Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 20. Juni 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller
Delphinstrasse 5, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1951, arbeitete bis zum 31. Oktober 2004 im A.___ als Mitarbeiter in der Bettenzentrale und Patientenbegleiter (Urk. 11/46). Am 18. August 2004 meldete er sich wegen Rückenschmerzen, starker Kopfschmerzen, Hüftschmerzen und Schwindelgefühl bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 11/47). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle erkundigte sich darauf hin beim A.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 9. September 2004, Urk. 11/46), holte den Arztbericht von Dr. med. B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation am A.___, vom 29. September 2004 (Urk. 11/26) ein und liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszug vom 10. September 2004, Urk. 11/45). Schliesslich liess sie S.___ von Dr. med. C.___, Physikalische Medizin FMH, Wädenswil, begutachten, welcher das Gutachten am 3. März 2005 erstattete (Urk. 11/24). Ferner lag der IV-Stelle der Arztbericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, Zürich, vom 18. August 2004 an die Pensionskasse der Stadt Zürich (Urk. 11/27) vor.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente samt Zusatzrente für seinen Sohn zu (Urk. 11/10). Die hiergegen gerichtete Einsprache vom 27. Juni 2005 (Urk. 11/9) wies sie mit Entscheid vom 25. August 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess S.___ durch Rechtsanwältin Manuela Schiller, Zürich, am 26. September 2005 Beschwerde erheben und die Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, eventuell die Ausrichtung einer ganzen, einer Dreiviertels- oder einer halben Rente beantragen (Urk. 1). Mit der Beschwerde wurde der ärztliche Bericht von Dr. med. E.___, Personalarzt A.___, Zürich, vom 3. Juni 2005 (Urk. 3/1) eingereicht. In der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2005 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 5. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Im Arztbericht von Dr. D.___ vom 18. August 2004 zuhanden der Pensionskasse der Stadt Zürich (Urk. 11/27) lauten die Diagnosen folgendermassen:
" - Chronisches cervikocephales und cervikothorakales Schmerzsyndrom.
- Degenerative HWS-Veränderungen mit Osteochondrosen C3 bis C6, medianer Diskushernie C3/4, foraminalen Stenosen C3/4 und C6/7 rechts.
- Chronisches lumbovertebrales Syndrom.
- Bei linkskonvexer kurzbogiger Torsionsskoliose der LWS, generalisierten Osteochondrosen, osteochndrotisches Seitgleiten LWK2. Generalisierte Spondylose.
- Mittelschwere Hüftarthrose beidseits, rechts symptomatisch.
- Scheidungsdepression, alleinstehend mit Existenzängsten.
- Verdacht auf beginnende Schmerzverarbeitungsstörung."
Seit 2002 bestünden generalisierte Rückenschmerzen, zunehmende Ischialgie rechts mit Parästhesien, spondylogene Kopfschmerzen und Brachialgie rechts bei cervikaler Diskushernie mit objektivierter Faustschlussschwäche rechts. Neurologisch liege ein lumbales Kompressionssyndrom beidseits mit positivem Lasègue, sensibler Hypästhesie L5 rechts, chronischer beidseitiger Ischialgie, welche unter Belastung im Gehen über 300 m zunehme, eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Lageänderung jedoch erlaube. Radiologisch seien eine hyperostotische Spondylose der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie eine lumbale Torsionsskoliose mit generalisierten Osteochondrosen und Seitgleiten des Lendenwirbelkörpers 2 nachgewiesen. Es bestehe der Verdacht auf eine Segmentinstabilität. Bei drohendem Stellenverlust und zusätzlicher kürzlicher Scheidung liegen eine Existenzangst und eine depressive Grundstimmung sowie eine beginnende Schmerzverarbeitungsstörung vor.
Der Beschwerdeführer sei seit dem 15. Oktober 2003 ganz- oder teilarbeitsunfähig, seit März 2004 sei er durchgehend voll arbeitsunfähig im Transport- und Bettendienst. Es sei eine Versetzung in eine teils sitzend, kurz stehend und gehend ausübbare Tätigkeit mit einem zeitlichen Beschäftigungsumfang von 50 % notwendig.
2.2 Dr. B.___ nannte im Bericht vom 29. September 2004 (Urk. 11/26) folgende Diagnosen:
" - Zervikozephales und -brachiales Schmerzsyndrom links
- mässiggradige Osteochondrosen C3/4, C4/5 und C5/6
- deutliche Osteochondrose C6/7
- deutliche Spondylarthrosen der mittleren Halswirbelsäule
- dorsale Osteophyten an C3 sowie C6 und C7 mit Deformation der Foramina, vor allem auf Höhe C3/4
- Discushernie C3/4 median, das Myelon ventral leicht komprimierend
- mässiggradig degenerative foraminale Stenosen C3/4 rechts und C6/7 rechts
- Thorakovertebrales Schmerzsyndrom
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- bei mässiggradiger linkskonvexer kurzbogiger Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule mit Scheitelwirbel L3
- bei Olisthesis von L2 gegenüber L3 um 8 mm nach rechts lateral
- bei mässiggradiger Osteochondrose L2/3 und L5/S1
- bei leichter Osteochondrose L3/4 und L4/5"
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er eine chronische Sinusitis.
Es habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis 21. Dezember 2003 und eine halbtägige Arbeitsunfähigkeit vom 22. Dezember 2003 bis 12. Januar 2004 bestanden. Eine Belastung mit viel Heben und Tragen könne nicht empfohlen werden.
2.3 Die Diagnosen im Gutachten von Dr. C.___ vom 3. März 2005 (Urk. 11/24) werden wie folgt bezeichnet:
" 1. Panvertebrales, cervikocephales, cervikospondylogenes, thorakospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Teilweise fortgeschrittene degenerative Veränderungen der cervikalen und lumbalen Intervertebralgelenke
- Teilweise schwere Osteochondrosen und Spondylosen cervikal und lumbal
- Asymptomatische Discushernie HWK 3/4 (MRI 12/2003)
- Muskuläre Dysbalance des Nackens und des Schultergürtels, Haltungsinsuffizienz
- Vermehrte Belastung/ungünstige Rückenstatik bei S-förmiger Torsionsskoliose
- Symptomausweitung
- Status nach konservativer Therapie und Dicushernien LWK 4/5 und L5/SWK1
- Hochgradiger Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung und zunehmendes Schonverhalten
2. Rechtsbetonte Coxarthrose"
Der Beschwerdeführer leide an multilokulären Schmerzen multifaktorieller Ätiologie. Im Vordergrund stünden ein panvertebrales und panspondylogenes Schmerzsyndrom auf der Basis von leichten bis teilweise fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der cervikalen und lumbalen Intervertebralgelenke, begleitet von ebenfalls degenerativen Veränderungen mehrerer cervikaler und lumbaler Bandscheibensegmente. Bei zwar radiologisch nachgewiesenen Discushernien auf Höhe HWK 3/4 und LWK 4/5 und anamnestischen Hinweisen auf Discushernie LWK5/SWK1 seien im Untersuch keine harten Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom gefunden worden. Die Richtung linken Arm, vom Brustkorb gegen den Bauch und vom Kreuz in wechselnder Intensität Richtung Beine ausstrahlenden Schmerzen seien spondylogen bedingt. Schmerzunterhaltend komme eine ungünstige Rückenstatik mit vermehrter Belastung bei S-förmiger Torsionsskoliose hinzu, bei muskulärer Dysbalance im Bereiche des Nackens und des Schultergürtels, und eine Haltungsinsuffizienz. Bei allesamt positiven Zeichen nach Wadell müsse auch eine Symptomausweitung diagnostiziert werden. Vergleiche man die frisch angefertigten Röntgenbilder mit den teilweise mehrere Jahre alten Voraufnahmen, zeige sich vor allem eine Zunahme der degenerativen Veränderungen im Bereiche der Lendenwirbelsäule, der Hüftgelenke und weniger im Bereich der Halswirbelsäule. Die Diskrepanz beziehungsweise Intensität der Schmerzangabe im klinischen Untersuch, verglichen mit dem ruhigen Sitzen während des Anamnesegespräches und dem fliessenden sich Ent- und Ankleiden, könne aufgrund der radiologischen Veränderungen aus rheumatologischer Sicht nicht hinreichend erklärt werden. Ebenso wenig liessen sich die subjektiv als sehr stark eingeschätzten Schmerzen und entsprechend hohe Punktzahlen im PDI (Pain-Disability-Index) beziehungsweise tiefe Punktzahlen im PACT (Pain, Awareness, Communication und Training) aus rein rheumatologischer Sicht erklären. Bemerkenswert sei auch die Abnahme der Punktzahl im PACT von 97 von max. 200 möglichen Punkten vor 3/4 Jahren auf 53 Punkte aktuell. Diese Feststellungen liessen den hochgradigen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und zunehmendes Schonverhalten aufkommen.
Auf Grund der leichten bis teilweise fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen des Achsenskeletts und der Hüften und der ungünstigen Rückenstatik bei S-förmiger Skoliose sei der Beschwerdeführer für körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. Aufgrund derselben Befunde sei er für körperlich mittelschwere Tätigkeiten - wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter im Patiententransport - noch zu 30 % und für körperlich leichte Tätigkeiten noch zu 70 % arbeitsfähig. Zu empfehlen sei eine wechselbelastende Tätigkeit, teils im Sitzen, teils im Gehen mit nur kurzem Stehen, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Gewichten von maximal 5 kg ohne Kälte- oder Nässeexposition.
2.4 Im Bericht vom 3. Juni 2005 legte Dr. E.___ dar (Urk. 3/1), der Beschwerdeführer leide unter einem chronischen Schmerzsyndrom. Die Ursachen dafür seien eingehend abgeklärt worden. In seiner Funktion als Hausarzt kenne er die Leidensgeschichte des Beschwerdeführers sehr gut. Mit der rein rheumatologischen Beurteilung könne er sich einverstanden erklären. Es sei aber nicht richtig, die Arbeitsfähigkeit gesamthaft auf 70 % einzuschätzen. Der Beschwerdeführer habe Dauerschmerzen, welche nicht einfach zu ignorieren seien. Es seien alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft worden, leider ohne Erfolg. Die Dauerschmerzen hätten psychisch eine Schädigung verursacht, welche in der Einschätzung der Gesamtarbeitsfähigkeit fehle. Es müsse daher der Bericht von Dr. Stachowski als behandelnde Psychiaterin berücksichtigt werden. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten Tätigkeit sei der Situation angemessen.
3.
3.1 In rein somatischer Hinsicht kann dem Gutachten von Dr. C.___ vom 3. März 2005 (Urk. 11/24) ohne weiteres gefolgt werden. Das Gutachten ist sorgfältig abgefasst, stützt sich auf die gesamten Vorakten, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden umfassend und setzt sich mit diesen nach eigenen klinischen und rheumatologischen Untersuchungen eingehend auseinander. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb sowohl der Diagnosestellung als auch den Schlussfolgerungen zugestimmt werden kann. Danach ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter im Patiententransport noch zu 30 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit, das heisst, einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg und ohne Kälte- und Nässeexposition ist der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig.
3.2
3.2.1 Mit Bezug auf die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in BGE 130 V 352 ff. die Rechtsprechung hinsichtlich der psychischen Gesundheitsschäden präzisiert. Es hat zusammengefasst festgestellt, dass auch eine somatoforme Schmerzstörung ein psychisches Leiden darstellen kann. Dabei muss ein psychiatrischer Gutachter eine hinreichend gesicherte Diagnose stellen können. Das Vorliegen eines solchen Leidens reicht jedoch für eine lange dauernde, zu einer Invalidität führenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG nicht aus. Vielmehr muss das Leiden nach ärztlicher Einschätzung eine derartige Schwere aufweisen, dass der versicherten Person die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozialpraktisch nicht mehr zumutbar ist.
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung.
Der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie obliegt dabei im Rahmen der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und Darlegungen zu der einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr - auch mit Blick auf die hiervor genannten Kriterien - erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (zum Ganzen: BGE 131 V 49 Erw. 1, 130 V 352 Erw. 2.2.2 - 2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen).
3.2.2 Vorliegend ist zunächst einmal festzuhalten, dass Dr. D.___ in seinem Bericht vom 18. August 2004 von einem Verdacht auf beginnende Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 11/27) und Dr. C.___ im Gutachten vom 3. März 2005 von einem hochgradigen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 11/24) sprechen. Dr. C.___ weist aber ausdrücklich darauf hin, dass er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rein rheumatologischer Sicht mit 70 % einschätze. Nur im Bericht von Dr. B.___ vom 29. September 2004 ist keine Äusserung bezüglich einer psychischen Störung zu finden (Urk. 11/26), wobei der Beschwerdeführer dort nur gerade während gut einer Woche in Behandlung war. Der Hausarzt, Dr. E.___, erwähnt eine psychische Schädigung, verursacht durch die Dauerschmerzen. Er könne sich damit einverstanden erklären, dass der Beschwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei in psychiatrischer Behandlung und es müsse bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch der Bericht der behandelnden Psychiaterin berücksichtig werden.
3.3 Aufgrund des Dargelegten erweist sich die Sache als nicht spruchreif und bedarf einer psychiatrischen Abklärung. Dabei haben sich die Fragen an die begutachtende psychiatrische Fachperson nach den in der neusten Rechtsprechung dargelegten Kriterien auszurichten. Die Fragen sind dahingehend zu formulieren, dass die begutachtende fachärztliche Person begründet darlegt, ob die als Verdacht geäusserte Somatisierungsstörung vorliegt und ob allenfalls eine erhebliche, schwere, dauerhafte, psychische Erkrankung nach den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems im Sinne einer Komorbidität diagnostiziert werden kann, oder ob allenfalls aus anderen Gründen im Sinne der erwähnten Kriterien (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3) von einer psychischen Verfassung des Beschwerdeführers auszugehen ist, die es ihm nicht ermöglicht, einer Arbeit nachzugehen und die Schmerzen zu überwinden (BGE 130 V 352 ff.).
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung erübrigt sich damit.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 25. August 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach Durchführung einer ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Manuela Schiller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).