Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 27. September 2006
in Sachen
E.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 E.___, geboren 1959, arbeitete ab April 1998 als Reinigungsmitarbeiterin im Operationsbereich der A.___ am B.___ (Urk. 12/37). Seit ca. 1999 leidet sie an rezidivierenden Lumbalgien. Im Verlauf des Jahres 2003 kamen Beinschmerzen links, ein nuchales Schmerzsyndrom und Spannungskopfschmerzen dazu (Urk. 12/20, Urk. 12/38). Diese Beschwerden führten ab Ende November 2003 zu einer Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/14 S. 5, Urk. 12/38). Eine am 10. Oktober 2003 vorgenommene Computertomographie der Lendenwirbelsäule hatte eine medio-lateral linksseitige flachbogige Diskushernie L4/5 ergeben (Urk. 12/19). Elektromyographisch liessen sich keine und klinisch zu wenig Hinweise für eine Läsion oder wesentliche Irritation der Nervenwurzel L5/S1 links erfassen (Urk. 12/20). Der zur konsiliarischen Beurteilung beigezogene Orthopäde PD Dr. med. C.___ empfahl daher konservative Therapiemassnahmen. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erachtete er als nicht gegeben (Urk. 12/18, Urk. 12/20). In der Folge hielt sich die Versicherte vom 12. Mai bis 2. Juni 2006 in der D.___ auf. Die behandelnden Ärzte attestierten ab dem 7. Juni 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für zwei bis vier Wochen und danach von 100 % für die zuletzt ausgeübte Arbeit (Urk. 12/16). Am 9. und 23. September 2004 begutachtete Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Onkologie, Vertrauensärztin der Pensionskasse, die Versicherte (Urk. 12/36). Aufgrund des chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms bei einer Diskushernie bezifferte sie die Arbeitsfähigkeit als Reinigerin auf 50 % (Urk. 12/36).
Per 1. Dezember 2004 erfolgte eine Vertragsänderung hinsichtlich ihrer Anstellung gestützt auf eine Teilinvalidität. Das Arbeitspensum der Versicherten wurde auf 50 % reduziert (vgl. Urk. 12/37 und Urk. 7 S. 5). Am 2. Februar 2005 untersuchte Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, Vertrauensarzt der Pensionskasse die Versicherte. Er bestätigte im Wesentlichen die Einschätzung von Dr. F.___ (Urk. 12/15). Da die Versicherte trotz der von Dr. G.___ attestierten Teilarbeitsfähigkeit die Arbeit nicht wieder aufgenommen hatte und deshalb von Seiten der Arbeitgeberin die Kündigung per 31. Mai 2005 ausgesprochen worden war, war am 11. März 2005 erneut eine durch die Pensionskasse veranlasste vertrauensärztliche Begutachtung erfolgt, diesmal durch den Rheumatologen Dr. med. H.___ (Urk. 12/29). Wegen nicht zweifelsfrei belegbarer Beschwerdeangaben veranlasste er eine Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule (Röntgenbild vom 11. März 2005). Diese zeigte bei der Halswirbelsäule eine mässige Chondrose C5/C6 und eine mässige Spondylose. Eine durch die Hausärztin der Versicherten veranlasste Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule (MRI vom 30. März 2005) ergab eine unveränderte paramedian linksseitge kleine Diskushernie L4/L5 mit leichter Verlagerung der Wurzel L5 und S1 links ohne ausgeprägte Raumforderung auf die entsprechende Nervenwurzel und als neuen Befund gegenüber die Computertomographie vom 10. Oktober 2003 eine Chondrose des Bandscheibensegments L1/L2 (Urk. 12/13, vgl. auch Urk. 12/29 S. 5). In Kenntnis dieser Befunde erachtete Dr. H.___ die Versicherte für leichte bis mittelschwere Reinigungstätigkeiten als halbtags arbeitsfähig unter Vorbehalt einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bei akutem Beschwerdeschub (Urk. 12/29).
1.2 Die Versicherte hatte sich am 10. Juni 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 12/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), veranlasste wegen der divergierenden ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit eine polydisziplinäre Begutachtung durch eine Medizinische Abklärungsstelle (nachfolgend: MEDAS; Gutachten vom 5. Juli 2005, Urk. 12/14). Da die MEDAS-Gutachter der Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit attestierten, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juli 2005 das Rentenbegehren ab (Urk. 12/10). Den auf Einsprache hin (Urk. 12/7, vgl. auch Urk. 12/2) ergangenen Entscheid vom 2. September 2005 (Urk. 2) zog sie mit Entscheid vom 6. Oktober 2005 aus formellen Gründen in Wiedererwägung, hielt aber in der Sache an der Abweisung fest (Urk. 8).
2. Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, erhob mit Eingabe vom 4. Oktober 2005 (Urk. 1) - unter Beilage eines Privatgutachtens von PD Dr. med. I.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 6. September 2005 (Urk. 3/1) und eines Berichts der J.___ vom 13. September 2005 (Urk. 3/2) - zunächst Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2005 und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 10. Juni 2004, eventualiter die Einholung eines rheumatologischen und psychiatrischen Obergutachtens mit anschliessender Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 1). Nach der wiedererwägungsweisen Aufhebung des Entscheids vom 2. September 2005 durch die IV-Stelle erneuerte sie am 1. November 2005 das Beschwerdebegehren in dem Sinne, dass sich diese nunmehr gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2005 richte (Urk. 7). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. November 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 15. November 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin orthopädisch und psychiatrisch untersucht. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter keine. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin im Operationsbereich und in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit nur intermittierend schweren Anteilen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/14 S. 15). Der orthopädische Teilgutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin leide an zunehmenden Rückenschmerzen, die sich nahezu auf den gesamten Körper ausgedehnt hätten, die linke Körperseite sei dabei insgesamt mehr betroffen als die rechte. Die Schmerzen seien weitgehend unabhängig von äusseren Einflüssen und die bislang eingeleiteten therapeutischen Massnahmen hätten zu keiner nachhaltigen Besserung geführt. Auch die derzeit analgetischen Medikamente bewirkten höchstens kurzfristig eine leichte Linderung der Problematik. In Würdigung der objektiven Befunde wies er primär auf die unkonstanten Schmerzangaben hin. Für die gleichen Bewegungsabläufe, z.B. bei der Hocke oder Flexion des Knies, mache die Beschwerdeführerin je nach Position (Bauch-, Rückenlage etc.) widersprüchliche Angaben über die ausgelösten Beschwerden. Sowohl die unteren als auch die oberen Extremitäten seien frei beweglich. Bei den oberen Gelenken sei insbesondere im Bereich der beiden Hände die Kraftentfaltung stark eingeschränkt. Für das lumbovertebral betonte Schmerzsyndrom finde sich kein Korrelat. Insbesondere erachte er die kleine Diskushernie L4/5 als einzig fassbaren Befund für nicht geeignet, die angegebenen Schmerzen zu erklären (Urk. 12/14 S. 7 ff.).
Der psychiatrische Teilgutachter diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10). Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei überzeugt, nicht mehr arbeiten zu können. Da die geklagten Beschwerden mit den somatischen Befunden nicht objektiviert werden könnten, müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Die Beschwerdeführerin sei während Jahren durch ihre Berufstätigkeit und Aufgaben als Hausfrau und Mutter belastet gewesen. Vor dem Hintergrund dieser psychosozialen Belastungssituation könne die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden in Form einer somatoformen Schmerzstörung verstanden werden. Ebenfalls zu dieser Situation könnte die Tatsache beigetragen haben, dass der Ehemann seit 2000 aus Krankheitsgründen nicht mehr arbeite und in der Zwischenzeit berentet sei. Ausser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Insbesondere lägen keine Hinweise für eine depressive Erkrankung vor (Urk. 12/14 S. 11 ff.).
2.2 PD Dr. I.___ stellte im beschwerdeweise aufgelegten rheumatologischen Gutachten vom 6. September 2005 folgende Diagnose: panvertebrales Syndrom mit zerviko- und lumbospondylogenem Syndrom links bei degenerativen Veränderungen und lateraler Diskushernie, nachgewiesen im Bereich der Lendenwirbelsäule; differenzialdiagnostisch seien Polymyalgie oder Fibromyalgie möglich. Die diffusen Sensibilitätsstörungen, die beidseitigen Druckpunkte im Beckenbereich, die Druckpunkte links im Bereich der Scapula und des Armes verbunden mit der depressiven Verstimmung und der raschen Ermüdbarkeit würden zu einer Fibromyalgie passen. Nicht passend seien hingegen die Laborbefunde des Blutes mit einer leicht erhöhten Senkung und einem erhöhten Betaglobulin. Diese Befunde seien im Rahmen einer chronischen Entzündung festzustellen und würden eher für eine Polymyalgie sprechen. Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen ins linke Bein. Es bestehe eine Diskushernie mit einer leichten Verlagerung der Wurzel L5/S1. Das Beschwerdebild passe zu einem lumbospondylogenen Syndrom. Was die Armschmerzen links angehe, so bestehe eindeutig eine Osteochondrose C5/C6, wie das Röntgenbild der Halswirbelsäule vom 24. August 2005 zeige. Für schwere körperliche Arbeit im Reinigungsdienst sei die Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet. In einer leichten körperlichen Tätigkeit mit der Möglichkeit freier Zeiteinteilung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Arbeitsfähigkeit sei sowohl bei Polymyalgie, wie auch bei Fibromyalgie oder den spondylogenen Schmerzen gegeben (Urk. 3/1).
Dem ebenfalls von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Bericht der J.___, vom 13. September 2005 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (Code F32.1 der ICD-10) leidet und eine antidepressive Medikamentation zur Stimmungsaufhellung, Reduktion der Nervosität und Verbesserung des Schlafs indiziert sei (Urk. 3/2).
3. Bei der Würdigung dieser Berichte ist zu beachten, dass nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber besitzt ein Parteigutachten - welches ebenfalls Äusserungen eines Sachverständigen enthält, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können - nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen - wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 352 f. Erw. 3b mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die erhöhten Blutwerte würden für eine chronische Entzündung sprechen. PD Dr. I.___ habe deshalb differentialdiagnostisch auf eine Polymyalgie oder Fibromyalgie geschlossen. Die MEDAS-Gutachter hätten es unterlassen, differenzierte Abklärungen vorzunehmen und entsprechende Therapiemassnahmen zu empfehlen (Urk. 7 S. 9). Dazu ist zu bemerken, dass invalidenversicherungsrechtlich unerheblich bleibt, welche Diagnosen zu stellen sind. Erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). PD Dr. I.___ mass denn auch der von ihm diskutierten Frage nach der zu stellenden Diagnose insofern keine Bedeutung zu, als er sowohl im Falle eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, einer Polymyalgie oder Fibromyalgie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte.
4.2 Der medizinische Sachverhalt ist, was die objektivierbaren Befunde anbelangt, unbestritten. Radiologisch nachweisbar sind eine Diskushernie L4/L5, eine Chondrose L1/L2 und eine Osteochondrose C5/C6. Die MEDAS-Gutachter erachteten die Diskushernie L4/L5 als einzig relevanten Befund, der jedoch das lumbovertebral betonte Schmerzsyndrom nicht zu begründen vermöge (Urk. 12/14 S. 10). Auch Dr. H.___ ging von objektiv geringen Befunden aus. Die Chondrose des Bandscheibensegments L1/L2 beurteilte er als weitgehend stumm. Die Chondrose C5/C6 würde keine Sensibilitätsstörungen oder Reflexdifferenzen bewirken, doch sei eine fehlende Kraftentwicklung bei der manimetrischen Faustschlussprobe feststellbar, die aber bei der manuellen Prüfung deutlich besser sei. Die Schmerzen erklärte er damit, dass die Diskushernie L4/L5 wahrscheinlich zu einer sporadischen Nervenwurzelreizung links führe (Urk. 12/29). Dabei handelt es sich indes bloss um eine Vermutung, die dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen vermag. Im Übrigen widerspricht sie der Einschätzung des Neurologen Dr. med. R.___, der anlässlich seiner Untersuchung vom 3. März 2004 keine genügenden Hinweise für eine Läsion oder Reizung der betroffenen Nervenwurzeln fand (Urk. 12/19/3).
PD Dr. I.___ führte die Schmerzen ins linke Bein auf das durch die degenerativen Veränderungen und die Diskushernie verursachte lumbospondylogene Syndrom zurück, dabei handle es sich vorwiegend um reaktiv ausstrahlende Schmerzsyndrome. Die Armschmerzen links seien Folge der Osteochondrose C5/C6 (Urk. 3/1). Mit anderen Worten erachtete er die zerviko- und lumbospondylogenen Beschwerden mit den vorhandenen Befunden als hinreichend erklärbar. Dieser Beurteilung widersprechen nicht nur die MEDAS-Gutachter, sondern auch der Orthopäde Dr. C.___ und die Ärzte der D.___ (Urk. 12/16, Urk. 12/18), die allesamt von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Wie oben ausgeführt, sieht auch Dr. H.___ die geklagten Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde als nicht hinreichend begründet, zumal er eine darüber hinausgehende Nervenwurzelreizung annimmt, um die von ihm attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % zu begründen. Schliesslich wies Dr. G.___ neben dem panvertebralen Schmerzsyndrom bei dokumentierter Diskushernie L4/L5 auf eine funktionelle Ausweitung hin, wobei er die von ihm aus rheumatologischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht näher begründete (Urk. 12/15). Klar aufgrund der Befunde sah Dr. F.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen (Urk. 12/38). Doch kann ihrer Beurteilung als Internistin mit Spezialgebiet Onkologie bezüglich vorliegender Problematik nicht ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden.
Am Gutachten von PD Dr. I.___ ist insbesondere zu bemängeln, dass die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Schmerzen kritiklos übernommen werden. Dies schmälert die Beweiskraft des Gutachtens erheblich, zumal die Angaben der Beschwerdeführer in eine aggravatorische Tendenz aufweisen und unkonstant sind. Beispielsweise liessen sich die in den unteren Extremitäten oder im Bereich der Wirbelsäule angegebenen Schmerzen letztlich nicht bestätigen, weil bei der Untersuchung des selben Körperteils aber in unterschiedlicher Position gegenteilige Schmerzangaben gemacht wurden (Urk. 12/14 S. 8 ff.). Darüber hinaus gibt die Beschwerdeführerin nahezu den ganzen Körper umfassende Schmerzen an (Urk. 12/14), die mit den erhobenen Befunden nicht zu erklären sind. Es ist daher mit den MEDAS-Gutachtern davon auszugehen, dass die empfundenen Schmerzen im Wesentlichen nicht organischer Natur sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder das Gutachten von PD Dr. I.___ noch die weiteren, oben erwähnten Berichte, in deren Kenntnis das MEDAS-Gutachten ergangen war, die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens in somatischer Hinsicht zu erschüttern vermögen. Nicht gefolgt werden kann sodann dem Einwand, die Begutachtung hätte durch einen Rheumatologen anstatt durch einen Orthopäden erfolgen müssen (Urk. 7 S. 12), zumal der orthopädische MEDAS-Teilgutachter eine umfassende Untersuchung und Befunderhebung des Bewegungsapparates vornahm.
4.4 Ebenso ist der psychiatrischen Beurteilung im MEDAS-Gutachten volle Beweiskraft zuzuerkennen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist der Bericht der J.___, vom 13. September 2005 (Urk. 3/2) nicht geeignet, das MEDAS-Gutachten in Frage zu stellen.
Der im Bericht der J.___ wiedergegebene Psychostatus stimmt im Wesentlichen mit jenem im MEDAS-Gutachten überein. In beiden Berichten wird eine bedrückte, leicht depressive Stimmung erwähnt. Darüber hinaus wird im erstgenannten Bericht die Beschwerdeführerin als verspannt und leicht nervös beschrieben und berichtet, sie gebe massive Durchschlafstörungen, weitgehenden Verlust von Interesse und gesteigerte Ermüdbarkeit an (Urk. 3/2). Ansonsten ist die Befunderhebung in diesem Bericht stark testorientiert, wobei diese Selbstbeurteilungsskalen, wie ihr Name sagt, auf den Angaben und Einschätzungen der versicherten Person selber beruhen, was im Rahmen einer psychiatrischen Exploration für die Zwecke der Sozialversicherung von vornherein nicht ausschlaggebend sein kann (vgl. noch unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 9. August 2006, I 391/06). Vor diesem Hintergrund vermag die unterschiedliche Interpretation der Stimmungslage durch der J.___ das MEDAS-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Die aufgrund der einmaligen Konsultation vom 5. September 2005 anlässlich einer Sprechstunde erhobene Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode (Code F32.1 der ICD-10), bei der eine versicherte Person nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzusetzen vermag, entspricht denn auch nicht dem Verhalten der Beschwerdeführerin. Unternimmt sie doch Spaziergänge, besucht Cafés, liest Zeitungen und sieht fern (Urk. 12/14 S. 13). Ob sie zudem nach wie vor den Haushalt erledigt, ist angesichts ihrer widersprüchlichen Angaben unklar. Gegenüber ihrer Hausärztin und Dr. H.___ (Urk. 12/15 S. 2, Urk. 12/29 S. 5) bejahte sie dies, gegenüber dem psychiatrischen MEDAS-Teilgutachter stellte sie solches in Abrede (Urk. 12/14 S. 13).
Zwar ist durchaus anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zeitweilig unter depressiven Verstimmungszuständen leidet, worauf auch in einzelnen Arztberichten hingewiesen wird (Urk. 12/15, Urk. 12/19, Urk. 12/29, Urk. 12/38), doch ist mit den MEDAS-Gutachtern eine eigentliche depressive Erkrankung zu verneinen.
Im Weiteren nicht gefolgt werden kann den Einwendungen gegen das psychiatrische MEDAS-Teilgutachten als solches. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Gutachten sei mangels Beizug eines Dolmetschers nicht verwertbar. Zudem beanstandet sie, dass sie nur einmal untersucht wurde (Urk. 7 S. 12). Die Angaben über die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin fallen in den Arztberichten unterschiedlich aus. Während Dr. F.___ die Verständigung in deutscher Sprache als äusserst schwierig empfand die D.___ und der J.___ einen Übersetzer beizogen (Urk. 3/2, Urk. 12/16, Urk. 12/38), qualifizierten Dr. H.___ und die MEDAS-Gutachter die Deutschkenntnisse für eine genügende Verständigung als hinreichend (Urk. 12/14, Urk. 12/29). Es ist in erster Linie Sache des Gutachters, im Rahmen einer sorgfältigen Auftragserfüllung darüber zu entscheiden, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der zu explorierenden Person geboten ist, und gegebenenfalls einen Dolmetscher beizuziehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. April 2005, I 771/04, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). Der psychiatrische MEDAS-Teilgutachter erwähnte, der deutsche Wortschatz der Beschwerdeführerin sei eher gering, sie sei aber immer in der Lage gewesen, Wörter, die ihr nicht eingefallen seien, zu umschreiben (Urk. 12/14 S. 12). Dieser Eindruck wird durch das Gutachten bekräftigt, zumal die ausführlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu Anamnese, Leiden und Alltag darauf hindeuten, dass keine massgebenden Verständigungsschwierigkeiten vorlagen. Was den Einwand der einmaligen klinischen Untersuchung betrifft, kann daraus entgegen der Beschwerdeführerin nicht gefolgert werden, der Expertise käme nur verminderter Beweiswert zu. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; vgl. dazu auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 9. August 2004, I 767/03, Erw. 3.3.1). Diese Erfordernisse erfüllt das MEDAS-Gutachten.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).