Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01108
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IV.2005.01108
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 15. September 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz
Rechtsanwältin Kristina Wagner
Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1971, absolvierte von 1988 bis 1991 eine Ausbildung zur Konditorin-Confiseurin (Urk. 7/53 S. 4 Ziff. 6.2) und arbeitete in der Folge an verschiedenen Stellen auf diesem Beruf (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/52), wobei sie dies aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit nur in eingeschränktem Mass tun konnte. Wegen einer HIV-Infektion meldete sich die Versicherte am 20. Juni 1998 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/53). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen vor und sprach D.___ mit Verfügung vom 17. November 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90 % mit Wirkung ab dem 1. März 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/12).
1.2 Am 6. September 2002 (Urk. 7/39) heiratete die Versicherte und am 11. November 2002 brachte sie den Sohn A.___ zur Welt (Urk. 7/37). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Dezember 2004 (Urk. 7/19) ein und stellte D.___ am 21. Februar 2005 schriftlich Fragen zum Umfang der mutmasslich ausgeübten Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihres Kindes, worauf die Versicherte mitteilte, sie könne diese Fragen nicht beantworten (Urk. 7/30). Am 27. April 2005 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Mai 2005, Urk. 7/29). Sodann holte sie den Arztbericht von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 16. März 2005 (Urk. 7/18) ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 teilte die IV-Stelle D.___ mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sie seit Oktober 2004 zu 100 % im Bereich Haushalt/Kinderbetreuung tätig sei und auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr erwerbstätig wäre. Da in diesem Aufgabenbereich eine Einschränkung von lediglich 29 % bestehe, welche dem Invaliditätsgrad entspreche, müsse die Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werden (Urk. 7/5). Die gegen diese Verfügung am 18. August 2005 (Urk. 7/4) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 26. August 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess D.___ durch die AIDS-Hilfe Schweiz am 27. September 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 20. Juni 2005 sei aufzuheben.
2. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin sei neu zu prüfen, unter Berücksichtigung
a. ihrer Teilzeit-Erwerbstätigkeit von 50 % ohne Behinderung (Anwendung der gemischten Bemessungsmethode)
b. der Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit sowohl im Erwerbsleben (90 %) als auch im Haushalt und bei der Kinderbetreuung (mind. 50 %), mittels eines neuen Arztzeugnisses und einer unabhängigen Haushaltabklärung.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Die IV-Stelle verzichtete am 2. November 2005 auf Stellungnahme zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung (Urk. 6). Am 3. November 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
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3
Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2
bis
IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2
bis
IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27
bis
Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2
ter
IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27
bis
IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2
ter
IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen). Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.5 Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 105 V 30 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 110 V 285 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.6 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 23. Dezember 2004 (Urk. 7/19) ist die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt durch die bestehende HIV-Infektion. Ausserdem diagnostizierte Dr. B.___ eine chronische Hepatitis C sowie einen Status nach Depression, was aber ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe. Bezüglich HIV bestehe ein stabiler Zustand, der Infekt sei unter Kontrolle. Die Beschwerdeführerin habe sich psychisch und sozial recht gut stabilisiert. Es seien sicher noch eine erhöhte Ermüdbarkeit und Empfindlichkeit vorhanden. Als Hausfrau oder auch im angestammten Beruf als Konditorin betrage die Arbeitsfähigkeit ca. 50 %.
2.2 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. März 2005 (Urk. 7/18) eine Persönlichkeitsstörung mit verminderter Belastbarkeit, Angstsymptomatik nach Traumatisierung im Kindesalter sowie eine HIV-Infektion Stadium A3 unter antiviraler Therapie. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien daneben ein Status nach Polytoxikomanie, ein Status nach Methadonsubstitution sowie eine chronische Hepatitis C. Punkto HIV seien die Verhältnisse stabil. Es werde eine antivirale Dreiertherapie durchgeführt, wobei Nebenwirkungen wie Untergewicht, verminderte Kraft, Diarrhoe bis teilweise Stuhlinkontinenz und Schlafprobleme bestünden. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem gelernten Beruf seit Jahren nicht mehr arbeitsfähig. Im Haushaltsbereich sei die Arbeitsfähigkeit gerade so gegeben. Eine wesentliche Arbeitsfähigkeit (in einer Erwerbstätigkeit) scheine im Moment nicht vorhanden zu sein. Es bestehe aber eine deutliche Motivation im Hinblick auf eine berufliche Abklärung/Umschulung, z.B. im pflegerischen Bereich.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich ausschliesslich dem Haushalt und der Betreuung ihres Sohnes widmen würde. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auf die ihr von der Beschwerdegegnerin zugestellten schriftlichen Fragen angegeben, sie könne diese nicht beantworten (Urk. 7/30). Gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin hat sie ausgeführt, ihr Ehemann habe kurz nach der Geburt ihres Kindes seine Arbeitsstelle verloren. Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit wäre sie wohl im Umfang von 50 % ausserhäuslich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nachdem der Ehemann aber wieder eine neue Stelle gefunden habe, hätte sie selbst ihre Stelle aufgegeben, um sich ganz ihrem Kind widmen zu können (Urk. 7/29 S. 2).
3.2 Es kann der Beschwerdeführerin nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei ihrer Reaktion auf die schriftliche Anfrage der Beschwerdegegnerin um die Aussage der ersten Stunde handelt, welcher im Sinne von Erwägung 1.6 hiervor erhöhte Beweiskraft zukommt. Die Beschwerdeführerin machte nämlich überhaupt keine Aussage zur mutmasslich ausgeübten Erwerbstätigkeit, sondern brachte lauter Fragezeichen an und bemerkte, dass sie die Fragen nicht beantworten könne. Offenbar war sich die Beschwerdeführerin über die Fragestellung nicht klar bzw. gemäss ihren eigenen Angaben mit deren Beantwortung überfordert. Folgerichtig nahm die Beschwerdegegnerin durch eine dafür speziell geschulte Person vor Ort eine Abklärung mit einer ausführlichen persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin vor. Erst aufgrund der Erläuterung durch die Abklärungsperson war die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage, Angaben zur mutmasslich ausgeübten Erwerbstätigkeit zu machen. Dabei handelt es sich um die Aussagen der ersten Stunde mit erhöhter Beweiskraft, wogegen die nunmehr einsprache- und beschwerdeweise gemachte Aussage offensichtlich durch Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur wesentlich beeinflusst worden ist, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann.
3.3 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin angab, sie hätte nach der Geburt ihres Sohnes zu 50 % eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, solange ihr Ehemann arbeitslos gewesen war und diese nach Beendigung der Arbeitslosigkeit des Ehemannes wieder aufgegeben, lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin nach entsprechender Erläuterung durchaus in der Lage war, differenziert über die Fragestellung nachzudenken und entsprechend konkrete und lebensnahe Antworten zu geben. Dass es ihr sichtlich schwer fiel, die Fragen zu beantworten, stellt gerade kein Indiz dafür dar, dass die Antworten unrichtig ausgefallen wären, sondern lässt vielmehr darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin diese sehr gut überlegte. Angesichts der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Differenzierung lässt sich auch nicht feststellen, dass sie sich gar nicht vorstellen konnte, wie sie sich als gesunde Arbeitskraft bewähren würde. Sie konnte sich im Gegenteil durchaus vorstellen, eine Teilerwerbstätigkeit auszuüben, so lange ihr Mann arbeitslos war. Soweit die Beschwerdeführerin betont, es wäre ihr wichtig, die finanzielle Eigenständigkeit zu bewahren, ist anzumerken, dass sie diese bereits vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit verloren hat. Dass die Beschwerdeführerin abgelegen wohnt und eine Fremdbetreuung ihres Kindes unter den gegebenen Umständen nur schwer zu realisieren wäre, stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Daran ändert nichts, dass es an sich denkbar wäre, dass die Beschwerdeführerin mit der Familie in die Nähe ihrer Eltern ziehen oder ihren Sohn in eine Kinderkrippe bringen würde. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten aus der Statistik schliessen, wonach die Mehrheit von Müttern mit Kindern unter 15 Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgeht, da nicht massgeblich ist, was die Mehrheit macht, sondern was die Beschwerdeführerin konkret machen würde. Ausserdem dürften Mütter in der konkreten Situation der Beschwerdeführerin (Kleinkind, nicht alleinerziehend) zu einem wesentlich geringeren Anteil erwerbstätig sein als sämtliche Mütter mit Kindern bis zu 15 Jahren, welche die Beschwerdeführerin als Bezugsgrösse heranzieht. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden zu 100 % ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter widmen würde.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die ebenfalls strittige Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich eingeschränkt ist. Es ist festzuhalten, dass hierfür nicht in erster Linie die Arztberichte massgebend sind, sondern der konkrete Betätigungsvergleich. Immerhin macht aber die Beschwerdeführerin selbst geltend, aus medizinischer Sicht sei auf den Arztbericht von Dr. C.___ abzustellen, welcher als HIV-Spezialist über eine grössere Vergleichsbasis verfüge. Dieser hält die Arbeitsfähigkeit im Haushalt als gerade so gegeben, d.h. seine Einschätzung deckt sich ohne weiteres mit der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Einschränkung von 29 %.
4.2 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, es könne nicht angehen, bei einer Einschränkung von 90 % im erwerblichen Bereich lediglich eine Einschränkung von 29 % im Haushalt anzunehmen. Dies deute vielmehr auf eine diskriminierende Unterbewertung der Arbeit als Hausfrau und Mutter hin. Dazu gilt es anzumerken, dass die Einschränkung im Haushalt einerseits deshalb durchaus wesentlich geringer ausfallen kann, weil dort die Möglichkeit besteht, die Arbeit viel freier einzuteilen und vermehrte Pausen einzuschalten. Andererseits ist im Aufgabenbereich im Rahmen der allgemeinen Schadenminderungspflicht der Versicherten die zumutbare Mithilfe der Familienmitglieder anzurechnen, was eine Entlastungsmöglichkeit darstellt, welche im erwerblichen Bereich nicht besteht. Ausserdem scheint der von der Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprechung errechnete Invaliditätsgrad von 90 % angesichts der Tatsache, dass sämtliche damals eingeholten Arztberichte (Beilagen zu Urk. 7/20) eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierten, als äusserst grosszügig bemessen. Soweit die Beschwerdegegnerin damals - allerdings zu Unrecht - durch die Suchtmittelabhängigkeit bedingte Einschränkungen berücksichtigt hat, ist festzuhalten, dass diese mittlerweile weggefallen sind, da die Beschwerdeführerin heute - soweit ersichtlich - drogenabstinent lebt. Schliesslich hat sich durch die Geburt ihres Kindes auch die psychische Situation stabilisiert. Dementsprechend geht Dr. B.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf als Konditorin aus, und auch Dr. C.___ hält eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben grundsätzlich für möglich.
4.3 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin durch die Betreuung des Kleinkindes zeitlich sehr in Anspruch genommen wird und deshalb den übrigen Hausarbeiten unter Umständen nicht immer umfassend nachkommen kann. Diesbezüglich besteht jedoch kein Unterschied zu gesunden Müttern, denn es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass Kleinkinder einer intensiven Betreuung bedürfen, welche grosse Kräfte erfordert und zu Erschöpfung führen kann. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin gegen den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin nichts vor, insbesondere macht sie nicht geltend, sie sei in den einzelnen Teilbereichen nicht in der Lage, die konkret anfallenden Aufgaben in dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Umfang zu erfüllen. Der Abklärungsbericht ist denn auch sorgfältig abgefasst und erscheint in jeder Hinsicht überzeugend. Er berücksichtigt die Einschränkungen der Beschwerdeführerin angemessen und bezieht zu Recht die zumutbare Mithilfe des Ehemannes mit ein. Es ist somit vollumfänglich auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin abzustellen. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beträgt demnach 29 %.
5. Zusammenfassend erweist sich die Rentenaufhebung durch die Beschwerdegegnerin als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Aids-Hilfe Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).