Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01134
IV.2005.01134

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst


Urteil vom 29. Mai 2006
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
 

diese vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Einsicht in den Arztbericht der Dres. med. B.___, Leitende Ärztin, und C.___, Fachärztin für Kinderheilkunde des G.___, (kurz: G.__-Klinik) "___", vom 30. November 2004 (Urk. 7/12/1-4) einen Anspruch des am 19. März 1997 geborenen F.___ auf medizinische Massnahmen zur Behandlung eines psychoorganischen Syndroms (POS) ab (Urk. 7/9 = Urk. 17/12). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 21. März 2005  stellten die Eltern von F.___ bei der Invalidenversicherung erneut ein Leistungsbegehren (medizinische Massnahmen, insbesondere Kostenübernahme Ergotherapie) (Urk. 7/18). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. med. D.___, FMH Kinder- und Jugendmedizin, "___", vom 11. April 2005 ein (Urk. 7/11) und wies darauf das Begehren mit Verfügung vom 31. Mai 2005 ab (Urk. 7/7). Dagegen erhob die Mutter von F.___ mit Eingabe vom 10. Juni 2005 Einsprache (Urk. 7/6), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 2. September 2005 (Urk. 7/2 = Urk. 2) abwies.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Mutter von F.___ durch die Procap Olten mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag, dem Versicherten seien unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 2. September 2005 medizinische Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Seitens des Versicherten wurden mit Eingabe vom 3. Februar 2006 die Replik (Urk. 11) sowie weitere Unterlagen (Urk. 12/1-4) eingereicht, darunter die Schreiben an den Rechtsvertreter des Versicherten von E.___, Psychologe, Schulpsychologischer Dienst des Bezirks "___", "___", vom 27. Januar 2006 (Urk. 12/3) und von Dr. D.___, vom 17. Oktober 2005 (Urk. 12/4). Duplikando schloss die Beschwerdegegnerin am 25. April 2006 erneut auf Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 16). Mit Verfügung vom 27. April 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 18).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
         Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
         Ziff. 404 des Anhangs der GgV umschreibt folgendes Geburtsgebrechen: kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind. Zu beachten ist insbesondere im Zusammenhang mit diesem Geburtsgebrechen, dass die Zusprechung von medizinischen Massnahmen nur dann in Frage kommt, sofern das Leiden mit gestellter Diagnose bereits vor vollendetem 9. Altersjahre behandelt worden ist.
1.2     Nach der verordnungskonformen Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BGE 122 V 114 f. Erw. 1b) gelten die Voraussetzungen von Ziffer 404 GgV Anhang als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen für Ziffer 404 GgV Anhang nicht erfüllt (Randziffer [Rz] 404.5 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME), Stand November 2005).
1.3     Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E « Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a; AHI 2000 S. 233 Erw. 1b).

2.       Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung medizinischer Massnahmen für den Versicherten damit, dass auch gemäss den neu eingereichten Unterlagen noch keine schwere, krankhafte Verhaltensstörung ausgewiesen sei, weshalb die Voraussetzungen zur Anerkennung des Geburtsgebrechens 404 nach wie vor nicht erfüllt seien (Urk. 2). Der Rechtsvertreter des Versicherten hielt dem entgegen, dass beim Versicherten eine ausgeprägte Wahrnehmungsstörung vorliege (Urk. 1) und er seit Sommer 2005 einmal wöchentlich ergotherapeutisch behandelt werde (Urk. 11). Die bereits im Bericht der G.___-Klinik erwähnten Verhaltensstörungen hätten sich im Verlauf des Jahres 2005 derart akzentuiert, dass der schulpsychologische Dienst neue Abklärungen eingeleitet habe und eine Lernzielbefreiung anvisiert werde. Das Kriterium einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich erfüllt.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob beim Versicherten seit der Verfügung vom 22. Dezember 2004 (Urk. 7/9) bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September 2005 (Urk. 2) sich der massgebende Sachverhalt derart verändert hat, dass nunmehr die Voraussetzungen zur Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang gegeben sind und er Anspruch auf Übernahme der Kosten medizinischer Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin hat
3.2     Im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Dezember 2004 (Urk. 7/9) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Versicherten auf die Berichte der G.___-Klinik vom 30. November 2004 und vom 27. August 2004 (Urk. 7/12/1-4).
         Die Dres. B.___ und C.___ hatten die Diagnose "sogenanntes infantiles POS, Geburtsgebrechen 404" gestellt und erklärt, dieses wirke sich auf den Schulbesuch und die berufliche Ausbildung aus. Der Behandlungsplan beinhalte eine Ergotherapie oder eine Psychomotoriktherapie zur Behandlung der reduzierten Wahrnehmungsintegration (Urk. 7/12/1). Bei Überforderung reagiere der Versicherte entweder mit Aggression oder mit Rückzugsverhalten. Er zeige eine verlangsamte psychomotorische Geschwindigkeit, es falle ihm schwer, angefangene Aufgaben zu Ende zu führen. Es zeigten sich bei ihm ausgeprägte visuelle Wahrnehmungsstörungen und in der neuropsychologischen Untersuchung eine erhöhte Interferenzanfälligkeit, d.h. Störreize würden ihn schnell durcheinander bringen und vom Wesentlichen ablenken. In den Gedächtnisprüfungen habe sich eine reduzierte Fähigkeit gezeigt, sich an zuvor präsentierte Kurzgeschichten zu erinnern oder auch zuvor gelernte Figuren zu reproduzieren. Im Eins-zu-eins-Kontakt sei der Versicherte aufgeschlossen und kooperativ (Urk. 7/12/2). Zum Sozialen wird im Bericht vom 30. November 2004 ausgeführt, dass der Versicherte die erste Regelklasse besuche, dort gut integriert sei, sich wohl fühle. Er sei deutlich weniger aggressiv und frustriert als in der alten Klasse. Er sei ein fröhliches Kind, welches bei Überforderung mit Verweigerung reagiere (Urk. 7/12/3). Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 27. August 2004 wird abschliessend festgehalten, dass es sich beim Versicherten um einen sehr charmanten und fröhlichen Jungen handelt, der vor allem in der 1:1 Situation gut führbar erscheine, so dass bezüglich der therapeutischen Bemühungen positive Resultate zu erwarten seien. Bezüglich Verhaltensstörungen würden Schwierigkeiten, eine begonnene Arbeit zu beenden, deutliche Schwankungen in seiner Aufmerksamkeit und eine motorische Unruhe festgestellt. Zudem spiele er öfters den Clown (Urk. 7/12/4).
3.3
3.3.1   Dr. D.___ diagnostiziert in ihrem Arztbericht vom 11. April 2005 eine neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigung im attentionalen, mnestischen, sprachlichen und v.a. visuellen rezeptiven Bereich im Sinne eines attention deficit disorder. Sie habe den Versicherten aufgrund seiner Defizite vor allem in der Wahrnehmungsintegration für eine Ergotherapie angemeldet, da aufgrund seiner Ablenkbarkeit eine in der Gruppe stattfindende Psychomotoriktherapie nicht sinngerichtet sei. Neuromotorisch sei der Versicherte unauffällig. Im Übrigen verweist Dr. D.___ auf den Bericht der G.___-Klinik vom 27. August 2004 (Beilage zu Urk. 7/11).
3.3.2   In seinem Schreiben vom 27. Januar 2006 an den Rechtsvertreter des Versicherten erklärt E.___, dass sich die Frage stelle, ob der Versicherte in der Regelschule am richtigen Ort sei bezüglich seiner Schulung. Seine Lehrperson könne dem Versicherten den extrem hohen Anteil an Aufmerksamkeit, welcher er bedürfe, kaum noch geben, da sie auch andere SchülerInnen unterrichten müsse. Ob das Verhalten des Versicherten ausschliesslich mit seinem diagnostizierten ADS zu tun habe, könne er jedoch im Moment nicht beurteilen, da er dafür mehr Zeit benötige (Urk. 12/3).
3.3.3   Dr. D.___ erklärt in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2005 an den Rechtsvertreter des Versicherten, dass sie diesen seit 2002 kenne, vorher sei er jedoch bereits bei ihrem Praxisvorgänger bekannt gewesen. Schon vor Schuleintritt sei er schulpsychologisch abgeklärt worden, weil er im Kindergarten Auffälligkeiten gezeigt habe. Sie habe die Abklärung betreffend ADD mit oder ohne Hyperaktivität in die Wege geleitet, welche am 30. November 2004 in der G.___-Klinik durchgeführt worden sei (Urk. 12/4).

4. Aufgrund der genannten Akten kann somit festgestellt werden, dass neu erwähnt wird, der Versicherte, welcher die Regelklasse besuche, bedürfe von der zuständigen Lehrerin einer überdurchschnittlichen Betreuung und es stelle sich die Frage, ob er in der Regelklasse richtig aufgehoben sei (Urk. 12/3). Im Übrigen ist den medizinischen Akten aber nicht zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten verändert hätte, beziehungsweise dass gegenüber dem Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung vom 22. Dezember 2004 nunmehr sämtliche Kriterien, welche für das Geburtgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang vorausgesetzt werden, erfüllt wären. Insbesondere fehlt eine krankhafte Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit. Der Versicherte war im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Dezember 2004 als sehr charmant und fröhlich wahrgenommen worden (Urk. 7/12/4). Dr. D.___ spricht in ihrem neuesten Bericht vom 11. April 2005 lediglich von einem vorherrschenden Defizit in der Wahrnehmungsintegration und erwähnt eine erhöhte Ablenkbarkeit des Versicherten. Durch ihren Verweis auf den bereits beim Entscheid vom 22. Dezember 2004 vorgelegenen Abklärungsbericht der G.___-Klinik ist zu schliessen, dass seit diesem Bericht in Bezug auf die Affektivität und die Kontaktfähigkeit keine invalidenrechtlich relevante Änderung vorliegt. Ferner ist für den Schulpsychologen E.___ fraglich, ob die Schwierigkeiten des Versicherten in der Regelschule mit einem ADS zu tun haben (Urk. 12/3). Im Übrigen wird selbst seitens des Versicherten vorgebracht, dass als Sofortmassnahme eine Lernzielbefreiung in der Schule anvisiert werde, was vielmehr mit dem vorgebrachten Wahrnehmungsintegrationsdefizit korreliert als dass es als Indiz für eine Störung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit zu werten wäre (Urk. 11 S. 2). Insgesamt ist festzustellen, dass aufgrund fehlender neuer, ärztlich erhobener Befunde das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang noch immer nicht ausgewiesen ist, der entscheidrelevante Sachverhalt sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Dezember 2004 damit nicht geändert hat.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich gestützt auf die medizinischen Akten der Sachverhalt seit der Verfügung vom 22. Dezember 2004 bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. September 2005 nicht entscheidrelevant verändert hat, beziehungsweise dass die kumulativ verlangten Anspruchsvoraussetzungen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang noch immer nicht erfüllt sind. Damit erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2005 als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).