Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01128
IV.2005.01128

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 28. November 2006
in Sachen
G.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



unter Hinweis darauf,
dass sich die zuletzt vom 9. April 2001 bis 30. April 2003 bei der W.___ AG als kaufmännische Angestellte tätig gewesene G.___, geboren 1966, am 10. März 2004 bei der Invalidenversicherung unter anderem wegen einer Hypersomnie zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 13/52, vgl. Urk. 13/50),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1. September 2004 einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint und die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 13. Juni 2005 abgewiesen hat (Urk. 2, Urk. 13/14),
dass die Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2005, verbessert durch die Eingabe vom 24. Oktober 2005, Beschwerde erhob mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihr eine Rente oder berufliche Massnahmen in Form von Umschulung und Arbeitsvermittlung zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 9),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 12),

in Erwägung,
         dass die IV-Stelle die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Voraussetzungen für dessen Entstehung (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und bei Teilzeiterwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird,
dass zu ergänzen ist, dass die versicherte Person nach Art. 17 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann,
dass nach Art. 18 IVG eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes haben,
dass nach der Rechtsprechung eine für Hilfe bei der Arbeitsvermittlung wesentliche Invalidität vorliegt, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten bei der Stellensuche hat und für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist (BGE 116 V 81 Erw. 6a),
dass die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 gestützt auf das Gutachten des A.___, Ärztliches Begutachtungsinstitut, C.___, vom 18. März 2005 davon ausging, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu 80 % zumutbar sei, eine rentenbegründende Invalidität damit nicht gegeben und ein Rentenanspruch sowie ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu verneinen sei (Urk. 2, Urk. 13/17), 
dass die Beschwerdeführerin dagegen einwendete, seit 6. November 2002 sei sie zu 50 % arbeitsunfähig, damit habe sie Anspruch auf eine halbe Rente, im Weiteren sei ihr die Umschulung auf einen Beruf mit flexibler Arbeitszeit zu ermöglichen, in welchem sie trotz der Krankheit arbeiten könne (Urk. 9),
dass dem Gutachten des A.___ vom 16. März 2005 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2005 internistisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht wurde und in der Gesamtbeurteilung angeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe über Müdigkeit und Kraftlosigkeit geklagt, die internistische und neurologische Untersuchung hätten normale Befunde ergeben, Hinweise auf eine neurologische Störung hätten nicht eruiert werden können, die Beschwerden könnten keinen organischen Befunden zugeordnet werden, aufgrund der psychiatrischen Untersuchung müsse angenommen werden, dass eine leichte depressive Störung für die geklagten Beschwerden verantwortlich sei (Urk. 13/17 S. 19 f., vgl. Urk. 13/17 S. 10 ff.),
dass im Gutachten insgesamt als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichten bis mittelgradigen Ausmasses bei Somatisierungstendenz, bei dissoziativer Störung und Hypersomnie genannt und zur Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte aufgrund der psychischen Befunde zu maximal 20 % arbeitsunfähig, auch in jeder anderen Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsunfähigkeit als im angestammten Bereich zu erwarten (Urk. 13/17 S. 19 f.),
dass im Gutachten sodann angeführt wurde, die abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, im Bericht vom 23. Mai 2004 (Urk. 13/19) und des Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 2. April 2004 (Urk. 13/20) seien darauf zurückzuführen, dass diese Ärzte, welche keine Befunde genannt hätten, welche nicht auch im Gutachten berücksichtigt worden seien, weitgehend auf die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin abgestellt und daraus eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit abgeleitet hätten (Urk. 13/17 S. 21, vgl. Urk. 13/19-20),
dass das Gutachten des A.___ den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweistaugliche medizinische Grundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3a) genügt, weshalb ihm volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, und die davon abweichenden Arbeitsfähigkeitsangaben des Dr. Z.___ und des Dr. L.___ in den genannten Berichten die Zuverlässigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermögen, da sie - wie das A.___ zutreffend erkannt hat - weitgehend auf den subjektiven Beschwerden basieren, weshalb ihnen keine Aussagekraft beigemessen werden kann,
         dass Dr. Z.___ insbesondere darauf hinwies, die Versicherte habe sich unter der "etablierten somatischen und psychiatrischen Therapie" erfreulich stabilisieren können, insgesamt müsse zwar eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % angenommen werden, die jedoch langfristig bei Abnahme der familiären Belastung "Aussichten auf Revision" habe (Urk. 13/19 S. 3),
         dass damit Dr. Z.___ offensichtlich die Gründe für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem in psychosozialen und soziokulturellen Faktoren findet, welche indessen grundsätzlich als invaliditätsfremd gelten und zumindest dann keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschaden bewirken können, wenn nicht eine ausgeprägte, fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden ist (BGE 127 V 299 Erw. 5a), was in Bezug auf die Versicherte nicht zutrifft, hat doch Dr. Z.___ lediglich eine depressive Störung diagnostiziert, was nicht auf ein schwerwiegendes psychisches Leiden hinweist,
         dass es sich zudem bei Dr. Z.___ nicht um den Hausarzt der Versicherten und nicht um einen Facharzt für Psychiatrie handelt,
         dass ferner Dr. L.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit nicht näher begründet, sondern diesbezüglich wiederum ausdrücklich auf die Beurteilung des Hausarztes, Dr. Z.___, verwiesen hat (Urk. 13/20 S. 4 unten sowie S. 6 unten),
dass damit gestützt auf das Gutachten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu 20 % arbeitsunfähig ist,
dass der Invaliditätsgrad damit höchstens 20 % beträgt, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als vollzeitlich oder als zu 80 % Teilzeiterwerbstätige einzustufen ist, und ein Rentenanspruch damit in jedem Fall ausgeschlossen ist,
         dass nach der Rechtsprechung unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen ist, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb mit Hinweisen),
         dass die zuletzt im kaufmännischen Bereich tätig gewesene Versicherte in einen Beruf umgeschult werden möchte, in dem sie durch flexiblere Arbeitszeiteinteilung trotz ihres Leidens arbeiten könne und sie eventuell Arbeitsvermittlung beantragt, da die Auswirkung des Gesundheitszustandes auf ihre bisherigen Tätigkeiten als kaufmännische Sachbearbeiterin gravierend und es ihr praktisch unmöglich sei, einen Arbeitgeber zu finden, der ihr Mittagsschlaf ermögliche und wochenlange Absenzen während der Medikamentenpause akzeptiere (Urk. 9),
         dass indessen diese Argumentation auch bei jeder andern beruflichen Tätigkeit, auf welche die Versicherte umgeschult werden könnte, gelten würde und nicht anzunehmen ist, dass derartige Schwierigkeiten in einem andern Berufsbereich nicht bestehen würden,
dass es vielmehr gerade im kaufmännischen Bereich am ehesten Stellen gibt, welche flexible Arbeitszeiten vorsehen und damit für die Beschwerdeführerin geeignet wären, könnte dann doch ihrem Bedürfnis nach längeren Mittagspausen entsprochen werden,
         dass für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG notwendig sind, das heisst insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a),
         dass eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität daher dann vorliegt, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b), das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG ),
         dass gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff erfüllen, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht,
        
         dass ferner zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG berechtigt ist, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist,
         dass demgegenüber bei der Frage der Anspruchsberechtigung invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache) nicht zu berücksichtigen sind,
         dass schliesslich für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorausgesetzt wird, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 24. März 2006, I 427/05, Erw. 4.a),
         dass einerseits die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit nur noch zu 80 % arbeitsfähig ist und anderseits auf der Hand liegt, dass sie aufgrund der besonderen Natur ihres Gesundheitsschadens Probleme bei der Suche nach einer entsprechenden Stelle hat sowie namentlich auf die Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen und somit auf das Fachwissen und die Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist, weshalb ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht,
         dass demnach zusammenfassend die Beschwerde in Bezug auf die beantragte Invalidenrente und hinsichtlich der Umschulung abzuweisen, in Bezug auf die Arbeitsvermittlung hingegen gutzuheissen ist,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen um unentgeltliche Prozessführung ersucht hat und sich das Gesuch angesichts der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens als gegenstandslos erweist,  
dass schliesslich zum Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei ihr der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu bewilligen, festzustellen ist, dass die Beschwerdeergänzung vom 24. Oktober 2005 den Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde in vollem Umfang genügt und in der Folge keine Rechtshandlungen mehr nötig gewesen sind, so dass eine unentgeltliche Rechtsvertretung nicht geboten ist, 
dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtvertretung damit abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Juni 2005 aufgehoben, soweit damit der Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertre-  tung wird abgewiesen.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).