Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 20. März 2006
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1953 in Thailand geborene T.___ reiste am 28. November 1982 in die Schweiz ein (Urk. 9/62 [= 9/67] und 9/74). In der Folge arbeitete er meist im Gastgewerbe, unter anderem von 1989 bis Ende März 1990 als Koch und Kellner im Restaurant A.___ in '___' (Urk. 9/42, 9/71, 9/72 und 9/78, vgl. auch 9/58 [= 9/61] und 9/69). Im Jahr 1990 schlug der Versicherte in alkoholisiertem Zustand eine Scheibe ein und zog sich dabei Schnittverletzungen am rechten Handgelenk zu (Urk. 9/17, 9/18, 9/26, 9/27, 9/29). Zur Behebung der daraufhin aufgetretenen Nervus medianus-Parese fand am 15. Mai 1991 im Spital X.___ eine operative Nerventransplantation statt (Urk. 9/17, 9/18, 9/23 [= 9/24], 9/26, 9/27, 9/28 und 9/29). Ab 1994 bis März 2000 war der Versicherte mit monatlichen Engagements im Restaurant B.___ in '___' als Musiker tätig (Urk. 9/42 und 9/56 [= 9/60], vgl. aber die davon und vom IK-Auszug abweichenden Angaben in einem früheren Arbeitgeberfragebogen, wonach der Versicherte ab 1. Januar 1997 festangestellt worden sei, Urk. 9/68). Schliesslich bezog er ab 13. Juli 2000 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/55 [= 9/57]). Seit seiner Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung wird er von den Sozialen Diensten der Stadt Y.___ unterstützt (Urk. 9/43 - 47 und 9/49).
1.2 Am 12./19. Juni 1998 meldete sich der Versicherte unter Hinweis darauf, dass er seit 1991 kein Gefühl in der rechten Hand mehr habe, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 9/72). Nachdem dem Restaurant A.___ das Formular "Fragebogen für den Arbeitgeber" zugestellt worden war, erklärte der damalige Pächter am 24. Juni 1998, er habe das Restaurant erst vor drei Jahren gepachtet und kenne den Versicherten deshalb nicht (Urk. 9/71). In der Folge holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht beim Restaurant B.___ (Arbeitgeberbericht vom 7. Juli 1998, Urk. 9/68) und einen Bericht des Spitals X.___ (Bericht des Spitals X.___ vom 25. Juni 1998, Urk. 9/26 mit beigelegten Berichten vom 23. Mai 1991 [Urk. 9/27], vom 16. Mai 1991 [Urk. 9/28] und vom 15. Mai 1991 [Urk. 9/29] sowie einem Röntgenbefund vom 15. Mai 1991 [Urk. 9/30]) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens wurde das Rentengesuch mit Verfügung vom 14. August 1998 mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad abgewiesen (Urk. 9/14).
1.3 Am 27./28. Februar 2002 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hinweis auf die an der rechten Hand erlittene Verletzung und die seit 1991 deswegen bestehenden Beschwerden erneut zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 9/65 [= 9/66]). Nach Einholung eines Arbeitgeberberichts beim Restaurant B.___ (Arbeitgeberbericht vom 15. April 2002, Urk. 9/56 [= 9/60]), eines Berichts der zuständigen Arbeitslosenkasse (Bericht der Arbeitslosenkasse C.___ vom 22. März 2002, Urk. 9/55 [= 9/57]) und eines Berichts des Spitals X.___ (Bericht des Spitals X.___ vom 14./15. März 2002, Urk. 9/23 [= 9/24]) wies die IV-Stelle das Rentengesuch, wiederum nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens, mit Verfügung vom 21. August 2002 mangels erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab (Urk. 9/11).
1.4 Am 1. April 2004 sprach der Versicherte am Schalter der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vor und meldete sich erneut zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 9/54). Mit Schreiben vom 2. April 2004 wurde der Versicherte daraufhin gebeten, Auskunft darüber zu erteilen, inwiefern sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (vgl. den Hinweis in Urk. 9/52 auf das nicht bei den Akten liegende Schreiben der IV-Stelle an den Versicherten vom 2. April 2004). Da auf dieses Schreiben nicht reagiert wurde, setzte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Juni 2004 eine Frist bis 9. Juli 2004 zur Erteilung der gewünschten Auskünfte an (Urk. 9/50). Mit Eingabe vom 5. Juli 2004 erklärte der Versicherte, er sei seit Juli 2002 aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert und im Mai 2004 sei ihm von der Chirurgischen Klinik des Spitals X.___ ein Arztzeugnis ausgestellt worden, welches bestätige, dass er seine rechte Hand nur noch als Hilfshand einsetzen könne, weshalb er seine frühere Tätigkeit als Musikunterhalter oder Kellner nicht mehr ausüben könne (Urk. 9/49, vgl. auch das Arztzeugnis des Spitals X.___ vom 17. Mai 2004 [Urk. 9/22]). Nach Einholung eines Berichts des Spitals X.___ (Bericht des Spitals X.___ vom 29. Oktober 2004, Urk. 9/21) und eines Berichtes von Dr. med. D.___, Spezialärztin für Neurologie FMH (Arztbericht vom 4. November 2004, Urk. 9/18 [= 9/20]) ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH Chirurgie speziell Handchirurgie, an (Urk. 9/10). Nachdem der Versicherte den vorgesehenen Termin zur medizinischen Abklärung unentschuldigt verstreichen liess (Urk. 9/38), forderte die IV-Stelle ihn mit Schreiben vom 11. März 2005 auf, den nächsten vereinbarten Gutachtenstermin vom 11. April 2005 einzuhalten und bei der Abklärung mitzuwirken (Urk. 9/9; da das als Lettre Signature versandte Schreiben vom 11. März 2005 nicht abgeholt wurde, wurde es am 24. März 2005 nochmals mit A-Post zugestellt [Urk. 9/36]). In der Folge erstattete Dr. E.___ das Gutachten am 14. April 2005 (Urk. 9/17). Gestützt auf dessen Ergebnisse wies die IV-Stelle das Rentengesuch mit Verfügung vom 19. Mai 2005 mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad ab (Urk. 9/8).
1.5 Dagegen erhob der Rechtsdienst des Sozialdepartements der Stadt Zürich namens und auftrags des Versicherten mit Eingabe vom 17. Juni 2005 Einsprache (Urk. 9/5). Nachdem seiner Rechtsvertretung Akteneinsicht gewährt worden war (Urk. 9/4), liess der Versicherte die Begründung der Einsprache mit Eingabe vom 22. Juli 2005 ergänzen (Urk. 9/31). Mit Entscheid vom 31. August 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 [= 9/2]).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid lässt der Versicherte durch den Rechtsdienst des Sozialdepartements der Stadt Zürich (seit Februar 2006 "Support Sozialdepartement Recht") mit Eingabe vom 30. September 2005 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führen (Urk. 1). Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Entscheid vom 31. August 2005 aufzuheben und ihm eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2005 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem letzten rentenablehnenden Entscheid vom 21. August 2002 bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 31. August 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), in anspruchserheblicher Weise verändert haben (BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3). Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b). Tritt die Verwaltung indes auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in gleicher Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Falls die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, muss sie hernach in diesem Sinne entscheiden. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.2 Nachdem die IV-Stelle einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 14. August 1998 und 21. August 2002 verneint hatte, trat sie auf die neue Anmeldung zum Rentenbezug vom 1. April 2004 ein. Da die in der Folge eingeholten ärztlichen Berichte zuwenig aufschlussreich waren, ordnete sie eine medizinische Begutachtung an. Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens kam die IV-Stelle dann zum Schluss, dass sich mit Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 21 % keine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Rentenablehnung ergeben hat. Entsprechend wies sie das Rentengesuch ab (Urk. 9/8).
Im vorliegenden Verfahren ist folglich zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht angenommen hat, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung, mit welcher die Ausrichtung einer Rente nach materieller Prüfung abgelehnt wurde (BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3; hier also seit dem 21. August 2002), nicht in erheblicher Weise verändert habe. Dabei ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu berücksichtigen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Demgemäss kann ein Rentenanspruch im Falle einer Neuanmeldung nicht nur bei einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann bejaht werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die IV-Stelle halte ihn in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit zu Unrecht für 100 % arbeitsfähig. Den medizinischen Unterlagen sei zwar zu entnehmen, dass er aus chirurgischer Sicht in einem ausserordentlich eingeschränkten Tätigkeitsfeld 100 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin beachte indes nicht, dass aus neurologischer Sicht lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, wie dem Bericht der Neurologin Dr. D.___ entnommen werden könne. Der Schluss der IV-Stelle, der Beschwerdeführer sei im Umfang von 100 % arbeitsfähig, könne vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Wenn im Einspracheentscheid sodann dafür gehalten werde, die vom chirurgischen Sachverständigen Dr. E.___ zur Klärung der neurologischen Situation für notwendig gehaltene neurologische Abklärung habe keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, beruhe dies auf einer unzutreffenden Interpretation der entsprechenden Aussage des Gutachtens. Da Dr. E.___ weitere Abklärungen für notwendig gehalten habe, hätte die IV-Stelle diese veranlassen müssen, wenn sie nicht auf den Bericht der behandelnden Neurologin abstellen wollte (Urk. 1 S. 2 - 5).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt den Beweiswert des Gutachtens von Dr. E.___ vom 14. April 2005 dem Grundsatz nach nicht in Frage; über dessen Tragweite sind sich die Parteien jedoch nicht einig. Während die IV-Stelle davon ausgeht, dass die vom chirurgischen Sachverständigen empfohlene neurologische Abklärung für die Beurteilung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit irrelevant ist, da der entsprechende Funktionsausfall bereits berücksichtigt worden sei (Urk. 2 S. 3), hält der Beschwerdeführer dafür, dass er aus neurologischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 3 - 5).
3.3 Anlässlich seiner Untersuchung des Beschwerdeführers am 11. April 2005 stellte der Sachverständige für Handchirurgie, Dr. E.___, eine Diskrepanz der Befunde zu den aufgrund der primären Läsion zu erwartenden Ausfälle fest. Er führte dazu in seinem Gutachten vom 14. April 2005 aus, aufgrund der distalen Durchtrennung des Nervus medianus müsste damit gerechnet werden, dass die Thenarmuskulatur ausfalle, dies beinhalte den Abductor pollicis brevis, den Opponens, den Flexor pollicis brevis (Caput superficialis) sowie die Lumblicales I und II; zu diesem Ausfall würde noch die Sensibilitätsstörung in den Medianus-innervierten Fingern kommen. Was zu einer peripheren Medianusläsion hingegen nicht passe, sei der Ausfall des Flexor digitorum superficialis und Flexor digitorum profundus II und III sowie des Flexor pollicis longus (Urk. 9/17 S. 6). Wegen diesen Befunden empfahl Dr. E.___ eine Untersuchung mittels EMG zur Klärung der neurologischen Situation (Urk. 9/17 S. 6).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Ergebnisse der von Dr. E.___ empfohlenen neurologischen Abklärung auf die Beurteilung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit auswirken könnten. Wie im Einspracheentscheid zutreffend erwogen wurde, berücksichtigte Dr. E.___ bei seiner Beurteilung, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen in welchem Umfang zumutbar sind, sämtliche der von ihm erwähnten Funktionsausfälle. Danach kann der Explorand die dominante rechte Hand nur noch als Hilfshand einsetzen. Als nicht mehr möglich erachtete der Gutachter insbesondere feinmotorische und koordinative Tätigkeiten, auch eine grob manuelle Tätigkeit sei aufgrund der deutlichen Kraftverminderung unter fehlenden Oppositionen nicht mehr möglich. Der Gutachter hielt deshalb dafür, dass mit der rechten Hand nur noch leichte Hilfstätigkeiten durchgeführt werden könnten, welche weder grob manuelle noch feinmotorische Anforderungen stellen würden; ausgeschlossen seien ferner Arbeiten in der Kälte (Urk. 9/17 S. 5). Diese Einschätzung stimmt im wesentlichen mit der Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit der behandelnden Neurologin Dr. D.___ überein, welche zum Schluss gelangte, dass Heben und Tragen sowie das Hantieren mit Werkzeugen mit der rechten Hand nicht mehr möglich sei und die auch das Arbeiten in der Kälte als eingeschränkt beurteilte (Urk. 9/18). Dr. E.___ führte weiter aus, dass vor allem Arbeiten mit überwachender Funktion möglich wären; sobald aber das Belastungsprofil grobmotorische Arbeiten wie Reinigung oder feine Sortierarbeiten verlange, sei dies mit der rechten Hand nicht möglich. Bei einer minimalen Belastung der rechten Hand, welche nur als Hilfshand zu gebrauchen sei, könne der Explorand ganztags einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 9/17 S. 5). Da der Gutachter bezüglich seiner Beurteilung des Umfangs der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten keinen Vorbehalt anbrachte, kann seine Empfehlung, die durch die ursprüngliche Verletzung nicht erklärbaren Funktionsausfälle neurologisch abzuklären, nicht dahingehend interpretiert werden, dass eine solche notwendig gewesen wäre. Wodurch die erwähnten Funktionsausfälle bedingt sind, ist für die Beantwortung der Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit denn auch nicht entscheidend.
3.4 Da die behandelnde Neurologin ihre Einschätzung, dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur halbtags zumutbar (Urk. 9/18), nicht weiter begründet und das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ist darauf nicht abzustellen. Bei der Argumentation in der Beschwerde wird denn auch übersehen, dass die IV-Stelle gerade wegen der fehlenden Schlüssigkeit der bei den Akten liegenden Berichte der behandelnden Ärzte eine Begutachtung angeordnet hat.
Damit ist auf das für die Beantwortung der Fragen umfassende Gutachten des Handchirurgen Dr. E.___ vom 14. April 2005 abzustellen, welches bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sämtliche Funktionsausfälle der rechten Hand berücksichtigt. Entsprechend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, bei welchen die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt werden muss, ganztags zumutbar sind.
3.5 Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer im Jahr 1998 im Spital X.___ behandelte, gelangte bereits damals zu einer ähnlichen Beurteilung, wenn er in seinem Bericht vom 25. August 1998 ausführte, seines Erachtens sei der Patient in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner vollständig arbeitsunfähig und könne, bedingt durch die Verletzungsfolgen an der dominanten rechten Hand, nur noch leichtere Hilfsarbeiten oder Überwachungsarbeiten verrichten (Urk. 9/26). Am 14./15. März 2002 berichtete Dr. F.___ sodann, dass der Beschwerdeführer seine rechte Hand nur noch als Hilfshand einsetzen könne, weshalb er der Meinung sei, dass eine Rente indiziert sei (Urk. 9/23 [= 9/24]). Die selbe Auffassung vertrat Dr. G.___, den der Beschwerdeführer im Jahr 2004 im Spital X.___ aufsuchte (Urk. 9/22). Schliesslich ging auch die behandelnde Neurologin von einem seit 1990 konstanten Befund aus (Urk. 9/18). Damit ist aber eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen. Da - wie im folgenden zu zeigen sein wird - auch mit Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen oder möglicherweise schlechter gewordenen Gesundheitszustandes keine erhebliche Veränderung stattgefunden hat, ist die Abweisung des Rentengesuchs nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass die IV-Stelle in ihrer ersten Verfügung vom 14. August 1998 fälschlicherweise angenommen hatte, dass dem Beschwerdeführer eine ganztägige Tätigkeit in seinem angestammten Beruf als Kellner zumutbar sei (Urk. 9/14).
4.
4.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss IK-Auszug im Jahr 1990 während eines Zeitraums von drei Monaten ein Einkommen von Fr. 10'500.-- erzielt habe; hochgerechnet auf ein ganzes Jahr ergebe dies ein jährliches Einkommen von Fr. 42'000.-- (Urk. 2 S. 3), weshalb unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 55'145.-- resultiere (vgl. Urk. 9/8). Zur Bestimmung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung mit einer ihm aus medizinischer Sicht zumutbaren Tätigkeit erzielen könnte, stützte sich die IV-Stelle auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik und zog das nicht nach Branchen differenzierte standardisierte monatliche Bruttosalär für Tätigkeiten des niedrigsten Anforderungsniveaus heran. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs aufgrund der Einschränkung der rechten Hand in der Höhe von 25 % errechnete die IV-Stelle ein Invalideneinkommen von Fr. 43'745.--, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 21 % resultierte (Urk. 2 S. 3, 9/8).
4.2 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 1990 war der Beschwerdeführer im Restaurant A.___ tätig. Da seither mindestens ein Pächterwechsel erfolgte (Urk. 9/71), ist über dieses Arbeitsverhältnis nur wenig aktenkundig. So ist weder bekannt, wann das Arbeitsverhältnis im Jahre 1989 begann, noch ist belegt, dass ein 13. Monatslohn vereinbart worden war, wie der Beschwerdeführer behaupten lässt (Urk. 1 S. 5). Da ein vertraglich vereinbarter 13. Monatslohn Anspruch auf dessen Ausrichtung pro rata temporis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Jahres gibt (ZK-Schönenberger/ Staehelin, Zürich 1984, N 12 zu Art. 322 OR) und als Lohnzahlung der AHV-Beitragspflicht untersteht, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Januar bis März 1990 ausschliesslich das aus dem IK-Auszug hervorgehende Bruttoeinkommen erzielte. Dieses beträgt somit Fr. 10'500.-- (Urk. 9/42), was einem Jahreseinkommen von Fr. 42'000.-- entspricht. Unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung des Nominallohnindexes für männliche Arbeitskräfte von 1511 Punkten im Jahr 1990 auf 1975 Punkte im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 1/2-2006 S. 95 Tabelle B10.3) ergibt dies ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 54'897.--.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche körperliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Letztes gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmenden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen - wie auch im Dienstleistungsbereich - grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass dem Einkommensvergleich ein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrundezulegen sei. Derzeit geht er keiner Erwerbstätigkeit nach. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn heranzuziehen. Gestützt auf die im Gutachten vom 14. April 2005 enthaltene Zumutbarkeitsbeurteilung sind dem Beschwerdeführer Überwachungstätigkeiten auf dem niedrigsten Anforderungsniveau zumutbar. Arbeitsplätze, an welchen solche Tätigkeiten zu verrichten sind, lassen sich auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in vielen Industrie- und Dienstleistungsbranchen finden, zumal Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden. Damit kann aber - entgegen der in der Beschwerde wohl vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 6) - nicht gesagt werden, dass die IV-Stelle von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wäre. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2002 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) von Fr. 4'557.-- auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43). Aufgerechnet auf die im Jahr 2004 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 1933 Punkten im Jahr 2002 auf 1975 Punkte im Jahr 2004 ergibt sich ein jährliches Bruttoeinkommen für eine angepasste Tätigkeit von Fr. 58'107.-- im Jahr 2004.
Da der Beschwerdeführer beim Gebrauch der rechten Hand gegenüber einem gesunden Arbeitnehmer stark eingeschränkt ist, ist ein leidensbedingter Abzug in der maximalen Höhe von 25 % gerechtfertigt. Entsprechend ist dem Einkommensvergleich ein Invalideneinkommen von Fr. 43'580.-- zugrundezulegen.
4.4 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 43'580.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 54'897.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'317.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 21 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG begründet erst ein Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente. Damit ist der angefochtene Entscheid der IV-Stelle, mit welchem ein Rentenanspruch verneint worden war, nicht zu beanstanden.
5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer keine Rente der Invalidenversicherung zusteht. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse Gastrosuisse, '___'
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).