IV.2005.01127

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 9. August 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1947, ohne Berufsausbildung (Urk. 10/25 Ziff. 6.2), meldete sich am 26. April 2003 erstmals zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/25 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeine Medizin (Urk. 10/19), und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 10/23) ein. Mit Verfügung vom 12. August 2003 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/16). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtkraft erwachsen.
1.2     Am 23. März 2005 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 10/22 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte erneut einen medizinischen Bericht von Dr. A.___ vom 1. Mai 2005 (Urk. 10/18) ein. Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 (Urk. 10/12) wies sie das Leistungsbegehren wieder ab.
         Die gegen die Verfügung vom 25. Mai 2005 am 16. Juni 2005 erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 10/10) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 26. August 2005 (Urk. 10/8 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. August 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. September 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Zusprechung mindestens einer halben Rente (vgl. Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2005 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 20. November 2005 (Urk. 13) reichte Dr. A.___ einen Bericht der T.___ Höhenklinik B.___, Rehabilitationszentrum, vom 10. November 2005 (Urk. 14/1-2), ein. Am 26. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 ff.).
1.2     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.3     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheids an, die Beschwerdeführerin sei unbestrittenermassen zu 100 % im Haushalt tätig. Aufgrund der medizinischen Abklärungen lägen keine Einschränkungen im Aufgabenbereich vor. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber ihrem Hausarzt selbst ausgeführt, ihre Aufgabe als Hausfrau weiterhin selbständig verrichten zu können (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin wandte ein, nunmehr liege der Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, vor, wonach aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine Abklärung in der Rehaklinik D.___ notwendig sei (vgl. Urk. 1).

3.
3.1  Nachdem die leistungsverweigernde Verfügung vom 12. August 2003 (Urk. 10/16) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist zu prüfen, ob seit dieser Verfügung bis zum heute strittigen Einspracheentscheid vom 26. August 2005 (Urk. 2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
3.2     Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf den von Dr. A.___ aufgrund der Untersuchung vom 22. Mai 2003 erstellten Bericht (Urk. 10/19). Dabei gelangte sie zum Schluss, dass die Durchführung einer Haushaltabklärung nicht notwendig sei, da die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Hausarzt selbst angegeben habe, die Hausarbeiten selber verrichten zu können (vgl. Urk. 10/17 S. 2).
         Dr. A.___ stellte die Diagnosen einer Verhaltensstörung mit zunehmender Isolation und einer seit zwölf Jahren bestehenden Polyarthrose (Urk. 10/19 S. 1 lit. A). Weiter führte er aus, die Beschwerdeführerin lebe am Rande der Gesellschaft. Sie sei sehr schwer zugänglich und jeglicher Versuch, ihr zu helfen, scheitere, da sie sich für einen Weg entschieden habe, der nicht nachvollziehbar sei. Ihre finanzielle Lage sei so desolat, dass sie auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen sei. Der von ihr getrennt lebende Ehemann wohne gegenüber und plage sie - nach ihren Angaben - täglich. Sämtliche Versuche, zwischen den Ehegatten zu vermitteln, seien gescheitert. Sie wolle zwar eine Rente, betone aber, dass sie ihre Aufgabe als Hausfrau erfüllen könne. Er erachte sie im Haushalt als zu 66 % arbeitsfähig. Es finde weiterhin eine Behandlung der Polyarthrose statt. Die zunehmende Isolation sei mit verheerenden Konsequenzen verbunden. Seines Erachtens müsse eine psychiatrische Zwangsbegutachtung durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin sei nicht bereit, sich einer solchen Begutachtung zu unterziehen (Urk. 10/19 S. 2 lit. D Ziff. 7).

4.
4.1  Aufgrund der Neuanmeldung vom 23. März 2005 holte die Beschwerdegegnerin erneut einen Bericht von Dr. A.___ vom 1. Mai 2005 (Urk. 10/18) ein.
4.2     Darin stellte er gleichlautende Diagnosen wie in seinem vorhergehenden Bericht mit der Ergänzung, dass neu eine mediolaterale Diskushernie L4/5 mit Kompression des Duralsacks und eine Nervenwurzelkompression L5 vorliege (vgl. Urk. 10/18 S. 1 lit. A). Er hielt weiter fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe (Urk. 10/18 S. 2 lit. C Ziff. 1). Sie sei isoliert und fühle sich unter Druck. Die Scheidung von ihrem Ehemann sei immer noch im Gange. Es bestehe ein aussergewöhnliches Misstrauen gegenüber jeglichem Versuch, ihr zu helfen. Die Lage sei komplex, da sie sich weigere, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. Infolge der Schmerzen und der Isolation sei eine Berentung im Umfang von 66 % angezeigt. Körperlich und mental gehe es der Beschwerdeführerin sehr schlecht. Es bestehe sicher auch eine Diagnose in psychischer Hinsicht, zu welcher er noch keine Stellung nehmen könne (Urk. 10/18 S. 2 lit. D Ziff. 7).
4.3     Die Beschwerdeführerin wurde am 5., 7. und 13. Juli 2005 von Dr. med. C.___, FMH für Physikalische Medizin, untersucht. Dieser stellte in seinem Bericht vom 19. Juli 2005 folgende Diagnosen (Urk. 3/1 S. 1):
             -  Chronisches komplexes Schmerzsyndrom mit
              -  Rücken-, linksseitigen Hüft-, rechtsseitigen Knieschmerzen
              -mediolateraler Diskushernie linksbetont L4/5 mit möglicher zeitweiser              Kompression L5 links
              -  chronifizierter fixierter Schmerzsituation
              -  muskulärer Dekonditionierung beziehungsweise Dysbalance aufgrund der          langen Krankheitsgeschichte
         In seiner Beurteilung hielt er fest, aus rheumatologischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an einem chronifizierten, langjährigen Schmerzsyndrom, das sich nicht direkt durch ein anatomisches Korrelat erklären lasse. Als einziger Fakt bestehe eine mediolaterale Diskushernie L4/5 links, was zu belastungsabhängigen Rückenbeschwerden führen könne und auch führe. Aufgrund der radiologischen Befunde sei eine gelegentliche Irritation der Nervenwurzel L5 links möglich, was mitunter den linken Gesässschmerz in etwa erklären könne. Überlagert seien aber sicher myofasziale Schmerzen mit entsprechenden Triggerpunkten der paravertebralen Muskulatur und im Schulterbereich sowie an den unteren Extremitäten. Die übrigen untersuchten und radiologisch abgebildeten Gelenke seien unauffällig. Insbesondere weise die Beschwerdeführerin keine arthrotischen Veränderungen im Hüft-, Knie- oder Schultergelenk auf. Trotzdem sei sie glaubhaft in ihren Aufgaben im Haushalt eingeschränkt. Am ehesten könnte ein stationäres interdisziplinäres Assessment eine Klärung der Situation, insbesondere auch aus psychosozialer Sicht bringen. Dieses sei in Kombination mit einem intensiven Rehabilitationsprogramm durchzuführen. Es sei eine Überweisung in einen dreiwöchigen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik D.___ angezeigt (Urk. 3/1 S. 2).
4.4     In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 22. Oktober bis 11. November 2005 in der T.___ Höhenklinik B.___ hospitalisiert (Urk. 14/1 S. 1). In ihrem Bericht vom 10. November 2005 nannten Dr. med. E.___, Chefarzt Rheumatologie und Physikalische Medizin, Dr. med. F.___, Oberarzt Innere Medizin und Physikalische Medizin, Dr. med. G.___, Assistenzarzt, und cand. med. H.___, Unterassistent, folgende Diagnosen (Urk. 14/1 S. 1):
             1.  Polyarthralgien mit (ICD-10: R52.2)
                Schulterschmerzen rechts seit 15 Jahren, Impingement-Syndrom bei                unauffälligem Röntgenbild der Schulter (13. Juli 2005)
                Knieschmerzen beidseits seit 12 Jahren bei unauffälligem Röntgenbild der           Knie (13. Juli 2005)
                -  Hüftschmerzen seit 3 Jahren bei unauffälligem Röntgenbild der Hüfte              (7. Juli 2003) und Röntgen des Beckens ap (13. Juli 2005)
                -  Kopfschmerzen bilateral occipital mit unauffälligem Röntgen der                   Halswirbelsäule (16. Oktober 2004)
                Differenzialdiagnostisch: Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
             2.  Chronisches lumbospondylogenes Syndrom seit 15 Jahren bei (ICD-10:              M54.5)
                -  Wirbelsäulen-Fehlhaltung und myofaszialem Schmerzsyndrom
                -  Mediolateraler Diskushernie L4/5 links mit komprimiertem Duralsack und          L5-Radix im Rectum lateralis bei segmental engem Spinalkanal (MS-CT            13. November 2002
                  - ohne radikuläre Symptomatik
             3.  Rezidivierende depressive Störung, im Beurteilungszeitpunkt mittelschwere        Episode (ICD-10: F33.1)
         In ihrer Beurteilung gelangten sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ein chronisch komplexes Schmerzsyndrom im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung und eine rezidivierende depressive Störung, bei im Beurteilungszeitpunkt mittelschwerer Episode, aufweise. Sie habe regelmässig am integrierten interdisziplinären Programm teilnehmen können und dabei verschiedene Schmerzcopingstrategien kennen lernen, aber nur sehr eingeschränkt anwenden können. Sie sei nur eingeschränkt in der Lage, sich auf die angebotenen Therapien einzulassen. Es bestehe eine hohe Anspannung, die sie aber anhaltend nach aussen kontrollieren könne. Erschwert würde dies durch die persönliche Unsicherheit, die teilweise bis zur Unselbständigkeit exazerbiere. Der Schmerzzustand bessere sich im Rahmen der Therapien subjektiv nicht wesentlich. Zudem hätten kaum Verbesserungen in Bezug auf das Krankheitskonzept erarbeitet werden können (Urk. 14/1 S. 2).
         Um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Teilnahme in einem für sie gewinnbringenden Programm zu ermöglichen, sei initial die weitere psychische Stabilisierung im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung notwendig. Die eingeleitete medikamentöse antidepressive Therapie sollte weitergeführt werden. Des Weiteren sollte zusätzlich die Physiotherapie fortgesetzt werden. Ihres Erachtens liege im Beurteilungszeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 14/1 S. 3).
4.5     Am 20. November 2005 hielt Dr. A.___ fest, dass das Resultat der Rehabilitation unbefriedigend sei und die Beschwerdeführerin weiterhin in Behandlung bleiben müsse. Obwohl die Ärzte der T.___ Höhenklinik B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert hätten, sei dies der bald 60-jährigen Beschwerdeführerin praktisch unmöglich. Auch habe sie die ihr aufgrund der zunehmenden Depressionen verordneten Medikamente abgesetzt. Jeglicher Versuch seinerseits, dieser nicht gut integrierten Beschwerdeführerin zu helfen, sei seit Jahren gescheitert. Eine Eingliederung in eine Arbeitsstelle erachte er als unmöglich. Zudem lehne sie psychiatrische Hilfe ab (Urk. 13).

5.
5.1     In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, ist festzuhalten, dass den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zukommt. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.
         Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (AHI 3/2004 S. 139 mit Hinweis auf AHI 2001 S. 162, Entscheide F. vom 6. Mai 2002, I 526/01, B. vom 4. Februar 2003, I726/02, S.-P. vom 28. Februar 2003, I 685/02, P. vom 14. August 2003, I 497/02 und P.-G. vom 15. September 2003, I 407/03).
         Im vorliegenden Fall geht es um die Bemessung einer im Wesentlichen psychisch bedingten Invalidität, denn Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 1. Mai 2005 die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf die Isolation und den Druck im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren zurück (Urk. 10/18 S. 2 lit. C Ziff. 1). Auch Dr. C.___ nannte das Vorliegen eines komplexen Schmerzsyndroms mit verschiedenen Komponenten (vgl. Urk. 3/1 S. 1) und die Ärzte der T.___ Höhenklinik B.___ diagnostizierten neben der rezidivierenden depressiven Störung, im Beurteilungszeitpunkt eine mittelschwere Episode (ICD-10: F33.1), im Zusammenhang mit den Polyathralgien differenzialdiagnostisch den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (vgl. Urk. 14/1 S. 1). Daher sind im Sinne der erwähnten Rechtsprechung für die Bemessung des Invaliditätsgrades die ärztlichen Unterlagen beizuziehen.
5.2     Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so ergibt der Vergleich der medizinischen Unterlagen, dass seit der Verneinung eines Rentenanspruches mit Verfügung vom 12. August 2003 im Vergleich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 26. August 2005 keine Verschlechterung eingetreten ist. In somatischer Hinsicht liegen im Wesentlichen keine neuen Diagnosen vor (vgl. Urk. 10/18 S. 1 lit. A, Urk. 3/1 S. 1, Urk. 14/1 S. 1). In psychischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Beurteilung durch die Ärzte der T.___ Höhenklinik B.___ 2005 diagnostizierten Leiden bereits im Zeitpunkt der Anmeldung vorhanden gewesen sind. In diesem Sinne erwähnte Dr. A.___ in seinem ersten Bericht eine Verhaltensstörung mit zunehmender Isolation (Urk. 10/19 S. 1 lit. A) und wies in seinem Bericht vom 1. Mai 2005 darauf hin, dass sicher auch in psychischer Hinsicht eine Diagnose vorliege, wobei er im Beurteilungszeitpunkt zu dieser noch keine Stellung nehmen könne (vgl. Urk. 10/18 S. 2 lit. D Ziff. 7). Nach einem durchgeführten HADS-Test erachteten die Ärzte der T.___ Höhenklinik B.___ ihre Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, im Beurteilungszeitpunkt einer mittelschweren Episode (ICD-10: F33.1; vgl. Urk. 14/1 S. 1), als untermauert (Urk. 14/1 S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zu den Einschränkungen im Haushalt hielten die Ärzte der T.___ Höhenklinik B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin ihres Erachtens im Beurteilungszeitpunkt keine Einschränkungen aufweise (Urk. 14/1 S. 3).
5.3     Für die Frage der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt im Zusammenhang mit der Neuanmeldung kann weder auf die Beurteilung durch Dr. A.___ noch auf diejenige durch Dr. C.___ abgestellt werden. Dr. C.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht klar. Er hielt lediglich fest, dass diese, obwohl sie keine arthrotischen Veränderungen in den Hüft-, Knie- oder Schultergelenken aufweise, glaubhaft in ihren Aufgaben im Haushalt eingeschränkt sei. Er wies weiter darauf hin, dass am ehesten ein stationäres interdisziplinäres Assessment eine Klärung der Situation, insbesondere auch aus psychosozialer Sicht bringen könne (Urk. 3/1 S. 2).
         Aus der Beurteilung durch Dr. A.___ ist nicht ersichtlich, wie er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestimmte. Bereits in seinem ersten Bericht ging er - obwohl die Beschwerdeführerin selbst angab, ihre Aufgabe als Hausfrau erfüllen zu können - davon aus, dass sie im Haushalt zu 33 % eingeschränkt sei (Urk.10/19 S. 2 lit. D Ziff. 7). In seinem Bericht vom 1. Mai 2005 nahm er keine Stellung zur Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt, sondern hielt aufgrund ihrer Schmerzen und der Isolation eine „Berentung“ im Umfang von 66 % angezeigt (Urk. 10/18 S. 2 lit. D Ziff. 7). Diese Einschätzung begründete er nicht näher, sondern wies vielmehr darauf hin, dass die Lage komplex sei, da die Beschwerdeführerin sich weigere, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen (Urk. 10/18 S. 2 lit. D Ziff. 7). In seinem Bericht vom 20. November 2005 begründete er sodann - unter Berücksichtigung invaliditätsfremder Faktoren -, dass er weder die Umsetzung der von den Ärzten der Höhenklinik B.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer bald 60-jährigen Beschwerdeführerin noch überhaupt eine Eingliederung in eine Arbeitsstelle als möglich erachte (Urk. 13).
5.4     Damit steht fest, dass seit der ursprünglichen Verneinung eines Rentenanspruches im Wesentlichen keine neuen Befunde beziehungsweise keine massgebende Verschlechterung der bisherigen Leiden vorliegt, welche die Beschwerdeführerin im Haushalt zu beeinträchtigen vermögen. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Aufgaben im Haushalt weiterhin vollumfänglich zumutbar sind. Beim Ergebnis, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Einschränkung im Haushalt vorliegt, erübrigt sich die Durchführung eines Betätigungsvergleichs. Damit hat die Beschwerdeführerin weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
         Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.  Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).