IV.2005.01142

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 28. August 2006

in Sachen

S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Gemeindeverwaltung F.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1948, arbeitete vom 22. Juli 1987 bis zum 31. Dezember 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 8. April 2003) bei der A.___ AG, Kaminfeger- und Dachdeckergeschäft, als Dachdecker (Urk. 14/35). Wegen Rückenproblemen (Operationen Dekompression L 4/5 rechts am 9. Juli 2003) meldete er sich am 7. August 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 14/45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 7. Oktober 2003 (Urk. 14/35) und den Arztbericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 12. September 2003 (Urk. 14/21) ein. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 wies sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ab, da er erst seit dem 8. April 2003 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und das Wartejahr somit noch nicht erfüllt sei (Urk. 14/14). Im Weiteren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen, da solche aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten zur Zeit nicht möglich seien (Urk. 14/13).
1.2     Am 19. April 2004 teilte S.___ der IV-Stelle mit, dass er weiterhin in ärztlicher Behandlung und arbeitsunfähig sei, weshalb er um erneute Prüfung seines Anspruches ersuche (Urk. 14/34). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Arztberichte von Dr. B.___ vom 7. Mai 2004 (Urk. 14/19) und vom 30. Oktober 2004 (Urk. 14/16), von Dr. med. C.___, Dermatologie FMH, vom 10. Mai 2004 (Urk. 14/20) sowie von der Klinik D.___ vom 10. Juni 2004 (Urk. 14/18) und vom 19. Oktober 2004 (Urk. 14/17) ein. Schliesslich liess sie das Gutachten von Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 23. Dezember 2004 (Urk. 14/15) erstellen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2005 sprach die IV-Stelle S.___ mit Wirkung ab dem 1. April 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 14/7). Die dagegen am 4. Juli 2005 (Urk. 14/6) erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 22. September 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess S.___ durch die  der Gemeinde F.____ am 4. Oktober 2005 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, es sei dem Versicherten eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Am 23. November 2005 (Urk. 8) reichte der Versicherte zudem den Arztbericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 21. November 2005 ein (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2005 beantragte die IV-Stelle, es sei dem Versicherten in teilweiser Gutheissung der Beschwerde basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66,6 % bzw. gerundet 67 % eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 12). Nachdem S.___ keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 9. Februar 2006 geschlossen (Urk. 18).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. September 2003 (Urk. 14/21) einen Status nach Dekompression L4/5 rechts wegen Wurzelreizsyndrom L5 rechts bei kleiner Rezidivdiskushernie L4/5 rechts am 9. Juli 2003 sowie einen Status nach Fenestration L4/5 rechts, Diskektomie L4/5 rechts, Recesso- und Foraminotomie L5 rechts; interlaminäre Dekompression L2/3, Recesso- und Foraminotomie L3 beidseits am 8. April 2002. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit vom 7. April 2002 bis zum 23. Juni 2002 zu 100 %, vom 24. Juni 2002 bis zum 1. Dezember 2002 zu 50 % und ab dem 8. April 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Seine Schmerzen würden trotz den zwei Operationen weiter zunehmen. Die Prognose sei ungünstig. Im Bericht vom 7. Mai 2004 (Urk. 14/19) hielt Dr. B.___ an seiner Einschätzung fest. Die Schmerzen hätten weiter zugenommen, so dass der Beschwerdeführer erneut in die Klinik D.___ habe überwiesen werden müssen. Diese halte den Beschwerdeführer für sämtliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Am 30. Oktober 2004 (Urk. 14/16) führte Dr. B.___ aus, die Schmerzen strahlten lumbal bis ins rechte Bein und den Fuss aus und seien intensiver geworden. Zusätzlich klage der Beschwerdeführer auch über Schmerzen im HWS-Bereich. Die Prognose bleibe ungünstig.
2.2     Laut dem Bericht der Klinik D.___ vom 10. Juni 2004 (Urk. 14/18) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom und Lumboischialgie rechts bei Status nach Dekompression L4/5 rechts bei Rezidivdiskushernie L4/5 rechts vom 9. Juli 2003 sowie Status nach Dekompression L4/5 und L2/3 vom 8. April 2002. Für schwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen ab 10-15 kg bleibe der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Positionen sei mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von 30-50 % realistisch.
2.3     Gemäss dem Gutachten von Dr. E.___ vom 23. Dezember 2004 (Urk. 14/15) besteht beim Beschwerdeführer ein chronisches Lumbo-Vertebral-Syndrom mit Diskushernie bei Status nach operativer Revision L4/L5, Diskektomie L4/L5 rechts und interlaminärer Dekompression L2/L3 und bei Status nach Rezidiv-Operation mit Dekompression L4/L5 rechts, ein chronisch rezidivierendes Zervikal-Syndrom sowie eine deutliche vorzeitige Alterung mit grauer Zyanose. Der Beschwerdeführer verfüge über ungenügende Deutschkenntnisse und zeige als wesentlichen Befund einen deutlich beschleunigten Alterungsprozess mit grauer Zyanose und genereller Verlangsamung von allen Bewegungen. Es bestehe ein Zustand nach zweimaliger Diskushernien-Operation mit interlaminärer Dekompression bei Spinalstenose in den Jahren 2002 und 2003. Später sei ein Zervikalsyndrom hinzugekommen bei verbleibenden Rückenschmerzen mit Hauptlokalisation im Kreuz und unregelmässigen Ausstrahlungen. In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung oder Fliessbandarbeit und Ähnliches bestehe theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit der ersten Operation vom 8. April 2002.
2.4     Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. November 2005 (Urk. 9) einen Verdacht auf Claudicatio spinalis mit/bei Status nach operativer Revision L4/5, Diskektomie L4/5 rechts und interlaminärer Dekompression L2/3, Status nach Rezidivoperation mit Dekompression L4/5 rechts sowie bei persistierender, deutlicher Foraminalstenose (hauptsächlich diskogen) auf Höhe L4/5 rechts und diskreter auch links. Mit der Claudicatio spinalis-Symptomatik sei der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch für eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung nur stundenweise arbeitsfähig. Die von Dr. E.___ attestierte angepasste Tätigkeit mit Wechselbelastung oder Fliessbandarbeit sei nicht mehr möglich. Es resultiere höchstens noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer dem Rücken angepassten Tätigkeit, ohne Zwangshaltung, vornübergeneigtes Arbeiten und Heben von Lasten über 10 kg sowie mit der Möglichkeit, zwischendurch Pausen zu machen und die Position von stehend zu sitzend öfters zu wechseln.

3.
3.1     In seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker ist der Beschwerdeführer unstrittig nicht mehr arbeitsfähig. Strittig und zu prüfen ist jedoch die Frage, inwieweit ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar ist.
3.2 Aufgrund der insoweit übereinstimmenden medizinischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer unter erheblichen Schmerzen leidet, welche eine generelle Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit bewirken, da er auch in einer körperlich leichten Tätigkeit auf Wechselbelastung angewiesen ist, häufigere Pausen einschalten muss und eine generelle Verlangsamung vorhanden ist. Nach Auffassung von Dr. E.___ sind die Befunde aber nicht derart schwer, dass eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung nicht noch zu 50 % ausgeübt werden könnte. Dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt mangels Sprachkenntnissen, beruflicher Ausbildung und Motivation erschwert vermittelbar ist, hat Dr. E.___ zu Recht nicht davon abgehalten, aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit zu attestieren. Seine Einschätzung stimmt ausserdem insofern mit derjenigen der Klinik D.___ überein, als auch diese eine Arbeitsfähigkeit von 30-50 % in einer leichten körperlichen Arbeit in wechselnder Position für realistisch hält. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, Dr. B.___ nehme eine anderweitige Einschätzung vor, ist festzuhalten, dass Dr. B.___ dem Beschwerdeführer lediglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert, während er sich über die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gar nicht äussert.
3.3     Der nachträglich vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. G.___ vermag gegenüber dem Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. E.___ keine Verschlechterung des Gesundheitszustands auszuweisen. Vielmehr hält Dr. G.___ selbst fest, das von ihm durchgeführte MRI zeige den gleichen Zustand wie jenes der Klinik D.___. Dr. G.___ nimmt - bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand - lediglich eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor, wobei er sich mit den von ihm attestierten 30 % innerhalb der seinerzeit bereits von der Uniklinik D.___ genannten Bandbreite befindet. Die Angaben von Dr. G.___ eignen sich mangels schlüssiger und nachvollziehbarer Begründung für eine objektivierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht. Demgegenüber erscheint das Gutachten von Dr. E.___ für die streitigen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt sowohl die medizinischen Vorakten (Anamnese) als auch die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungen erfüllt sind (BGE 125 V 352 Erw. 3 a und b). Der Beschwerdeführer bringt keine konkreten Rügen oder Beanstandungen gegenüber dem Gutachten von Dr. E.___ vor. Demnach ist darauf abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung medizinisch-theoretisch zu 50 % arbeitsfähig ist.

4.
4.1     Laut Arbeitgeberbericht der A.___ vom 7. Oktober 2003 (Urk. 14/35) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2003 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ein Jahreseinkommen von Fr. 61'100.-- (13 x Fr. 4'700.--) erzielt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2006, S. 91, Tabelle 10.3: 2003 = 1958, 2004 = 1975) ergibt sich für das Jahr 2004 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 61'630.50.
4.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3     Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA 1, S. 13), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'771.50 bzw. Fr. 57'258.-- pro Jahr (mal 12) ergibt. Umgerechnet auf ein Pensum von 50 % resultiert ein Einkommen von Fr. 28'629.--. Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid und der diesem zugrundeliegenden Verfügung noch einen Abzug von 10 % vorgenommen hat, hat sie in der Beschwerdeantwort ausgeführt, es sei ein Abzug von insgesamt 15 % vorzunehmen, da sie bis anhin unberücksichtigt gelassen habe, dass der Beschwerdeführer lediglich noch Teilzeitarbeit ausüben könne, welche bei männlichen Arbeitnehmern geringfügiger entschädigt wird. Insgesamt erscheint ein Abzug von 15 % angesichts der vorhandenen Einschränkungen (generelles Handicap in allen Tätigkeiten, mangelnde Sprachkenntnisse, fehlende berufliche Ausbildung, fortgeschrittenes Alter) denn auch als angemessen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 24'334.65. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 61'630.50 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 37'295.85 bzw. rund 60,5 %. Die Beschwerdegegnerin hat somit in der Beschwerdeantwort den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente im Ergebnis zu Recht bejaht, was antragsgemäss zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. April 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten.




Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. April 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeindeverwaltung F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).