IV.2005.01129
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 25. Januar 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1951, zuletzt je hälftig als Tennislehrerin und als Büroangestellte erwerbstätig (Urk. 11/44-45, Urk. 11/48, Urk. 11/54-55), meldete sich am 29. Februar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/58). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 11/25-26, Urk. 11/28-30) und der erwerblichen (Urk. 11/44-45, Urk. 11/48, Urk. 11/54-56) Verhältnisse, sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 10. März 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % mit Wirkung ab 1. November 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (vgl. Urk. 11/11, Urk. 11/16, Urk. 11/19). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 17. März 2005 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 11/14). Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 11/7 = Urk. 2).
2. Am 30. Juni 2005 reichte die Versicherte bei der Beschwerdegegnerin wiederum ein mit Einsprache überschriebenes Schreiben ein und beantragte darin wiederum sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1, Urk. 4). Am 13. Juli 2005 erklärte die Versicherte, die Eingabe vom 30. Juni 2005 sei als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 (vgl. Urk. 2) zu verstehen (Urk. 5). Mit Zuschrift vom 30. September 2005 übersandte die IV-Stelle die Beschwerdeeingabe an das hiesige Gericht (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 7. November 2005 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 16. November 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die für die Zusprechung einer Invalidenrente anwendbaren Gesetzesbestimmungen und die hierfür massgebenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, vor ihrer Erkrankung sei sie als Tennislehrerin sowie als Büroangestellte tätig gewesen. Ihr nunmehriger Gesundheitszustand lasse die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zu. Seit der letzten Operation im September 2003 leide sie praktisch ununterbrochen an den Folgen dieses sowie der vorangegangenen Eingriffe. Infolge der starken Schmerzen müsse sie täglich 3 bis 4 Tabletten Ponstan einnehmen. Es sei zu befürchten, dass sie an einem erneuten Bruch leide. Auch die wiederholte Absenkung der Blase sei wieder ein Thema. Sie könne weder lange sitzen noch stehen. Zusätzlich sei es möglich, dass sie sich erneut einer Operation unterziehen müsse. Dies ergebe sich auch aus dem Bericht von Dr. med. A.___, Chefarzt Chirurgie, des Spitals B.___ vom 10. Mai 2005 (vgl. Urk. 3). Es sei ihr nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachzugehen (Urk. 2, Urk. 11/14).
2.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, die Tätigkeit als Tennislehrerein sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine der gesundheitlichen Einschränkung angepasste Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin hingegen im Umfang von 50 % ausüben. Die Differenz zwischen dem ohne den Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen und demjenigen, das mit dem Gesundheitsschaden erzielbar wäre, belaufe sich auf 64 %. In der Einsprache habe die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, das eine andere Betrachtungsweise ergeben würde. Solches ergebe sich insbesondere nicht aus dem eingereichten Arztbericht. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von 50 % bewältigen könnte. Zumutbar sei beispielsweise eine Bürotätigkeit. Es bestehe demnach kein Anspruch auf eine höhere Leistung (Urk. 2, Urk. 11/19).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Oberarzt am Kantonsspital K.___, nannte in seinem Bericht vom 19. Mai 2004 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Unterbauchschmerzen bei Status nach ventraler Netzplastik nach Stoppa am 22. September 2003 und Ovarektomie rechts bei grosser, infraumbilikaler Narbenhernie und Zystovar links, einen Status nach abdominaler Hysterektomie mit Adnexektomie rechts am 16. Dezember 2002 sowie einen Status nach rezidierender Revision bei Wundinfekt nach Pfannenstiel schnitt zwischen dem 14. Februar und 4. März 2003. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit seien eine Sigmadivertikulose und ein leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom beidseits (Urk. 11/29 S. 1 lit. A).
Die Beschwerdeführerin habe sich vom 1. bis zum 28. Dezember 2002 stationär auf der gynäkologischen Abteilung aufgehalten. Am 16. Dezember 2002 sei eine abdominale Hysterektomie mit Adnexektomie rechts vorgenommen worden. Der postoperative Verlauf sei vorerst komplikationslos gewesen und die Beschwerdeführerin sei am 28. Dezember 2002 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen worden. Mit Fieber sei sie am 13. Januar 2003 wieder eingetreten und am 15. Januar 2003 sei eine erste Wundrevision vorgenommen worden. Am 21. Januar 2003, am 28. Januar 2003 und am 14. Februar 2003 seien weitere Wundrevisionen nötig gewesen. Aufgrund der starken Entzündung im Bereich der Faszie sei es im weiteren Verlauf zur Ausbildung einer Narbenhernie gekommen. Wegen persistierenden abdominalen Schmerzen im Bereich der rechten und linken Bauchwand habe die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Tennislehrerin in der Folge nicht mehr ausüben können. Am 22. September 2003 sei eine präperitoneale Netzeinlage nach Stoppa erfolgt und gleichzeitig eine Ovarektomie bei deutlich zystisch vergrössertem Ovar. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Zu einer Verbesserung der Schmerzen im Unterbauch sei es aber nicht gekommen. Vor allem die hartnäckigen Beschwerden im Bereich der rechten Leiste hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr habe arbeiten können. Die Beschwerdeführerin könne nicht länger als 15 Minuten sitzen. Sie müsse sich immer wieder gehend bewegen. Gemäss einer neurologischen Untersuchung sei eine Verletzung der Leistennerven Ursache der Beschwerden. Aus chirurgischer Sicht seien zur Zeit keine weiteren Massnahmen möglich. Eine Revision der Nerven in der Leistengegend würde voraussichtlich nicht zu einer Verbesserung der Situation führen (S. 1 f. lit. D).
Im beigelegten Formular „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung“ vermerkte Dr. C.___ am 23. April 2004, Einschränkungen bestünden bei der Beschwerdeführerin insbesondere bezüglich Heben und Tragen von Lasten ab 10 kg, bezüglich Hantieren mit mittelschweren und schweren Werkzeugen, bezüglich Überkopfarbeiten, Rotationen, vorgeneigtem Sitzen und Stehen, bezüglich Knien und Kniebeugen, bezüglich Besteigen von Leitern und beim Gleichgewicht respektive beim Balancieren. Auch das Konzentrationsvermögen sei eingeschränkt, wenn sie länger als eine Stunde arbeiten müsse. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Hingegen könnte eine angepasste Tätigkeit halbtags ausgeübt werden (Urk. 11/29/2 S. 1 f.).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom 22. April 2004 aus, die Beschwerdeführerin leide an einem Zustand nach Hysterektomie und Adnexektomie am 16. Dezember 2002 mit nachfolgenden multiplen Wundinfekten, und es bestehe eine grosse Narbenhernie. Des Weiteren bestehe ein Zustand nach Netzeinlage nach Stoppa sowie einer Ovarektomie rechts am 22. September 2003 (Urk. 11/30 S. 1 lit. A). Der Zustand der Beschwerdeführerin sei stationär (S. 1 lit. C). Seit 11. Dezember 2002 bestehe eine andauernde Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit. B). Die Beschwerdeführerin leide als Folge der gesundheitlichen Schädigung an anhaltenden Schmerzen im Bereich des rechten Unterbauchs. Ohne Bandagen seien diese Beschwerden nicht auszuhalten. Die Beschwerdeführerin nehme regelmässig schmerzhemmende Medikamente ein, das heisst drei bis vier Stück Ponstan pro Woche. Körperliches Training sei nur während Minuten möglich (S. 1 lit. D Ziff. 4). Den Beruf der Tennislehrerin könne die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben. Ganz allgemein komme eine körperlich anstrengende Tätigkeit nicht mehr in Frage. Tätigkeiten im Rahmen eines administrativen Berufs seien jedoch denkbar (S. 2 lit. D Ziff. 7).
3.3 Im Bericht vom 24. September 2004 führte Dr. C.___ aus, in der Zwischenzeit habe sich keine wesentliche Besserung der Beschwerden ergeben. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin, wahrscheinlich im Zusammenhang mit einem Schub von Divertikulitis, an Gewicht verloren. Schmerzen träten vor allem tagsüber bei körperlicher Belastung auf. Nachts sei die Situation besser. Nachts leide die Beschwerdeführerin aber an Kribbelparästhesien im Bereich der Beine und der Arme resp. Hände (Urk. 11/28/2 S. 2 lit. D Ziff. 3). Die im letzten Bericht vermerkte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit sei höchstwahrscheinlich zu hoch gewesen. Ein Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin habe nicht realisiert werden können (S. 2 lit. D Ziff. 7).
3.4 Im Bericht vom 24. Januar 2005 führte Dr. C.___ aus, seit dem letzten Bericht habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin nicht geändert. Gelegentlich habe die Beschwerdeführerin dysurische Beschwerden, welche sie auf die Verwachsungen der Blase und der Bauchwand zurückführe. Verdauungsbeschwerden bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin berichte, dass der Bauchumfang wieder zugenommen habe. Sie befürchte, es handle sich um ein Rezidiv der Narbenhernie. Die Beschwerdeführerin habe eine interdisziplinäre Schmerzsprechstunde aufgesucht. Die Beschwerden in den Fingern seien regredient. Es bestehe lediglich noch ein gelegentliches Kribbeln im Bereich der Fusssohlen (Urk. 11/25/2 S. 2 lit. D Ziff. 4).
3.5 Dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 10. Mai 2005 (vgl. Urk. 3), welcher sich auch bei den Versicherungsakten befindet (vgl. Urk. 11/23), ist zu entnehmen, bei der von ihm durchgeführten konsiliarischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben, beim Stehen, Gehen, Sitzen und beim Fahrradfahren Schmerzen zu verspüren. Diese Schmerzen seien eigentlich nicht nur bei Belastungen, sondern stets vorhanden und sie liessen sich durch keine Massnahme effektiv lindern. Des Weiteren sei gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin die Urinproblematik wieder in den Vordergrund gerückt, weil sie nunmehr Einlagen tragen müsse. Beim Husten müsse sie sich konzentrieren, damit sie nicht inkontinent werde. Bei Belastungen und nach der Miktion beim Aufstehen verliere sie regelmässig einige Tropfen Urin. Probleme bei der Defäkation sowie Passageprobleme habe sie nicht. Ferner habe die Beschwerdeführerin angegeben, die angestammte Tätigkeit als Tennislehrerin könne sie nicht mehr ausüben. Aktuell sei sie nicht arbeitsfähig und erhalte eine Teilrente der Invalidenversicherung (S. 1).
Bei der klinischen Untersuchung finde sich ein etwas vorgewölbtes Abdomen ohne klare Anhaltspunkte für eine Herniation, weder rechts noch links inguinal, noch im Bereich der Bauchwand. Es bestehe eine konstante Druckdolenz rechts, paramedian rund 5 cm median der Inzision für die Stoppa-Operation auf einem Areal von rund 5x10 cm. Diese Druckdolenz sei konstant sowohl im Stehen als auch im Liegen (Urk. 1).
Ein Teil der Beschwerden seien klar durch die komplizierte Hysterektomie mit dem septischen Verlauf und der Wundrevision sowie der entsprechenden Narbenbildung bedingt. Namentlich die Unterbauchbeschwerden seien auf diese postoperative respektive postinfektiöse Vernarbung zurückzuführen. Die konstanten Schmerzen paramedian rechts auf dem beschriebenen Areal von 5x10 cm, welche in der klinischen Untersuchung in verschiedenen Lagen vorhanden seien, seien mit einer peritonealen Irritation vereinbar. Diese peritoneale Irritation könne von abdominalen Verwachsungen ans Peritoneum respektive ans Stoppanetz herrühren. In diesem Zusammenhang bestehe die Möglichkeit, mit einer Laparaskopie oder offenen Adhäsiolyse Abhilfe zu schaffen. Betreffend die Urininkontinenz sei eine urodynamische Abklärung angezeigt (S. 1 f.).
3.6 Dem Schreiben von Dr. A.___ an die Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2005 lässt sich entnehmen, die von der Beschwerdeführerin glaubhaft geschilderten Beschwerden im Bereich des Unterbauchs nach mehreren Operationen und Therapien liessen eine derzeitige Arbeitsunfähigkeit als realistisch erachten. Ob die vorgeschlagenen operativen Massnahmen zu einer Verbesserung führten, sei angesichts der Chronizität der Probleme nicht voraussehbar. Da er die Beschwerdeführerin lediglich konsiliarisch auf den Wunsch von Dr. C.___ hin untersucht habe, sei es ihm nicht möglich, die Fragen betreffend Arbeitsunfähigkeit ausreichend zu beantworten (Urk. 11/22/2).
4.
4.1 In den erwähnten medizinischen Unterlagen werden die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin übereinstimmend erwähnt. Ursache der Beschwerden sind in erster Linie die Folgen einer im Jahr 2002 vorgenommenen Hysterektomie mit nachfolgend septischem Verlauf und mehreren Wundrevisionen. Zurück blieben Vernarbungen und Verwachsungen im Unterbauch, welche die Beschwerden verursachen. Hinzugetreten ist eine Urininkontinenz und zwischenzeitlich litt die Beschwerdeführerin im Rahmen der bei ihr bestehenden Sigmadivertikulose an einem Schub von Sigmadivertikulitis. Regredient sind die Kribbelparästhesien im Bereich der Hände und Füsse mit klarer Ursache. Insgesamt ist der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin über die Jahre hinweg stationär.
4.2 Mit überzeugender Begründung kam Dr. C.___, welcher die Beschwerdeführerin über die Jahre betreute, im Mai 2004 zum Schluss, die Tätigkeit als Tennislehrerin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Dies ist unbestritten geblieben. Hingegen erachtete er die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit ohne langes Sitzen und Stehen, ohne lange Gehstrecken, ohne Heben und Tragen von schwereren Lasten und ohne Zwangshaltungen in einem halbtägigen Pensum für ausübbar, mit der zusätzlichen Einschränkung, dass nach einer respektive nach eineinhalb Stunden die Konzentration etwas nachlässt (vgl. Urk. 11/29/2). Auch Dr. D.___ erachtete eine Tätigkeit im Rahmen eines administrativen Berufs als ausübbar (Urk. 11/30/1 S. 2 lit. D Ziff. 7).
4.3 Aus welchen Gründe Dr. C.___ seine Angaben am 28. September 2004 dahingehend relativierte, er habe die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit höchstwahrscheinlich zu hoch eingeschätzt, erschliesst sich aus seinen Ausführungen nicht. Zur Begründung gab er nur an, ein Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin habe nicht realisiert werden können (vgl. Urk. 11/28/2 S. 2).
Um was für einen Arbeitsversuch es sich gehandelt hat und wie lange er gedauert hat, wurde mit keinem Wort näher erwähnt. Offensichtlich stellte er auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin ab. Davon darf jedoch nicht ausgegangen werden. Massgebend sind allein objektive Faktoren. Solche führte Dr. C.___ nicht an. Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zwischen Mai und September 2004 ist nicht ersichtlich.
Dr. A.___ vermochte keine relevante Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit abzugeben. Zwar gab er am 13. Mai 2005 an, die derzeitige Arbeitsunfähigkeit sei angesichts der glaubhaft geschilderten Beschwerden realistisch. Auf der anderen Seite aber sah er sich ausserstande, die Arbeitsfähigkeit angesichts seiner lediglich von einer konsiliarischen Untersuchung herrührenden Kenntnisse ausreichend zu schätzen (vgl. Urk. 11/22/2).
4.4 Die Beschwerdeführerin selbst vermochte nicht darzutun, aufgrund objektiver Faktoren müsse von einer geringeren Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Dass sie an ständig vorhandenen Schmerzen vor allem im Unterbauch leidet, ist mehrfach dokumentiert und wurde bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch berücksichtigt.
Nicht dokumentiert ist die tägliche Einnahme von bis zu drei bis vier Tabletten Ponstan. Dr. D.___ erwähnte dieselbe Anzahl Tabletten verteilt auf eine Woche (vgl. Urk. 11/30 S. 1 lit. D Ziff. 4). Eine neue Herniation, wie dies die Beschwerdeführerin befürchtet, konnte bis anhin ärztlich nicht bestätigt werden (vgl. Urk. 11/25/2 S. 2 lit. D Ziff. 5). Auch in dieser Hinsicht ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht dargetan. Beim allenfalls bevorstehenden operativen Eingriff handelt es sich in einem ersten Schritt um eine diagnostische Massnahme zur Abklärung eines allfälligen weiteren Behandlungsbedarfs (vgl. Urk. 3 S. 2). Inwieweit ein solcher weiterer Abklärungsbedarf besteht, ist offen. Offen ist auch, welche Auswirkungen dies gegebenenfalls auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit haben wird.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die nachvollziehbare Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch Dr. C.___ abzustellen und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres Leidens eine diesem angepasste Erwerbstätigkeit halbtägig und damit im Umfang von 50 % ausüben könnte. Die Beschwerdeführerin vermochte die von ihr behauptete weitergehende Einschränkung nicht rechtsgenüglich darzulegen.
5. Die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/17) blieb unangefochten und ist nicht zu beanstanden. Davon ist auszugehen. Diesen Berechnungen zufolge beläuft sich der Invaliditätsgrad ausgehend von einem zumutbaren Pensum von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auf 64 %. Damit besteht seit 1. Januar 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, welche die Beschwerdeführerin auch bezieht. Die Verneinung des Anspruchs auf eine höhere Rente durch die Beschwerdegegnerin ist mithin nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).