IV.2005.01118
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 22. Januar 2007
in Sachen
I.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, U8036, A.___
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 12. August 2005 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bis dahin an I.___, geboren 1957, ausgerichtete ganze Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 8/6 = Urk. 3/3), was sie mit Einspracheentscheid vom 16. Sep-tember 2005 bestätigte (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. September 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. September 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben (Urk. 1 S. 1 oben Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 20. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Am 16. November 2006 beantworteten PD Dr. med. B.___, Schulter-/Ellbogen-Sprechstunde, Universitätsklinik Klinik C.___, und Dr. med. et Dr. sc. nat. D.___, vormals Teamleiter Handchirurgie C.___, ihnen vom Gericht unterbreitete Zusatzfragen (Urk. 27). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2006 Stellung (Urk. 32), während die Beschwerdegegnerin nicht mehr Stellung nahm.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) und die Änderung des Invaliditätsgrads (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1f.). Darauf kann, mit nachstehender Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und in jedem Fall, nachdem sie ohne Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird.
Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung zu dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Zeitpunkt rechtens ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf den Bericht von Dr. D.___ und Dr. med. E.___, Handchirurgie C.___, vom 4. August 2005 (Urk. 8/16/5). Darin wurde gestützt auf eine Untersuchung vom 25. Juli 2005 unter anderem zur Arbeitsfähigkeit ausgeführt, dass in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit gegeben sein sollte, wenn keine Zwangshaltung bzw. grössere Belastung des Handgelenkes stattfinde (Urk. 8/16/5 S. 2 Mitte).
2.3 Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei weiter behandelt (vgl. Urk. 8/15 = Urk. 3/4) und abgeklärt (vgl. Urk. 11/1-2, Urk. 13) worden, dies seit 31. Mai 2006 von PD Dr. B.___ und Dr. med. F.___, Schulter-/Ellbogen-Sprechstunde, ebenfalls Universitätsklinik C.___. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, es sei ab 25. Juli 2005 eine dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, sei unzutreffend. Die Einschränkungen aufgrund der Beschwerden am linken Handgelenk hätten offenbar zu einer Überbelastung am rechten Arm und damit zu einer Entzündung des rechten Ellbogens geführt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3).
3.
3.1 Mit Bericht vom 6. Juli 2003 diagnostizierte Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, eine SLAP-Läsion der Schulter im Februar 2003 und einen Zustand nach totaler Handgelenksarthrodese am 25. September 2002 (Urk. 8/24 lit. A). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit seit 24. Juni 2002 (Urk. 8/24 lit. B). Am 22. Juli 2003 führte Dr. G.___ aus, für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit sei es noch zu früh (Urk. 8/23 S. 2).
Gestützt auf diese Angaben ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad (im 80 % umfassenden Erwerbsbereich) von 80 % (Urk. 8/12 S. 2) und sprach der Beschwerdeführerin eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2003 zu (Urk. 8/10-11).
3.2 Im Bericht vom 4. August 2005 (Urk. 8/16/1-5) nannten Dr. D.___ und Dr. E.___ nach Untersuchung vom 25. Juli 2005 (Urk. 18/16/5 S. 1 oben) als Diagnose persistierende Hand- und Weichteilschmerzen bei Status nach Implantation einer Ulnakopfprothese und Stabilisierung mit einer Bandplastik am linken Handgelenk am 17. September 2004 (Urk. 8/16/4 lit. A).
In der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin, welche repetitiv das Heben von mittleren und schweren Gegenständen erfordere, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/16/4 lit. B).
Zur Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 8/16/2) hielten sie fest, Heben und Tragen sowie schweres / grob manuelles Hantieren mit Werkzeugen sei nicht möglich; leichtes / feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen sei oft und mittleres manchmal möglich. Hinsichtlich der Belastung durch Sitzen, Stehen und Gehen sowie - mit Ausnahme von Überkopfarbeiten - hinsichtlich Haltung und Beweglichkeit bestehe keine Einschränkung.
Eine solchermassen behinderungsangepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Urk. 8/16/2 S. 2).
Sie beurteilten die Situation dahingehend, dass betreffend Narbenschmerzen der spontane Heilungsverlauf abzuwarten sei. Bezüglich der wegen vermehrter Belastung aufgetretenen Beschwerden im Ellenbogen sei eine konservative Therapie begonnen worden. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sollte eine Arbeitsfähigkeit gegeben sein, wenn keine Zwangshaltung beziehungsweise grössere Belastung des Handgelenkes stattfinde (Urk. 8/16/5 S. 2 Mitte).
3.3 In der Folge wurde die Beschwerdeführerin in der Schulter-/Ellbogen-Sprechstunde der Klinik C.___ weiter behandelt (Urk. 15, Urk. 19, Urk. 20 = Urk. 33, Urk. 23).
Am 12. Juni 2006 (Urk. 20 = Urk. 33; vgl. Urk. 28/3) berichteten PD Dr. B.___ und Dr. F.___, aktuell sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Problematik des rechten Ellbogens arbeitsunfähig (Urk. 20 S. 2 oben). Es sei eine Testinfiltration geplant (Urk. 20 S. 2 Mitte). Im Bericht vom 21. Juli 2006 (Urk. 19; vgl. Urk. 28/2) wurde sodann ausgeführt, nach der Test-Infiltration seien die Ellbogen-Schmerzen radial praktisch verschwunden, hingegen mache sich nun der mediale Epicondylus verstärkt bemerkbar (Urk. 19 S. 1 unten), und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit für weitere 4 Wochen attestiert (Urk. 19 S. 2 oben). Im Bericht vom 14. August 2006 wurde schliesslich ausgeführt, die Testinfiltration des ulnaren Epicondylus habe keinerlei Beschwerdelinderung erbracht, und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit für weitere 4 Wochen attestiert (Urk. 23 = Urk. 28/1).
3.4 In ihrer - gemeinsam verfassten (Urk. 27 S. 2 lit. d) - Stellungnahme vom 16. November 2006 (Urk. 27) verwiesen PD Dr. B.___ und Dr. D.___ zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf den Bericht vom 4. August 2005: Weil die Tätigkeit als Verkäuferin das Heben von mittleren bis schweren Gegenständen erfordere, sei sie nicht als durchgehend leicht eingestuft und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Dies gelte für den gesamten Zeitraum von Juli 2005 bis Mai 2006; der Zustand sei als stationär beurteilt worden (Urk. 27 S. 1 unten lit. a).
Die Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit seien ebenfalls im Bericht vom 4. August 2005 festgehalten worden (Urk. 27 S. 1 f. lit. b).
Eine in diesem Sinn leidensangepassten Tätigkeit sei ganztägig beziehungsweise zu 100 % möglich gewesen; auch dies gelte für den gesamten Zeitraum von Juli 2005 bis Mai 2006.
4.
4.1 Mit den Antworten der beiden für die Beurteilung der Handgelenksproblematik einerseits und der Ellbogenproblematik andererseits verantwortlichen Ärzte auf die ihnen vom Gericht unterbreiteten Zusatzfragen sind allfällige Unklarheiten und mögliche Zweifel beseitigt:
Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend geklärt, dass der Gesundheitszustand ab Juli 2005 als stationär beurteilt wurde. Zwar wurde in der angestammten, als nicht durchgehend leicht eingestuften Tätigkeit als Verkäuferin auch ab Juli 2005 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Für - näher umschriebene - behinderungsangepasste Tätigkeiten jedoch bestand ab 25. Juli 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Daran änderte die aufgetretene (schon im Bericht vom 4. August 2005 erwähnte) Überlastungs- und Schmerzproblematik des rechten Ellbogens offensichtlich nichts.
Wohl wurde deswegen die attestierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit verlängert, jedoch bestätigte auch der die Ellbogenproblematik im Jahr 2006 beurteilende PD Dr. B.___ ausdrücklich die ab Juli 2005 bestehende volle Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit, dies unter Verweis auf das am 4. August 2005 formulierte Belastungsprofil.
4.2 Somit hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise - im Vergleich zur bisher angenommenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in behinderungsangepasster Tätigkeit (vgl. Urk. 8/12 S. 2) - eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab 25. Juli 2005 angenommen. Nachdem im Bericht vom 4. August 2005 diesbezüglich von einem Endzustand ausgegangen wurde, durfte die Beschwerdegegnerin ferner annehmen, dass die Verbesserung im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV voraussichtlich längere Zeit dauern werde und sie auf diesen Zeitpunkt hin berücksichtigen.
4.3 Dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr resultiert, wenn von der genannten Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird, wurde beschwerdeweise zu Recht nicht in Frage gestellt: Der von der Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit einem Pensum von 80 % erzielbare Lohn betrug im Jahr 2004 Fr. 39'351.-- und der Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten Fr. 48'893.-- bei einem Pensum von 100 %, Fr. 39'114.-- bei einem Pensum von 80 % und Fr. 31'291.-- bei Berücksichtigung eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs von 20 %, was eine Einkommenseinbusse von Fr. 8'060.-- und einen Invaliditätsgrad von 20 % ergibt (Urk. 8/29 S. 1 Mitte).
Dies führt zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 32 und einer Kopie von Urk. 33
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).