IV.2005.01112

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. April 2007
in Sachen

F.___

Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


unter Hinweis darauf,
         dass der 1944 geborene F.___, ausgebildeter Kaufmann, zuletzt vom 1. Oktober 1996 bis 20. Januar 2000 als Geschäftsleiter bei der A.___ AG, B.___, angestellt war (Urk. 8/88, Urk. 8/98, vgl. Urk. 8/6 S. 7), 
         dass er am 7. Januar 1999 bei einem Autounfall in D.___ eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitt und anschliessend gemäss hausärztlichem Attest zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 8/36-38, Urk. 8/98),
         dass er sich am 7. November 2001 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 8/98),
         dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 11. März 2003 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 1. Juli 2003 eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. November 2000 bis 30. September 2001 zusprach (Urk. 8/18, Urk. 8/24),
         dass er dagegen Beschwerde erheben und die Ausrichtung der ganzen Rente auch für die Zeit nach dem 30. September 2001 beantragen liess (Urk. 8/17/2),
         dass das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 27. November 2003 aus formellen Gründen guthiess und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie eine neue Verfügung erlasse und diese sowohl dem Versicherten als auch der zuständigen Personalvorsorgeeinrichtung gehörig eröffne (Urk. 8/13),
         dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2005 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 29. August 2005, welche auch der zuständigen Vorsorgeeinrichtung eröffnet wurden, dem Versicherten, ohne weitere medizinische Abklärungen vorgenommen zu haben, erneut eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. November 2000 bis 30. September 2001 zugesprochen hat (Urk. 2, Urk. 8/7), 
         dass der Versicherte am 30. September 2005 dagegen Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, in Aufhebung des Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Leistungspflicht zu prüfen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihm eine unbefristete Invalidenrente auszurichten (Urk. 1), und die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 9. November 2005 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 21. November 2005 geschlossen wurde (Urk. 9),
         dass der Beschwerdeführer am 12. September 2006 das Gutachten von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Neurologie, Basel, vom 31. August 2006 einschliesslich des otoneurologischen Berichtes der Dres. K.___ und O.___ vom 10. März 2006 und des radiologischen Berichtes von Prof. N.___ vom 13. Februar 2006 einreichte, und die IV-Stelle auf eine Stellungnahme dazu verzichtete (Urk. 11, Urk. 13),
         dass der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, über die gemäss UVG zu erbringenden Leistungen bis heute noch keinen Entscheid gefällt hat (Urk. 8/41, Urk. 8/94, Urk. 14),

in Erwägung,
         dass die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. August 2005 die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, ab 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte richtig dargelegt hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2), 
         dass in Fällen wie dem hier zu beurteilenden, in welchen rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen wird, nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Bezug auf die Befristung der Rente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (bis 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; ab 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog zur Anwendung kommen, wenn noch vor Erlass der Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist, welche mit der Befristung der Rente berücksichtigt wird (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 126 Erw. 4a),
         dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Weiteren erkannt hat, dass dann, wenn die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zuspricht und mit der Beschwerde einzig die Befristung der Leistungen angefochten wird, dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge hat, dass die unbestritten gebliebene Bezugszeit von der Beurteilung ausgeklammert bleibt, dass die gerichtliche Prüfung vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen hat (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d),
         dass die Rheuma- und Rehabilitationsklinik U.___, bei welcher der Beschwerdeführer nach dem Unfall in ambulanter Behandlung stand, im Abschlussbericht vom 21. Juli 2000 als wesentliche Diagnosen einen Status nach Halswirbelsäulen-Distorsion am 7. Januar 1999 bei tendomyotischem Zervikovertebral-Syndrom und leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentration, sowie bei ausgeprägter vegetativer Begleitsymptomatik und posttraumatischer Belastungsstörung anführte und in Bezug auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit feststellte, der Beschwerdeführer sei ab dem Unfall zunächst zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, seit dem 16. September 1999 sei er im Umfang von 80 % arbeitsunfähig (Urk. 8/38),
         dass die Zusprechung der ganzen Rente ab 1. November 2000 aufgrund des genannten Berichts der Rheuma- und Rehabilitationsklinik U.___ sowie der übrigen medizinischen Akten nicht zu beanstanden ist (Urk. 8/8-10, Urk. 8/35-40), weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. August 2005 insoweit als rechtens erweist (Urk. 2),
         dass streitig und zu prüfen bleibt, ob die Rentenaufhebung per 30. September 2001 zu Recht erfolgt ist, und damit zu untersuchen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprechung ab 1. November 2000 soweit gebessert hat, dass er per 30. September 2001 in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht mehr in einem rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigt war,
         dass die IV-Stelle die Rentenaufhebung per 30. September 2001 damit begründete, dass aufgrund des Gutachtens von Dr. E.___, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, S.___, vom 11. Juni 2001, welches vom zuständigen Haftpflichtversicherer, der W.___ AG, T.___, in Auftrag gegeben worden war, davon auszugehen sei, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2001 nicht mehr eingeschränkt gewesen sei (Urk. 2, Urk. 8/37),
         dass der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen geltend machte, dass auf das Gutachten von Dr. E.___ nicht abgestellt werden könne, da es die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht erfülle, und demnach keine verwertbaren medizinischen Akten vorlägen, welche die Rentenaufhebung stützen würden (Urk. 1), 
         dass Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 11. Juni 2001 feststellte, der Beschwerdeführer leide seit dem Unfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an deutlichen kognitiven Störungen im Bereich Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis, wie dies im Abschlussbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik U.___ vom 21. Juli 2000 bereits erhoben worden war, und in der abschliessenden Einschätzung ohne nähere Begründung festhielt, der Beschwerdeführer habe als Folge des Verkehrsunfalls vom 7. Januar 1999 neben einem folgenlosen ausgeheilten Halswirbelsäulen-Schleudertrauma eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, und sei deshalb bis Ende 1999 vollständig arbeitsunfähig, ab 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2001 nurmehr zu 30 % arbeitsunfähig gewesen, seit dem 1. Juli 2001 bestünden keine dauerhaften Schädigungen mehr aus unfallbedingter Sicht (Urk. 8/37),
         dass Dr. E.___ bei seiner abschliessenden Einschätzung offenbar davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens ab 1. Juli 2001 erheblich verbessert habe, dass er jedoch nicht dargetan hat, inwieweit im Vergleich zu 1999 eine solche Verbesserung eingetreten sei, und insbesondere nicht erklärt, weshalb angesichts der erhobenen und somit aktuellen Hirnleistungsstörungen von einem folgenlos ausgeheilten Halswirbelsäulen-Schleudertrauma gesprochen werden kann,  
         dass seine Beurteilung, wonach sich die nach dem Unfall bestehende Arbeitsfähigkeit von 0 % ab 1. Juli 2000 auf 70 % erhöht habe und seit dem 1. Juli 2001 keine Einschränkung mehr bestehe, deshalb nicht nachvollziehbar ist,
         dass sich seine Beurteilung zudem auf die Unfallfolgen beschränkt und andere möglicherweise bestehende Gesundheitsschäden nicht berücksichtigt, somit nicht umfassend ist, 
         dass aus den genannten Gründen auf die Beurteilung von Dr. E.___ nicht abgestellt werden kann,
         dass die übrigen medizinischen Akten, abgesehen von einem hausärztlichen Attest (Urk. 8/36), aus dem Sommer 2000 stammen und damit für die nachfolgende Zeit keine Auskunft geben, weshalb die Frage, ob in der Zeit nach dem 1. November 2000 bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 29. August 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze richterlicher Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b), eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, nicht beurteilt werden kann, 
        
         dass auch das nachträglich eingereichte Gutachten von Dr. M.___ vom 31. August 2006 zur Beantwortung dieser Frage nichts beiträgt, da es sich über den Gesundheitszustand im massgebenden Zeitraum nicht hinreichend äussert (Urk. 11), 
         dass unter diesen Umständen die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine schlüssige ärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand, wobei auch allfällige unfallfremde pathologische Umstände mit Krankheitswert zu würdigen wären, und im Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum vom 1. November 2000 bis zum 29. August 2005 einhole und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2001 neu verfüge,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. August 2005 insoweit aufgehoben wird, als er den Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Oktober 2001 verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2001 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Herbert Schober
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).