Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01117
IV.2005.01117

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 29. Januar 2007
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

Vorsorgestiftung A.___
Beigeladene

Sachverhalt:
1.
1.1     C.___, geboren 1957, reiste im Jahr 1967 in die Schweiz ein (Niederlassungsbewilligung, Urk. 7/40) und arbeitete vorerst an verschiedenen Stellen (Auszug aus dem individuellen Konto vom 23. Juli 2004, Urk. 7/35). Seit dem 17. Januar 1977 war er als Mitarbeiter in der mechanischen Werkstatt bei der B.___ AG beschäftigt (Arbeitgeberbericht vom 21. Juli 2004, Urk. 7/36).
         Nach einer Contusio bulbi und Ammotio links im Jahr 1971 trat im Jahr 1985 eine partielle Epilepsie residueller Ursache auf. Im Januar 2003 begann der Versicherte an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit Spondylolisthesis L5/S1 zu leiden. Im weiteren Verlauf des Jahres 2003 entwickelte sich sodann eine Anpassungs- und Belastungsstörung mit vegetativer Symptomatik und depressiver Färbung (Bericht von Dr. med. D.___, Neurologie EEG EMG, vom 27. Juli 2004, Urk. 7/18). Der Versicherte wurde vom 22. Januar bis 13. März 2004 vollumfänglich, vom 14. bis 30. März 2004 zu 50 % und ab dem 31. März 2004 bis auf weiteres wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Bericht von Dr. med. E.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom 19. August 2004, Urk. 7/17). In der Folge kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis per 31. Oktober 2004 (Urk. 7/36).
1.2     Am 12. Juli 2004 meldete sich C.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/38). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog neben dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 23. Juli 2004 (Urk. 7/35) und einem Bericht der letzten Arbeitgeberin (vom 21. Juli 2004, Urk. 7/36) die Akten des Krankentaggeldversicherers, der I.___, bei (Urk. 7/31/1-15). Sodann holte sie Berichte bei Dr. D.___ (vom 27. Juli 2004, Urk. 7/18), bei Dr. E.___ (vom 16./19. August 2004, Urk. 7/17), bei den Ärzten des Stadtspitals F.___ (vom 3. September 2004, Urk. 7/16) sowie bei Dr. med. G.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (vom 22. November 2004, Urk. 7/15) ein und liess das Gutachten des Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. März 2005 (Urk. 7/13) erstellen.
1.3     Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 (Urk. 7/6) sprach die IV-Stelle C.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. Juni 2005 (Urk. 7/5) wurde mit Entscheid vom 2. September 2005 (Urk. 2) abgewiesen.

2. Hiergegen erhob C.___ durch Rechtsanwältin Christine Fleisch am 29. September 2005 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1.    Es sei die Verfügung vom 3.6.2005 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1.1.2005 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
2.    Eventualiter sei die Verfügung vom 3.6.2005 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer psychiatrisch und rheumatologisch zu begutachten. Danach sei über den Anspruch einer IV-Rente neu zu verfügen.
3.    Subeventualiter sei die Verfügung vom 3.6.2005 aufzuheben und sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1.1.2005 eine ¾-Rente zuzusprechen.
4.       Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei." Nachdem die IV-Stelle am 4. November 2005 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. November 2005 (Urk. 8) als geschlossen erklärt. Am 4. Januar 2006 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer das Gutachten des Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2005 (Urk. 10) ein. Die IV-Stelle ersuchte hierauf mit Eingabe vom 13. Februar 2006 (Urk. 13) unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres Dr. med. K.___ vom gleichen Tag (Urk. 14) nach wie vor um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. November 2006 (Urk. 16) wurde die Vorsorgestiftung A.___ zum Prozess beigeladen, welche am 9. Januar 2007 (Urk. 18) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragte.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.4
1.4.1   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4.2   Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. E.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16./19. August 2004 (Urk. 7/17) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylose und grenzwertiger Spondylolisthesis L5 bei lumbosakralem Übergangswirbel, Schmerzverarbeitungsstörung, Chronifizierung, reaktiver Depression, partieller Epilepsie, Status nach Contusio bulbi und Ammotio links sowie Rückenbeschwerden. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 22. Januar bis 13. März 2004, eine solche von 50% vom 14. bis 30. März 2004 sowie wiederum eine gänzliche  Arbeitsunfähigkeit ab 31. März 2004 bis auf weiteres unter Verweis auf einige gescheiterte Arbeitsversuche. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit befand er als halbtags zumutbar.
2.2     Der seit 23. Juli 2004 behandelnde Dr. D.___ berichtete am 27. Juli 2004 (Urk. 7/18) über seit etwa einem Jahr zunehmende lumbosakrale Schmerzen, weswegen der Beschwerdeführer in den letzten Monaten nicht mehr habe arbeiten können. Er sei reizbar und aufgrund von Problemen am Arbeitsplatz auch depressiv geworden. Dr. D.___ diagnostizierte ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylolisthesis L5/S1, eine partielle Epilepsie residueller Ursache (zur Zeit medikamentös kompensiert) sowie eine Anpassungs- und Belastungsstörung mit vegetativer Symptomatik und depressiver Färbung.
         Er attestierte eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und wies darauf hin, dass sich die Spondylolisthese bei schwerer Arbeit verschlechtern könnte (mehr ausrutschen). Eine Operation könne den Zustand bessern. Wegen der Epilepsie sei eine Beschäftigung mit rotierenden resp. gefährlichen Maschinen, neben Feuer, tiefem Wasser, auf Gerüsten usw. kontraindiziert. Der Beschwerdeführer höre mit einem Ohr nicht, auf einem Auge sei er blind. Die psychische Symptomatik sei zur Zeit störend und führe zu gewissen Einschränkungen, sei aber reversibel. In diesem Sinne befand er eine behinderungsangepasste Tätigkeit (leichte Tätigkeit in geschütztem Milieu) als halbtags zumutbar. Diese Angaben bestätigte er auch gegenüber der I.___, wobei er die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit 30 % bis 50 % bezifferte (Berichte vom 29. Juli und 2. August 2004, Urk. 7/31/6-7).
2.3
2.3.1   Dr. L.___, Oberarzt am Stadtspital F.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, berichtete am 3. September 2004 (Urk. 7/16) über verschiedene Konsultationen des Beschwerdeführers wegen den seit Jahren rezidivierenden Rückenschmerzen. Er diagnostizierte ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylolyse und grenzwertiger Spondylolisthesis L5 beim lumbosakralen Übergangswirbel. Er bestätigte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf vom 31. März bis 9. April 2004 unter dem Hinweis, dass eine 50%ige Teilarbeitsfähigkeit als theoretisch zumutbar beurteilt worden sei. Medizinisch-theoretisch sei sodann eine angepasste, rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit ganztägig zumutbar. Rumpfbeugen, Heben und Tragen schwerer Lasten sowie stereotyp repetitive Tätigkeiten mit verdrehtem Oberkörper oder in Wirbelsäulen-Zwangshaltungen bzw. vorgeneigter Haltung sowie Tätigkeiten in Hock- und Kauerstellung seien aktuell nicht möglich.
2.3.2   Zu Händen des Krankenversicherers fügte Dr. L.___ am 28. Oktober 2004 (Urk. 7/31/5) an, ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 21. September 2004 habe geringgradige degenerative Veränderungen bei L4 bis S1 gezeigt, weiter leichte Spondylarthrosen bei L5/S1 ohne Einengung des Spinalkanals und ohne Nervenwurzelkompression. Die geklagten Beschwerden seien dadurch nicht erklärt.
         Dr. L.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 31. März bis 18. Juni 2004, eine 50%ige ab 21. Juni 2004 sowie eine vollumfängliche vom 13. bis 26. September 2004. Eine Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung (Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen) erachtete er als mindestens halbtags zumutbar.
2.4     Der Psychiater Dr. G.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit 15. Oktober 2004 in Behandlung ist, diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. November 2004 (Urk. 7/15) eine reaktive Depression mit zeitweise Suizidgedanken, Apathie, Hoffnungslosigkeit und Schlafstörungen. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 22. Januar bis 13. März 2004, eine 50%ige vom 14. bis 30. März 2004 und wiederum eine 100%ige ab 31. März 2004 bis auf weiteres.
         Dr. G.___ führte aus, die Kündigung habe den Beschwerdeführer sehr getroffen, obwohl ihm bereits im Januar gesagt worden sei, dass er mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er infolge seiner körperlichen Schmerzen mit Krankschreibung die Arbeit nicht mehr aufnehmen könne. Offenbar habe er die angekündigte Entlassung innerlich hinausgeschoben, umso mehr habe ihn die definitive Kündigung wie ein Schlag getroffen.
2.5     Der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Gutachter Dr. H.___ schilderte einen anlässlich der Untersuchung vom 9. März 2005 gedrückt wirkenden Beschwerdeführer mit auffälliger Schmerzschonhaltung beim Gehen, welcher einen im Lumbalbereich sehr versteiften Eindruck mache und einen festen Stuhl zum Sitzen brauche. Gelegentlich müsse er aufstehen und laufe im Untersuchungszimmer umher. Er beschrieb den Beschwerdeführer als bewusstseinsklar, zur Person, Zeit, Ort und Situation vollkommen orientiert. Die Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit während des Gespräches seien nicht sichtlich eingeschränkt gewesen. Auch hätten keine Hinweise auf Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen vorgelegen. Das formale und inhaltliche Denken sei geordnet und intakt, jedoch völlig reduziert auf die krankheitsbedingt reduzierte Lebensweise. Im affektiven Bereich mache der Beschwerdeführer einen leidvollen Eindruck, wirke traurig, zum Teil hoffnungslos und verzweifelt, müsse immer wieder während des Gespräches weinen, fühle sich hilf- und wertlos, von der Grundstimmung weinerlich depressiv verändert. Angst- und Panikzustände würden verneint, es lägen auch keine Hinweise für Zwangsphänomene vor. Im Antrieb wirke der Beschwerdeführer vermindert, in der Psychomotorik unruhig, nervös und gespannt (Urk. 7/13 S. 5).
         Dr. H.___ erwähnte als vorgetragene Klagen eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Lumbalbereich mit Ausstrahlung in die Beine und einhergehenden Sensibilitätsstörungen unterschiedlicher Art, zum Teil rechtsbetont, sodann Schwierigkeiten beim Sehen, insbesondere beim Lesen (neuerdings auch das rechte Auge betreffend), Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Erschöpfung, Schlafstörungen sowie - auf Grund der vielfältigen Beschwerden - eine reduzierte Lebensweise (Urk. 7/13 S. 6). Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Spondylolyse und grenzwertiger Spondylolisthesis L5 beim lumbosakralen Übergangswirbel und konsekutiver Schmerzverarbeitungsstörung. Er hielt weiter fest, der Beschwerdeführer sei somato-psychosozial eingebrochen und bedürfe gegenwärtig schwerpunktmässig einer psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung. Neben der Schmerzproblematik und der reaktiv depressiven Begleitsymptomatik sollte im Zentrum einer solchen Behandlung die zugrundeliegende psychosoziale Konflikthaftigkeit der veränderten Lebenssituation mit Formulierung neuer Lebensstrategien und neuer Lebensausrichtung, insbesondere in beruflicher Hinsicht, stehen (Urk. 7/13 S. 6).
         Dr. H.___ attestierte eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Magaziner, erachtete indes eine angepasste leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung und einfacher mentaler Ausrichtung als zu 50 % zumutbar. Neben der allgemeinmedizinischen Betreuung empfahl er eine Intensivierung der laufenden psychiatrischen Therapie (bei Dr. G.___). Berufliche Massnahmen erachtete er zur Zeit als nicht durchführbar (Urk. 7/13 S. 7).
2.6     Der vom Beschwerdeführer beauftragte Experte Dr. J.___ hielt in seinem Gutachten vom 22. Dezember 2005 fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Schmerzsymptomatik seine Arbeit als Lagerist nach 28 Jahren des vollen Einsatzes unverschuldet aufgeben müssen. Trotz massiver Rückenschmerzen habe er versucht, den langen Arbeitsweg auf sich zu nehmen und habe unter allen Umständen arbeiten gehen müssen, was sein ganzer Lebensinhalt gewesen sei. Nach der definitiven Kündigung per 31. Oktober 2004 sei für ihn eine Welt zusammengebrochen, er habe sich seither abgeschoben und unnütz gefühlt. Aufgrund seiner psychischen Entwicklung sei er nicht in der Lage, die ihn sehr belastende Arbeitsunfähigkeit zu verarbeiten. Er verfüge aufgrund seiner Lebensgeschichte (emotionale Entwicklung, soziale Herkunft, Schulbildung) nicht über geeignete psychische Anpassungsmechanismen, um sich durch innere Bilder, Hoffnung und Zukunftsplanung aus der persönlichen Katastrophe zu befreien. Auch sei die familiäre Umgebung mit der Situation überlastet, ebenso sei kein soziales Netz vorhanden, um ihn auffangen zu können. Dr. J.___ befand den Beschwerdeführer aufgrund seiner Depression als vollumfänglich arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit (Urk. 10 S. 3).
         Zum Gutachten des Dr. H.___ führte Dr. J.___ aus, in Bezug auf die gestellte Diagnose (reaktiv depressive Erkrankung) könne er sich seinem Kollegen anschliessen, denn ob man die reaktiv depressive Erkrankung des Beschwerdeführers als eine depressive Episode oder als eine Reaktion auf die veränderten Lebensumstände interpretieren möchte, sei nicht von entscheidender Bedeutung. Hingegen könne er der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit an der angestammten Stelle (70 %) nicht folgen, spreche doch Dr. H.___ davon, dass der Beschwerdeführer somato-psychosozial eingebrochen sei und unter einer mittelschweren depressiven Episode leide. Seiner Meinung nach bedürfe der Beschwerdeführer zudem nicht nur einer körperlich und mental weniger belastenden Arbeit, sondern auch einer Behandlung, um seine Arbeitsleistung an einer angepassten Stelle von 30 % auf 50 % zu erhöhen. Gleichzeitig führe Dr. H.___ aber aus, wie schwierig die familiäre Situation des Beschwerdeführers sei, und verwies in der Anamnese auf die mangelhaften Ressourcen des Beschwerdeführers. Zusammenfassend schloss Dr. J.___ aufgrund der Lebensgeschichte, der mangelhaften Ressourcen und der geringen Möglichkeit, durch eine adäquate psychiatrische Behandlung den Gesundheitszustand zu verbessern, auf eine dauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit unter Hinweis auf die hierzu im Einklang stehenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte (Urk. 10 S. 4).
2.7     Hierzu hielt IV-Arzt Dr. K.___ am 13. Februar 2006 (Urk. 14) fest, die Einschätzung von Dr. H.___ erscheine plausibel. Zwar sei der Beschwerdeführer rat- und hoffnungslos und mit seinen Gedanken eingeengt auf seine persönliche Situation, jedoch sei er in der Lage, noch diverse Aufgaben zu verrichten, kurze Strecken mit dem Auto zu fahren und gelegentlich Kollegen zu treffen. Man gewinne nicht den Eindruck, dass von einer sich verschlechternden Situation die Rede sei. Ein völliges Erlahmen der Fähigkeiten, die persönlichen Dinge zu regeln, oder ein vollständiger sozialer Rückzug seien nicht gegeben, so dass nicht von einer vollständigen Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auszugehen sei.

3.
3.1     Aus den vorliegenden Arztberichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht seit ca. Mitte 2003 an Rückenschmerzen leidet. In der Diagnosestellung sind sich die behandelnden Ärzte sodann einig, dass eine Spondylose und eine Spondylolisthesis L5/S1 vorliegt. Aus dem am 28. Oktober 2004 im Stadtspital F.___ durchgeführten MRI der Lendenwirbelsäule waren jedoch bloss geringgradige degenerative Veränderungen (L4 bis S1) zu sehen, sodann leichte Spondylarthrosen bei L5/S1 ohne Einengung des Spinalkanals und ohne Nervenwurzelkompression.
         Die Auskunft gebenden Ärzte waren sich einig, dass die bisherige Tätigkeit als Magaziner - von Seiten des Rückens gesehen - nicht ideal ist. Namentlich gingen sie davon aus, dass der Beschwerdeführer auf eine rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit ohne Rumpfbeugen, Heben und Tragen schwerer Lasten sowie stereotyp repetitive Tätigkeiten mit verdrehtem Oberkörper oder in Wirbelsäulen-Zwangshaltung bzw. vorgeneigter Haltung sowie ohne Hock- und Kauerstellung angewiesen ist (Urk. 7/16). Währenddem die Ärzte in der bisherigen Tätigkeit eine wesentliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestierten - vor allem bei Notwendigkeit des Einnehmens einer ungeeigneten Körperhaltung -, waren sie sich allesamt einig, dass eine entsprechend behinderungsangepasste Tätigkeit ohne weiteres bis zu 50 % (halbtägig) zumutbar ist (Urk. 7/17-18 und Urk. 7/7/31/5).
3.2
3.2.1   In psychischer Hinsicht steht sodann fest, dass der Beschwerdeführer an einer reaktiven depressiven Erkrankung leidet, wobei die Dres. G.___, H.___ und J.___ die Bezeichnungen "reaktive Depression" (Urk. 7/15), "mittelgradige depressive Episode" (Urk. 7/13 S. 6) und "reaktiv depressive Erkrankung" (Urk. 10 S. 4) wählten. Sämtliche Psychiater schilderten sodann die gleichen Befunde, namentlich Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, Traurigkeit sowie ein Gefühl der Nutzlosigkeit. Ebenfalls einig sind sich die Ärzte über den Auslöser dieser psychischen Fehlentwicklung, verwiesen sie doch allesamt auf die Rückenschmerzen sowie den dadurch bedingten Stellenverlust.
3.2.2 Hingegen liegen unterschiedliche Einschätzungen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit vor. Währenddem Dr. G.___ auf eine ab 31. März 2004 bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit verwies (Urk. 7/15) und auch Dr. J.___ eine Arbeitstätigkeit als nicht mehr zumutbar erachtete (Urk. 10 S. 3), attestierte Dr. H.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit und einfacher mentaler Ausrichtung (Urk. 7/13 S. 7), was Dr. K.___ als plausibel beschrieb (Urk. 14).
3.2.3   Eine Würdigung der beiden Gutachten ergibt, dass jenes von Dr. H.___ umfassender für die Beantwortung der gestellten Fragen ist. Wohl nahm auch Dr. J.___ Stellung zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit, indessen liess er jegliche Hinweise auf eine mögliche Verbesserung der Situation vermissen, indem er eine solche bis auf weiteres verneinte. Dr. H.___ legte dagegen detailliert dar, welcher psychiatrisch/psychotherapeutischen Therapie der Beschwerdeführer bedarf, nämlich einer solchen, die neben der Schmerzproblematik die veränderte Lebensausrichtung zum Thema hat und die neue berufliche Ausrichtung aufarbeiten muss.
         Beide Gutachten basieren auf den selben Untersuchungen, wurde doch in beiden Fällen an einem einzigen Tag das Untersuchungsgespräch geführt.
         Beide Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen auseinander. Dr. H.___ ging hierbei vorweg von der Schmerzproblematik aus und erwähnte die weiteren Beschwerden (Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Erschöpfung, Schlafstörungen, reduzierte Lebensweise). Seine Auseinandersetzung erfolgte derart, dass er einen therapeutischen Ansatz suchte und die Problematik als derart intensiv erachtete, dass der Beschwerdeführer nur noch einer teilzeitlichen Beschäftigung nachgehen könne und sodann eine einfache mentale Ausrichtung vonnöten sei. Demgegenüber stützte sich Dr. J.___ hauptsächlich auf die verlorene Arbeitsstelle und die dadurch erwachsene Problematik. Seine Auseinandersetzung erschöpft sich schliesslich in der Feststellung, der Beschwerdeführer sei nicht mehr arbeitsfähig.
         Beiden Gutachtern waren die Vorakten bekannt, und diese fanden Eingang in die Beurteilung. Dr. J.___ interpretierte die Schätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die Vorärzte indessen falsch, verwies er doch auf die identischen Schätzungen einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit. Dies ist nicht korrekt, attestierten doch alle Ärzte - ausser Dr. G.___ - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
         Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge leuchten bei beiden Gutachern ein. Dr. H.___ zeigte auf, inwiefern die Schmerzproblematik zu einer depressiven Reaktion geführt hat, Dr. J.___ legte das Schwergewicht der Ursache auf den Stellenverlust. Dabei handelt es sich indessen bloss um einen anderen Schwerpunkt, gehen doch implizit beide Ärzte davon aus, dass durch die Schmerzproblematik und dem damit einhergehenden Stellenverlust die Depression entstanden ist.
         In der Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen erscheint das Gutachten von Dr. H.___ als stichhaltiger. Er machte sich die Mühe, detailliert aufzuzeigen, inwiefern der Beschwerdeführer noch über Kapazitäten zur Umsetzung einer teilweisen Arbeitsfähigkeit hat. Insbesondere wies er darauf hin, dass eine Tätigkeit mental einfach ausgerichtet sein müsse. Trotz der vielfältigen Probleme erachtete er aber eine teilzeitliche Tätigkeit durchaus als zumutbar. Derweil liess es Dr. J.___ mit der Feststellung bewenden, der Beschwerdeführer könne auf Dauer keine Arbeitstätigkeit mehr ausüben. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. J.___ dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Lebensgeschichte (emotionale Entwicklung, soziale Herkunft, Schulbildung) die Fähigkeit absprach, "sich aus der persönlichen Katastrophe zu befreien". Inwiefern dem Beschwerdeführer indessen solche Fähigkeiten grundsätzlich fehlen sollen, ist nicht einzusehen. Immerhin hat er während vielen Jahren eine Berufstätigkeit ausgeübt und damit seine Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt. Sodann lebt er in einer intakten Familiensituation mit einer ebenfalls arbeitstätigen Ehefrau, weshalb nicht von einer auffälligen sozialen Herkunft gesprochen werden kann. In dieser Hinsicht übersah Dr. J.___ sodann, dass der Beschwerdeführer durchaus über ein soziales Leben verfügt, wie das auch IV-Arzt Dr. K.___ feststellte (Urk. 14). Immerhin trifft sich der Beschwerdeführer gelegentlich mit Kollegen (Urk. 7/13 S. 3). Daran ändert nichts, dass die familiäre Situation zuweilen etwas gespannt erscheint durch die Belastung der berufstätigen Ehefrau und der arbeitslosen Tochter (Urk. 10 S. 2 und Urk. 7/13 S. 3). Sodann ist festzuhalten, dass der von Dr. H.___ erwähnte "somtao-psychosoziale Einbruch" keineswegs zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit führen muss, sondern nach seiner Einschätzung eben bloss eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Schliesslich korreliert die Attestierung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auch - bei Fehlen von eindeutigen anderslautenden medizinischen Feststellungen - nicht mit den im Wesentlichen unauffälligen Befunderhebungen (abgesehen von einer eingeschränkten Konzentration sowie der Reduzierung des Denkens auf die Krankheit) des Dr. H.___ (Urk. 7/13 S. 5).
         Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gutachten des Dr. H.___ in sämtlichen Punkten den bundesgerichtlichen Kriterien des Beweiswertes einer Expertise (vgl. Erw. 1.4.2) entspricht. Demgegenüber leidet die Einschätzung von Dr. J.___ an erheblichen Mängeln, namentlich an einer Fehlinterpretation der medizinischen Vorakten und einer nicht nachvollziehbar begründeten Attestierung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit.
3.2.4 Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nurmehr einer 50%igen Arbeitstätigkeit nachgehen kann. Die abweichende Meinung des Dr. G.___ vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, fehlt doch eine medizinische Begründung dafür gänzlich.
3.3     Damit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen seinen somatischen und psychischen Krankheiten nurmehr in einer rückenschonenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Rumpfbeugen, Heben und Tragen schwerer Lasten, stereotyp repetitiven Tätigkeiten mit verdrehtem Oberkörper oder in Wirbelsäulen-Zwangshaltung bzw. vorgeneigter Haltung sowie ohne Hock- und Kauerstellung im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist, wobei die Arbeit mental einfach ausgerichtet zu sein hat.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 66'040.-- (Urk. 7/6), was sich angesichts des letzten bestätigten Lohnes vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Fr. 5'080.-- pro Monat x 13 im Jahr 2004, Urk. 7/36 Ziff. 12) als für das Jahr 2004 korrekt erweist und beschwerdeweise auch nicht beanstandet wurde. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 1,3 % (Die Volkswirtschaft 10-2006 S. 91 Tabelle B 10.2 Rubrik D) ergibt sich per Rentenbeginn am 1. Januar 2005 ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 66'898.50.
4.2
4.2.1   Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden.
         Wird im vorliegenden Fall auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.2.2   Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'588.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 10-2006 S. 90 Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'771.50 oder (x 12) von Fr. 57'258.-- pro Jahr ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % bis ins Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 10-2006 S. 91 Tabelle B 10.2 Rubrik Nominal Total) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 57'830.60. Da der Beschwerdeführer bloss noch im Umfang von 50 % arbeiten kann, reduziert sich das mögliche Einkommen auf Fr. 28'915.30.
4.2.3   Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine mannigfaltigen Einschränkungen unterworfene leichte körperliche Tätigkeit angewiesen ist, welche sodann auch noch mental einfach ausgerichtet zu sein hat. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstands, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Damit ist der Beschwerdeführer nicht ein breit einsetzbarer Arbeitnehmer und hat demgemäss mit einem reduzierten Lohn zu rechnen. Zusammenfassend rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 %, mit dem auch dem Umstand der Teilzeitarbeit hinreichend Rechnung getragen wird.
4.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66'898.50 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 23'132.25 (80 % von Fr. 28'915.30) ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 43'766.25 bzw. einen Invaliditätsgrad von 65,4 %. Damit steht dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu.

5.       Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer nach Massgabe seines Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. September 2005 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Vorsorgestiftung A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des und Bundesgesetes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).