Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01133
IV.2005.01133

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 13. Juli 2006
in Sachen
V.___
Chrüzacherweg 3,
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger
Heuberger Rippmann Hoffmann Rechtsanwälte
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       V.___, geboren 1948, arbeitet bei der A.___ als Sachbearbeiterin. Am 31. Mai 2000 wurde sie Opfer eines Auffahrunfalls, bei dem sie sich ein Schleudertrauma zuzog (Urk. 6/54/5/81). Am 11. März 2001 meldete sich V.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/51). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich darauf hin bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 7. Mai 2001, Urk. 6/48), holte die Arztberichte der B.___, Zürich (im Folgenden: B.___), vom 20. März 2001 (Urk. 6/17), vom 25. Juni und 26. Oktober 2001 (Urk. 6/16) sowie von Prof. Dr. med. C.___, Zürich, vom 4. April 2001 (Urk. 6/18) ein und liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug vom 27. März 2001, Urk. 6/47) erstellen. Ferner lagen der IV-Stelle die Arztberichte der B.___ vom 18. Dezember 2001 (Urk. 6/42) und 16. Januar 2002 an den vertrauensärztlichen Dienst der A.___ (Urk. 6/40 Beilage) sowie der Bericht des D.___, Neurologische Klinik, vom 16. November 2001 an die B.___ (Urk. 6/43) vor. Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2002 stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 31. Mai 2001 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. August 2001 eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 6/12). Nachdem V.___ hiergegen am 30. April 2002 Einspruch hatte erheben lassen (Urk. 6/54/5/51), klärte die IV-Stelle die beeinträchtige Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Abklärungsbericht vom 19. November 2002, Urk. 6/32). Des Weiteren lagen ihr diverse Berichte der B.___ an den Vertrauensarzt der A.___ (Urk. 6/15, Urk. 6/54/5/48-49, Urk. 6/54/6/10-11, Urk. 6/54/6/6-7, Urk. 6/54/5/37, Urk. 6/54/6/3, Urk. 6/54/5/3-4), das Gutachten des E.___, Zürich, vom 16. Januar 2003 an die A.___ (Urk. 6/54/5/12-32) sowie der Arztbericht von Dr. F.___ (Vertrauensarzt der A.___), Spezialarzt für Chirurgie FMH, Sisseln, vom 31. Januar 2003 an die A.___ (Urk. 6/54/5/9) vor. Mit Verfügungen vom 5. März 2004 sprach die IV-Stelle V.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente (Urk. 6/7), mit Wirkung ab 1. August 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 65 % eine halbe Rente (Urk. 6/8) und mit Wirkung ab 1. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente (Urk. 6/9) zu. Die bezüglich der mit Wirkung ab 1. August 2001 beziehungsweise 1. April 2003 zugesprochenen Renten (vgl. Urk. 6/8-9) gerichtete Einsprache vom 12. Februar/7. April 2004 (Urk. 6/6) wies die IV-Stelle, nachdem ihr der Arztbericht von Prof. Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie und Konsiliarius für Neuroangiologie, Zürich, vom 18. März 2004 an die B.___ (Urk. 6/54/4/11-15) und diverse Arztberichte der B.___ (Urk. 6/54/4/6-8, Urk. 6/54/4/5, Urk. 6/54/2/2-3) sowie das Gutachten des E.___ vom 7. Februar 2005 an die A.___ (Urk. 6/54/2/4-26) vorgelegen hatten, mit Entscheid vom 2. September 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob V.___, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Heuberger, Zürich, am 3. Oktober 2005 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2002 und einer halben Invalidenrente ab 1. November 2003 bis Ende 2004 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 14. November 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 liess V.___ die Berechnung des Haushaltschadens durch die H.___ Haushaltbewertungen, Beggingen, vom 25. November 2005 (Urk. 9/2) einreichen und den Ersatz der Begutachtungskosten von Fr. 1'721.60 beantragen (Urk. 8). Am 31. Januar 2006 hielt die IV-Stelle unter Hinweis auf die Meinung ihrer Abklärungsperson vom 23. Dezember 2005 (Urk. 13) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 12). Dazu liess V.___ am 9. Mai 2006 Stellung nehmen (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdeführerin hat sich im März 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Laut Haushaltabklärungsbericht vom 19. November 2002 (Urk. 6/32) arbeitete die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Gesundheitsschädigung 36,9 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden als Sachbearbeiterin bei der A.___. Die Beschwerdegegnerin ist daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 90 % einer Erwerbstätigkeit nachginge und zu 10 % im Haushalt tätig wäre. Dies ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Urk. 6/48).

3.      
3.1    
3.1.1   Laut Arztbericht der B.___ vom 20. März 2001 (Urk. 6/17) leidet die Beschwerdeführerin an einem Cervicovertebralsyndrom bei Status nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) ohne Kopfanprall am 31. Mai 2005, einem Verdacht auf Psoriasis vulgaris, einem Status nach Achillessehnenverlängerung und Capsulotomie am oberen Sprunggelenk (OSG) links (10/99) sowie einem Status nach Trimalleolarfraktur links 1990 mit Sekundärarthrose des OSG links.
         Die Beschwerdeführerin habe am 31. Mai 2000 ein klassisches Schleudertrauma der HWS ohne Kopfanprall erlitten. Nach einem schmerzfreien Intervall von zirka 4 bis 5 Stunden unmittelbar nach dem Unfall seien Nackenschmerzen mit Irradiationen in den Kopf und in die interscapuläre Region beidseits aufgetreten. Die Konsultation beim Notarzt habe damals keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion ergeben. Die Beschwerdeführerin gebe an, ein "steifes" Genick zu haben, sie habe nachts Schmerzen und müsse öfters die Kissenlage wechseln, es bestehe morgens eine Anlaufschmerzhaftigkeit. Einmal in Bewegung erfolge eine deutliche Besserung. Statische Positionierungen würden als schmerzhaft empfunden (Stehen, Sitzen am PC o.ä.). Die Nacken-/Kopfschmerzen irradierten zeitweilig diffus in den Oberarm links, zeitweilig bis in den linken Kleinfinger. Sie habe auch das Gefühl, der linke Arm sei weniger kräftig als der rechte. Die Konzentrationsfähigkeit sei subjektiv etwas herabgesetzt, das Gedächtnis leicht schlechter geworden. Es bestehe eine allgemeine Müdigkeit, anamnestisch liege keine vegetative Symptomatik vor.
         Aufgrund der Einschränkungen sei seit Juni 2000 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Berufstätigkeit auszugehen.
3.1.2   Laut Arztbericht von Prof. Dr. C.___ vom 4. April 2001 (Urk. 6/18) erlitt die Beschwerdeführerin eine Trimalleolarfraktur links im Jahre 1990 und eine Knie- und Schulterkontusion im Jahre 1999 links. Bei einem erneuten Unfall im April 2000 habe sie den rechten Fuss verletzt. Es seien am linken Fuss mehrere operative Eingriffe nötig gewesen. Am 31. Mai 2000 schliesslich sei sie in einen Auffahrunfall verwickelt gewesen, bei welchem sie ein Schleudertrauma davon getragen habe. Die Beschwerdeführerin sei physisch durch die posttraumatischen Veränderungen im Bereiche des Bewegungsapparates (linker Fuss, rechter Fuss, Schulter und zur Zeit insbesondere auch Halswirbelsäule) eingeschränkt. Durch die jetzt 10 Jahre dauernde Leidenszeit seien sicher auch die psychischen Funktionen ungünstig beeinflusst worden. Eine Steigerung der über die in den letzten Monaten erreichten 50%igen Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin arbeite zur Zeit fünf halbe Tage pro Woche, was sie nur mit Mühe bewältigen könne. Ein therapiebedingter Unterbruch sei vorgesehen.
3.1.3   Im Bericht vom 25. Juni 2001 der B.___ über die Hospitalisation vom 21. Mai bis 22. Juni 2001 (Urk. 6/16 Beilage) werden die gestellten Diagnosen wiederholt. Die Beschwerden seien zu den Feststellungen in den letzten Wochen vollkommen unverändert, ebenso die Modalitäten. Anamnestische Anhaltspunkte für eine radikuläre Kompressionsproblematik bestünden anamnestisch weiterhin nicht. Gestört sei die Beschwerdeführerin aber durch das mehr oder weniger vordergründige Sulcus nervi ulnaris-Syndrom linksseitig. Ebenfalls unverändert persistierend sei die herabgesetzte Konzentrationsfähigkeit sowie das subjektiv etwas schlechtere Frischgedächtnis.
         Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 25 % ab dem 25. Juni 2001 bis zum 8. Juli 2001, dann werde versucht, die Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu steigern.
3.1.4   Im Bericht vom 26. Oktober 2001 der B.___ (Urk. 6/16) wird bei gleicher Diagnosestellung mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin für eine neuropsychologische Untersuchung angemeldet werde. Die Arbeitsfähigkeit betrage 25 %, eine Steigerung erscheine nicht möglich.
3.1.5   Laut Bericht des D.___, Neurologische Klinik, vom 16. November 2001 (Urk. 6/43) stünden erhebliche Konzentrationsschwierigkeiten im Sinne einer Störung der geteilten Aufmerksamkeit, die als Ursache der berichteten Gedächtnisschwierigkeiten zu betrachten seien, im Vordergrund der neuropsychologischen Befunde. Anamnestisch erfahrbar lägen ausserdem neurovegetative Störungen mit Lärmempfindlichkeit, Schwitzen, verminderter Libido und Reizbarkeit vor. Diese Befunde entsprächen den typischen Folgen nach HWS-Trauma mit verzögertem Erholungsverlauf mit chronischen Schmerzen. Etwas ungewöhnlich seien die Schwächen der Planungsfähigkeit beim Abzeichnen und der Konzeptfindung. Möglicherweise handle es sich dabei um vorbestehende Schwierigkeiten. Erfahrungsgemäss könne mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei Verbesserung der Schmerzsituation gerechnet werden.
3.1.6   Laut Bericht vom 3. Juni 2002 der B.___ über die Hospitalisation vom 6. Mai bis 1. Juni 2002 (Urk. 6/54/5/44-45) sei es unter vorsichtig aufgebauter stabilisierender, kräftigender Physiotherapie sowie vorsichtiger segmentaler Mobilisation mittels Maitland-Technik zu einer allmählichen Abnahme der Nackenbeschwerden und damit auch zu einer verbesserten HWS-Beweglichkeit gekommen. Einmalig sei eine Facettengelenksinfiltration C3/4 links durchgeführt worden, allerdings ohne sicheren positiven Effekt. Die Arbeitsfähigkeit betrage ab 10. Juni 2002 25 %, eventuell sei im Laufe des Sommers an einen Steigerungsversuch auf 40 % zu denken.
3.1.7   Gemäss Bericht der B.___ vom 14. August 2002 (Urk. 6/54/6/10-11) habe die Arbeitsfähigkeit nicht auf mehr als 25 % gesteigert werden können.
3.1.8   Im Bericht vom 13. November 2002 der B.___ (Urk. 6/54/6/3) wurde der Beschwerdeführerin seit 5. November 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % attestiert. Diese wurde im Bericht vom 19. Februar 2003 (Urk. 5/54/5/3-4) bestätigt, und es wurde darauf hingewiesen, dass ab 1. März 2003 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % versucht werde.
3.1.9   Die Ärzte des E.___ diagnostizierten im Gutachten vom 16. Januar 2003 an den Unfallversicherer (Urk. 6/54/5/12-31 einen Status nach Distorsion der Halswirbelsäule am 31. Mai 2000 mit persistierendem myofaszialem Triggerpunktsyndrom links paracervical und im Schultergürtelbereich und einen Status nach Trimalleolarfraktur 1990 mit osteosynthetischer Versorgung, im Gefolge Achillessehnenverlängerung und Kapsulotomie und geringer Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenkes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine Psoriasis vulgaris und eine arterielle Hypertonie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
         Bei der klinischen Untersuchung finde sich paracervical und im  Schultergürtelbereich eine druckempfindliche und verspannte Muskulatur mit Triggerpunktbildung vor allem links. Bei Ausstreifen dieser Triggerpunkte auf paracervical könne der fortgeleitete Schmerz in den linken Oberarm ausgelöst werden. Es bestehe eine Ansatztendinose suboccipital sowie eine segmentale Funktionsstörung CO-C2 links. Cervicothoracal bestehe eine partielle Bewegungseinschränkung, diese sei reversibel. Es fänden sich keine Hinweise für Instabilität. Der neurologische Status sei unauffällig, insbesondere fänden sich jetzt keine Hinweise auf eine radikuläre oder meduläre Symptomatik. In den Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule seien keine degenerativen Veränderungen zu finden. Es bestehe eine diskrete langgezogene rechtskonvexe Cervicothoracalskoliose. Die Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule seien unauffällig, es gebe keine Zeichen für Instabilität. Klinisch handle es sich jetzt um ein persistierendes myofasziales Triggerpunktsyndrom links paracervical und im Schultergürtelbereich mit fortgeleitetem Schmerz in den linken Oberarm, anamnestisch auch in den V. Finger links. Dies sei zur Zeit nicht mehr vorhanden. Wegen der Möglichkeit einer Belastungs- oder Anpassungsstörung sei die Beschwerdeführerin psychiatrisch exploriert worden. Dabei finde sich eine psychisch unauffällige, bewusstseinsklare, orientierte Beschwerdeführerin, die Auffassung und die Konzentration seien in der Gesprächssituation nicht eingeschränkt, obwohl sie leichte Konzentrationsschwierigkeiten habe. Schwere mnestische Störungen könnten aufgrund der Exploration ausgeschlossen werden. Das normale Denken sei flüssig, kohärent, sie sei nicht auf die Beschwerdeschilderung eingeengt. Die in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten leichten Defizite liessen sich durchaus durch die Schmerzen sowie die Medikation erklären. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Störung diagnostiziert werden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würde. Insbesondere seien die minimalen neuropsychologischen Defizite in der Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf 40 % später 50 % bereits inbegriffen. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsfähig in ihrer Tätigkeit als Büromitarbeiterin/Sachbearbeiterin. In einem anderen Beruf wäre die Arbeitsfähigkeit nicht höher. Es sei zu erwarten, dass ab März 2003 die Arbeitsfähigkeit 50 % betrage.
3.1.10 Im Bericht der B.___ vom 13. Juni 2003 (Urk. 6/15 Beilage) wurde bei einer zusätzlich gestellten Diagnose einer laparoskopischen Cholezystectomie wegen Cholelithiasis im April 2003 darauf hingewiesen, dass die Beschwerden unverändert seien, die Situation mit der Arbeitsfähigkeit 50 % recht stabil sei, die Arbeitsleistung allerdings nur knapp erreicht werde.
3.1.11 Am 24. Oktober 2003 berichtete die B.___ (Urk. 6/15), dass sich die Situation bezüglich HWS- und Kopfschmerzen allmählich wieder verschlechtert hätten, so dass die Beschwerdeführerin seit 8. Oktober 2003 nur noch zu 40 % arbeitsfähig sei.
3.1.12 Über die Hospitalisation vom 8. bis 27. März 2004 wird im Bericht der B.___ vom 30. März 2004 (Urk. 6/54/4/6-8) mitgeteilt, alle Therapien seien von der Beschwerdeführerin gut toleriert worden, bei Austritt habe sie eine gewisse Erleichterung der bei Eintritt quälenden Schmerzproblematik angegeben. Die Arbeitsfähigkeit betrage ab 29. März 2004 wieder 40 %.
3.1.13 Im Gutachten vom 8. Dezember 2004 an den Unfallversicherer (Urk. 6/54/2/6-23) diagnostizierten die Ärzte des E.___ myofasciale Trigger- und Tenderpoints links paracervikal und im Schultergürtelbereich mit/bei fortgeleitetem Schmerz in den linken Oberarm und in den V. Finger links, einem Status nach indirekter HWS-Distorsion am 31.5.2000 ohne Bewusstseinsverlust und ohne Hinweis für eine cervikale Instabilität und einem Verdacht auf abnorme Schmerzempfindlichkeit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sowie einen Status nach Osteosynthese einer Trimalleolarfraktur links 1999 mit/bei einem Status nach späterer Rotationsosteotomie und einem Status nach Achillessehnenverlängerung und Kapsulotomie des linken OSG im Oktober 1999 ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die im Gutachten vom Dezember 2002 abgegebene Empfehlung, die Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu erhöhen, habe die Beschwerdeführerin effektiv zwischen März und Oktober 2003 umgesetzt, was aber wiederum zu einer Schmerzexazerbation geführt habe, so dass im Oktober 2003 die Arbeitsfähigkeit wieder habe auf 40 % reduziert werden müssen. Am 28. Dezember 2003 habe sich ein Sturz auf der Treppe ereignet, bei welchem sich die Beschwerdeführerin eine Rissquetschwunde occipital, die genäht werden musste, zugezogen habe. Davon habe sie sich wieder erholt, so dass keine zusätzliche oder richtunggebende Problematik entstanden sei. Die rheumatologischen Untersuchungsbefunde seien praktisch deckungsgleich mit denjenigen vor zwei Jahren. Es finde sich eine Bewegungshemmung der HWS in allen Richtungen, wobei aber auch gegeninnerviert werde, sowie Irritationszonen vor allem suboccipital mit subtotaler Bewegungshemmung C1 bis C3 beidseits. Die Lateralflexion beidseits sowie die Rotation seien ebenfalls um 1/3 bis 2/3 eingeschränkt. Weiter finde sich eine diffuse Druckdolenz im Sinne von myofascialen Trigger- und Tenderpoints paracervikal links und im Bereich des linken Schultergürtels. Der peripher-neurologische und peripher-artikuläre Status seien wiederum unauffällig. Im Bereich des linken Sprungelenkes finde sich keine relevante Funktionsstörung.
         Es sei medizinisch-rheumatologisch nicht begründ- oder nachvollziehbar, warum eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % nicht möglich gewesen sei. Immerhin arbeite die Beschwerdeführerin gegenwärtig mit einem 40 %-Pensum an den Arbeitstagen fast 5 1/2 Stunden als Sachbearbeiterin am PC. Es seien keine Gründe zu finden, warum nicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre, zum Beispiel verteilt auf fünf Morgen pro Woche. Eigentlich müsste man sogar von einer noch höheren Arbeitsfähigkeit ausgehen, so dass die jetzt attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der geringfügigen objektivierbaren strukturellen Veränderungen als eher grosszügig zu beurteilen sei.
3.2    
3.2.1   Aus den medizinischen Akten geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres am 1. Mai 2001 bis 21. Mai 2001 in jeder Tätigkeit zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Vom 25. Juni 2001 bis 4. November 2002 lag eine Einschränkung von 75 % vor und vom 5. November 2002 bis 28. Februar 2003 eine solche von 60 %. Ab 1. März 2003 betrug die Arbeitsfähigkeit 50 %. Streitig und zu prüfen ist, wie sich die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2003 entwickelt hat.
3.2.2   Im Bericht der B.___ vom 13. November 2002 (Urk. 6/54/6/3) wurde berichtet, dass die Beschwerdeführerin versuche, ab 1. März 2003 ihre Arbeitstätigkeit auf 50 % zu steigern. Auch die Ärzte des E.___ gingen im Bericht vom 16. Januar 2003 (Urk. 6/54/5/12-31) davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab März 2003 zu erwarten sei. Nachdem die Beschwerdeführerin offenbar ihre Arbeitstätigkeit im März 2003 tatsächlich auf 50 % gesteigert hatte, wurde von der B.___ am 13. Juni 2003 (Urk. 6/15 Beilage) berichtet, dass die Beschwerden unverändert seien, die Arbeitsfähigkeit bei 50 % recht stabil sei, jedoch nur knapp erreicht werde. Ab Oktober 2003 attestierten die Ärzte der B.___ der Beschwerdeführerin sodann nur noch eine 40%ige Arbeitsfähigkeit, da sich die Situation bezüglich Kopf- und HWS-Schmerzen verschlechtert habe. Insgesamt hätten sich aber keine neuen Gesichtspunkte oder Modalitäten ergeben (Urk. 6/15). Dies lässt darauf hindeuten, dass die Ärzte der B.___ sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weniger auf die klinischen Befunde und mehr auf die subjektiven Schmerzempfindungen der Beschwerdeführerin stützten. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit wieder auf 40 % verringert hat, lässt sich dem Bericht jedenfalls nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass die Ärzte des E.___ im Gutachten vom 8. Dezember 2004 (Urk. 6/54/2/6-23) darauf hinweisen, dass die Untersuchungsbefunde praktisch deckungsgleich seien mit denjenigen der ersten Begutachtung. Sie fügen an, dass es medizinisch-rheumatologisch nicht begründbar oder nachvollziehbar sei, warum eine Steigerung der Arbeitstätigkeit auf 50 % nicht möglich gewesen sei, und schlagen eine halbtägige Tätigkeit an fünf Tagen pro Woche anstelle einer 5 1/2 stündigen Tätigkeit an drei Tagen pro Woche vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass seit dem 1. März 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht.
         Zusammenfassend ist somit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2000 nur zu 50 %,  ab 1. Mai 2001 zu 25 % und ab 5. November 2002 zu 40 % arbeitsfähig war. Ab 1. März 2003 besteht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.

4.      
4.1     Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
         Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV). Danach werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde, dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht.
4.2     Die Beschwerdeführerin war ab 1. Mai 2001 in ihrer angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit nur noch zu 25 % arbeitsfähig. Wie sich diese verminderte Arbeitsfähigkeit in Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. August 2001 auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt hat, ist im Folgenden zu prüfen:
         Laut Arbeitgeberbericht der A.___ hätte die Beschwerdeführerin bei einem Arbeitspensum von 90 % einen Jahreslohn von Fr. 65'650.-- erzielt (Urk. 6/48). Verglichen mit einem bei einem Pensum von 25 % zu erzielenden Invalidenlohn von Fr. 18'236.10 (25 % x Fr. 65'650 : 0,9) errechnet sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 47'413.90 (Fr. 65'650.-- - Fr. 18'236.10) oder 72,2 %. Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 90 % erwerbstätig wäre, ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 65 %.
4.3     Ab 5. November 2002 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Der zu erzielende Invalidenlohn beträgt Fr. 29'178.-- (40 % x Fr. 65'650 : 0,9), was einer Erwerbseinbusse von Fr. 36'472.-- (Fr. 65'650.-- - Fr. 29'178.--) beziehungsweise 55,56 % entspricht. Bei einem Arbeitspensum von 90 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 50 %. Dieser ist ab 1. Februar 2003 zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV).
4.4     Schliesslich besteht seit 1. März 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Der Invalidenlohn beträgt somit Fr. 36'472.-- (50 % x Fr. 65'650 : 0,9), woraus sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'178.-- (Fr. 65'650.-- - Fr. 36'472.--) beziehungsweise 44,44% errechnet. Umgerechnet auf ein 90%-Pensum beträgt der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich 40 %, welcher ab 1. Juni 2003 zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 1 IVV).

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin geht von einer Einschränkung im Haushalt von 12 % aus (Urk. 2). Sie stützt sich hierbei auf den Abklärungsbericht vom 19. November 2002 (Urk. 6/32).
5.2     Die Beschwerdeführerin rügt, im Zeitpunkt der Haushaltabklärung sei sie zu 60 % arbeitsunfähig gewesen, nachdem sie zuvor mehr als ein Jahr zu 75 % arbeitsunfähig gewesen sei. Diese und auch andere Änderungen des Gesundheitszustandes müssten sich auch auf die Haushalttätigkeit auswirken. Die Beschwerdegegnerin hätte vor Erlass des Einspracheentscheids eine Ergänzung des Haushaltberichts vornehmen müssen, was sie nicht getan habe. Deswegen sei der Haushaltbericht mangelhaft. Zudem würden die Einschränkungen zu tief eingeschätzt. (Urk. 1 S. 3). Am 13. Dezember 2005 reichte sie den Bericht der H.___ Haushaltbewertungen vom 25. November 2005 (Urk. 9/2) ein, worin von einer Einschränkung im Haushalt von 54 % ausgegangen wird.
5.3     Laut Abklärungsbericht vom 19. November 2002 (Urk. 6/32) hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung angegeben, sie sei im Bereich Haushaltführung selbständig. Um wichtige Sachen nicht zu vergessen, behelfe sie sich mit Notizzetteln. Im Bereich Ernährung bestehe eine Einschränkung dahingehend, als sie für die gründliche Reinigung des Küchenbodens und des jährlichen Grossputzes die Hilfe ihrer Schwester benötige. In der Wohnungspflege helfe einmal wöchentlich ihre Schwester, welche Staub sauge, die Reinigungsarbeiten in der Höhe vornehme und die Betten frisch beziehe. Die Fenster würden von einer Putzequipe gereinigt. Die Beschwerdeführerin könne Kleineinkäufe selber erledigen. Schwere Sachen könne sie nicht tragen, weshalb sie einmal pro Woche zum Einkauf von der Schwester begleitet werde.
5.4     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts trifft invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 139 Erw. 5; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222 f.).
         Die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden im Rahmen eines Pensums von 90 % ausserhäuslich tätig. Infolge der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit gewann sie mehr Freiraum für die Erledigung der Aufgaben im Haushalt. Sie kann sich die Arbeit besser einteilen, Pausen einlegen und nicht regelmässig anfallende Tätigkeiten aufschieben (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O.). Soweit der erhöhte Zeitaufwand jedoch dazu führt, dass die Versicherte während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten erledigen kann und daher in wesentlichem Umfang auf Fremdhilfe angewiesen ist, ist ihr dies als invaliditätsbedingter Ausfall anzurechnen.
5.5     Die Beschwerdegegnerin rechnete für den Bereich Ernährung einen invaliditätsbedingten Ausfall von 10 % bei einer Gewichtung von 40 %, für die Wohnungspflege eine Einschränkung von 25 % bei einer Gewichtung von 20 % sowie für den Bereich Einkauf und weitere Besorgungen eine Einschränkung von 30 % bei einer Gewichtung von 10 % an. Die Beschwerdeführerin macht nicht konkret geltend, in welchen Bereichen eine höhere Einschränkung angenommen werden müsse. Angesichts der im Invalidenversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht und deren praxisgemässen Anwendung bei der Beurteilung der zu berücksichtigenden Einschränkungen im Haushaltsbereich ist ohne weiteres klar, dass die Berechnung des Haushaltschadens vom 25. November 2005 (Urk. 9/2) nicht massgebend für die Invaliditätsbemessung sein kann, weder im Ergebnis noch in den haftpflichtrechtlich geprägten Feststellungen über die Einschränkungen in den einzelnen Haushaltsleistungen, zumal sie von einer Erwerbstätigkeit von 90 % ausgeht (S. 5) und daher die Möglichkeit der besseren Zeiteinteilung, gewonnen durch die behinderungsbedingt reduzierte Erwerbstätigkeit, offenbar unberücksichtigt lässt.
         Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Abklärungen im Haushalt durch die Beschwerdegegnerin erfolgten, nachdem die Beschwerdeführerin nach einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % begonnen hatte, wieder zu 40 % zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, davor in wesentlich höherem Umfang auf Fremdhilfe angewiesen gewesen zu sein.

6.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt insgesamt zu 12 % eingeschränkt ist, was bei einer Gewichtung von 10 % zu einem Teilinvaliditätsgrad von rund 1,2 % führt. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 65 % im Erwerbsbereich ergibt dies ein Invaliditätsgrad von 66,2 % seit dem 1. Mai 2001. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. August 2001 Anspruch auf eine halbe Rente. Seit 5. November 2002 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, was gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51,2 % (50 % + 1,2 %) seit 1. Februar 2002 weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet. Per 1. März 2003 verbesserte sich die Arbeitsfähigkeit auf 50 %, was gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41,2 % (40 % + 1,2 %) ab 1. Juni 2003 einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

7.       Gemäss Art. 78 Abs. 3 IVV werden Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. Wie die vorausgegangenen Ausführungen gezeigt haben, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb die Kosten des von der Beschwerdeführerin veranlassten Gutachtens nicht durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind.

8.       Angesichts des nur geringen Obsiegens ist auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin zu verzichten.






Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. September 2005 in dem Sinne abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten April und Mai 2003 Anspruch auf eine halbe Rente anstelle einer Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Dr. Walter Heuberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).