Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01125
IV.2005.01125

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

 


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1974, war von 1996 bis 2002 bei der Firma W. in X.___ als Produktionsmitarbeiterin angestellt (Urk. 8/64, 8/57, 8/21 Seite 10). Am 12. November 2002 meldete sich die Versicherte wegen Abszessen unter beiden Armen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eine Rente (Urk. 8/64 = Urk. 8/46). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 8/60) und erkundigte sich bei ihrer Arbeitgeberin (Urk. 8/63 und 8/61) respektive bei der Versicherten selbst (Urk. 8/58) nach dem Arbeitsverhältnis sowie bei der Arbeitslosenkasse nach dem Taggeldbezug (Urk. 8/55). Im Weiteren holte sie vom Hausarzt der Versicherten, A.___, FMH Allgemeine Medizin, den Bericht vom 21. November 2002 (unter Beilage der Berichte des Spitals X.___ vom 14. Juli 2000, 29. November 2000 und 9./10. Februar 2002, des Berichtes von B.___, FMH Dermatologie, vom 30. April 2002 sowie der Berichte der Klinik Y.___ vom 31. Juli und 23. Oktober 2002 [Urk. 8/30]) und von der Klinik Y.___ den Bericht vom 26. Dezember 2002 (Urk. 8/29) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers der Versicherten (V.___) bei (Urk. 8/68). Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 (Urk. 8/54 = Urk. 8/13) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie habe in ihrer Anmeldung vom 12. November 2002 eigentlich nur Berufsberatung und Umschulung, nicht aber die Ausrichtung einer Rente beantragen wollen. Sie sei jetzt arbeitslos und werde von der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Pflegerin umgeschult. Gesundheitlich gehe es ihr wieder besser. In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten unter Hinweis darauf, dass sie gemäss ihren Abklärungen vom 13. Oktober 2000 bis 12. Oktober 2002 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei, mit Verfügung vom 12. Januar 2004 mit Wirkung ab 1. November 2001 befristet bis 31. Oktober 2002 eine ganze Rente samt Zusatzrente für den Ehegatten und die Kinder zu (Urk. 8/15). Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur mit Eingabe vom 5. Februar 2004 Einsprache erheben und beantragen, es sei die in der Verfügung vorgenommene Terminierung der IV-Rente bis 31. Oktober 2002 aufzuheben und ihr ab 1. Oktober (richtig: November) 2002 weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten, eventualiter sei ihr vom 1. November 2002 bis 29. Februar 2004 eine halbe IV-Rente und danach, unter Berücksichtigung der verkürzten dreimonatigen IV-Wartefrist, wieder eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 8/10). Die IV-Stelle setzte daraufhin der U.___, der Pensionskasse der Versicherten, Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 8/3). Sodann holte sie von A.___ den Verlaufsbericht vom 28. Februar 2004 (Urk. 8/28) sowie den Ergänzungsbericht vom 5. September 2004 (unter Beilage des an ihn gerichteten Berichtes von C.___, FMH Neurologie, vom 29. Januar 2004 sowie des Berichtes der Klinik Y.___ vom 28. Juni 2004 [Urk. 8/25]), von der Klinik Y.___ den Verlaufsbericht vom 1. Juni 2004 (Urk. 8/27) sowie den Ergänzungsbericht vom 18. August 2004 (Urk. 8/26) und von D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den Bericht vom 18. September 2004 (Urk. 8/24) ein und erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse erneut nach dem Taggeldbezug der Versicherten (Urk. 8/36). Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 8/1 Seite 3]) forderte die IV-Stelle A.___ auf, sämtliche Operations- und Spitalberichte der Jahre 2001 bis 2003 sowie einen weiteren Ergänzungsbericht einzureichen (Bericht vom 20. Oktober 2004 unter Beilage der Berichte des Spitals X.___ vom 9./10. Februar 2000, 10./16. Oktober 2001 und 14. Juli 2000, der Berichte der Klinik Y.___ vom 31. Juli 2002, 23. Oktober 2002 und 18. Februar 2003 sowie des Berichtes von B.___ vom 30. April 2002 [Urk. 8/23]). Sodann gab sie beim Zentrum Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 24. Juni 2005 erstattet wurde (Urk. 8/21-23). In der Folge setzte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten sowie der U.___ Frist an, um sich zu den ergänzenden Abklärungen zu äussern (Urk. 8/6 und 8/7). Am 2. September 2005 liess die Versicherte eine Stellungnahme einreichen (Urk. 8/5). In der Folge beauftragte die IV-Stelle ihre Berufsberatung mit der Durchführung des Einkommensvergleiches (Urk. 8/31). Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 8/1 Seite 4) wies sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 8 %, die Einsprache der Versicherten gegen die Verfügung vom 12. Februar 2004 mit Entscheid vom 15. September 2005 ab (Urk. 8/4 = Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur mit Eingabe vom 30. September 2005 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 15. September 2005 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab 1. November 2002 weiterhin eine ganze IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei ihr ab 1. November 2002 bis 30. März 2004 eine Viertels-IV-Rente und ab dem 1. April 2004, das heisse nach Ablauf der verkürzten dreimonatigen IV-Wartefrist, wieder eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2005 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. November 2005 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 9). Am 20. Juli 2006 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Bericht von D.___ vom 30. Juni 2006 ein (Urk. 10 und 11). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Juli 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab 1. November 2002. Diese Frage beurteilt sich, weil keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Dauerleistungen streitig sind, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, nach der allgemeinen intertemporalrechtlichen Regel (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen) für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnung (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2, 2.4 und 2.5). Für den der Beschwerdeführerin gegebenenfalls ab dem 1. Januar 2004 zustehenden Rentenanspruch sind sodann die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG zu beachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Oktober 2006 in Sachen P., I 262/06, Erwägung 1.3).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004 : oder psychischen) Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).. Ihr subjektives Empfinden kann demgegenüber, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, nicht massgebend sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. Juni 2006 in Sachen R., I 904/05, Erwägung 2.2, mit Hinweis).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. August 2006 in Sachen D., I 391/06, Erwägung 1, mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
         Die von der Rechtsprechung zu Art. 41 aIVG entwickelten revisionsrechtlichen Grundsätze haben durch das Inkrafttreten von Art. 17 ATSG am 1. Januar 2003 keinerlei Änderung erfahren und sind weiterhin anwendbar. Ebenso wenig hat die Regelung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in der Regel drei Monate angedauert haben muss, damit sie eine revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruches begründet, durch die auf den 1. Januar und 1. März 2004 in Kraft getretenen Modifikationen dieser Bestimmung eine Änderung erfahren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Oktober 2006 in Sachen P., I 262/06, Erwägung 2.2, mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine erhebliche, das heisst mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung zu beurteilen. Wird - wie vorliegend - rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Oktober 2006 in Sachen P., I 262/06, Erwägung 2.3, mit Hinweisen).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).

3.
3.1     Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 13. Oktober 2000 zumindest bis Oktober 2002 voll arbeitsunfähig war und ihr somit nach Ablauf des Wartejahres (12. Oktober 2001; vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) bis 31. Oktober 2002 grundsätzlich eine ganze Invalidenrente zustand. Unbestritten ist auch, dass sich die Beschwerdeführerin erst im November 2002 und somit verspätet zum Leistungsbezug angemeldet hat und ihr diese Rente daher erst mit Wirkung ab 1. November 2001 auszurichten ist (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 IVG).
         Streitig und zu prüfen ist hingegen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab 1. November 2002.
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Begutachtung beim Zentrum Z.___ habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des sehr schwierigen postoperativen Heilungsverlaufes von November 2000 bis Oktober 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit November 2002 sei sie für eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2).
3.3     Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es sei eine unsinnige Behauptung, dass der postoperative Heilungsverlauf lediglich von November 2000 bis Oktober 2002 "sehr schwierig" gewesen sei, danach aber nicht mehr schwierig gewesen sein solle. Denn einerseits datiere das Gutachten des Zentrums Z.___ vom 24. Juni 2005 und könne somit nur den momentanen Zustand beschreiben. Anderseits hätten mittlerweile sechs Operationen stattgefunden, so dass nicht die Rede davon sein könne, dass der Heilungsprozess ab November 2002 nicht mehr schwierig verlaufen sei (Urk. 1 Seite 4). Gemäss Verlaufsbericht des Spitals Y.___ habe bis 5. November 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es sei somit falsch, dass ab November 2002 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Auch wäre es nicht logisch, wenn sie nach 100%iger Arbeitsunfähigkeit bis 5. November 2002 gleich am darauffolgenden Tag wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre (Urk. 1 Seite 5). Für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis 31. Dezember 2003 sei die Arbeitsunfähigkeit nicht durch medizinische Akten dokumentiert. In dieser Zeit habe weiterhin eine Teilarbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden (Urk. 1 Seite 6). Die Einschätzung von D.___, wonach die Beschwerdeführerin seit Januar 2004 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei, sei realistisch (Urk. 1 Seite 7).

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen rezidivierenden Schweissdrüsenabszessen axillär beidseits erstmals im Juli 2000 im Spital X.___ operiert wurde, wobei eine Abszess-Exzision Axilla rechts durchgeführt wurde. Es folgten Operationen im November 2000 (Abszess-Exzision Axilla beidseits), Oktober 2001 (laparoskopische Cholezystektomie und Fistelexzision Axilla links) sowie im Februar 2002 (Abszessexzision). Diese fanden ebenfalls im Spital X.___ statt. Eine weitere Operation (Schweissdrüsenresektion axillär beidseits sowie Z-Plastiken rechts und Direktverschluss links) wurde im September 2002 in der Klinik Y.___ durchgeführt, wobei es danach zu Wundheilungsstörungen kam (Beilagen zu Urk. 8/23, Beilagen zu Urk. 8/30, Urk. 8/29). Am 10. Mai 2004 wurde sie dort erneut operiert (partielle Exzision behaartes Areal Axilla beidseits und Schweissdrüsenresektion, Z-Plastiken beidseits, Exzision Fibroma pendulans Brust [Urk. 3/10]).
4.2    
4.2.1   A.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 21. November 2002 rezidivierende Schweissdrüsenabszesse axillär beidseits mit Status nach mehrfacher Operation, bestehend seit Juli 2000. Unter dem Titel "Anamnese" hält er zudem fest, dass im Oktober 2001 eine Cholezystektomie durchgeführt worden sei und die Beschwerdeführerin unter einem cervico-lumbospondylogenen Syndrom leide. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. In ihrer bisherigen Tätigkeit (Fabrikarbeiterin) sei sie vom 13. Oktober 2000 bis 15. Oktober 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 16. Oktober 2002 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/30).
        
         Im Verlaufsbericht vom 13. Februar 2004 hält A.___ fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei und sich die Diagnose nicht geändert habe. Sie leide nach wie vor unter rezidivierenden Schweissdrüsenabszessen axillär beidseits. Es seien erneut operative Eingriffe geplant (Urk. 8/28).
         Im Ergänzungsbericht vom 5. September 2004 diagnostiziert A.___ rezidivierende Schweissdrüsenabszesse axillär beidseits, bestehend seit Juli 2000, mit Status nach mehrfachen Operationen und sekundärem PHS vom SSP-Typus beidseits, bestehend seit Mai 2004, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei muskulärer Dysbalance, bestehend seit Jahren, sowie eine reaktive Depression, bestehend seit Juni 2004. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sich verschlechternd. In ihrer bisherigen Tätigkeit (Hilfsarbeiterin) sei sie vom 13. Oktober 2000 bis 15. Oktober 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Oktober 2003 bis auf weiteres bestehe erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/25).
         In weiterer Ergänzung dazu führt A.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2004 auf entsprechende Frage hin an, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von November 2000 bis Oktober 2002 und wieder ab Oktober 2003 sei durch rezidivierende Schweissdrüsenabszesse axillär beidseits mit multiplen chirurgischen Revisionen, ausgeprägter Narbenbildung axillär beidseits nach letztem Eingriff (Retraktion), sekundärer Schulterbeweglichkeitseinschränkung (Periarthritis humeroscapularis [PHS] vom SSP-Typ) sowie sekundärem cervicocephalem/-spondylogenem Syndrom bei muskulärer Dysbalance verursacht worden (Urk. 8/23).
4.2.2   C.___ diagnostiziert in seinem Bericht an A.___ vom 29. Januar 2004 ein cervico-brachiales Schmerzsyndrom rechts ohne Hinweise für eine neurologische Genese (Beilage zu Urk. 8/25)
4.2.3   E.___ von der Klinik Y.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 26. Dezember 2002 rezidivierende Schweissdrüsenabszesse axillär beidseits bei Status nach mehrfachen Abszessinzisionen und Hautexzisionen axillär beidseits, Status nach Schweissdrüsenresektion axillär beidseits, Status nach Schweissdrüsenresektion axillär beidseits unter Mitnahme einer Haut-/Subkutisspindel mit Direktverschluss unter Bildung von zwei Z-Plastiken rechts und Direktverschluss links sowie einen Status nach postoperativen Wundheilungsstörungen beidseits bis Ende Oktober 2002. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Bei ihnen sei eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. September 2002 bis 5. November 2002 dokumentiert. Anlässlich der Untersuchung vom 5. November 2002 habe sich nur noch ein kleinster Defekt von 2 Millimetern in der Axilla rechts bei sonst sehr guten, reizlosen Wundverhältnissen gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei sowohl physisch wie psychisch voll arbeitsfähig (Urk. 8/29).
         Im Verlaufsbericht vom 1. Juni 2004 stellen F.___ und E.___ von der Klinik Y.___ die gleichen Diagnosen, wobei sie gleichzeitig darauf hinweisen, dass aktuell ein erneutes Rezidiv der bekannten chronischen Hydroadenitis superlativa bestehe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Ihrerseits sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. September bis 5. November 2002 attestiert worden (Urk. 8/27).
         Ergänzend dazu geben sie in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. August 2004 auf entsprechende Fragen hin an, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Unterlagen vom 12. September bis 5. November 2002 sowie vom 9. Mai 2004 bis 2. Juli 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Allenfalls seien weitere Arbeitsunfähigkeiten durch den Hausarzt attestiert worden. Anlässlich der letzten Untersuchung vom 9. April 2002 (richtig: Juli 2004) habe sich ein guter Heilungsverlauf gezeigt. Aktuell seien zur Verbesserung der Schulterfunktion noch Narbenpflege und Schulterphysio-/Ergotherapie angezeigt. Die Beschwerdeführerin sollte anschliessend vollumfänglich wieder in ihren beruflichen Alltag integriert werden können (Urk. 8/26).
4.2.4   D.___ diagnostiziert in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. September 2004 chronische Schweissdrüsenabszesse axillae beidseits, bestehend seit Sommer 2000, sowie eine mittel- bis schwergradige Erschöpfungsdepression (ICD-10 F32.1), bestehend seit Januar 2004. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Sie sei zur Zeit zu 100 % arbeitsunfähig, auch als Hausfrau sei sie zu mindestens 50 % eingeschränkt. Die Prognose für die Heilung der Depression erscheine ihm besser als die somatischen Heilungsaussichten. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde aber noch x Monate andauern, eventuell länger (Urk. 8/24).
         Ergänzend dazu führt er in seinem - vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten - Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2006 aus, dass sich der Verlauf anlässlich der durch G.___ durchgeführten Psychotherapie sehr wechselnd gezeigt habe. Die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sei meist von den körperlichen Problemen, das heisse von ihren Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, abhängig. Es bestehe also eine mittelgradige reaktive Depression, welche dann auch eine vorübergehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringe. Die Beschwerdeführerin sei dann allein aus psychischen Gründen zu 50 % arbeitsunfähig. Es bestehe aber keine andauernde psychische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Sie bedürfe nach wie vor der regelmässigen psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung. Es müsse sowohl bezüglich Schmerzen als auch bezüglich psychischer Belastbarkeit von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden (Urk. 11).
4.2.5   H.___, FMH Innere Medizin, und I.___, FMH Allgemeine Medizin, vom Zentrum Z.___ erheben in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 24. Juni 2005 (Urk. 8/21) unter dem Titel "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit" tendomyotische Schmerzen von Oberkörper und Armen beidseits ohne Hinweise für eine strukturelle Läsion am Bewegungsapparat (ICD-10 M79.6) mit/bei Status nach mehrfacher Abszessinzision und Hautexzision axillär beidseits zwischen 2000 und 2004 mit Status nach Haut-Subcutisspindelexzision mit Direktverschluss unter Bildung von 2 Z-Plastiken beidseits am 13. September 2002 und Status nach postoperativen Wundheilungsstörungen beidseits bis Ende Oktober 2002 und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine Adipositas Grad I (BMI 34,5 kg/m2 [Urk. 8/21 Seite 14]). Die internistische Untersuchung habe eine Adipositas Grad I mit einem Bodymassindex von 34,5 kg/m2 ergeben. Assoziierte Komorbiditäten seien nicht nachweisbar, die Laborwerte lägen im Normbereich. Der gesamte internistische Status sei sonst unauffällig. Internistisch gesehen sei die Beschwerdeführerin für eine behinderungsangepasste Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 8/21 Seite 15). Klinisch-rheumatologisch stehe ein massives tendomyotisches Schmerzbild aufgrund der allgemeinen Dekonditionierung infolge der langdauernden Schonhaltung im Vordergrund. Aufgrund der objektivierbaren Befunde, radiologisch und klinisch-rheumatologisch, bestehe für eine manuelle Tätigkeit unterhalb der Horizontalen keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/21 Seiten 15 und 16). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig einzustufen (Urk. 8/21 Seite 16). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin für angepasste manuelle Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen sowohl aus rheumatologisch-somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (richtig: arbeitsfähig [Urk. 8/21 Seite 16]). Die jetzige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe höchstwahrscheinlich seit Juli 2000 (erste operative Intervention in der rechten Axilla). Aufgrund des sehr schwierigen postoperativen Heilungsverlaufes sei die Beschwerdeführerin von November 2000 bis Oktober 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit November 2002 sei sie für eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/21 Seite 17).
4.3
4.3.1   Das Gutachten des Zentrums Z.___ vom 24. Juni 2005 (Urk. 8/21) beruht auf umfassenden (internistischen [inklusive neurologischen], rheumatologischen und psychiatrischen) Untersuchungen ([Urk. 8/20 und 8/22]) und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten des Zentrums Z.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 2.5).
4.3.2   Die Gutachter stellen fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des sehr schwierigen postoperativen Heilungsverlaufes im Bereich der Axillae von November 2000 bis Oktober 2002 zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 8/21 Seite 17). Diese Einschätzung entspricht im Wesentlichen der Beurteilung von A.___, welcher der Beschwerdeführerin, wie erwähnt, in seinem Bericht vom 21. November 2002 - wegen rezidivierenden Schweissdrüsenabszessen beidseits bei Status nach mehrfacher Operation - für die Zeit vom 13. Oktober 2000 bis 15. Oktober 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat (Urk. 8/30).
         Dazu ist zu bemerken, dass E.___ von der Klinik Y.___ in seinem Bericht vom 31. Juli 2002 betreffend eine Konsultation der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2002 unter dem Titel "Lokalbefund" Folgendes festhielt: "Leicht rötliche, hypertrophe Narben-Axillae beidseits bei Status nach mehrmaligen Abszessinzisionen und Exzision. Aktuell keine akuten Infektbereiche (...). Keine Druckdolenzen. Beweglichkeit im Schultergelenk wird nicht durch die Narben in den Axillae eingeschränkt" (Beilage zur Urk. 8/23). Seitens der Ärzte der Klinik Y.___ wird denn der Beschwerdeführerin auch erst ab 13. September 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, allerdings bis 5. November 2002 (Urk. 8/29).
         Aufgrund der - spezialärztlichen - Feststellungen von E.___ ist zwar davon auszugehen, dass es in der Zeit zwischen November 2000 und Oktober 2002 auch Phasen gegeben hat, in welchen es der Beschwerdeführerin besser ging. Aufgrund der Regelung von Art. 88 Abs. 1 IVV (vgl. Erwägungen 2.4 und 6.1) dürfte dies aber keinen Einfluss auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in dieser Zeit haben. Dieser liegt denn auch nicht im Streit, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
         Hingegen ist aufgrund der genannten - echtzeitlichen - Einschätzung der Ärzte der Klinik Y.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis und mit 5. November 2002 (anstatt bis Oktober 2002) auszugehen.
4.3.3   Für den Zeitpunkt der Begutachtung (April 2005) attestieren die Gutachter der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste manuelle Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen. Aus psychiatrischer Sicht wird sie als zu 100 % arbeitsfähig eingestuft (Urk. 8/21 Seiten 16 und 17).
         Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht (100%ige Arbeitsfähigkeit für manuelle Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen) liegt zum einen die - im Rahmen der internistischen Untersuchung gemachte - Feststellung zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin zwar an einer Adipositas Grad I leide, jedoch keine damit verbundenen Commorbiditäten nachweisbar seien (Urk. 8/21 Seite 15). Diese Feststellung steht mit den erhobenen Befunden in Einklang (Urk. 8/21 Seiten 8 und 9). Wie die Gutachter zu Recht bemerken (Urk. 8/21 Seite 14), ist unter diesen Umständen die Adipositas bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 2.1). Es wird denn seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass ihre Arbeitsfähigkeit durch die Adipositas beeinträchtigt sei.
         Zum anderen basiert diese Beurteilung auf den Erhebungen von J.___ in seinem Bericht der rheumatologischen Untersuchungsbefunde vom 6. April 2005 (Urk. 8/20). Dieser legt nachvollziehbar dar, dass und weshalb die Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass (Schmerzen im Nacken, Schultergürtel, in beiden Armen sowie am seitlichen Thorax, Kopfschmerzen zunehmend über den Tag, von occipital bis nach frontal ziehend, Kraftlosigkeit der Hände und Gefühllosigkeit der Arme, sehr rasche Ermüdbarkeit im Oberkörper, seit ca. eineinhalb Jahren auch Schmerzen lumbal, welche in das rechte Bein seitlich bis zum Knöchel ausstrahlen und teilweise von Kribbeln und Betäubungsgefühlen begleitet sind [Urk. 8/20 Seite 1]) aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärbar sind. So weist er darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine Fehlhaltung mit thorakaler Hyperkyphose sowie Schulter- und Kopfprotraktion feststellbar seien. Klinisch fänden sich jedoch keine Hinweise für eine strukturelle Läsion an der Halswirbel- und Brustwirbelsäule oder an den Schultergelenken. Die passiv ungehinderte und auch nicht wesentlich schmerzhafte Elevation beider Arme spreche auch gegen wesentlich behindernde lokale Vernarbungen nach den multiplen axillären Eingriffen. Klinisch im Vordergrund stehe ein massives tendomyotisches Schmerzbild, wohl aufgrund der allgemeinen Dekonditionierung infolge der lang dauernden Schonhaltung, welche aus somatischer Sicht jedoch nicht adäquat erklärt werden könne. Für manuelle Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen sehe er aus somatischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der theoretischen Arbeitsfähigkeit. Im aktuellen Zustand seien allerdings Tätigkeiten, welche eine Arbeit über der Horizontalen erfordern, nicht geeignet (Urk. 8/20 Seiten 2 und 3).
         Die von J.___ erhobenen Befunde und Diagnosen sind nachvollziehbar und decken sich im Wesentlichen mit denjenigen von F.___ und E.___ von der Klinik Y.___ in ihren Berichten vom 1. Juni und 18. August 2004 (Urk. 8/27 und Urk. 8/26) sowie von C.___ in seinem Bericht an A.___ vom 29. Januar 2004 (Beilage zu Urk. 8/25). Namentlich kommt auch C.___ zum Schluss, dass die anhaltenden Schmerzen cervical und cervico-brachial - mangels einer neurologischen Ursache - am ehesten weichteilbedingt sein dürften, vermutlich in Folge einer muskulären Dysbalance.
         Die von J.___ auf den Zeitpunkt der Begutachtung hin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht trägt den von ihm erhobenen - objektiven - Befunden angemessen Rechnung. Seine Feststellung, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Beschwerdeführerin durch die lokalen Vernarbungen nach den multiplen axillären Eingriffen wesentlich beeinträchtigt sein könnte, lässt sich sodann mit der Beurteilung von F.___ und E.___ von der Klinik Y.___ in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. August 2004 in Einklang bringen; auch diese vertreten die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nach abgeschlossener chirurgischer Therapie wieder zu 100 % ins Erwerbsleben integriert werden kann (Urk. 8/26).
         Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beruht auf den Feststellungen von K.___ in seinem Bericht der psychiatrischen Untersuchungsbefunde vom 21. April 2005 (Urk. 8/22). Er kommt darin zum Schluss, dass derzeit zwar die Belastung der Beschwerdeführerin durch die Komplikationen ihrer axillären Erkrankung spürbar werde, jedoch nicht in einem Masse, welches eine psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringe. Diese Beurteilung vermag angesichts der von ihm erhobenen Befunde ("Adipöse, mit Akzent gut sprechende Explorandin. Es lässt sich sogleich eine angenehme und freundliche Gesprächsatmosphäre gestalten. Die Explorandin berichtet offen und ehrlich über ihre Situation. Dabei wirkt sie manchmal durchaus vergnügt, kann gelegentlich lachen und sitzt entspannt dem Untersucher gegenüber. Der formale Gedankengang ist dabei flüssig, wenngleich sie im Gespräch des Öfteren abschweift auf ihre Symptomatik und dabei gedanklich etwas fixiert ist. Gleichzeitig lässt sie sich durchaus auf Themen wie Zukunftsgestaltung und Lebensbewältigung bringen, wo auch gute Copingstrategien sichtbar sind. Hinweise für Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen liegen keine vor. Ebenso sind keine Befürchtungen oder Zwänge erkennbar. Der inhaltliche Gedankengang ist vollkommen kohärent. Affektiv wirkt die Explorandin ebenfalls unauffällig, insbesondere fehlen derzeit jegliche Hinweise für ein depressives Geschehen [was von der Explorandin selbst bestätigt wird]. Es wird ein Leidensdruck bezüglich der Bewegungseinschränkung, der Schmerzsymptomatik ihrer Arme und Achseln deutlich, wobei sie keinesfalls den Eindruck einer dadurch psychisch im krankhaften Sinne alterierten Person macht" [Urk. 8/22 Seite 2]) ebenfalls zu überzeugen. Aufgrund dieses Befundes besteht kein Grund zur Annahme eines psychischen Leidens mit Krankheitswert (vgl. Erwägung 2.1). Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht über psychische Ressourcen verfügen sollte, welche es ihr erlaubten, mit ihren - aufgrund der objektiven somatischen Befunde nicht vollständig erklärbaren - Schmerzen umzugehen (vgl. Erwägung 2.1).
         Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte enthalten keine Angaben, welche die von den Gutachtern - für den Zeitpunkt der Begutachtung (April 2005) gemachten - Feststellungen zu widerlegen vermöchten.
         Zu den Angaben von A.___ ist vorab zu bemerken, dass dieser als Hausarzt der Beschwerdeführerin geneigt sein dürfte, in Zweifelsfällen eher zu ihren Gunsten auszusagen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. April 2006 in Sachen B., I 750/05, Erwägung 2.4.1, mit Hinweisen). Wie erwähnt, attestiert er ihr in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 5. September 2004 ab Oktober 2003 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für "die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin" (Urk. 8/25). Eine nachvollziehbare Begründung für diese Einschätzung hat er indessen nicht geliefert. Insbesondere hat er - trotz entsprechender Nachfrage seitens der Beschwerdegegnerin (Beiblatt zu Urk. 8/23) - auch nicht begründet dargetan, in welchem Ausmass und seit wann sich die von ihm in diesem Bericht gestellten Diagnosen im Einzelnen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirken. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hat er sodann keinerlei Angaben gemacht. Im Weiteren ist zu bemerken, dass gemäss seinen Angaben die sekundäre PHS beidseits sowie die depressive Reaktion erst im Mai resp. Juni 2004 aufgetreten sind. Diese Leiden kämen demnach als Ursache für die laut seinen Angaben im Oktober 2003 - erneut - eingetretene vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht in Frage. Gleiches gilt für das gemäss seinen Angaben schon "seit Jahren" bestehende chronische cervicospondylogene Syndrom bei muskulärer Dysbalance. Schliesslich enthält sein Bericht vom 5. September 2004 auch keine Feststellungen, welche auf ein erneutes Rezidiv der Schweissdrüsenabszesse axillär im Oktober 2003 schliessen lassen würden. Es entsteht daher der Eindruck, dass A.___ bei seiner darin vorgenommenen Einschätzung massgeblich auf deren Angaben abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Demgemäss vermag diese Einschätzung nicht zu überzeugen.
         D.___ hält in seinem - von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten - Bericht vom 30. Juni 2006 fest, dass deren psychische Verfassung meist von den körperlichen Problemen, das heisse von ihren Schmerzen und Bewegungseinschränkungen abhängig sei; es bestehe also eine mittelgradige depressive Reaktion (Urk. 11). Auch in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. September 2004 hatte er bereits darauf hingewiesen, dass es nach dem "schweren Rückfall der Abszesse im Januar 2004" zu einer reaktiven Depression gekommen sei (Urk. 8/24). Gemäss der Beurteilung von D.___ handelt es sich bei der depressiven Symptomatik somit lediglich um eine (reaktive) Begleiterscheinung des - aufgrund der somatischen Befunde nicht vollständig erklärbaren - Schmerzgeschehens und nicht um ein davon losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Kommorbidität (vgl. Erwägung 2.1). Einer depressiven Reaktion ist indessen grundsätzlich kein Krankheitswert im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne zuzumessen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. Juli 2006 in Sachen R., I 807/04, Erwägung 6.2.3, mit Hinweis). D.___ liefert denn auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht über psychische Ressourcen verfügen könnte, welche es ihr erlaubten, mit ihren Schmerzen umzugehen. Vielmehr hält er in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2006 sogar ausdrücklich fest, dass keine andauernde psychische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe. Die Ausführungen von D.___ lassen somit nicht darauf schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychisches Leiden mit Krankheitswert besteht. Sein Hinweis darauf, dass sie auf regelmässige psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung angewiesen sei, ändert daran nichts. Gemäss dem Grundsatz der Selbsteingliederung hat die versicherte Person nämlich von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen).
         Gestützt auf die überzeugenden Feststellungen im Gutachten des Zentrums Z.___ ist somit für den Zeitpunkt der Begutachtung (April 2005) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer manuellen Tätigkeit unterhalb der Horizontalen auszugehen.
4.3.4   Für die Zeit ab November 2002 bis zur Begutachtung nehmen die Gutachter ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für manuelle Tätigkeit unterhalb der Horizontalen an.
         Wie erwähnt, wurde der Beschwerdeführerin seitens der Spezialärzte der Klinik Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 5. November 2002 attestiert (Urk. 8/29). Zudem bescheinigten ihr diese Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 9. Mai bis 2. Juli 2004 (Urk. 8/26). Diese - echtzeitlichen - Einschätzungen hätten von den Gutachtern nicht ausser Acht gelassen werden dürfen. Abgesehen davon erscheint aber die von ihnen für die Zeit ab November 2002 vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überzeugend, und zwar aus folgenden Gründen:
         A.___ hat in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 21. November 2002 ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit 16. Oktober 2002 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/30). Sie hat sich denn auch per 1. Dezember 2002 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X.___ zum Taggeldbezug angemeldet, wobei sie eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit angegeben hat (Urk. 8/55). Seitens des RAV X.___ wurde im Juli und September 2003 sowie im März 2004 ausdrücklich bestätigt, dass eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit angenommen werde und keine Zeugnisse zur Arbeitsunfähigkeit vorhanden seien (Urk. 8/55, 8/52 und 8/36). Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin sodann selbst mit, dass es ihr wieder besser gehe (Urk. 8/13). A.___ und D.___ attestierten der Beschwerdeführerin zwar in ihren Berichten vom 5. resp. 18. September 2004 ab Oktober 2003 resp. Januar 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/25 und 8/24). Aus den bereits genannten Gründen leuchten diese Beurteilungen aber nicht ein (vgl. Erwägung 4.3.3). Zudem stehen sie auch in Widerspruch zu den besagten Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem RAV X.___. Im Weiteren mag es zwar zutreffen, dass es im Januar 2004 zu einem erneuten Rezidiv im Bereich der Axillae beidseits gekommen ist. Es besteht indessen kein Grund zur Annahme, dass dieses zu einer dauerhaften Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit geführt haben könnte. Im Operationsbericht der Klinik Y.___ vom 10. Mai 2004 wird nämlich ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin "aktuell beschwerdefrei" sei (Urk. 3/10), und im Zusammenhang mit dieser Operation wird ihr seitens dieser Klinik - wie erwähnt - lediglich für die Zeit vom 9. Mai bis 2. Juli 2004 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/26).
4.3.5   Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin von Oktober 2000 bis 5. November 2002 zu 100 % arbeitsunfähig war und seither bis zur Begutachtung im April 2005 - unterbrochen durch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 9. Mai bis 2. Juli 2004 im Zusammenhang mit der Operation vom 10. Mai 2004 - für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (manuelle Tätigkeit unterhalb der Horizontalen) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand.
4.3.6   Anhaltspunkte dafür, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 15. September 2005 (Urk. 2) massgeblich (Art. 88a Abs. 2 IVV) verschlechtert haben könnte, bestehen nicht.
         Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift vom 30. September 2005 zwar anführen, dass sie zur Zeit wieder unter Abszessen in der rechten Achselhöhle, an zwei Abszessen auf der rechten Brust sowie an flächenartigen Abszessen am Gesäss und an beiden Beinen leide. Es sei daher verständlich, dass sie grosse Zukunftsängste habe, weshalb die Beurteilung durch D.___ realistisch sei (Urk. 1 Seite 7; vgl. Urk. 8/5 ). Wie dargelegt, lassen aber die Feststellungen von D.___ nicht auf das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert schliessen; dies gilt insbesondere auch für die Angaben, welche er in seinem - aktuellen - Bericht vom 30. Juni 2006 (Urk. 11) gemacht hat. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Weiteren erwähnten Abklärungen beim Schulterspezialisten L.___ ("wegen der durch die sechs Operationen stark eingeschränkten und schmerzhaften Schulterbeweglichkeit"), beim Rheumatologen M.___ ("wegen des Schmerzsyndroms im HWS-Bereich, im Oberkörper sowie in beiden Armen") sowie bei der Dermatologin B.___ betreffen sodann - wie Dr. med. Christoph Simonnett vom RAD in seiner Stellungnahme vom 14. September 2005 zu Recht bemerkte (Urk. 8/1 Seite 4) - Leiden, welche den Gutachtern bekannt waren und welche sie bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt haben. Die Beschwerdeführerin lässt denn auch nicht geltend machen, sie habe diese Ärzte wegen einer seit der Begutachtung eingetretenen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aufgesucht.
4.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von Oktober 2000 bis 5. November 2002 zu 100 % arbeitsunfähig war und seither - unterbrochen durch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 9. Mai bis 2. Juli 2004 - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (manuelle Tätigkeit unterhalb der Horizontalen) besteht.

5.
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die seit dem 6. November 2002 bestehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. Juni 2005 in Sachen K., I 552/04, Erwägung 3.2.1, mit Hinweis).
         Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
         Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Mai 2005 in Sachen A., U 268/04, Erw. 3.2).
5.3     Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 48'049.25 aus, was dem von der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 bei der Firma W.___, X.___, erzielten Verdienst von Fr. 44'430.--, aufgerechnet auf das Jahr 2004, entspricht (Urk. 8/31, Urk. 8/60). Zur Bemessung des Invalideneinkommens zog sie den Zentralwert gemäss LSE 2002 für die im Jahre 2002 im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen bei, wobei sie diesen ebenfalls auf das Jahr 2004 aufrechnete. Auf dem so ermittelten Tabellenlohn von Fr. 48'893.-- gewährte sie der Beschwerdeführerin einen Abzug von 15 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 44'003.70 ergab (Urk. 8/31, Urk. 8/1 Seite 5 und Urk. 2).
         Dazu ist zu bemerken, dass der von der Beschwerdegegnerin im November 2002 an die Firma W.___ gesandte "Fragebogen für den Arbeitgeber" von der Post mit dem Vermerk "abgereist ohne Adressangabe" resp. "weggezogen" an sie zurück geschickt wurde (Urk. 8/59, 8/61 und 8/63). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin selbst ist anzunehmen, dass diese Firma ihren Betrieb in X.___ im Jahre 2002 aufgegeben hat und dies der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses war (Urk. 8/64, Urk. 8/21 Seite 10). Unter diesen Umständen kann das bei dieser Firma vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Einkommen nicht als Grundlage für die rechnerische Bestimmung des Valideneinkommens dienen. Vielmehr ist auch das Valideneinkommen aufgrund von statistischen Durchschnittswerten zu bestimmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2003 in Sachen M., I 1/03, Erwägungen 4.3 und 5.1, mit Hinweisen).
5.4     Somit sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2002 zu bemessen, wobei angesichts der fehlenden Berufsausbildung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/64) Ausgangspunkt bei beiden Einkommensgrössen der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor von Fr. 3'820.-- (LSE 2002, Tabelle TA1, Seite 43) bildet.
         Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. April 2006 in Sachen T., I 175/06, Erwägung 3, mit Hinweis).
         Da der Beschwerdeführerin seit dem 6. November 2002 - mit Ausnahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 9. Mai bis 2. Juli 2004 - nur (aber immerhin) manuelle Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen zumutbar sind, ist sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer gesunden Mitbewerberin benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. November 2003 in Sachen Z., I 246/02 und I 247/02, Erwägung 6, mit Hinweisen) und - da für manuelle Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht - der Teilzeitbeschäftigung, ebenso wenig diejenige der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie. Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen der von der Beschwerdegegnerin auf dem Tabellenlohn gewährte Abzug von 15 % als grosszügig bemessen.
5.5     Für die Zeit ab dem 6. November 2002 resultiert somit grundsätzlich ein - rentenausschliessender (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) - Invaliditätsgrad von 15 %.

6.
6.1     Wie eingangs erwähnt (vgl. Erwägung 2.4), ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung laut Art. 88a Abs. 1 IVV für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
         Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV die anspruchsbegründende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
6.2     Da im vorliegenden Fall von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit am 6. November 2002 auszugehen ist, stellt sich die Frage, ob dieser "angebrochene" Monat bei der Berechnung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV mitzuzählen ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in zahlreichen Entscheiden denjenigen Monat, in dem die Verbesserung eingetreten ist, mitgerechnet, wobei es dies nicht näher begründet hat (statt vieler: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 5. Oktober 2005 in Sachen B., I 504/05, Erwägungen 4.3.2 und 5). Davon abweichend scheint das Eidgenössische Versicherungsgericht aber neuerdings die Auffassung zu vertreten, dass der "angebrochene" Monat bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ausser Acht zu lassen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Oktober 2006 in Sachen P., I 262/06, Erwägung 3.1.1). Zwar hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese - geänderte - Auffassung  ebenfalls nicht begründet, weshalb unklar ist, ob es sich dabei um eine eigentliche Praxisänderung handelt. Aufgrund dieses jüngsten Entscheides rechtfertigt es sich indessen gleichwohl, zugunsten der Beschwerdeführerin die am 6. November 2002 eingetretene Verbesserung der Leistungsfähigkeit ohne Miteinbezug des Monats November und damit erst per 1. März 2003 zu berücksichtigen.
6.3     Die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 9. Mai bis 2. Juli 2004 ist demgegenüber gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV unbeachtlich.
6.4     Somit steht der Beschwerdeführerin nur vom 1. November 2001 (vgl. Erwägung 3.1) bis 28. Februar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.

7.       Dementsprechend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2001 bis 28. Februar 2003 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.       Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, hat sie Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), wobei diese angesichts des lediglich geringfügigen Obsiegens auf Fr. 300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. September 2005 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2001 bis 28. Februar 2003 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine  Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).