Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01122
IV.2005.01122

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Meier


Urteil vom 30. Januar 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
Dienstleistungszentrum
Postfach, 8085 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1958, war von 1993 bis Ende Februar 2003 bei der A.___ AG in D.______ als Plattenleger und Handlanger beschäftigt (Urk. 7/40 S. 1 Ziff. 1, 4 und 5) und meldete sich am 21. August 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 7/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/14-19) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/40) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/41) bei.
         Mit Verfügung vom 8. März 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/7). Die am 25. April 2005 (Datum des Poststempels) dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wies die IV-Stelle am 31. August 2005 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, Zürich, am 30. September 2005 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. März 2004 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung und Ergänzung der Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. November 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 31. August 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, BGE 130 V 333 Erw. 2.3, BGE 130 V 425 Erw. 1.1, BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
         Nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 31. August 2005 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidengesetzgebung als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung. Dabei ist zu ergänzen, dass die von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
1.2     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
         Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
         Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).

2.
2.1     Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2     Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Arbeitstätigkeit ohne Heben schwerer Lasten und eher wechselbelastender Art ganztägig zumutbar ist (Urk. 7/7 S. 2 oben). Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 7/7 S. 2 Mitte).
         Gemäss Feststellung des medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin handle es sich bei der psychischen Belastung nicht um einen längerfristigen und anhaltenden Gesundheitsschaden (Urk. 2 S. 3 Mitte). Eine eigenständige psychische Erkrankung hätte beim Aufenthalt in der RehaClinic Zurzach nicht festgestellt werden können (Urk. 7/3 S. 2 Mitte).
2.3     Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass er lediglich in somatischer Hinsicht einigermassen abgeklärt worden sei (Urk. 7/6 S. 2 Ziff. 3). Schon aus dem ersten Bericht von Frau Dr. C.___ vom 15. September 2003 sei die schlechte psychische Verfassung ersichtlich (Urk. 7/6 S. 2 Ziff. 4). Im Bericht des Schmerzzentrums werde ausdrücklich eine Depression neben der fixierten, chronifizierten Schmerzsymptomatik diagnostiziert. Angesichts des auch in der Schulthess Klinik geäusserten Verdachts auf eine Schmerzausweitung, welche auf eine psychische Problematik hinweise, erscheine es unumgänglich, eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen.
         Es sei schon aufgrund der Wahl der Begutachtungsstelle offensichtlich, dass lediglich eine somatische Abklärung der Arbeitsfähigkeit hätte stattfinden sollen statt einer umfassenden Beurteilung (Urk. 1 S. 3 Mitte). Zudem falle auf, dass auf Gutachten und Berichte verwiesen werde, welche sich nicht in den Akten fänden. Durch den Hausarzt des Beschwerdeführers sei bereits im Jahre 2003 eine Depression festgestellt worden. Auch die Ärzte der RehaClinic Zurzach hätten eine chronifizierte Schmerzproblematik festgestellt und eine begleitende psychologische Betreuung empfohlen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Im Bericht vom 15. Juli 2005 habe Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ebenfalls eine eindeutig depressive Entwicklung erwähnt. Die neuesten Berichte würden darauf hindeuten, dass auch bei leichter Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Wegen der psychischen Problematik sei der Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. med. E.___. Davon ausgehend, dass die somatischen und die psychischen Probleme zusammenwirken, sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar sei und ihm dementsprechend eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk.1 S. 7 Ziff. 6).

3.
3.1     Dr. med. F.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, stellte am 25. Juni 2003 eine Diskopathie mit breitbasiger Protrusion L4/5 und leichter Impression des Duralsacks fest (Urk. 7/42 S. 1 unten). Weiter bestehe eine Segmentdegeneration mit ebenfalls Diskopathie und beginnender Osteochondrose L5/S1 mit teils diskogener, teils ossärer Einengung des linksseitigen Neuroforamens. Eine Irritation der Nervenwurzel L5 linksseitig intraforaminal sei möglich, ohne dass sich eine wesentliche Kompression der neuralen Strukturen zeige.
         Diese Einschätzung wurde durch Dr. med. H.-G. H.___ mit älterer Stellungnahme vom 10. Dezember 2002 im wesentlichen geteilt (Urk. 7/42 S. 2).
3.2     Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte am 15. September 2003 folgende Diagnose (Urk. 7/19 S. 1 lit. A und S. 5 lit. A):
         -        Therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom links (differentialdiagnostisch lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links)
                  -        Breitbasige Protrusion L4/5 mit nur leichter Impression des Duralsacks
                  -        Beginnende Osteochondrose L5/S1
                  -        Mögliche linksseitige intraforaminale Reizung L5
                  -        Muskuläre Dekonditionierung
         In behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/19 S. 4 Mitte).
3.3     Die Ärzte des Swiss Schmerz Zentrum stellten am 1. Dezember 2003 folgende Diagnose (Urk. 7/9 Mitte):
         -        Lumbago links mit/bei
                  -        radikulärer Ausstrahlung L5-S1 links
                  -        breitbasige Diskushernie L4/5
                  -        beginnende Osteochondrose L5/S1
                  -        muskuläre Dekonditionierung
         -        Depression
         Es liege eine fixierte chronifizierte Schmerzsymptomatik vor, welche durch eine psychische Komponente im Sinne einer Depression sowie Kommunikationsprobleme ergänzt werde (Urk. 7/9 unten).
3.4     Die Ärzte der RehaClinic Zurzach stellten im Austrittsbericht vom 19. April 2004 folgende Diagnose (Urk. 7/14 S. 1 Mitte):
         -        Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit
                  -        bildgebend breitbasiger Protrusion L4/5 mit nur leichter Impression des Duralsacks
                  -        beginnender Osteochondrose L5/S1
                  -        Fehlhaltung der Wirbelsäule
                  -        muskulärer Dekonditionierung
         -        Verdacht auf chronifizierte Schmerzproblematik
         Der Rehabilitationsverlauf sei erschwert und gehemmt worden, weil der Beschwerdeführer sehr unter dem plötzlichen Tod eines Familienangehörigen gelitten habe (Urk. 7/14 S. 2 Mitte). Er habe am 6. April 2004 in unverändertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden müssen. Eine begleitende psychologische Betreuung wurde empfohlen (Urk. 7/14 S. 2 unten).
3.5     Die Ärzte der Schulthess Klinik stellten am 1. Juli 2004 in einem Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose (Urk. 7/16 S. 8 Ziff. 4):
         -        Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei
                  -        Erschlaffung der Bandscheibe L4/5 mit leichter Impression des Duralsacks
                  -        Mässiggradige Osteochondrose L5/S1, leichtgradige Spondylarthrose mit Engstellung des linksseitigen Neuroforamens
                  -        Flachrücken
                  -        muskulärer Dekonditionierung
         -        Verdacht auf chronifizierte Schmerzproblematik
         Ab 4. März 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Plattenleger, welche Tätigkeit jedoch bei persistierendem Beschwerdebild und beginnenden, degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule wegen des Tragens schwerer Lasten kaum wieder realisierbar sei (Urk. 7/16 S. 9 oben). Die therapeutischen Möglichkeiten seien weitgehend ausgeschöpft. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sollte eine bewegte, wechselbelastende Tätigkeit unter Vermeidung von Heben schwerer Lasten unbedingt versucht werden, vorzugsweise ganztags, initial aber mit reduziertem Arbeitspensum (Urk. 7/16 S. 9 unten).
3.6     Am 19. November 2004 stellten die Ärzte der Schulthess Klinik folgende Diagnose (Urk. 7/10 S. 1):
         -        Akute Tortikollis
         -        Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei mässiger Osteochondrose L5/S1 und leichtgradige Spondylarthrose
                  -        muskuläre Dekonditionierung
         -        Verdacht auf Schmerzausweitung
         Der Beschwerdeführer sei auf die Harmlosigkeit der Tortikollis-Problematik hingewiesen worden (Urk. 7/10 S. 2 oben).
3.7     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte am 15. Juli 2005 folgende Diagnose (Urk. 3/2 Mitte):
         -        Chronifizierte linksseitige Lumboischialgie bei Segmentdegeneration L5/S1
         -        Status nach Radiofrequenz-Therapie Nervenwurzel L4-S1 und transforaminaler Steroidinstallation
         -        Status nach stationärer Rehabilitation Klinik Zurzach, März 2004
         Es liege eine chronifizierte Lumboischialgie links vor und der Beschwerdeführer zeige eine depressive Entwicklung (Urk. 3/2 S. 2 oben).
3.8     Dr. D.___ hielt im Bericht vom 13. September 2005 an der Diagnose vom 15. Juli 2005 fest (vgl. Urk. 3/2 S. 1 Mitte), und hielt fest, dass keine Indikation zu einem operativen Vorgehen bestehe (Urk. 3/3 Mitte). Der Beschwerdeführer sei vollumfänglich arbeitsunfähig und es sei eine IV-Berentung anzustreben.

4.
4.1     Die vorliegenden ärztlichen Berichte (Urk. 7/9-10, Urk. 7/14, Urk. 7/16, Urk. 7/19, Urk. 7/42, Urk. 3/2-3) beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die seitens des Beschwerdeführers dargestellten Leiden und sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Wenngleich bei den Berichten von Dr. D.___ aufgrund seiner Stellungnahme bezüglich Invalidenrente (vgl. Urk. 3/3 unten) gewisse Zweifel an der Objektivität angebracht sind, kann gleichwohl den medizinischen Diagnosen sämtlicher Berichte gefolgt werden.
4.2     Ausser bei Dr. G.___ (Urk. 7/19) und bei den sich nur mit Fragen der Wirbelsäule befassenden Dres. F.___ und H.___ (Urk. 7/42) lassen sich bei sämtlichen übrigen Medizinern (Urk. 7/9-10, Urk. 7/14, Urk. 7/16, Urk. 3/2) Hinweise auf eine psychische Problematik erkennen. Selbst Dr. G.___ erwähnte jedoch, dass der Patient deprimiert wirke (Urk. 7/19 S. 5 unten). Die Ärzte des Swiss Schmerz Zentrum diagnostizierten eine Depression (Urk. 7/9 Mitte), den Berichten der Ärzte der Schulthess Klinik ist einerseits ein Verdacht auf Schmerzausweitung (Urk. 7/10 S. 1 Mitte) und somit eine psychische Problematik, andererseits ein Verdacht auf chronifizierte Schmerzproblematik (Urk. 7/16 S. 8 unten) zu entnehmen. Die letztere Diagnose wird durch die RehaClinic Zurzach bestätigt (Urk. 7/14 S. 1 unten). Dr. D.___ stellte eine depressive Entwicklung fest (Urk. 3/2 S. 2 oben).
4.3     Die gegen das Vorliegen einer psychischen Problematik sprechende Aussage des RAD, dass es sich beim psychisch belastenden Element einzig um den Tod eines Angehörigen handle, was keinen längerfristigen und anhaltenden Gesundheitsschaden darstelle (Urk. 7/3 S. 2 Mitte), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr vermag diese nur die seitens der Ärzte des Swiss Schmerz Zentrum gestellte Diagnose einer Depression (Urk. 7/9 Mitte) sowie der chronifizierten Schmerzproblematik gemäss den Ärzten der RehaClinic (Urk. 7/14 S. 1 unten) zu relativieren. Eine psychische Problematik lässt sich jedoch nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ausschliessen, da es sich nicht um Aussagen von Spezialärzten in Psychiatrie handelt. Zudem erscheint es als überwiegend unwahrscheinlich, dass die sich über mehr als zwei Jahre verteilenden Hinweise auf eine psychische Problematik einzig auf den Todesfall einer nahestehenden Person, deren Beziehung zum Beschwerdeführer zudem nicht einmal bekannt ist, zurückzuführen sind.
         Daher ist die Frage der psychischen Problematik als beim Beschwerdeführer ungenügend abgeklärt zu bezeichnen. Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Rahmen einer, wohl am besten polydisziplinären, Abklärung und Gesamtbeurteilung unter Beizug einer zur Übersetzung versierten Person prüfe, welche Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer vorliegen und wie sich diese ab welchem Zeitpunkt auf dessen angestammte Tätigkeit, vor allem aber auf mögliche behinderungsangepasste Tätigkeiten auswirken. Hernach hat die Beschwerdegegnerin allenfalls einen Einkommensvergleich vorzunehmen und über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- als den Umständen angemessen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 31. August 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).