IV.2005.01111
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1977 in Italien geborene X.___ reiste im Jahre 1992 in die Schweiz ein. Sie erlernte den Beruf der Coiffeuse und erwarb das Diplom im Jahre 1997. In der Folge war sie für verschiedene Arbeitgeber als Coiffeuse tätig, ab dem 30. Oktober 2000 im von A.___ geführten Coiffeursalon Coiffure Y.___ in B.___; wegen der bevorstehenden Heirat und dem dadurch bedingten Umzug kündigte die Versicherte dieses Arbeitsverhältnis am 26. Mai 2002 per Ende Juni 2002 (Urk. 8/37, 8/49 und 8/53).
1.2 Am 6. Juni 2002 erlitt die Versicherte bei einer Auffahrkollision ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (vgl. die Darstellungen des Unfallherganges in der Bagatellunfallmeldung vom 8. Juni 2002 und der Unfallmeldung vom 26. Juni 2002 einerseits sowie dem ausgefüllten Fragebogen der Versicherten vom 2. August 2002 anderseits; Urk. 8/56). Einen Tag nach dem Unfall, bei welchem die Polizei nicht zugezogen worden war, suchte die Versicherte erstmals Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, auf. Am 17. Juni 2002 konsultierte sie erneut Dr. C.___ und beklagte sich über Kopfschmerzen sowie ein Cervikalsyndrom. Die durchgeführte Röntgenuntersuchung ergab keine Hinweise für eine Fraktur, eine Subluxation oder Instabilität im Bereich der Halswirbelsäule. In der Folge attestierte Dr. C.___ der Versicherten eine vom 20. Juni bis 6. Juli 2002 dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/20 und 8/56: Berichte von Dr. C.___ vom 3. Juli 2002 und 5. Juli 2002 sowie Bericht des Röntgeninstituts D.___ vom 18. Juni 2002).
Am 26. Juni 2002 vereinbarte die Versicherte mit E.___, ab 27. August 2002 in dessen Coiffeursalon Coiffure F.___ in G.___ mit einem Pensum von 100 % als Coiffeuse tätig zu sein (Urk. 8/48 und 8/52).
Am 28. Juni 2002 heiratete die Versicherte H.___ (Urk. 8/54). Anlässlich der Konsultation vom 3. Juli 2002 attestierte Dr. C.___ seiner Patientin ab dem 6. Juli 2002 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/56: Eintrag im Unfallschein). Am 6. oder 7. Juli 2002 reiste die Versicherte zur kirchlichen Trauung nach I.___ (Urk. 8/20 und 8/56: Berichte von Dr. C.___ vom 5. Juli 2002, 9. September 2002 und 24. Oktober 2002 sowie ausgefüllter Fragebogen der Versicherten vom 2. August 2002). Nach ihrer Rückkehr wandte sie sich am 20. August 2002 telefonisch an Dr. C.___ und klagte über weiter bestehende Beschwerden. Dr. C.___ gelangte daraufhin an den Unfallversicherer und erklärte, dass es ihm gerechtfertigt erscheine, der Versicherten auch über den 5. Juli 2002 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu bescheinigen (Urk. 8/20 und 8/56: Bericht von Dr. C.___ vom 9. September 2002). Der Unfallversicherer schlug in der Folge vor, eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50 % für den Zeitraum vom 7. Juli bis 18. August 2002 zu akzeptieren (Urk. 8/20 und 8/56: Schreiben der Basler Versicherungs-Gesellschaft an Dr. C.___ vom 4. Oktober 2002). Mit Bericht vom 24. Oktober 2002 erklärte Dr. C.___, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 7. Juli bis 18. August 2002 einen Kompromiss darstelle, welcher auch vom Ehemann der Versicherten habe akzeptiert werden können (Urk. 8/20 und 8/56: Bericht von Dr. C.___ vom 24. Oktober 2002).
Am 27. August 2002 trat die Versicherte ihre neue Stelle beim Coiffeursalon Coiffure F.___ mit dem vereinbarten Pensum von 100 % an (Urk. 8/48). Am 9. September 2002 suchte sie Dr. med. J.___ auf, welche ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte (Urk. 8/56: Bericht vom 1. Dezember 2002 sowie Einträge auf dem Unfallschein). In der Folge war sie im Umfang von 50 % im Coiffeursalon tätig (Urk. 8/48). Ab dem 25. Februar 2003 attestierte Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/21, vgl. auch 8/56: Einträge auf dem Unfallschein).
1.3 Am 27. Mai/2. Juni 2003 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf das am 6. Juni 2002 erlittene Schleudertrauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/53). Mit der Anmeldung wurde ein Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 9. Mai 2003 aufgelegt (Urk. 8/51); diesem Bericht konnte entnommen werden, dass die Versicherte im 4. Monat schwanger war (Urk. 8/51 S. 2). In der Folge holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/49), einen Arbeitgeberbericht von E.___, Inhaber des Coiffeursalons Coiffure F.___ (Urk. 8/48), sowie je einen Arztbericht von Dr. C.___ (Urk. 8/20) und Dr. K.___ (Urk. 8/21) ein und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/56/2: Akten der Basler Versicherungs-Gesellschaft bis 25. Juni 2003). Am 16. Juli 2003 erklärte die Sachbearbeiterin der Basler Versicherungs-Gesellschaft gegenüber dem Sachbearbeiter der IV-Stelle, dass eine neurologische Begutachtung in Auftrag gegeben werde und die Invalidenversicherung allfällige Zusatzfragen mitteilen könne (Urk. 8/14 S. 3); dies tat die IV-Stelle mit Schreiben vom 12. August 2003 (Urk. 8/19). Die Basler Versicherungs-Gesellschaft beauftragte in der Folge Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Neurologie, mit der Begutachtung der Versicherten (Urk. 8/56/1: Schreiben der Basler Versicherungs-Gesellschaft an Dr. M.___ vom 17. September 2003). Mit Schreiben vom 2. September 2004 (Urk. 8/18) überliess der Unfallversicherer der IV-Stelle eine Kopie des Gutachtens von Dr. M.___ vom 17. Mai 2004 (Urk. 8/17). In der Folge forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, sich zur Frage der Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes zu äussern (Urk. 8/36 und 8/39). Sodann holte die IV-Stelle einen Bericht der früheren Arbeitgeberin, A.___ (Urk. 8/37), sowie einen weiteren Arbeitgeberbericht von E.___, Inhaber des Coiffeursalons Coiffure F.___, ein (Urk. 8/35).
Zur Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen wurde die Versicherte zu einem Abklärungsgespräch mit der Berufsberatung der Invalidenversicherung eingeladen. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 13. Dezember 2004 erklärte sie im Beisein ihres Rechtsvertreters und ihres Ehemannes, dass sie sich derzeit gesundheitlich nicht in der Lage fühle, um sich einer beruflichen Massnahme zu unterziehen (Urk. 8/33). Entsprechend wurde die Durchführung von beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 vorläufig abgeschlossen (Urk. 8/16).
Am 2. Februar 2005 fand am Wohnort der Versicherten eine Haushaltabklärung statt (Urk. 8/30). Die IV-Stelle qualifizierte die Versicherte in der Folge als teilerwerbstätige Person mit Aufgabenbereich Haushalt und verneinte mit Verfügung vom 31. Mai 2005 bei einem nach der gemischten Methode errechneten Invaliditätsgrad von 19 % einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/15).
1.4 Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 1. Juni 2005 (Urk. 8/12), welche mit Eingabe vom 1. Juli 2005 ergänzt worden war (Urk. 8/6), wurde mit Entscheid vom 8. September 2005 abgewiesen (Urk. 2). Die IV-Stelle erwog dazu, dass der Einsprecherin insoweit Recht zu geben sei, als von einem etwas höheren Valideneinkommen ausgegangen werden müsse. Am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades ändere sich jedoch nichts, da dieser bei einer unveränderten Qualifikation als teilerwerbstätige Person mit einem realistischen ausserhäuslichen Pensum von 60 % nur 27 % betrage (Urk. 2 S. 3 ff.).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2005 führt die Versicherte mit Eingabe vom 28. September 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1).
Die Beschwerdeführerin lässt folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu bezahlen, insbesondere der Versicherten eine Rente auszurichten.
2. Eventuell: Die Angelegenheit sei zur erneuten Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 24. November 2005 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 10) und lässt einen Bericht der Rheumapoliklinik des Spitals Z.___ vom 3. Mai 2004 auflegen (Urk. 11/10). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf Erstattung einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 14), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Januar 2006 geschlossen (Urk. 15).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 8. September 2005 entwickelte, Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. Im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten ist die gemischte Methode sodann wie bis anhin beizuziehen (BGE 130 V 393, 396); die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien gelten schliesslich ebenfalls weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit einem Pensum von 60 % einer Erwerbstätigkeit als Coiffeuse nachgehen würde und im übrigen im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre (Urk. 2 und 8/15). Im angefochtenen Entscheid wurde dazu erwogen, dass die Weiterausübung einer Erwerbstätigkeit (gemeint wohl: nach der Geburt des ersten Kindes am __. November 2003 [Urk. 8/23]) mit einem Arbeitspensum von 100 % aufgrund der familiären und finanziellen Situation nicht glaubhaft sei. Das realistische Pensum für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Mutter der Beschwerdeführerin während drei Tagen pro Woche die Kinderbetreuung übernehme, so dass die Versicherte während dieser Zeit ungehindert einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne (Urk. 2 S. 3).
Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von Dr. M.___ vom 17. Mai 2004 hielt die IV-Stelle sodann dafür, dass die Beschwerdeführerin zufolge eines Gesundheitsschadens in der angestammten beruflichen Tätigkeit als Coiffeuse vollständig arbeitsunfähig sei. Eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit sei ihr, bezogen auf ein Vollzeitpensum, allerdings zu 50 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne die Versicherte - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % auf dem entsprechenden Tabellenlohn - ein Jahreseinkommen von Fr. 21'804.-- erzielen (Urk. 8/15 S. 2). Während die IV-Stelle in der Begründung der Verfügung vom 31. Mai 2005 von einem ohne Behinderung mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % als Coiffeuse erzielbaren jährlichen Einkommen von Fr. 23'778.-- ausging (Urk. 8/15 S. 2), kam sie der Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid insoweit entgegen, als sie dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 27'974.40 zugrundelegte (Urk. 2 S. 5). Im Erwerbsbereich resultierte damit eine Einschränkung von 22 %, entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 13,2 % (Urk. 2 S. 5).
Bezüglich des Aufgabenbereichs Haushalt stützte sich die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Erhebungen ihrer Abklärungsperson (Urk. 2 S. 4). Nachdem diese eine Einschränkung von 35,2 % festgestellt hatte (Urk. 8/30), ergab sich ein Teilinvaliditätsgrad von 14 % (Urk. 2 S. 4).
Da bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 27,2 % kein Anspruch auf Ausrichtung einer Rente besteht, wurde die Abweisung des Rentengesuchs mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt (Urk. 2 S. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die IV-Stelle habe bei der Invaliditätsbemessung zu Unrecht die gemischte Methode angewandt. Die Invaliditätsbemessung habe bezogen auf den möglichen Rentenbeginn zu erfolgen; für die Wahl der anzuwendenden Methode seien die tatsächlichen Verhältnisse in jenem Zeitpunkt massgebend. Im vorliegenden Fall sei der Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns der 30. Juni 2003, da an jenem Tag die Wartezeit abgelaufen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie jedoch noch keine Kinder zu betreuen gehabt, da sie ihr erstes Kind erst am __. November 2003 geboren habe. Bei der Qualifikation sei damit richtigerweise davon auszugehen, dass sie erst im 4. Monat schwanger gewesen sei. Aus ihrem beruflichen Werdegang vor dem Unfall sei ersichtlich, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in jenem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % nachgegangen wäre (Urk. 1 S. 2 f und 10 S. 3). Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aus Gründen der finanziellen Notwendigkeit auch nach der Geburt des ersten Kindes mit einem vollen Pensum erwerbstätig geblieben wäre. Die IV-Stelle habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass neben ihrer Mutter, N.___, auch die in O.___ wohnhafte Schwiegermutter, P.___, für mindestens zwei Tage pro Woche für die Kinderbetreuung zur Verfügung gestanden wäre. Entsprechend könne nicht argumentiert werden, dass die Kosten für die Kinderbetreuung gegen die Weiterführung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit sprechen würden. Sie habe ursprünglich beabsichtigt, nach der Heirat einige Jahre vollzeitlich zu arbeiten und danach mit dem Ersparten einen eigenen Coiffeursalon zu eröffnen und eine Mitarbeiterin einzustellen, so dass es ihr im Hinblick auf einen Kinderwunsch möglich gewesen wäre, teilzeitlich zu arbeiten, zumal eine selbständige junge Coiffeuse bereits im Jahr 1995 mit einem Einkommen von Fr. 49'000.-- habe rechnen können (Urk. 1 S. 3 f. und 10 S. 3 - 5).
Im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung lässt die Beschwerdeführerin weiter geltend machen, die IV-Stelle habe dem Einkommensvergleich ein zu hohes Invalideneinkommen zugrundegelegt. Da ihr gemäss dem Gutachten von Dr. M.___ nurmehr eine vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar sei, für Teilzeitarbeitsverhältnisse unterdurchschnittliche Löhne bezahlt würden und sie überdies aufgrund ihrer mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sei, sei entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein leidensbedingter Abzug in der maximalen Höhe von 25 % zu berücksichtigen. Unzulässig sei sodann, wenn die IV-Stelle bei der Bestimmung des Invalideneinkommens von einem höheren Einkommen ausgehe, als die Beschwerdeführerin mit ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit als Coiffeuse erzielt habe; gemäss dem Grundsatz der Parallelität müsse bei der Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens von derselben Grundlage ausgegangen werden, entweder seien zwei Löhne des Coiffeurgewerbes oder dann zwei Löhne in einer Verweisungstätigkeit heranzuziehen (Urk. 1 S. 4 f. und 10 S. 6). Im Rahmen der Replik macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, dass die IV-Stelle auch von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen sei. Eine genauere Berechnung des Valideneinkommens sei mit dem vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund im Internet zur Verfügung gestellten Datenmaterial möglich. Damit ergebe sich für die 28jährige Beschwerdeführerin, welche eine berufliche Ausbildung genossen habe, ohne Kaderfunktion selbständige Arbeiten verrichtet habe, bei einem Dienstalter von 10 Jahren im Jahr 2002 ein Jahreslohn von Fr. 57'534.--. Zusätzlich seien noch Trinkgelder von Fr. 400.-- bis 500.-- einzuberechnen, sodass richtigerweise von einem Valideneinkommen von Fr. 61'934.-- auszugehen sei (Urk. 10 S. 5).
Für den Fall, dass das Gericht die gemischte Methode anwenden sollte, bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, dass die IV-Stelle bei der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt zu Unrecht auf den Abklärungsbericht abgestellt habe. Richtigerweise sei bei der Beurteilung der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen auf die Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen abzustellen. Entsprechend sei von der Einschätzung von Dr. M.___ auszugehen, welche eine Einschränkung für Haushaltarbeiten von 50 % festgestellt habe (Urk. 1 S. 5 f. und 10 S. 6).
3.
3.1 Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, ist die Frage, ob eine Person ohne Gesundheitsschaden einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde oder ob sie in einem Aufgabenbereich tätig wäre, zunächst auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns zu beantworten. Wenn sich in der Folge allerdings die tatsächlichen Verhältnisse wie im vorliegenden Fall durch die Geburt eines Kindes verändern, ist eine neue Beurteilung nach den Bestimmungen über die Rentenrevision vorzunehmen (Art. 17 ATSG, Art. 87 Abs. 2 IVV). Da bei der Geburt eines Kindes die anspruchsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse in jedem Fall längere Zeit dauern wird, ist sie bereits ab dem Zeitpunkt der Geburt zu berücksichtigen (Art. 88a IVV). Das dagegen vorgebrachte Argument, ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin mit der Erfüllung ihres Kinderwunsches zugewartet, weshalb sie auch nach der Geburt des Kindes als vollerwerbstätig zu qualifizieren sei, erweist sich als wenig überzeugend. Nicht nur, dass die utilitaristisch anmutende Betrachtungsweise im Zusammenhang mit dem Kinderwunsch etwas lebensfremd anmutet, es erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich unter der Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung für eine Schwangerschaft entschied, kann doch nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass sie über die Belastungen durch Schwangerschaft und Kinderbetreuung, namentlich in den ersten Lebensjahren des Kindes, nicht im Bilde gewesen wäre.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit der Frage der Qualifikation nach der Geburt ihres ersten Kindes am __. November 2003 zunächst vor, sie wäre aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen, weiterhin voll erwerbstätig zu sein.
Gegenüber der Abklärungsperson der Invalidenversicherung erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Ehemann mit seiner Erwerbstätigkeit als System-Administrator einen Monatslohn von Fr. 6'000.-- erziele, während die Miete der Wohnung ca. Fr. 2'000.-- pro Monat betrage und für Krankenversicherungsprämien ein Betrag von monatlich ca. Fr. 700.-- aufgewendet werden müsse (Urk. 8/30 S. 3 f.). Da ein monatliches Einkommen von Fr. 6'000.-- für den Unterhalt einer Familie noch ausreicht, wenn die Wohnkosten wie vorliegend im Rahmen des Üblichen liegen, überzeugt das Argument der Beschwerdeführerin, sie wäre im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, nicht. Nachvollziehbar erscheint hingegen, dass sie aus finanziellen Gründen einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre.
3.2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie wäre im Gesundheitsfall auch deswegen weiterhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weil sie einen eigenen Coiffeursalon habe eröffnen wollen und dazu Ersparnisse hätte bilden müssen.
Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens konkrete und in absehbarer Zeit realisierbare Pläne für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hatte. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters stellt der Umstand, dass eine selbständige Coiffeuse bessere Verdienstaussichten haben sollte, kein hinreichendes Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einen eigenen Coiffeursalon eröffnet hätte. Wenn der Rechtsvertreter mit der eingereichten Kopie eines Bundesgerichtsurteils in einer Haftpflichtsache belegen will, dass eine junge selbständige Coiffeuse ein im Vergleich zu einer angestellten Coiffeuse überdurchschnittliches Einkommen erzielen kann, übersieht er, dass es sich dort um eine Coiffeuse gehandelt hatte, welche kurz vor der Meisterprüfung stand; im übrigen ist es seit dem Jahr 1995, auf welches sich das eingereichte Urteil in einer Zivilsache bezieht, vor dem Hintergrund der zunehmenden Marktdominanz von grossen Unternehmen, die eine Vielzahl von Coiffeursalons an besten Passantenlagen besitzen, zunehmend schwieriger geworden, einen eigenen Salon erfolgreich zu betreiben. Bei der Absicht, eine selbständige Tätigkeit auszuüben, handelt es sich um eine noch nicht konkretisierte Vorstellung.
3.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die IV-Stelle habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass das Kind resp. die Kinder während drei Tagen von ihrer Mutter und während den verbleibenden zwei Tagen von ihrer Schwiegermutter betreut werden könnten.
Der Nachweis, dass es der Schwiegermutter aufgrund ihrer Lebensumstände möglich wäre, die Betreuung zweier Kleinkinder im Vorschulalter zuverlässig zu übernehmen, ist nicht erbracht; es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle davon ausging, dass eine Betreuung für eine Dauer von maximal drei Arbeitstagen pro Woche als sichergestellt angesehen werden kann. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die ergänzende Angabe der Beschwerdeführerin, wenn die Betreuung durch die Schwiegermutter ausnahmsweise nicht möglich sein sollte, könne sie die Kinder auch im Coiffeursalon betreuen, als unrealistisch eingeschätzt werden muss.
3.2.4 Dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall keiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, spricht auch der Umstand, dass sie, obwohl ihr gemäss den medizinischen Unterlagen eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar gewesen wäre (vgl. Urk. 8/17), keine solche Tätigkeit aufgenommen hat.
3.3 Nach dem vorstehend Gesagten ist die Beschwerdeführerin bis zur Geburt des ersten Kindes am __. November 2003 als erwerbstätige Person zu qualifizieren. Danach ist sie als teilerwerbstätige Person mit einem Pensum von maximal 60 % zu betrachten, welche im übrigen im Aufgabenbereich Haushalt tätig ist.
4.
4.1 In seinem Bericht vom 5. Juli 2002 zuhanden des Haftpflichtversicherers der Unfallverursacherin führte Dr. C.___ aus, anlässlich der Erstkonsultation am 7. Juni 2002, einen Tag nach dem Unfallereignis, habe er eine gute Beweglichkeit der Halswirbelsäule, keine Druckdolenz der Dornfortsätze und keine neurologischen Störungen festgestellt. In der Folge seien dann nach den Angaben der Patientin zunehmende Kopfschmerzen sowie cervikale und lumbale Rückenschmerzen aufgetreten, weswegen am 17. Juni 2002 erneut eine Konsultation stattgefunden habe. Die damals durchgeführte Röntgenuntersuchung habe keine Hinweise für eine Fraktur, Subluxation oder Instabilität im Bereich der Halswirbelsäule gegeben. Wegen zunehmender Beschwerden sei die Patientin dann vom 20. Juni bis 6. Juli 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Eine physiotherapeutische Behandlung sei eingeleitet worden, zur zeitweisen Entlastung habe die Patientin auch einen weichen Halskragen erhalten. Am 7. Juli 2002 fahre die Patientin nach I.___, wo sie sich verheiraten werde (Urk. 8/20 und 8/56: Bericht von Dr. C.___ vom 5. Juli 2002). Auf dem Unfallschein des Unfallversicherers vermerkte Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % ab dem 6. Juli 2002 (Urk. 8/56: Kopie Unfallschein).
Mit Schreiben vom 9. September 2002 gelangte Dr. C.___ an den Unfallversicherer. Er nahm auf ein am 20. August 2002 mit der Patientin geführtes Telefongespräch Bezug und berichtete, dass sie am 6. Juli 2002 trotz starker Schmerzen die Reise nach I.___ angetreten habe, da die Heirat lange im voraus geplant gewesen sei und deswegen nicht habe verschoben werden können. Auch während des Aufenthalts in I.___ seien die Beschwerden ausgeprägt gewesen und nach ihrer Rückkehr an den neuen Wohnort habe die Patientin ihre Arbeit als Coiffeuse noch nicht aufnehmen können. Es scheine ihm gerechtfertigt, dass ihr auch über den 5. Juli 2002 hinaus eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, da sie noch über recht erhebliche Beschwerden geklagt habe. Schliesslich führte Dr. C.___ aus, dass die Patientin am 26. August 2002 eine neue Stelle als Coiffeuse angetreten habe (Urk. 8/20 und 8/56: Schreiben/Bericht von Dr. C.___ an die Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 9. September 2002). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 erklärte der Unfallversicherer, es sei davon auszugehen, dass die Versicherte durch die Reise nach I.___ und die dortige Hochzeitsfeier physisch und psychisch erheblich gefordert worden sei. Die eigene Hochzeit belaste Körper und Geist wahrscheinlich mehr als ein Wochenpensum von 43 Stunden als angestellte Coiffeuse. Entsprechend müsse während der Zeit vom 7. Juli bis 18. August 2002 von einer zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Der Unfallversicherer schlug in der Folge vor, eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Coiffeuse von 50 % zu akzeptieren (Urk. 8/20 und 8/56: Schreiben der Basler Versicherungs-Gesellschaft an Dr. C.___ vom 4. Oktober 2002). Mit Bericht vom 24. Oktober 2002 erklärte Dr. C.___, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % einen Kompromiss darstelle, welcher auch vom Ehemann der Beschwerdeführerin habe akzeptiert werden können (Urk. 8/20 und 8/56: Schreiben/Bericht von Dr. C.___ an die Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 24. Oktober 2002).
4.2 Aufgrund der am 3. Juli 2002 bei der Untersuchung der Patientin erhobenen Befunde kam Dr. C.___ zum Schluss, dass sie ab dem 6. Juli 2002 wieder voll arbeitsfähig sein würde und die Bescheinigung einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit nicht gerechtfertigt wäre. Anhaltspunkte, dass diese Einschätzung unzutreffend gewesen wäre, bestehen keine. Nichts anderes ergibt sich aus der später gegenüber dem Unfallversicherer geäusserten Auffassung. Wenn Dr. C.___ unter Bezugnahme auf das am 20. August 2002 geführte telefonische Gespräch nun ausführt, seine Patientin habe ihre Arbeit als Coiffeuse noch nicht aufnehmen können, hatte er wohl keine Kenntnis vom Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit dem neuen Arbeitgeber bereits Ende Juni 2002 vereinbart hatte, die Arbeitsstelle erst am 27. August 2002 anzutreten (vgl. Urk. 8/52). Auch im übrigen bezieht er sich ausschliesslich auf telefonisch vorgetragene Klagen seiner Patientin und nicht auf eigene Befunderhebungen. Da sich seine in den Berichten vom 9. September und 24. Oktober 2002 geäusserten Einschätzungen nicht auf eigene Befunderhebungen stützen lassen, kann darauf nicht abgestellt werden. Daran ändert nichts, dass der Unfallversicherer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % akzeptierte, ist die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit einer Vereinbarung doch nicht zugänglich und braucht weder vom Patienten noch von ihm nahestehenden Personen akzeptiert zu werden. Dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden die Arbeitsfähigkeit kaum beeinträchtigen konnten, wird schliesslich auch durch den Umstand belegt, dass sie erst am 9. September 2002 Dr. J.___ aufsuchte. Hätten die Beschwerden tatsächlich das von ihr geklagte Ausmass erreicht, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich nicht bereits während des Aufenthalts in I.___ oder aber sogleich nach ihrer Rückkehr in ärztliche Behandlung begeben hat. Nachdem die Beschwerdeführerin sogar nach ihrem telefonischen Gespräch mit Dr. C.___ vom 20. August 2002 noch weitere zwanzig Tage mit dem Aufsuchen eines Arztes am neuen Wohnort zugewartet hatte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die allenfalls noch bestehenden Beschwerden die Arbeitsfähigkeit vom 6. Juli bis 8. September 2002 nicht beeinträchtigten.
4.3 Nachdem die Beschwerdeführerin aber seit dem 6. Juli 2002 wieder voll arbeitsfähig war, wurde die Wartezeit nicht am 20. Juni 2002, sondern frühestens am 9. September 2002 eröffnet, als ihr von Dr. J.___ erneut eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. Art. 29ter IVV und Urk. 8/56: Bericht vom 1. Dezember 2002).
5.
5.1 Der Bericht von Dr. J.___ vom 1. Dezember 2002 enthält keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/56). Dr. K.___ bestätigt im Bericht vom 17. Juni 2003 (Urk. 8/21) eine ab 9. September 2002 „bis heute“ bestehende Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 50 % und begründet dies mit bei leichter körperlicher Arbeit zunehmenden Kopfschmerzen. Dr. L.___ hält in seinem Bericht vom 9. Mai 2003 (Urk. 8/51) fest, die Beschwerdeführerin sei wegen erheblicher Beschwerden-Zunahme seit September 2002 lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig. Es wird weiter festgehalten, dass die Untersuchungen überwiegend normale Befunde gezeitigt hätten; es habe einzig eine schmerzbedingt eingeschränkte Kopfbeweglichkeit und eine palpatorisch verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten festgestellt werden können. Die vom Unfallversicherer mit der Begutachtung beauftragte Dr. M.___ kam in ihrem Gutachten vom 17. Mai 2004 (Urk. 8/17) zum Schluss, dass in einer angepassten Verweistätigkeit (vorwiegend sitzend oder wechselseitig belastende, leichte Arbeit) eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 50 % bestehe, was auch für den Haushaltsbereich gelte.
5.2 Aus dem vorzitierten Bericht von Dr. J.___ lässt sich nichts Weiteres entnehmen. Der Bericht von Dr. K.___ legt nicht dar, inwieweit die Kopfschmerzen eine bestimmte Arbeitsleistung in welchem Ausmass unzumutbar machen könnten. Und auch Dr. L.___s Bericht enthält zur Art der möglichen Verweistätigkeiten keine Angaben. Ebenso enthält sich die von Dr. M.___ vorgenommene Beurteilung einer weiteren Begründung, weshalb die eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und der cervikale Muskelhartspann die Tätigkeit als Coiffeuse verunmöglichte beziehungsweise weshalb eine Verweistätigkeit im Ausmass von 50 % zumutbar sein soll. Dem von der Beschwerdeführerin aufgelegten Bericht der Rheumapoliklinik des Spitals Z.___ vom 3. Mai 2004 (Urk. 11/10) lässt sich dazu ebenfalls nichts Weiteres entnehmen. Trotz dieser Einschränkungen der Überzeugungskraft der ärztlichen Berichte kann das Gericht seine Beurteilung nicht an die Stelle der bezüglich dem Ausmass der verbleibenden Arbeitsfähigkeit übereinstimmenden ärztlichen Einschätzung setzen, weshalb von einer 50%igen zumutbaren Verweistätigkeit (körperlich leichte, vorwiegend sitzend ausgeübte oder wechselseitig belastende Tätigkeit) auszugehen ist.
6.
6.1 Wie bereits dargelegt (Erw. 3), ist die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihres ersten Kindes im November 2003 als teilerwerbstätige Person zu betrachten, welche sich ohne Gesundheitsschaden mit einem Pensum von mindestens 40 % der Kinderbetreuung und Haushaltführung widmen würde. Entsprechend war im Verwaltungsverfahren zu klären, ob allenfalls eine gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushaltbereich besteht.
6.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist hier nicht auf die Einschätzungen der Ärzte abzustellen, auch nicht auf diejenige der Gutachterin Dr. M.___ (vgl. oben Erw. 5). Zum einen fehlt den medizinischen Sachverständigen die zur Beurteilung notwendigen Kenntnisse der spezifischen Wohnverhältnisse, zum andern enthalten die aktenkundigen Berichte keine Befunde, welche eine Einschränkung im behaupteten Umfang von 50 % plausibel erscheinen liesse.
6.3 Die Abklärungsperson der Invalidenversicherung gelangte aufgrund ihrer am 2. Februar 2005 vor Ort getätigten Erhebungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt zu 35,2 % eingeschränkt sei (Urk. 8/30). Die von ihr festgestellten recht massiven Einschränkungen können im Lichte der objektiven medizinischen Befunde jedoch nur schwer nachvollzogen werden. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, weshalb im Bereich Ernährung eine Einschränkung von 35 % bestehen soll, zumal die Möglichkeit der Zubereitung der meisten Mahlzeiten mit einem Mikrowellengerät besteht. Da in einem Haushalt mit vier Personen auch keine grossen Mengen von Speisen zuzubereiten sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern schwere Pfannen oder gar schwere Tellerstapel zu heben wären. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb die Beschwerdeführerin im Bereich Wohnungspflege zu 40 % eingeschränkt sein soll. Jedenfalls darf die Einschränkung nicht - wie vorliegend - darauf zurückzuführen sein, dass eine unüblich intensive Wohnungsreinigung geltend gemacht wird. Da es sich angesichts des behaupteten monatlichen Mietzinses von ungefähr Fr. 2'000.-- nicht um eine Altbauwohnung handeln kann, in welcher möglicherweise ein erhöhter Reinigungsbedarf besteht, erscheint eine Reinigung der Fenster alle zwei Wochen - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - nicht nötig. Eine allenfalls bestehende Einschränkung müsste dementsprechend tiefer veranschlagt werden. Nicht ausgewiesen sind auch die Einschränkungen bei der Besorgung der Wäsche von 50 % und bei der Kinderbetreuung von 40 %. Insbesondere zu letzterem Bereich sind die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson kritisch zu würdigen, wäre doch nur schwer nachvollziehbar, weshalb sie sich für ein zweites Kind entschieden haben sollte, wenn sie tatsächlich im von ihr behaupteten Ausmass bei der Kinderbetreuung eingeschränkt wäre.
Da auch unter der Annahme, dass im Aufgabenbereich Haushalt eine Einschränkung von 35,2 % besteht, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. unten, Erw. 7), erübrigen sich allerdings weitere Abklärungen.
7.
7.1 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) bestimmt sich die Invalidität von Teilerwerbstätigen, nachdem der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt worden ist, dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396, vgl. zur Anwendung der gemischten Methode auch BGE 125 V 146 ff.).
Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz die Einschränkung im Erwerbsbereich bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
7.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung verstösst es nicht gegen den Grundsatz der Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen, wenn bei der Ermittlung des Valideneinkommens das Einkommen für die angestammte, gelernte Tätigkeit einer Coiffeuse herangezogen wird und bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die statistischen Löhne für eine leidensangepasste, leichte Hilfstätigkeit in allen Branchen nach Massgabe der medizinischen Beurteilung der Zumutbarkeit abgestellt wird.
7.3 Als Angestellte von A.___ erhielt die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 ein Monatssalär von Fr. 3'060.-- (inkl. Provision in Höhe von Fr. 50.--) und im Jahr 2002 ein solches von Fr. 3'200.-- (inkl. Provision in Höhe von Fr. 50.--). Während sie im Jahr 2001 insgesamt ein Jahresbruttoeinkommen von Fr. 38'392.-- erzielte, betrug das Einkommen in der ersten Hälfte des Jahres 2002 Fr. 19'200.-- (Urk. 8/37 und 8/49). Mit E.___ vereinbarte die Beschwerdeführerin einen minimalen monatlichen Bruttolohn in Höhe von Fr. 3'300.-- sowie eine Beteiligung am Service- und Verkaufsumsatz (Urk. 8/35). Gemäss bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen von August 2002 bis Januar 2003 (Urk. 8/9) betrug die maximal erwirtschaftete Umsatzbeteiligung bei einem Pensum von 50 % ungefähr Fr. 340.--. Wenn nun - zugunsten der Beschwerdeführerin - angenommen wird, dass es ihr möglich gewesen wäre, monatlich zusätzlich zum Grundlohn Provisionen in Höhe von Fr. 700.-- zu erwirtschaften, hätte sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein Monatseinkommen von Fr. 4'000.-- erzielen können. Da kein 13. Monatsgehalt vereinbart worden war (Urk. 8/35), entspricht dies einem Jahreseinkommen von Fr. 48'000.--.
Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Replik unter Berufung auf eine Statistik des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, sie hätte im Jahre 2002 ein Jahresgehalt von Fr. 57'534.-- sowie Trinkgelder in monatlicher Höhe von Fr. 400.--bis 500.-- erzielen können (Urk. 10 S. 5). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das Sozialversicherungsgericht jeweils auf die offiziellen, vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der periodisch durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung erhobenen Daten stützt. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin bei ihren Berechnungen sodann übersehen, dass sie im Jahre 2002 erst das 25. Altersjahr erreichte und nach Lehrabschluss im Jahre 1997 erst ein maximales Dienstalter von fünf Jahren hätte erreichen können (vgl. Urk. 10/12, wo die Beschwerdeführerin von einer 28jährigen Person mit einem Dienstalter von 10 Jahren ausgeht). Nicht berücksichtigt hat sie ferner, dass in kleineren Betrieben regelmässig tiefere Löhne bezahlt werden. Nachdem die Beschwerdeführerin hauptsächlich in kleineren Betrieben arbeitete, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden in einem grösseren Betrieb tätig geworden wäre, kann nicht unbesehen auf dort erzielbare Saläre abgestellt werden. Da das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit im Coiffeursalon Coiffure F.___ gemäss ihrer Vereinbarung mit dem Inhaber E.___ hätte erzielen können, über dem Zentralwert der Löhne von gelernten weiblichen Fachkräften in der Branche Persönliche Dienstleistungen, worunter die in einem Coiffeursalon angebotenen Dienstleistungen fallen, in der Grossregion Zürich von Fr. 44'486.-- (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Resultate nach Grossregionen, TA1 ZH, S. 42) lag, ist es ohne weiteres vertretbar, wenn von einem Valideneinkommen für ein Vollpensum von Fr. 48'000.-- im Jahr 2003 ausgegangen wird. Bei einem Pensum von 60 %, welches die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach der Geburt ihres Kindes noch ausgeübt hätte, beträgt das Valideneinkommen entsprechend Fr. 28'800.--.
Unbehelflich ist der Hinweis auf eine angebliche Gerichtsnotorietät von Trinkgeldern. Die vertretene Beschwerdeführerin hätte beispielsweise ohne weiteres mit ihren Steuererklärungen den Nachweis erbringen können, dass sie in den Jahren 2001 und 2002 tatsächlich Trinkgelder in der von ihr behaupteten Höhe eingenommen hatte (ihr diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde ist umso weniger glaubhaft, als sie noch im Einspracheverfahren behauptete, sie hätte Trinkgelder in Höhe von Fr. 200.-- pro Monat eingenommen [Urk. 6 S. 4]). Da sie dies nicht tat, ist davon auszugehen, dass ihre Trinkgeldeinnahmen einen vernachlässigbaren Umfang aufwiesen. Im übrigen ist es nicht gerichtsnotorisch, dass in der Grossregion Zürich in Coiffeursalons Trinkgelder gegeben werden.
7.4 Da die Beschwerdeführerin keiner ihr an sich zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgeht, ist dem Einkommensvergleich nicht ein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrundezulegen, sondern es ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn zur Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Der Beschwerdeführerin ist jede leichte, sitzend ausgeübte oder wechselbelastende Tätigkeit mit einem Pensum von mindestens 50 % zumutbar (vgl. vorstehende Erw. 5.2). Arbeitsplätze, an welchen derartige Tätigkeiten zu verrichten sind, lassen sich auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in vielen Industrie- und Dienstleistungsbranchen finden. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2002 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 3'820.-- (LSE 2002 S. 43) auszugehen. Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2296 Punkten im Jahr 2002 auf 2334 Punkte im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 12-2006 S. 83 Tabelle B10.3) und aufgerechnet auf die im Jahr 2003 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 48'579.-- für ein Vollpensum; für das zumutbare Pensum von 50 % beträgt das jährliche Bruttoeinkommen im Jahr 2003 somit Fr. 24'290.--.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung trifft es nicht zu, dass teilzeitarbeitende Frauen auf dem niedrigsten Anforderungsniveau gegenüber vollzeitlich erwerbstätigen Frauen lohnmässig benachteiligt wären. Nicht zu berücksichtigen sind sodann die geltend gemachten Sprachprobleme; für Arbeiten auf dem niedrigsten Anforderungsniveau sind Kenntnisse der deutschen Sprache nicht überaus wichtig. Zum andern besteht durchaus auch eine Nachfrage nach Arbeitskräften mit Kenntnissen der italienischen Sprache. Angesichts des noch jungen Alters erweist sich der von der IV-Stelle zugestandene Leidensabzug von 10 % als grosszügig. Wenn der Beschwerdeführerin ein Leidensabzug in dieser Höhe zugestanden würde, würde das dem Einkommensvergleich zugrundezulegende Invalideneinkommen Fr. 21'861.-- betragen.
7.5 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 21'861.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 28'800.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'939.-, was einer Einschränkung von 24,09 % im Erwerbsbereich und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 14,45 % entspricht.
7.6 Bei einer tatsächlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt im Umfang von 35,2 % (vgl. dazu oben Erw. 6.3), ergäbe dies einen gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 14,08 %.
7.7 Werden die beiden Betätigungsfelder gesamthaft betrachtet, resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 29 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Verneinung eines Rentenanspruchs für die Monate Juni bis August 2003 und ab Dezember 2003, nach der Geburt des ersten Kindes der Beschwerdeführerin, nicht zu beanstanden ist. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin zwischen dem 9. September und dem __. November 2003 als vollerwerbstätige Person zu qualifizieren ist, ist die Sache zur Abklärung des Leistungsanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen (vgl. Erw. 5).
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Obsiegens im geringen Umfang eine stark reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. September 2005 insoweit aufgehoben, als damit ein Rentenanspruch für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2003 verneint worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2003 neu verfüge.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- '___'
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).