IV.2005.01130

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 15. Dezember 2005
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch M.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       E.___, geboren 1967, arbeitete seit 1991 als Verdrahterin bei der A.___ AG, B.___ (Urk. 8/45 Ziff. 1 und Ziff. 6). Wegen Rückenbeschwerden war sie seit 15. Juli 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/31/3, Urk. 8/32). Aus organisatorischen Gründen löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2003 hin auf (Urk. 8/45 Ziff. 1-2).
         Am 22. April 2003 meldete sich die Versicherten wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/48). Mit Verfügung vom 11. Juni 2003 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrades von 0 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/24). Die Einsprache vom 24. Juni 2003 (Urk. 8/22) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 25. August 2003 ab (Urk. 8/19).
         Die dagegen geführte Beschwerde (Urk. 8/16/2) wurde mit unangefochten gebliebenem Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. Juni 2004 abgewiesen, wobei ein Invaliditätsgrad von 4 % ermittelt wurde (Urk. 8/13).

2.      
2.1     Am 8. Oktober 2004 meldete sich E.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/40).
         Die IV-Stelle zog verschiedene Arztberichte (Urk. 8/25-30) sowie einen aktualisierten Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 2. August 2005 legte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf nunmehr 52 % fest und sprach E.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine halbe Invalidenrente, zuzüglich zwei Kinderrenten zu (Urk. 8/9). Die Einsprache vom 13. August 2005 (Urk. 8/8) wies der Versicherer mit Einspracheentscheid vom 9. September 2005 ab (Urk. 8/5 = Urk. Urk. 2).
2.2 Dagegen erhob E.___, vertreten durch ihren Hausarzt M.___,  mit Eingabe vom 21. September 2005 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Überprüfung des angefochtenen Entscheids (Urk. 8/3 = Urk. 1). Am 30. September 2005 überwies die IV-Stelle die Beschwerde zuständigkeitshalber zur Behandlung dem hiesigen Gericht (Urk. 8/1 = Urk. 4).
         Dieses forderte am 4. Oktober 2005 die IV-Stelle zur Einreichung der Beschwerdeantwort auf (Urk. 5). Der Versicherer beantragte mit Vernehmlassung vom 7. November 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 23. November 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Bestimmungen massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1).
         Nachdem das Neuanmeldungsverfahren mit Gesuch vom 8. Oktober 2004 (Urk. 8/40) eingeleitet worden und der Einspracheentscheid am 9. September 2005 (Urk. 2) ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruches sowohl die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der dazu gehörenden Verordnung - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung.
         Dabei ist festzuhalten, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wie auch zur Neuanmeldung herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 352 Erw. 3.6).

2.
2.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die aktuellen Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), zum Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden.
2.2     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

3.       Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob seit der letzten Rentenabweisung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, was die Beschwerdegegnerin angenommen hat, und inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
         Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Verdrahterin seit 15. Juli 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Während früher in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe - was auch im Urteil vom 22. September 2003 (richtig: 3. Juni 2004) bestätigt worden sei (vgl. Urk. 8/13) -, sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2004 in einer Verweisungstätigkeit bloss noch zu 50 % arbeitsfähig. Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 38'140.20 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 18'320.90 resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 52 % (Urk. 8/2 S. 3, Urk. 7).
         Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, sie sei seit Juli 2002 vollständig arbeitsunfähig. Der Rentenanspruch sei seinerzeit verneint worden, weil sich die Beschwerdeführerin einer operativen Dekompression nicht unterzogen habe, welche ihren Gesundheitszustand hätte verbessern können. Am 21. Oktober 2004 sei im Kantonsspital Z.___ die Operation durchgeführt worden. Diese habe indes keine Schmerzlinderung gebracht. Es habe sich daher gezeigt, dass trotz der Kooperation keine Besserung eingetreten sei, weshalb auf den früheren Entscheid zurückzukommen und von der vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2002 auszugehen sei (Urk. 1).

4.
4.1     In Würdigung der seinerzeit aufliegenden Berichte vom 20. August 2002 von Dr. med. C.___, Chefarzt, Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, Kantonsspital Z.___ (Z.___; Urk. 8/31/4), der Privatklinik J.___ über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober bis 11. November 2002 (nicht mehr aktenkundig), des Berichts von Hausarzt Dr. M.___ vom 30. Mai 2003 (Urk. 8/31/3) sowie des Berichts des Z.___ vom 14. Mai 2003 (Urk. 8/32) gelangte das hiesige Gericht zum Schluss, diese medizinischen Akten ergäben ein überzeugendes Bild betreffend die aufgrund der lumbalen Rückenbeschwerden vorhandene Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es sei erstellt, dass ihr aus rheumatologischer Sicht eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit nicht ständig vorgehaltenen Armen und bei welcher sie wenig sitzen müsse, aber oft gehen könne, zumutbar sei (Urk. 8/13 Erw. 4.3).
         Im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin seinerzeit vorgeworfene Verletzung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht erwog das Gericht weiter, dass eine operative Dekompression wohl eine wesentliche Besserung des Leidens mit sich gebracht hätte. Der damals angefochtene Einspracheentscheid wurde als Mahnung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgefasst und festgehalten, die Dauer der Bedenkzeit werde von der Beschwerdeführerin selber bestimmt, indem sie entweder die Operation verweigere, was zur Leistungsverweigerung führe, oder sich operieren lasse, was zur Arbeitsfähigkeit oder nochmaligen Prüfung des Rentenanspruchs führe (Urk. 8/13 Erw. 6).
4.2     Mit der Neuanmeldung vom 8. Oktober 2004 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe sich nun zur Operation der Diskushernie entschlossen, welche Ende Oktober 2004 im Z.___ durchgeführt werde (Urk. 8/40; vgl. auch Bericht von Hausarzt Dr. M.___ vom 19. Oktober 2004, Urk. 8/29/3).
4.3     PD Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Dr. med. H.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, vom Z.___, berichteten am 30. November 2004 über die am 21. Oktober 2004 durchgeführte mikrochirurgische Diskektomie L5/S1 (Urk. 8/28/4). Sie legten dar, dass nach der Operation eine rasche Mobilisation eingetreten sei, die Schmerzen lumbal und in der linken Glutealregion jedoch persistieren würden (Urk. 8/28/4 S. 2).
         Nach durchgeführten Nachkontrollen diagnostizieren die Ärzte des KSW am 19. Januar 2005 anhaltende Lumboischialgien linksseitig bei Status nach mikrochirurgischer Entfernung einer Diskushernie L5/S1 links (Urk. 8/28/3). Es zeige sich eine kleine Rezidiv-Diskushernie, die zu einer erneuten Wurzelkompression führe. Ferner zeige sich eine asymptomatische Einengung des Neuroforamens von L5 (Urk. 8/28/3 S. 2). Bei Rückbildung der Beschwerdesymptomatik sei eine Arbeitsfähigkeit in einer Rücken gerechten Tätigkeit wieder möglich (Urk. 8/28 1 Ziff. 7). Dr. H.___ erachtete eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags für zumutbar (Urk. 8/28/2 S. 2).
         Am 1. März 2005 führten Dr. H.___ und Dr. G.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte von keinerlei Beschwerderückbildung, unveränderten hauptsächlich lumbalgiformen Schmerzen mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein. Sie zogen eine mikrochirurgische Entfernung der kleinen Rezidiv-Diskushernie in Betracht, wobei sie wegen der ausgeprägten Chronifizierung des Beschwerdebildes mit positiven Waddell-Zeichen und Symptomausweitungstendenzen von eingeschränkten Erfolgsaussichten eines solchen Eingriffes ausgingen (Urk. 8/25/3).
4.4     Am 22. März 2005 berichtete Dr. M.___ von einem postoperativ unveränderten Beschwerdebild; die Schmerzen hätten gar noch zugenommen. Er habe eine Abklärung in der Universitätsklinik K.___ veranlasst (Urk. 8/27). 
         Dort wurde die Beschwerdeführerin am 12. April 2005 in der Wirbelsäulensprechstunde untersucht, wo eine chronische Lumboischialgie links bei Status nach Diskushernienoperation diagnostiziert wurde (vgl. Bericht vom 26. April 2005, Urk. 8/25/4). Aus chirurgisch-orthopädischer Sicht wurde kein morphologisches Korrelat gefunden, welche eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten körperlichen Arbeit beeinträchtigen könnte (vgl. Bericht vom 10. Mai 2005, Urk. 8/26).
4.5     In Kenntnis dieses Berichts legten die Ärzte des Z.___ am 25. Mai 2005 angesichts der erheblichen Chronifizierungstendenz eine psychosomatische oder schmerztherapeutische Behandlung nahe. Im Universitätsspital K.___ seien keine objektivierbaren Befunde erhoben worden, weshalb von einer erheblichen psychischen Komponente auszugehen sei. Es sei unwahrscheinlich, dass selbst bei entsprechender Behandlung wieder eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Sie empfahlen medizinische und berufliche Massnahmen (Urk. 8/25/1 Ziff. 7).

5. Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage ist eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zwar ausgewiesen, doch lässt sich dieser wie auch die sich daraus ergebende Restarbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen.
         Die Ärzte des Z.___ hielten zwar einerseits eine halbtägige Erwerbsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit für zumutbar (Urk. 8/25/2). Andererseits wiesen sie im am gleichen Tag, nämlich am 25. Mai 2005 ausgefüllten Arztbericht auch darauf hin, dass trotz Nachweis einer geringfügigen Rezidiv-Diskushernie im Segment L5/S1 durch eine erneute Operation keine ernsthafte Aussicht auf eine Beschwerdebesserung gegeben sei. Sie erwähnten eine erhebliche Chronifizierungstendenz und eine psychischen Komponente, aber auch eine Symptomausweitungstendenz und empfahlen eine psychosomatische oder schmerztherapeutische Behandlung (Urk. 8/25/1 Ziff. D.7).
         Letzteres wurde auch im Bericht der Universitätsklinik K.___ vom 26. April 2005 insoweit bestätigt, als festgestellt wurde, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht liege ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor, welches durch operative Massnahmen nicht mehr verbessert werden könne (Urk. 8/25/4 S. 2). Von einer psychischen Beeinträchtigung ist indes im Bericht der Universitätsklinik K.___ vom 10. Mai 2005 keine Rede mehr (Urk. 8/26). Es wurde lediglich noch festgestellt, dass aus chirurgischorthopädischer Sicht kein morphologisches Korrelat bestehe, welches eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit leichter körperlicher Arbeit beeinträchtigen könnte (Urk. 8/26), während das Schmerzsyndrom offenbar unberücksichtigt blieb.
         In Anbetracht dieser deutlichen Hinweise auf eine erhebliche psychische Krankheitskomponente ist eine fachärztliche psychiatrische oder auch eine polydisziplinäre Abklärung und eine umfassende Beurteilung namentlich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit notwendig. Dabei werden sich die Ärzte insbesondere auch dazu zu äussern haben, ob eine allfällige Schmerzstörung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwunden werde könnte oder ob sie invalidisierend und damit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist.
         Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die medizinischen Akten ergänze und hernach über die Rentenfrage neu entscheide.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und ist vorliegend auf Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).