwerdegegnerin ist vorab zu bemerken, dass davon zwei Versionen vorliegen: eine undatierte, bei welcher an der dafür vorgesehenen Stelle auf der Vorderseite des Formulars keine Diagnose aufgeführt ist (Urk. 9/23 Seite 1, Vorderseite), sowie eine handschriftlich vom 7. März 2005 datierte, bei welcher an der besagten Stelle, ebenfalls von Hand, der Vermerk "ADHS bzw. POS" angebracht ist (Urk. 3/2 = Beilage zu Urk. 6/2). Ob diese handschriftlichen Vermerke von C.___ selbst stammen, kann offen bleiben, hat sie doch auch im undatierten Bericht festgehalten, dass beim Beschwerdeführer ein POS bestehe, unter Hinweis darauf, dass es sich dabei um das Geburtsgebrechen Nr. 404 handle (vgl. Urk. 9/23 Seite 1, Rückseite). Sodann hat sie auch in der von ihr am 23. Februar 2005 ausgestellten "Verordnung für Ergotherapie" auf die Diagnose eines Geburtsgebrechens Nr. 404 hingewiesen (Urk. 9/22).
Schliesslich haben D.___ und C.___ in ihren Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2005 resp. 23. August 2005 bekräftigt, dass ihrer Ansicht nach beim Beschwerdeführer ein POS gemäss Ziffer 404 GgV-Anhang vorliege.
3.3.3 Aus den medizinischen Akten ergibt sich demnach zweifelsfrei, dass beim Beschwerdeführer vor dem vollendeten 9. Altersjahr die Diagnose eines POS gestellt wurde.
3.4
3.4.1 Wie eingangs dargelegt, müssen für das Vorliegen des Geburtsgebrechens von Ziffer 404 GgV vor Vollendung des 9. Altersjahres (kumulativ, wenn auch nicht alle gleichzeitig) Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sein. Bei gestellter Diagnose ist das Vorliegen dieser Symptomatik für die beweisrechtliche Frage relevant, ob die Diagnose zutrifft oder nicht. Dies schliesst nicht aus, dass mit ergänzenden späteren Abklärungen nachweisbar ist, es habe nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bereits vor vollendetem 9. Altersjahr die komplette Symptomatik des Geburtsgebrechens Ziffer 404 GgV-Anhang bestanden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. April 2006 in Sachen S., I 815/05, Erw. 2.3, mit Hinweis auf BGE 122 V 118).
3.4.2 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass beim Beschwerdeführer Störungen der Konzentrationsfähigkeit, der Merkfähigkeit, des Antriebes sowie teilweise auch des Erfassens bestehen.
3.4.3 Fraglich ist indessen, ob überdies auch eine Störung des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit ausgewiesen ist.
C.___ weist im Fragebogen der Beschwerdegegnerin zum infantilen POS zur Frage 3.1 (betreffend Verhaltensstörung im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit) unter anderem auf grosse Schulschwierigkeiten wegen motorischer Unruhe und grossem Bewegungsdrang, leichte Ablenkbarkeit sowie eine geringe Frustrationstoleranz hin (Beiblatt zu Urk. 9/23 = Urk. 3/3). Sodann erheben auch D.___ und E.___ im genannten Bericht vom 8. Februar 2005 mitunter Verhaltensauffälligkeiten mit motorischer Unruhe, kurzer Konzentrationsspanne, Ablenkbarkeit, schnellem Ermüden, geringer Frustrationstoleranz etc. (Beilage zu Urk. 9/23). Inwiefern es sich dabei um eine (signifikante) Beeinträchtigung der Affektivität, d.h. der Gesamtheit des Gefühls- und Gemütslebens mit Stimmungen, Emotionen und Trieben (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin, New York 2002), oder der Kontaktfähigkeit handeln soll, ist indessen nicht ohne weiteres ersichtlich.
Seitens der Lehrerschaft liegen unterschiedliche Angaben vor (Urk. 9/25). So weist G.___, bei welcher der Beschwerdeführer während zwei Jahren, bis zum Sommer 2005, die Einschulungsklasse besuchte, in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2005 darauf hin, dass dieser am liebsten alleine irgendwo herumgeturnt habe, ohne Ziel und Absicht, und sich mit den Schulkameraden gerne "verkeilt" habe. Die neue Klassenlehrerin, H.___, führt demgegenüber in ihrer "Befundbeschreibung" vom 5. Oktober 2005 unter Ziffer 3.1 (betreffend Verhaltensstörungen im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit) aus, er sei in der Klasse gut integriert, finde Kontakt, wirke kaum gereizt oder gar aggressiv und könne auch einmal einstecken. Während aufgrund der Angaben von G.___ eine Beeinträchtigung der Affektivität und der Kontaktfähigkeit durchaus möglich erscheint, sprechen die Feststellungen von H.___, welche sich im Übrigen auf die schulischen Leistungen des Beschwerdeführers resp. dessen Verhalten nach Erlass des Einspracheentscheides vom 26. August 2005 beziehen (vgl. Erwägung 1.4), eher gegen das Vorliegen einer solchen Symptomatik. Auf der anderen Seiten hat H.___ in diesem Zusammenhang aber auch ausgeführt, der Beschwerdeführer bekunde Mühe, die Anweisungen der Lehrerin zu befolgen; bewusstes Weghören bei Hinweisen oder Aufforderungen sei an der Tagesordnung.
Die Ergotherapeutin des Beschwerdeführers, F.___, welche diesen seit ca. April 2005 behandelt, bezeichnet dessen - von ihr allerdings nicht näher beschriebenen - "Verhaltensstörungen" gar als hauptsächliches Thema (Urk. 9/20).
3.4 Nach dem Gesagten kann das Vorliegen eines POS weder rechtsgenüglich bejaht noch verneint werden. Letzteres gilt umso mehr, als mit C.___ und D.___ zwei Spezialärzte eine eindeutige Diagnose gestellt haben, welche nicht ohne weiteres als unrichtig qualifiziert werden kann.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer an einem POS leidet oder nicht. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein kinderpsychiatrisches Gutachten einhole. Der Gutachter soll sich darüber aussprechen, ob beim Beschwerdeführer ein POS vorliegt oder nicht. Dabei soll er darlegen, ob und aus welchen Gründen die genannten Kriterien (vgl. KSME, Rz 404.5, in der seit 1. November 2005 gültigen Fassung), insbesondere auch dasjenige der Störung des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, erfüllt sind oder nicht. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Bei der Frage der Notwendigkeit einer Vertretung ist zu prüfen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise ebenfalls eine Vertretung beanspruchen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt. Daran fehlt es etwa dann, wenn der Anspruch in einem Zeitpunkt geltend gemacht wird, wo keine weiteren Prozesshandlungen mehr vorgenommen werden müssen (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 61 Randziffer 91, mit Hinweisen).
5.2 Der Vater des Beschwerdeführers hat eine genügende Beschwerde (Urk. 1) eingereicht, und die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels erwies sich - mangels neuer Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) - nicht als erforderlich. Die Notwendigkeit einer Vertretung im vorliegenden Verfahren ist demnach zu verneinen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. September 2005 (Urk. 1) um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 23. September 2005 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 26. August 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Vater R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Krankenkasse Z.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).