IV.2005.01143

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 26. Januar 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1977, ist verheiratet und Mutter zweier Kinder, geboren 1994 und 1996. Seit dem 11. Februar 2000 lebt sie eheschutzrichterlich getrennt; die Kinder waren zunächst unter die Obhut der Mutter gestellt worden (Urk. 7/60). Am 1. Januar 2001 erlitt die Versicherte bei einem Verkehrsunfall Verletzungen an der Schulter sowie im Brust- und Lendenbereich. Als Aushilfsverkäuferin bei der A.___ in B.___ war sie bis zum 31. Mai 2001 vollständig und hernach zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/78/87). Vom 8. August bis zum 12. September 2001 weilte K.___ in der Rehaklinik C.___ (Urk. 7/78/35). Eine Wiederaufnahme der Arbeit scheiterte, weshalb das Arbeitsverhältnis auf den 1. September 2001 aufgelöst wurde (Urk. 7/73). Die Versicherte bezog bis zum 30. September 2002 Taggelder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 7/68). Die SUVA sprach ihr in der Folge mit Verfügung vom 2. Juni 2004 ab 1. Oktober 2002 eine Invalidenrente auf der Basis einer 10%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Einbusse von 5 % zu (Urk. 7/41), setzte die Rente indes auf Einsprache hin auf 25 % fest (Urk. 7/24).
         Mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 7/13) hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, K.___ auf ihre Anmeldung zum Leistungsbezug vom 4. Dezember 2001 (zitiert in Urk. 7/15) hin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten zugesprochen. Im Rahmen des im Jahre 2005 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens wurde der Invaliditätsgrad bestätigt (Urk. 7/28 sowie Mitteilung vom 22. Juni 2005; Urk. 7/6). Wegen des Gesundheitszustandes der Versicherten war über die Kinder mit Beschlüssen der Vormundschaftsbehörde D.___ vom 3. Juli 2001 und vom 9. Juni 2004 eine Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) errichtet und als Beiständin E.___ ernannt worden (Urk. 7/38).
         Am 31. März 2005 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/33), worauf die Beiständin der Kinder am 23. Mai 2005 den Fragebogen "Anmeldung auf Leistungen der lebenspraktischen Begleitung" ausfüllte sowie einen zusätzlichen Bericht verfasste und einreichte (Urk. 7/29 und 7/30). Die IV-Stelle holte einen medizinischen Bericht (Urk. 7/16) ein und verneinte mit Verfügung vom 26. Mai 2005 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung, da ein Aufwand von zwei Stunden in der Woche über eine Zeitspanne von drei Monaten nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/8). Auf Einsprache hin nahm die IV-Stelle bezüglich eines allfälligen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung am Wohnort der Versicherten zusätzliche Abklärungen vor (Urk. 7/23) und wies die Einsprache vom 20. Juni 2005 (Urk. 7/7) mit Einspracheentscheid vom 7. September 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 7/3).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Oktober 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme und beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. November 2005 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
1.2     Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln unter anderem dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.3     Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liegt nach Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a.  ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c.  ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
         Dabei ist nach Art. 38 Abs. 3 IVV nur diejenige lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig und im Zusammenhang mit den erwähnten Situationen erforderlich ist und nicht bereits als Hilfeleistung im Zusammenhang mit einer Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2004 [KSIH], Rz 8048). Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen. Eine lebenspraktische Begleitung bezweckt die Verhinderung einer schweren Verwahrlosung und/oder die Einweisung in ein Heim oder eine Klinik (Rz 8040 KSIH).
1.4     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).
 
2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin vertrat bei ihrem leistungsverneinenden Entscheid die Auffassung, die Beschwerdeführerin bedürfe während weniger als 2 Stunden pro Woche der Hilfestellung im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung, weshalb die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 2).
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1 und 7/7), sie habe sowohl von der Anlaufstelle F.___ als auch von der Beiständin der Kinder verschiedentlich Unterstützung bei der Bewältigung der Alltagsprobleme erhalten. Seit April 2005 bestehe nun ein Vertrag mit der Organisation G.___, weshalb sie wöchentlich von einer Betreuungsperson besucht werde, um die Übersicht über fällige administrative und finanzielle Schritte zu behalten und damit die Betreuungsperson bei Bedarf einschreiten könne. Ihre Freundin hingegen unterstütze sie vor allem durch telefonische Gespräche und habe ihr damit in jeder Krise beigestanden; mit ihrer Unterstützung leiste sie ihrerseits einen entscheidenden Beitrag zum selbständigen Wohnen. Die Hilfestellungen würden mindestens zwei Stunden und mehr pro Woche ausmachen.

3.
3.1     Vorab ist festzuhalten, dass die lebenspraktische Begleitung nicht einen Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung bildet, sondern dass es sich dabei um eine mit der 4. IV-Revision neu eingeführte Anspruchsvoraussetzung handelt, die alternativ oder kumulativ neben dem Hilfsbedarf in den alltäglichen sechs Lebensverrichtungen und der Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung (Art. 9 ATSG) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung begründet.
         Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat, wobei insbesondere der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung beziehungsweise dessen Ausmass umstritten ist.
3.2     Beim Autounfall am 1. Januar 2001 hatte die Beschwerdeführerin folgende Verletzungen erlitten (Urk. 7/22): eine Fraktur des Schambeins, eine Keilimpressionsfraktur BWK12 und LWK1 sowie eine Fraktur des Processus transversus LWK2 rechts; eine transforaminale Sacrumlängsfraktur links, eine nicht dislozierte Scapulakorpus-Längsfraktur rechts, eine Fraktur der ersten Rippe rechts mit einem kleinen Hämatopneumothorax sowie eine commotio cerebri. Die Ärzte der Rehaklinik C.___ stellten sodann eine Überlagerung der somatischen Beschwerden durch eine psychische Anpassungsstörung mit ängstlichen und depressiven Gefühlen fest (Urk. 7/22 S. 3). Von den Verletzungen des Unfalls hat sich die Beschwerdeführerin soweit erholt, geblieben sind indes Beeinträchtigungen des psychischen Zustandes (Urk. 7/22 S. 7, vgl. auch Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juli 2001; Urk. 7/78/56).
         Der Psychiater Dr. H.___, bei welchem die Versicherte seit dem 20. Februar 2002 in Behandlung stand, diagnostizierte im Bericht vom 20. Mai 2002 (Urk. 7/17 = Urk. 7/18) nebst einem Schmerzsyndrom bei Status nach Polytrauma durch Verkehrsunfall eine Anpassungsstörung gemischt mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10: F43.22) und äusserte den Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3).
         Dr. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt die Versicherte seit dem 20. Januar 2003. Er hielt im Bericht vom 3. Mai 2005 an den bereits bekannten Diagnosen fest (Urk. 7/16), bestätigte eine deutliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes, betonte indes die Notwendigkeit einer regelmässigen Unterstützung der Versicherten in der Alltagsbewältigung und Lebensführung. Als therapeutische Massnahmen erachtete er regelmässige, supportive psychiatrische Gespräche, Hilfe zur Selbsthilfe, wöchentliche Besuche durch eine Mitarbeiterin der J.___ sowie Begleitung bei Behördengängen als notwendig verneinte aber die Notwendigkeit, dass eine Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt regelmässig anwesend sei (Urk. 7/16 S. 5).
3.3     Fest steht auf Grund der Akten, dass die Beschwerdeführerin in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt ist (Urk. 7/16/7 und 7/23 S. 3). Hingegen ist aktenmässig ausgewiesen, dass sie zur Bewältigung des Alltags der Hilfe Dritter bedarf. So geht bereits aus dem Bericht der J.___ vom 25. März 2002 hervor (Urk. 7/19 = Urk. 7/20, je S. 4), dass die Ärzte damals nebst einer Krisenintervention die Errichtung eines stabilen sozialen Rahmens zur Vermittlung von Sicherheit als unabdingbar erachteten. Mit der Knüpfung eines Helfernetzes, der sozialen Reintegration und dem Aufbau einer Tagesstruktur solle dem sozialen Rückzug entgegengewirkt werden. Auch L.___ vom gesetzlichen Betreuungsdienst wies in der Einsprache darauf hin, die Beschwerdeführerin sei im Verlaufe der letzten Jahre und Monate einigen Fachleuten im sozialen Bereich durch ihr chaotisches und impulsives Verhalten aufgefallen (Urk. 7/7). Aus diesem Grund hatte auch die Beiständin der Kinder, E.___, nach eigenen Angaben immer wieder Hilfe bei der Bewältigung von sogenannten Notfallsituationen geleistet (Urk. 7/30). Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin ist für sie ihre Freundin, M.___, vor allem durch telefonische Kontakte auch eine grosse Hilfe, ausserdem gehe sie zu ihr auf Besuch.
3.4     Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei die Notwendigkeit der Hilfe Dritter bei der Bewältigung des Alltags, da die Beschwerdeführerin ohne diese Unterstützung von sich aus nicht in der Lage wäre, den Tagesablauf zu strukturieren, Administratives zu erledigen wie Zahlungen zu veranlassen, Termine bei Behörden, Ärzten und dergleichen zu vereinbaren und wahrzunehmen und in Notsituationen adäquat zu handeln und Lösungen zu finden.
         Weiter steht fest, dass zunächst Frau N.___ von der Anlaufstelle F.___ sowie die Beiständin der Kinder diese Unterstützung geleistet haben. Nach den Angaben der Beiständin betrug die monatliche Unterstützung durchschnittlich drei Stunden, wobei es sich häufig um auftretende Notfallsituationen gehandelt habe (Urk. 7/29). Seit April 2005 wird die Aufgabe durch L.___ wahrgenommen. Immer hat die Beschwerdeführerin auch Hilfe und Unterstützung von ihrer Kollegin M.___ erhalten. Sie sei ihr stets eine grosse Stütze gewesen, habe ihr seit Jahren regelmässig beigestanden; ihr telefoniere sie sofort, wenn sie etwas beschäftige, bespreche mit ihr die Wochen- und Tagesplanung und gehe mindestens ein Mal in der Woche zu ihr auf Besuch (Urk. 1 und 7/7).
         Dem Abklärungsbericht vom 7. September 2005 (Urk. 7/23) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Hilfe bei der Tagesstrukturierung benötigt sowie der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen bedarf. Deshalb werde sie wöchentlich durch L.___ besucht. Dann bespreche sie mit der Versicherten administrative und finanzielle Fragen, plane Termine und erledige alle telefonischen Abmachungen. Anlässlich der Gespräche, welche jeweils eineinhalb bis zwei Stunden dauerten, werde auch kontrolliert, ob die Versicherte alle in der Woche zuvor getroffenen Abmachungen eingehalten habe. Sodann würden sämtliche Telefonate betreffend Krankenkasse, Behörden, Termine im Beisein der Betreuungsperson durchgeführt. Auch in finanzieller Hinsicht werde die kommende Woche geplant und die vergangene Woche besprochen und kontrolliert. Gemäss der Darstellung der Betreuungsperson wandte sie im April 2005 gesamthaft fünfeinhalb Stunden auf, im Mai zwei Stunden, im Juni neun Stunden 45 Minuten, im Juli fünf Stunden und im August (einschliesslich der Anwesenheit bei der Abklärung der Hilflosigkeit am 23. August 2005) sechs Stunden (Urk. 7/23 S. 2). Insgesamt betrug der Aufwand für die Zeit von April bis August 2005 28 Stunden und 15 Minuten. Damit werden die Angaben der Versicherten widerlegt, wonach sie mindestens zwei Stunden und mehr pro Woche in ihrem Alltag unterstützt werde. Zu beachten ist auch, dass die am 7. Juli 2005 im Rahmen des Einspracheverfahrens gemachten Angaben teils erheblich von den tatsächlich aufgewendeten Stunden der Betreuungsperson abweichen (Urk. 7/25 und 7/23 S. 2).
         Aus dem Abklärungsbericht geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin beim Einkaufen, für Freizeitaktivitäten und beim Aufsuchen von Amtsstellen, Medizinalpersonen und für Coiffeurbesuche nicht auf Hilfe angewiesen ist. Einmal sei die Betreuungsperson zum Steueramt mitgegangen. Es habe sich jedoch um einen einmaligen Besuch gehandelt und eine Begleitung für den Weg hin und zurück sei nicht notwendig gewesen (Urk. 7/23 S. 3). Bei der Abklärung der Hilflosigkeit ergab sich zudem, dass die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage ist, das Haus für bestimmte Verrichtungen und Kontakte zu verlassen. Die Beschwerdeführerin vermag ohne weiteres ihren Haushalt selbständig zu führen und auch ihre Freizeit zu planen und zu gestalten. Sie geht denn auch immer selbständig zu ihrer Freundin, welche sehbehindert ist, mindestens ein Mal in der Woche auf Besuch (Urk. 7/7). Die beiden Kinder, welche infolge des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fremdplaziert sind, besuchen die Mutter am Wochenende, was offensichtlich problemlos verläuft.
3.5    
3.5.1   In zeitlicher Hinsicht betrug die Unterstützung durch die Betreuungsperson von April bis August 2005 insgesamt 28 Stunden und 15 Minuten (Urk. 7/23 S. 2 f.), was im Monat einen Aufwand zwischen fünf und sechs Stunden ergab. Zu beachten ist hierbei, dass im April 2005 das Betreuungsmandat übernommen worden ist, was zweifelsfrei einen höheren Aufwand mit sich brachte, im Juni im Aufwand von neun Stunden und 45 Minuten das Verfassen der Einsprache enthalten (Urk. 7/7) und im August von den aufgewendeten sechs Stunden eine Stunde auf die Abklärung der Hilflosigkeit entfallen ist.
3.5.2   Gemäss Rz 8053 KSIH ist die lebenspraktische Begleitung regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird.
         Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisung eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1, 129 V 204 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a). Das Sozialversicherungsgericht hat in mehreren Entscheiden (Urteil in Sachen S. vom 2. März 2006, IV.2005.00132, in Sachen B. vom 27. März 2006, IV.2005.000454, und in Sachen F. vom 21. Juni 2006, IV.2005.00131) das in Rz 8053 KSIH festgesetzte zeitliche Mindesterfordernis von zwei Stunden pro Woche als gesetzeskonform qualifiziert.
3.5.3   E.___ legte glaubhaft dar, dass die nebst der Ausübung der Beistandschaft über die Kinder geleisteten drei Stunden im Monat als Unterstützung nicht ausreichend waren (Urk. 7/30). Es hätten dabei lediglich die allernotwendigsten Strukturen für die Versicherte aufrecht erhalten werden können, an eine beständige Betreuung sei in diesem zeitlichen Rahmen nicht zu denken gewesen. Wie sich aus den Akten ergibt, hat sich die seit April 2005 von der Betreuungsperson geleistete Hilfe im Durchschnitt im Rahmen von fünf bis sechs Stunden monatlich bewegt, wobei darin auch Aufgaben enthalten waren (beispielsweise das Verfassen einer Rechtsschrift im August 2005), welche nicht zum Aufgabenbereich der lebenspraktischen Begleitung gehören. Die in Art. 38 Abs. 1 IVV aufgeführten Aufgabenbereiche sind abschliessend (Rz 8049 KSIH). Das Führen eines Prozesses übersteigt dabei zweifelsfrei den üblichen Rahmen des Umgangs mit Behörden und Ämtern.
         Was die von der Beschwerdeführerin angesprochene seelische Unterstützung durch Besuche und Telefongespräche mit der Freundin anbelangt, ohne die sie nach eigenen Angaben vereinsamt wäre (Urk. 7/7 S. 2), so blieb die zeitlich nicht näher dargelegte Hilfestellung durch die Freundin zu Recht unberücksichtigt. Zum Einen gehen diese telefonischen und persönlichen Kontakte nicht über ein normales Mass hinaus, wie sie auch von gesunden Menschen mit Freunden und Bekannten gepflegt werden. Gespräche allein reichen nicht aus und eine eigentliche Motivation zu einem Tun ist weder aus den telefonischen Kontakten noch aus den Besuchen ersichtlich. Sodann ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Besprechungen der Tages- und Wochenstruktur nun von L.___ übernommen worden sind. Zusammenfassend steht damit auf Grund der Akten fest, dass die Unterstützung nicht das erforderliche Mindestmass von durchschnittlich zwei Wochenstunden erreicht. Da ein durchschnittlicher Aufwand im besagten Ausmass über drei Monate hinweg erforderlich ist, verfängt der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei ferienhalber abwesend gewesen (Urk. 1 S. 1), ebenfalls nicht.
         Zusammenfassend ergibt sich aus der Summe der von April bis August 2005 für die lebenspraktische Begleitung beanspruchten Zeit von 28,25 Stunden (Urk. 7/23) ein wöchentlicher durchschnittlicher Aufwand von 1,4 Stunden.
         Da das in Rz 8053 KSIH statuierte zeitliche Mindesterfordernis von 2 Stunden als verbindlich anzusehen ist, sind die Voraussetzungen zur Anrechnung der lebenspraktischen Begleitung und damit auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV nicht erfüllt.
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).