IV.2005.01106
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 19. Oktober 2006
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 7/41) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1954 geborenen V.___, für die Zeit ab 1. Mai 2000 ein halbe Rente zu. Auf Beschwerde hin hob das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2003 (Proz.-Nr. IV.2002.00125, Urk. 7/52) diese Verfügung auf und wies die Sache zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück.
Nachdem die Verwaltung in Nachachtung des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts die erforderlichen medizinischen Ergänzungen eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 23. März 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 7/70). An dieser Beurteilung hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 30. April 2004 (Urk. 7/79) fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2005 (Proz.-Nr. IV.2004.000355, Urk. 7/103) ab. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. Juli 2005 (I 234/05, Urk. 7/114) bestätigt.
2. Mit Verfügung vom 15. März 2005 (Urk. 7/104) forderte die IV-Stelle von V.___ die diesem zu Unrecht ausgerichteten Rentenzahlungen für den Zeitraum von Mai 2000 bis März 2004 im Gesamtbetrag von Fr. 25'471.-- zurück, und hielt sinngemäss fest, dass damit die gleichlautende Verfügung der dafür nicht zuständig gewesenen Ausgleichskasse vom 5. April 2004 (Urk. 7/85) ersetzt werde. Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2005 (Urk. 2) hielt die Verwaltung an der Rückforderung fest. Das von V.___ am 4. Mai 2004 (Urk. 7/86) gestellte Erlassgesuch wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sistiert (Urk. 7/98).
3. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2005 (Urk. 2) erhob V.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, am 27. September 2005 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids und Abweisung der Forderungen der Beschwerdegegnerin. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2005 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 27. Oktober 2005 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Die Regelung in Art. 25 Abs. 2 ATSG verlangt die Beachtung einer relativen einjährigen Verwirkungsfrist. Gemäss der Rechtsprechung zur altrechtlichen Bestimmung, die auch unter dem neuen Recht weiterhin gilt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz 26 f. mit Hinweisen), beginnt die einjährige Verwirkungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, da der Versicherungsträger bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 119 V 433 Erw. 3a).
2.
2.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer die ihm für die Zeit von Mai 2000 bis März 2004 im Gesamtbetrag von Fr. 25'471.-- ausbezahlten Invalidenrenten zurückzuerstatten hat.
2.2 Seit der Aufhebung der Rentenverfügung vom 6. Februar 2002 durch das Sozialversicherungsgericht am 13. Januar 2003 besteht keine Rechtsgrundlage mehr für die Auszahlung der Invalidenrente. Somit wurden dem Beschwerdeführer für die Zeit von Mai 2000 bis März 2004 zu Unrecht Rentenleistungen ausbezahlt. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, er trage daran keine Schuld, nichts zu ändern, denn das Gesetz knüpft das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs der Beschwerdegegnerin nicht an ein Verschulden. Die Frage nach einem allfällig gutgläubigen Bezug der Invalidenrente ist nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen.
Nachdem die Beschwerdegegnerin nach der letztinstanzlichen Bestätigung ihres ablehnenden Rentenentscheides innerhalb der einjährigen relativen Verwirkungsfrist und innerhalb der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist ab Beginn der Rentenzahlungen die Rückforderung verfügte, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).