Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01135
IV.2005.01135

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 11. Mai 2006
in Sachen
Y.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1969 in der Türkei geborene Y.___ absolvierte nach der Schule in seinem Heimatland eine Ausbildung zum Dreher, welche er ohne Abschluss beendete (Urk. 8/14 und 8/51). Am 6. Juni 1992 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete in der Folge als Hilfsarbeiter für verschiedene Arbeitgeber, ab 16. Dezember 1996 als Speditionsmitarbeiter der A.___ AG in '___' (Urk. 8/46, 8/48, 8/49, 8/51 und 8/52).
1.2     Seit dem Jahr 2002 leidet der Versicherte unter Rückenbeschwerden, welche sich jeweils nach Kortikoidinjektionen im Bereich der Schmerzpunkte wieder besserten. Im März 2003 führten starke Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule zu einer vorübergehenden rund zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit. Im September 2003 traten erneut massive Rückenbeschwerden auf. Der behandelnde Arzt, Dr. med. B.___, Spezialarzt für Sportmedizin, attestierte dem Versicherten in der Folge vom 19. September bis 14. Oktober 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 15. Oktober bis 22. November 2003 von 50 % und ab 23. November 2003 wiederum von 100 % (Urk. 8/16). Anfangs 2004 erfolgte schliesslich ein operativer Eingriff in der Klinik X.___ (Urk. 8/17).
1.3     Am 3./7. Juni 2004 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit Juli 2003 bestehende Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 8/51). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/46), eine ergänzende Auskunft der Arbeitgeberin bezüglich der ausgeübten Tätigkeit (Urk. 8/40), zwei Berichte des behandelnden Arztes Dr. B.___ (Urk. 8/15 und 8/16) sowie einen Bericht der Klinik X.___ (Urk. 8/17) ein. Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/10 [= 8/11 = 8/12]).
1.4     Mit Eingabe vom 3. Februar 2005 erhob der Versicherte Einsprache gegen die erwähnte Verfügung (Urk. 8/9). Er liess vorbringen, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur aufgrund seines Rückenleidens zu 100 % arbeitsunfähig sei und auch unter behandlungsbedürftigen psychischen Problemen leide. Weiter liess er geltend machen, dass er, um eine behinderungsangepasste Tätigkeit ausüben zu können, eine Umschulung, Berufsberatung und allenfalls Arbeitsvermittlung benötige (Urk. 8/9). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht bei Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Psychiatrie/Psychotherapie ein (Urk. 8/14). Mit Eingabe vom 29. August 2005 nahm der Versicherte zum Bericht der behandelnden Ärztin Stellung (Urk. 8/22). Mit Verfügung vom 9. August 2005 (bei der Rechtsvertreterin des Versicherten offenbar erst am 6. September 2005 eingegangen, vgl. Urk. 8/19) wies die IV-Stelle das Begehren um Arbeitsvermittlung ab (Urk. 8/3). Mit Entscheid vom 6. September 2005 (bei der Rechtsvertreterin des Versicherten als Briefpostsendung offenbar bereits am 6. September 2005 eingegangen, vgl. Urk. 8/19) wies die IV-Stelle auch die Einsprache ab (Urk. 2 [= 8/2]).
1.5     Im Dezember 2004 meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Taggeldern an und war deshalb seit Eröffnung der Rahmenfrist am 2. Dezember 2004 bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. Januar 2005 glitt der Beschwerdeführer während eines Spazierganges auf dem Eis aus und stürzte auf den Rücken. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Juni 2005 stellte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, fest, dass der Status quo ante bzw. der Status quo sine per 29. April 2005 erreicht war, weshalb die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 15. Juni 2005 per 20. Juni 2005 einstellte (Urk. 8/24 und 8/54). Die dagegen gerichtete Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 26. August 2005 ab (Urk. 8/54).

2.
2.1     Gegen den erwähnten Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 6. September 2005 führt der Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm eine Umschulung zu gewähren; eventualiter sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 43 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin Schiavi eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben (Urk. 1 S. 2 - 5).
2.2     Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 11. November 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 6. September 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG in der anwendbaren, seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
         Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Aus dem Bericht der Klinik X.___ vom 4./5. August 2004 ergibt sich, dass eine isthmische Spondylolisthese L5 von 35 % mit Foramenstenose L5/S1 beidseits diagnostiziert und danach zu Beginn des Jahres 2004 ein operativer Eingriff am Rücken durchgeführt worden war (Urk. 8/17). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 9. Juli 2004 stellten die an der Klinik X.___ tätigen Ärzte fest, dass sich die geklagten Beschwerden im rechten Bein gebessert haben und radiologisch stabile Verhältnisse vorliegen würden. Trotz der noch bestehenden lokalen tieflumbalen Schmerzen hielten sie deshalb dafür, dass der Beschwerdeführer ab dem Untersuchungszeitpunkt in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei und dass ihm ab dem gleichen Zeitpunkt eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sein würde (Urk. 8/17). Auch Dr. B.___ gelangte zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab Ende Juli 2004 eine dem Rückenleiden angepasste Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen ganztags zumutbar sei und insoweit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/15 und 8/16).
2.2    
2.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.2.2   Die Fachärztin für Psychiatrie, Dr. C.___, welche den Beschwerdeführer seit dem 20. Dezember 2004 behandelte, diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Depression, Angst und Sorge in schwieriger sozialer Situation, verstärkt durch das Verlassenwerden durch die Ehefrau, eine Angst vor aggressiven Durchbrüchen bestehend seit ca. 15 Jahren, eine ängstliche und misstrauische Persönlichkeit sowie eine soziale Phobie bestehend seit Kindheit (Urk. 8/14 S. 6). In ihrem Bericht vom 11. Juni 2005 führte sie aus, der Beschwerdeführer wirke depressiv, zeitweise sei eine suizidale Stimmung da. Er sei mutlos, lustlos und gequält. Weiter sei er sehr misstrauisch, vor allem wegen seines Muttermals fühle er sich ausgestellt und manchmal von Kindern ausgelacht und Erwachsenen schief angeschaut. Dieses Gefühl habe sich in letzter Zeit verstärkt. Er sehe keine Zukunft für sich, habe keine Perspektive. Sodann bestünden Schlafstörungen, welche auch durch die Schmerzen im Rücken verstärkt würden, sowie Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeitsstörungen. Weiter führte sie aus, der Patient könne seine Wünsche schlecht einbringen, da er nie im Leben gelernt habe, dass man das haben dürfe. Es bestehe einerseits eine Aggressionshemmung und ein schlechtes Durchsetzungsvermögen, anderseits auch eine grosse Angst, die sich anstauenden aggressiven Impulse nicht mehr im Griff haben zu können. Durch die dauernde Anspannung werde das somatische Leiden verstärkt (Muskelanspannung), was diesbezüglich zu einem circulus vitiosus führe (Urk. 8/14 S. 8). Weshalb und inwiefern diese Störungen, welche selbst nach Auffassung der behandelnden Fachärztin im wesentlichen auf psychosoziale Umstände zurückzuführen sind, die Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % (Urk. 8/14 S. 6) bis 50 % (Urk. 8/14 S. 4) beeinträchtigen sollten, wird jedoch im Bericht nicht schlüssig dargelegt. Wie der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle zutreffend darlegt, bestanden die allenfalls problematischen Persönlichkeitsstrukturen des Beschwerdeführers seit Kindheit und hinderten ihn bislang nicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 8/6). Da das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ist deshalb mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Störung vorliegt, welche nicht in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden liesse. Damit liegt aber kein für die Invalidenversicherung relevanter psychischer Gesundheitsschaden vor.
2.2.3   Der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, die IV-Stelle habe es zu Unrecht unterlassen, die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur somatoformen Schmerzstörung anzuwenden (Urk. 1 S. 8), geht an der Sache vorbei. Die Fachärztin, in deren Behandlung sich der Beschwerdeführer begeben hat, konnte keine somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren. Entsprechend war die IV-Stelle auch nicht gehalten, die entsprechende Praxis anzuwenden.
2.3
2.3.1   Nach dem Unfallereignis vom 28. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt der Klinik X.___ zugewiesen. Diese stellte fest, dass die vom Hausarzt angefertigten Röntgenbilder einen Implantatbruch der in S1 rechts verankerten Schraube zeigten. Anamnestisch sei bekannt gewesen, dass der Patient postoperativ weiterhin über rezidivierende tieflumbale Schmerzen geklagt habe, weshalb er unregelmässig Dafalgan eingenommen habe. Er gebe keine sensomotorischen Ausfälle an beiden unteren Extremitäten an. Inwiefern der Bruch der Schraube vom Pedikel S1 rechts mit dem Unfallereignis zusammenhänge, sei nicht sicher eruierbar. Durch den Sturz sei es zu einer erneuten Traumatisierung im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule gekommen. Ein Jahr postoperativ sollte die Spondylodese L5/S1 eigentlich geheilt sein, so dass es mittels des Titan-Cages zu einer Verblockung L5/S1 gekommen sein müsste. Daher spiele die gebrochene Pedikelschraube eigentlich keine Rolle (Bericht der Klinik X.___ vom 1. März 2005, zitiert im Einspracheentscheid der SUVA vom 26. August 2005, Urk. 8/54 S. 2). Später stellten die an der Klinik X.___ tätigen Ärzte eine persistierende Lumboischialgie links bei unveränderter Schmerzsymptomatik und bei einem radiologisch unveränderten Befund gegenüber der Voruntersuchung trotz Behandlung mit Physiotherapie fest, weshalb sie ein MRI der Lendenwirbelsäule veranlassten (Bericht der Klinik X.___ vom 7. April 2005, zitiert im Einspracheentscheid der SUVA vom 26. August 2005, Urk. 8/54 S. 2). Das MRI vom 15. April 2005 ergab keine Anhaltspunkte auf foraminale oder spinale Engen und ebensowenig Zeichen einer Nervenwurzelreizung durch das Material; zum weiteren Vorgehen hielten die Ärzte fest, als nächster Schritt werde eine CT-Untersuchung veranlasst, um den knöchernen Durchbau der distalen Lendenwirbelsäule genau beurteilen zu können. Primär sei noch eine Materialentfernung geplant mit Testung der dynamischen Stabilität der Lendenwirbelsäule, wobei bei starken Instabilitätsverhältnissen eine Rearthrodese stattfinden könnte (Bericht der Klinik X.___ vom 29. April 2005, zitiert im Einspracheentscheid der SUVA vom 26. August 2005, Urk. 8/54 S. 2 f.).
2.3.2   Aus den Akten geht nicht hervor, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer Ende April 2005 aus Sicht der behandelnden Ärzte der Klinik X.___ eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre. Nicht bekannt ist auch, ob die vorgeschlagenen weiteren Abklärungen durchgeführt worden sind und welche Befunde dabei erhoben werden konnten. Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ist deshalb die Einholung eines Berichtes der Klinik X.___ zum Verlauf der Behandlung ab Januar/Februar 2005 erforderlich. Dabei interessiert neben der Frage der zumutbaren Arbeit im fraglichen Zeitraum insbesondere, ob die behandelnden Ärzte einen weiteren operativen Eingriff für notwendig hielten oder ob sie einen solchen eher als nicht indiziert erachteten. Da sich der Beschwerdeführer am 30. September 2005 im Spital E.___ einem weiteren operativen Eingriff unterzog (vgl. Urk. 3/5), ist nun zur Beurteilung seines Leistungsanspruchs auch die Einholung eines Berichtes von dort notwendig.

3. Nachdem die medizinische Verhältnisse nach der vorliegenden Aktenlage nicht hinreichend klar sind, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei der Neubeurteilung des Leistungsanspruches hat die IV-Stelle ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nun seine drei minderjährigen Kinder zu betreuen hat (Urk. 3/4); entsprechend ist allenfalls abzuklären, ob er bei dieser Sachlage im Gesundheitsfall in der Lage wäre, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

4.
4.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
4.2     Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2005, es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin Schiavi eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben (Urk. 1 S. 2 - 5), als gegenstandslos.
4.3     Unter Berücksichtigung des von Rechtsanwältin Schiavi mit Eingabe vom 4. Mai 2006 (Urk. 10 und 12) geltend gemachten Aufwands im Beschwerdeverfahren ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'365.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren nicht um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht hatte und die IV-Stelle diesbezüglich auch keinen Entscheid gefällt hatte (Urk. 2), kann der für das Einspracheverfahren (vom 1. Dezember 2004 bis 3. Februar 2005) geltend gemachte Aufwand (Urk. 11) nicht berücksichtigt werden.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. September 2005 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'365.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Winterthur-Columna, '___'
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).