IV.2005.01119
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 25. Oktober 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1947, ist gelernter Heizungsmonteur und war bei der Firma Z.___, "___", als solcher angestellt, als er am 29. Januar 1986 beim Abladen von Schutt in eine Müllgrube stürzte und sich eine Impressionsfraktur des 1. und 2. Lendenwirbelkörpers mit Absprengung der kranialventralen Wirbelkörperkanten zuzog (Urk. 7/41). Mit Verfügung vom 9. Oktober 1987 (Urk. 7/41) stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungen per sofort ein, weil die noch bestehenden Rückenbeschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall mehr stünden. Bis ins Jahr 1995 war der Versicherte alsdann weiterhin für die Firma Z.___ tätig und machte sich im selben Jahr als Wirt selbständig (Urk. 7/26; vgl. auch Urk. 7/34). Am 31. März 1996 wurden dem Versicherten von Seiten der Invalidenversicherung die Kosten für ein Hörgerät als Hilfsmittel zugesprochen (Urk. 7/7). Im Jahre 2000 gab der Versicherte seine Tätigkeit als Wirt auf und war vom Juli bis Oktober 2001 bei der Firma Y.___, "___", als Heizungsmonteur angestellt (Urk. 7/26, Urk. 7/11 und Urk. 7/5). Per 15. Mai 2002 nahm der Beschwerdeführer eine selbständige Tätigkeit als Heizungsmonteur auf (Urk. 7/25).
1.2 Am 16. September 2004 meldete sich der Versicherte wegen starker chronischer Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/36). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin die Berichte von Dr. med. A.___, FMH für Innere Medizin, "___", vom 4. Januar 2004 (richtig: 2005) (Urk. 7/14) sowie vom 24. März beziehungsweise 4. April 2005 (Urk. 7/12, unter Beilage des Behandlungsformulars von Dr. B.___, Physikalische Medizin spez. Rheumatologie FMH, "___", betreffend die Computer-Tomographie vom 2. Juni 1989 sowie des Austrittsberichtes von Prof. C.___, Chefarzt, Medizinische Klinik, Spital X.___, "___", vom 8. Mai 1999) und beauftragte Dr. med. Hans D.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, "___", mit der Erstellung eines Gutachtens (Expertise vom 29. Mai 2005 [Urk. 7/11]). Im Weiteren holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/26) sowie dessen Steuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 (Urk. 7/25) ein.
1.3 Mit Verfügung vom 1. Februar 2005 hiess die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Abgabe eines neuen Hörgerätes vom 17. April 2005 gut und sprach ihm die Abgabe eines Hörgerätes sowie zusätzlich eines Ohrpass-Stückes im Gesamtbetrag von Fr. 2'501.70 zu (Urk. 7/10).
1.4 Mit Verfügung vom 18. Juli 2005 (Urk. 7/8) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. August 2005 (Urk. 7/5) Einsprache, welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 31. August 2005 (Urk. 2) abwies.
2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. September 2005 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss eine Neubeurteilung seines Rentengesuches. Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 9. November 2005 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. November 2005 (Urk. 6) für geschlossen erklärt. Am 28. Juni 2006 reichte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. med. E.___, FMH für Orthopädische Chirurgie, Spital V.___, "___", vom 31. Mai 2006 (Urk. 9/1) ein.
2.2 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsverweigerung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Abklärungen sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur als auch als Wirt zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/6).
2.3 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sich bei neuerlichen Untersuchungen neue medizinische Aspekte ergeben hätten, weshalb der Anspruch auf eine Rente neu zu beurteilen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.1.1 Dr. A.___ erstellte in seinem Bericht vom 4. Januar 2005 (Urk. 7/14) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer Diskushernie L2/4 bei einem chronischen Lumbovertebralsyndrom, eine Coxarthrose links und einen Status nach chronischem Äthylismus. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine arterielle Hypertonie bei rezidivierenden, hypertensiven Krisen und einer vertebrobasilären Insuffizienz, ein Status nach einem Hörsturz sowie eine chronische Bronchitis. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juli 2004 und bis auf weiteres als Heizungsmonteur nicht mehr arbeitsfähig. Ebenso sei ihm keine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr zumutbar. Im Weiteren führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer stehe seit 1999 wegen der arteriellen Hypertonie in seiner Behandlung. Phasenweise bestehe beim Beschwerdeführer ein starker Aethylismus. Seit Anfang 2004 seien aber keine entsprechenden Anzeichen vorhanden. Seit Juli 2004 klage er über starke Knieschmerzen, und schon bei leichter Anstrengung träten starke Rückenschmerzen auf. Aufgrund des Alters und der Begleitumstände sei die Prognose schlecht. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin ergänzte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 24. März beziehungsweise 4. April 2005 (Urk. 7/12), dass der Beschwerdeführer nur zur Kontrolle der arteriellen Hypertonie in seiner Behandlung stehe. Diese finde in unregelmässigen Abständen von mindestens drei Monaten statt. Der Beschwerdeführer sei daher einer fachärztlichen Begutachtung zuzuführen.
3.1.2 Dr. B.___ beurteilte die mittels einer Computertomographie am 2. Juni 1989 erhobenen Befunde der Oberkante Th12 bis Unterkante L3 im Schreiben an Dr. F.___ als rechts-laterale Protrusion der Bandscheibe L2/3 bei leichter osteophytärer Einengung dieses Foramens. Im Weiteren stellte Dr. B.___ einen Status nach einer verheilten Fraktur L1 und L2 ohne Spinalkanaldeformierung oder Einengung und zusätzlich eine kleine Fraktur im vorderen Abschnitt von Th12 fest.
3.1.3 Im Austrittsbericht der medizinischen Notfallstation des Spitals X.___ vom 8. Mai 1999, wo der Beschwerdeführer vom 7. bis 8. Mai 1999 hospitalisiert gewesen war, hat Prof. C.___ folgende Diagnose festgehalten:
"1. Vestibuläre Schwindelanfälle mit Kollapsneigung
- bekannte vertebrobasiläre Insuffizienz (USZ 1994)
2. Chron. Aethylabusus
- Status nach aethyl. Hepatopathie
3. Art. Hypertonie
- rez. hypertensive Krisen
- hypertensive Retinopathie
4. Chronische Bronchitis
- Nicotinabusus
5. Hörsturz links 1986/88
6. Aktinische Elastose der Kopfhaut
- St. n. Spinaliomexzision re Wange 1996
7. Varikosis beidseits
8. Coxarthrose li"
Zudem gab Prof. C.___ an, der Beschwerdeführer stehe in einer medikamentösen Therapie mit Aspirin cardio 100 mg 1-0-0 und Lopresor OROS 190 mg 0-0-1 und sei nach Hause entlassen worden.
3.1.4 Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 29. Mai 2005 (Urk. 7/11) beim Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht ein Lumbovertebralsyndrom bei üblichen, etwas mehr als altersentsprechenden Verschleisserscheinungen, eine diskretestens beginnende Coxarthrose links und mit Sicherheit keine Diskushernie. Im Weiteren führte Dr. D.___ an, dass der Beschwerdeführer aus internistischer Sicht an vestibulären Schwindelanfällen, einem chronischen Aethylabusus, einer arteriellen Hypertonie, einer chronischen Bronchitis, beidseitiger Varicosis, einer aktinischen Elastose der Kopfhaut sowie einem Status nach einer Spinalion-Exzision an der rechten Wange leide. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer selber wünsche sich, wieder in seinem eigenen Beruf als Heizungsmonteur tätig zu sein. Erläuternd führte Dr. D.___ dazu aus, dass beim Beschwerdeführer Verschleisserscheinungen an der Lendenwirbelsäule bestünden, welche insgesamt mehr als altersüblich zu bezeichnen seien. Deswegen sei für eine anstrengende berufliche Tätigkeit eine gewisse Reserve angebracht. Für den angestammten Beruf als Heizungsmonteur sowie den später ausgeübten Beruf als Wirt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nicht nachvollziehbar sei, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer unter anderem auch wegen einer Diskushernie ab 1. Juli 2004 vollständig arbeitsunfähig geschrieben habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung angegeben, dass vor allem in vornüber geneigter Position Rückenschmerzen aufträten. Zudem bestehe eine leichte Einschränkung der Geh- und Stehdauer bei einem minimalen Medikamentenbedarf und keiner Therapie. Anhand der klinischen Untersuchung könne eine Diskushernie mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es finde sich lediglich ein Lumbovertebralsyndrom mit einer leichten Einschränkung der Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit. Das frisch durchgeführte Nativröntgenbild zeige etwas mehr als altersübliche Verschleisserscheinungen an der ganzen Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosen, Spondylarthrosen und Spondylosen.
3.1.5 Dem Bericht von Dr. E.___ vom 19. September 2005 über die Erstuntersuchung vom 14. September 2005 (Urk. 3/3) ist zu entnehmen, dass die Neurologie der unteren Extremitäten unauffällig und der Barfussgang möglich seien, jedoch würden eine schmerzhafte Inklination und Reklination im tieflumbalen Bereich bestehen. Aus den Röntgenaufnahmen der seitlichen schrägen Lendenwirbelsäule sowie der Magnetresonanztomographie (MRI) vom 19. September 2005 sei ein Status nach einer L1-Fraktur mit geringgradiger Segmentsinterung ohne Keildeformität ersichtlich. Hingegen würden sich eine Segementsinterung L5/S1 sowie multietagere degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule und in geringem Mass auch der Brustwirbelsäule zeigen. Das MRI ergebe eine aktive Osteochondrose L5-S1 mit paramedialer Diskusprotrusion L5-S1 rechts. Letzteres erkläre die positions- und belastungsbedingten tieflumbalen Beschwerden. Deshalb seien die Wirbelsäule belastende Tätigkeiten sowie langes Sitzen und monotones Gehen zu vermeiden. Um die Lebensqualität, jedoch nicht die Belastbarkeit, zu verbessern, müsste eine Versteifungsoperation L5/S1 ernsthaft in Betracht gezogen werden.
3.1.6 Aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 31. Mai 2006 (Urk. 9/1) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2006 wegen einem therapieresistenten, invalidisierenden lumbospondylogenen Syndrom bei fortgeschrittener Osteochondrose insbesondere L4/S1 mittels Spondylodese L4/S1 operiert worden seien. Die Verlaufskontrolle inklusive die Röntgendokumentation würden orthopädisch ein zufriedenstellendes Ergebnis zeigen. Es bestehe jedoch nach wie vor eine deutlich verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Monotones Stehen und Sitzen seien nach wie vor zu vermeiden wie auch das Tragen von schweren Lasten. Damit sei die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sehr abhängig vom Arbeitsprofil und der Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer bleibe für Schwerarbeiten zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2 Bei der Würdigung der Arztberichte fällt auf, dass das Gutachten von Dr. D.___ sowie die Berichte von Dr. E.___ sowohl hinsichtlich der Diagnose als auch der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Wesentlichen übereinstimmen. Demnach leidet der Beschwerdeführer mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an Verschleisserscheinungen an der ganzen Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosen, Spondylarthrosen und Spondylosen (Urk. 7/11 und Urk. 3/3). Wegen der fortgeschrittenen Osteochondrose insbesondere L4/S1 wurde der Beschwerdeführer am 3. März 2006 mittels Spondylodese L4/S1 operiert (Urk. 9/1). Übereinstimmend gingen diese Ärzte davon aus, dass der Beschwerdeführer für Schwerarbeiten nicht mehr arbeitsfähig ist. Dr. D.___ führte diesbezüglich aus, dass für anstrengende berufliche Tätigkeiten eine gewisse Reserve angebracht, der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/11 S. 8). Dr. E.___ führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Beschwerdeführer die Wirbelsäulen belastende Tätigkeiten sowie das lange Sitzen und das monotone Stehen zu vermeiden habe beziehungsweise für Schwerarbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 3/3 und Urk. 9/1).
Demgegenüber geht Dr. A.___ in seinen Berichten von einer anderen Diagnose und auch einer anderen Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit aus. Auf diese Berichte kann aber nicht abgestellt werden, da sie nicht als taugliches Beweismittel zu qualifizieren sind. Zum einen enthalten sie keine objektiven Befunde und sind die geklagten Schmerzen einzig als starke Knie- und Rückenschmerzen beschrieben. Zudem können den Berichten auch keine Begründung für die angeblich vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden. Im Weiteren wird die von Dr. A.___ erstellte Diagnose einer Diskushernie vom Gutachter Dr. D.___ mit Verweis auf seine klinischen und bildgebenden Befunderhebungen überzeugend verneint. Ebenso wenig enthalten die Berichte von Dr. E.___ eine solche Diagnose (Urk. 7/11 und Urk. 3/3). Aus diesem Grund und angesichts der Umstände, dass Dr. A.___ Facharzt für Innere Medizin ist und er den Beschwerdeführer denn auch nur im Zusammenhang mit dessen arteriellen Hypertonie seit 1999 behandelt hat (Urk. 7/14), sowie auch angesichts der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil EVG in Sachen J. vom 12. Juli 2004, U 164/03, Erw. 3.3, und Urteil in Sachen K. vom 12. Juli 2004, I 80/04, mit Hinweisen), ist dessen Berichten die Beweistauglichkeit abzusprechen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
In Bezug auf den Beweiswert des Gutachtens ist festzuhalten, dass es für die erheblichen Belange umfassend ist, diesbezüglich auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Anamnese und der Vorakten abgegeben wurde und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation bis auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Heizungsmonteur einleuchtet. Da der Gutachter selber - wie auch der Dr. E.___ - davon ausgehen, dass die Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers mehr als altersübliche Verschleisserscheinungen aufweist, weswegen für anstrengende berufliche Tätigkeit eine gewisse Reserve angebracht ist, bestehen jedoch Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur vollständig arbeitsfähig sein soll, weil schwere körperliche Tätigkeiten bei der Montage und Demontage von Heizungen nicht auszuschliessen sind. Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung angegeben haben soll, er wünsche sich, wiederum den angestammten Beruf als Heizungsmonteur auszuüben (Urk. 7/11 S. 3 und 8), ist dennoch davon auszugehen, dass er in seinen angestammten Tätigkeiten nicht mehr voll einsetzbar ist. Ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen auch als Wirt noch vollständig arbeitsfähig ist, kann offen gelassen werden, da er auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/11 S. 8). Davon geht nicht nur der Gutachter Dr. D.___ aus, sondern übereinstimmend auch der behandelnde Spezialarzt Dr. E.___, welcher eine die Wirbelsäule nicht belastende Tätigkeit ohne monotones Stehen und Sitzen sowie ohne Tragen von schweren Lasten nach wie vor für zumutbar erachtet (Urk. 3/3 und Urk. 9/1). Diese Beurteilung leuchtet angesichts des vorliegenden medizinischen Sachverhalts ein und ist begründet, weshalb für den nachfolgenden Einkommensvergleich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a). Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als selbständiger Heizungsmonteur Ende März 2003 wegen immer stärkeren Rückenschmerzen aufgeben musste (Urk. 3/2 und Urk. 7/5) und er seither als solcher nicht mehr voll arbeitsfähig ist, ist ein allfälliger Rentenbeginn frühestens für das Jahr 2004 festzusetzen (Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände verdient hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Lohnentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3).
4.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 14. August 2005 (Urk. 7/5 = Urk. 3/2) würde er ohne Beschwerden weiterhin als Heizungsmonteur arbeiten. Es stellt sich daher die Frage, was der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden als Heizungsmonteur im Jahr 2004 verdient hätte. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführer sind bei ihm erst während seiner Anstellung bei der Firma Y.___ im Jahr 2001 Rückenbeschwerden mit Auswirkung auf seine Arbeitstätigkeit aufgetreten. So führte er in der Einsprache vom 14. August 2005 (Urk. 7/5 = Urk. 3/2) aus, er habe während seiner Tätigkeit für diese Firma Rückenbeschwerden gehabt, weshalb er bereits während dieser Anstellung eine leichtere Stelle gesucht habe (Urk. 7/5 = Urk. 3/2). Als seine Bemühungen erfolglos geblieben seien, habe er im März 2002 entschieden, sich als Heizungsmonteur selbständig zu machen. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Anstellung bei der Firma Y.___ an Rückenproblemen mit Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit gelitten hätte, mithin hat er seine Tätigkeit als Wirt aus eigener Initiative aufgegeben. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter sei ihm der Mietvertrag wegen einer Mietzinserhöhung gekündigt worden (Urk. 7/11 S. 7). Auch ist dem Bericht von Prof. C.___ vom 8. Mai 1999 kein Hinweis zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der notfallmässigen Hospitalisation im Mai 1999 über Rückenbeschwerden geklagt hätte (Beilage zu Urk. 7/12). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Antritt der Stelle bei der Firma Y.___ noch keine Rückenbeschwerden und damit auch keine leidensbedingte Lohneinbusse zu gewärtigen hatte. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto hat der Beschwerdeführer bei dieser Firma für die Zeit von Juli bis Oktober 2001 einen Lohn von insgesamt Fr. 21'780.-- verdient (Urk. 7/26), was einem Monatslohn von Fr. 5'445.-- und einem Jahreslohn von Fr. 65'340.-- entspricht. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer für das Jahr 2004 von 73 Punkten (vgl. Die Volkswirtschaft 7/6-2006, Tab. B 10.3, S. 91, 2001: 1902 Punkte und 2004: 1975 Punkte) resultiert ein mögliches Valideneinkommen für das Jahr 2004 von rund Fr. 67'848.--.
Die sich im Vergleich zum höchsten im Rahmen der Anstellung bei der Firma Z.___ erzielten Lohn im Jahr 1994 von Fr. 84'934.-- ergebende Lohneinbusse von rund 30 % (Urk. 7/26) ist wohl hauptsächlich auf die lange Anstellungsdauer bei der Firma Z.___ sowie die während gut sieben Jahren unterbrochene Berufstätigkeit als Heizungsmonteur zurückzuführen und damit, weil invaliditätsfremd, nicht zu berücksichtigen. Zudem liegt der Lohn, welchen der Beschwerdeführer bei der Firma Y.___ erzielt hat, in der Spannbreite des in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2004 (erste Ergebnisse) enthaltenen Zentralwerts (Median) im Baugewerbe für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen im Sinne des Anforderungsniveaus 3. Dieser betrug im Jahre 2004 Fr. 5'358.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden (LSE 2004, Tabelle TA1). Bei der Annahme einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Baugewerbe im Jahr 2004 (vgl. die Volkswirtschaft 7/8-2006, Tabelle B9.2, S. 90) ergibt dies einen Monatslohn von Fr. 5'585.71 oder einen Jahreslohn von rund Fr. 67'029.-- (Fr. 5'585.71 x 12).
4.4
4.4.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2001 hat sich der Beschwerdeführer im März 2002 als Heizungsmonteur selbständig gemacht. Diese Tätigkeit hat er jedoch aus gesundheitlichen Gründe ein Jahr später wieder aufgegeben (Urk. 3/2). Da der Beschwerdeführer indes bereits vor der Aufnahme seiner Selbständigkeit an Rückenbeschwerden gelitten hat, er diese mithin gemäss seinen eigenen Angaben deswegen auch wieder aufgeben musste (Urk. 7/5), und er mit dieser Tätigkeit seine ihm ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft (Erw. 3.2), kann nicht auf die entsprechenden Einkünfte abgestellt werden.
Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtssprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Es rechtfertigt sich daher zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE 2004 heranzuziehen. Hierbei kann auf den Durchschnittslohn für Männer, welche einfache und repetitive Arbeiten verrichten, abgestellt werden. Dieser betrug im Jahre 2004 monatlich Fr. 4'588.-- (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006, Tabelle B9.2, S. 90) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'771.52.-- pro Monat beziehungsweise von rund Fr. 57'258.-- (Fr. 4'771.52.-- x 12) pro Jahr.
4.4.2 Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 242 S. 412 Erw. 4b/bb; AHI 1998 S. 177 f.). Nach der Rechtsprechung hängt diese Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Leidens auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und sich deshalb möglicherweise mit einem geringeren Lohn begnügen muss. Ebenso lohnmindernd wirken sich die übrigen Kriterien wie das Alter und die Dienstjahre aus, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns knapp 57 Jahre alt gewesen und er während der letzten zehn Jahre mehrheitlich selbständig erwerbstätig gewesen war. Auch wenn die übrigen Kriterien wie die Nationalität und die Aufenthaltskategorie - der Beschwerdeführer ist Schweizerbürger - vernachlässigt werden können, rechtfertigt sich ein Abzug von 20 %. Somit resultiert für das Jahr 2004 ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 45'806.--.
Im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 67'848.-- folgt daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'042.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 32,49 %.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung vom 18. Juli 2004 (Urk. 7/6) beziehungsweise der Einspracheentscheid vom 31. August 2005 (Urk. 2) als rechtens, da der Beschwerdeführer auch bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag. Somit ist die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).