IV.2005.01144
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 1. März 2007
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar
Dynamostrasse 14, Postfach 1328, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1948, iranischer Staatsangehöriger, wohnt seit 1996 in der Schweiz, wo er seither erwerbstätig war. Am 8. September 2001 erlitt F.___ einen Herzinfarkt, als Folge dessen er im A.___ Krankenhaus notfallmässig operiert wurde. Ab diesem Zeitpunkt wurde F.___ von seinem Hausarzt zunächst vollständig und ab dem 7. November 2001 teilweise arbeitsunfähig geschrieben. Im Jahre 2003 ging F.___ wieder in einem vollen Pensum einer Erwerbstätigkeit (als angestellter Orientteppich-Einkäufer bei der B.___ ) nach. Ab dem 1. April 2004 attestierte ihm der Hausarzt aufgrund seines Herzleidens eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit; im übrigen Umfang ging er weiterhin seiner Arbeitstätigkeit nach.
Unter Hinweis auf eine Funktionseinschränkung des linken Ventrikels bei grosser posterolateraler Narbe, Hypercholesterinämie, eine Stenose der carotis interna sowie eine damit verbundene verminderte Leistungsfähigkeit meldete sich F.___ am 9. August 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 12/25). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer sowie in erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch von F.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 12/6). Eine dagegen erhobene Einsprache vom 20. Juni 2005 (Urk. 12/3) wies sie mit Entscheid vom 16. September 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 12/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess F.___, nunmehr vertreten durch Dr. iur. Reza Sharhdar, mit Eingabe vom 5. Oktober 2005 hierorts Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung; in verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem die Gewährung einer mindestens 90tägigen Frist zur Einreichung eines neuen medizinischen Zeugnisses von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Kardiologie, beantragen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 1. November 2005 liess der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen - unter anderem einen Bericht der Klinik D.___ vom 31. Oktober 2005 - nachreichen (Urk. 7 und Urk. 8/3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 11. November 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 17. November 2005 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Frist von 60 Tagen zur Einreichung des in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts von Dr. C.___ gestellt (Urk. 13). Nach unbenutztem Fristablauf wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 20. Februar 2006 geschlossen (Urk. 15). Mit Eingabe vom 11. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. C.___ vom 28. Juni 2006 zu den Akten reichen (Urk. 23 und Urk. 24). Die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. August 2006 zur Stellungnahme angesetzte Frist verlief in der Folge unbenutzt (Urk. 25).
Mit Eingaben vom 31. August und 20. Oktober 2006 (Urk. 27 und Urk. 29) liess der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 10. Januar 2006 (Urk. 28) sowie einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. C.___ vom 13. Oktober 2006 (Urk. 30) zu den Akten reichen.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 16. September 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass beim Beschwerdeführer keine Invalidität oder drohende Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung ausgewiesen sei. Für weitere Abklärungen bestehe kein Anlass (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass er aufgrund seiner Herzproblematik seit September 2001 wie auch wegen der weiteren gesundheitlichen Beschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 1, Urk. 7).
3.
3.1 In ihrem Bericht vom 9. Januar 2002 zuhanden des Hausarztes des Versicherten diagnostizierten die Dres. med. E.___ und G.___, Fachärzte für Kardiologie, aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2002 eine koronare Dreigefässerkrankung mit Zustand nach akutem Posterolateralinfarkt am 8. September 2001 und Zustand nach Akutrekanalisierung und Stent-Versorgung des RCX 9/01, eine leicht bis mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Ventrikels, keinen Anhalt für eine fortbestehende höhergradige Belastungskoronarinsuffizienz (unauffälliges Belastungs-EKG bis zur 125 Watt-Stufe), Hypercholesterinämie, Übergewicht sowie einen eingestellten Nikotinkonsum. Angaben über die Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 13/9). Die gestellten Diagnosen bestätigten sie in ihrem Bericht vom 12. Juni 2002 im Wesentlichen (Urk. 12/9 S. 6 f). Auch die Dres. med. von G.___ und H.___ erhoben in ihrem Bericht vom 12. Mai 2004 im Wesentlichen die gleichen Befunde, jedoch ebenfalls ohne Bezugnahme auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 12/9 S. 2 f).
3.2 Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Hausarzt des Versicherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. August 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Dreigefässerkrankung bei Zustand nach Posterolateralinfarkt sowie einen Zustand nach PTCA und Stentversorgung (beides im 2001); als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er eine Gonarthrose beidseits sowie ein chronisches Analekzem (beides bestehend seit 1998). Dr. I.___ bemerkte im Wesentlichen, der Patient klage bei geringer körperlicher Belastung über eine erhebliche Erschöpfbarkeit; bei grösserer Belastung würden pectanginöse Beschwerden angegeben. Zudem klage er über belastungsabhängige Schmerzen im Bereich beider Kniegelenke und immer wieder über Beschwerden durch das bestehende Analekzem. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. April 2004 bis "fortlaufend" beziehungsweise gab an, dem Beschwerdeführer sei weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 12/10).
Diese Angaben bestätigte Dr. I.___ in seinem Verlaufsbericht vom 29. April 2005, in welchem er den Zustand des Versicherten als stationär bezeichnete. Er gab an, mit einer Besserung des Beschwerdebildes sei nach dem vorliegenden kardiologischen Befund nicht zu rechnen (Urk. 12/8).
3.3 In dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Bericht der Klinik D.___ vom 31. Oktober 2005 stellten die verantwortlichen Ärzte die Diagnosen einer Periarthropathia humero scapularis rechtes Schultergelenk mit/bei Tendinitis calcarea und schmerzhafter Beweglichkeitseinschränkung bei Abduktion/Elevation sowie einer Retropatellararthrose beidseits. Sie bemerkten, der Beschwerdeführer berichte über eine seit ca. 6 Monaten bestehende Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Schultergelenks und Armes, seit längerem bestehe auch eine belastungsabhängige Schmerzsymptomatik im Bereich beider Kniegelenke. Aufgrund der erhobenen Befunde sei die Belastbarkeit des rechten Schultergelenkes bei beruflichen Tätigkeiten insbesondere verbunden mit Heben und Tragen schwerer Lasten mit dem rechten Arm sowie bei über Kopf Arbeiten deutlich reduziert. Aufgrund der vorliegenden Retropatellararthrose bestehe eine Einschränkung auch bezüglich der Kniegelenksbelastbarkeit beidseits, inbesondere bei beruflichen Tätigkeiten in kniender Position oder in gebückter Haltung (Urk. 8/3).
3.4 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 28. Juni 2006 eine koronare 3-Gefässerkrankung mit/bei Status nach inferoposteriorem Myokardinfarkt, 8. September 2001, einen Status nach LCX-PCI (BM-Stenting), 8. September 2001, Einschränkung der globalen systolischen linksventrikulären Funktion leichten bis mittelschweren Grades (EF biplan 47 %) und diastolischer Dysfunktion (Grad 1), eine nicht signifikante Stenose der A. carotis interna rechts, anamnestisch, eine deutliche Atherosklerose der Aorta abdominalis, va rezidivierendes thoracospondylogenes Syndrom (DD: zusätzliche funktionelle Komponente, i.R. der GERD - Angina pectoris nicht ausgeschlossen), eine Gastroesophageale Refluxkrankheit (GERD), anamnestisch, einen Verdacht auf Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts sowie einen Verdacht auf Gonarthrose beidseits. In seiner Beurteilung führte Dr. C.___ im Wesentlichen aus, die objektiven Befunde, insbesondere auch das Ausmass der systolischen linksventrikulären Funktionseinschränkung, entspreche weitgehend den vorliegenden auswärtigen Vorbefunden. Bei im Verlauf geringem Verdacht auf Angina pectoris empfehle er die erneute kardiologische Beurteilung nach einem Jahr. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus kardialen Gründen bestehe aufgrund der bisherigen Untersuchungen nicht. Eine solche wäre auch bei allfälligem myokardialem Ischaemienachweis lediglich beim Vorliegen einer weder medikamentös noch kathetertechnisch oder kardiochirurgisch therapierbaren Situation gegeben. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischen Gründen sei möglich, müsste aber fachärztlich beurteilt werden (Urk. 24).
4.
4.1 In kardiologischer Hinsicht kann aufgrund der übereinstimmenden Diagnosen zwar als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einer koronaren Dreigefässerkrankung sowie an einer systolischen linksventrikulären Funktionseinschränkung leidet. Aufgrund der vorliegenden Akten unklar bleibt hingegen die Frage der Arbeitsfähigkeit. So enthalten die Berichte der Dres. E.___ und G.___ beziehungsweise der Dres. von G.___ und H.___ keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Da Dr. I.___ dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2004 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und ihn gleichzeitig sowohl in angestammter als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig bezeichnet, kann mangels Schlüssigkeit auch nicht auf dessen Berichte (vom 18. August 2004 und 29. April 2005) abgestellt werden. Diese sind zudem nicht umfassend, geben sie doch nicht klar darüber Auskunft, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem 1. April 2004 verhielt. Zu bemerken ist sodann, dass die Einschätzung von Dr. I.___ im Widerspruch zur spezialärztlichen Stellungnahme von Dr. C.___ steht, nach dessen Angaben eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus kardialen Gründen - jedenfalls aufgrund der bisherigen Untersuchungen - nicht besteht. Indessen kann vorliegend auch auf Dr. C.___s Angaben nicht abgestellt werden. Denn es ist nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum seine Einschätzung Gültigkeit hat, womit Erkenntnisse über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit September 2001 nicht möglich sind. Dies gilt ebenso für den Bericht von Dr. C.___ vom 13. Oktober 2006, soweit sich dieser sich überhaupt auf den hier streitigen Zeitraum bis zum 16. September 2005 bezieht.
4.2 In rheumatologischer Hinsicht wurden im Bericht der Klinik D.___ vom 31. Oktober 2005 verschiedene Diagnosen erhoben, aufgrund welcher dem Beschwerdeführer eine reduzierte Belastbarkeit sowohl der rechten Schulter als auch der Kniegelenke attestiert worden ist. Da demnach eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (als Orientteppich-Einkäufer) nicht ausgeschlossen werden kann und die festgestellten Gesundheitsschäden nach den zeitlichen Angaben der Ärzte (auch) den Gesundheitszustand vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids betreffen (vgl. Urk. 8/3 S. 2), sind die im Bericht vom 31. Oktober 2005 erhobenen Diagnosen im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Erw. 1.1 hievor sowie unveröff. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 22. März 2005, I 777/04, Erw. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b, BGE 99 V 102 mit Hinweisen). Indessen enthält der Bericht - ebensowenig wie der im Wesentlichen gleichlautende Bericht vom 10. Januar 2006 (Urk. 28) - keine genauen Angaben zum Umfang und zum zeitlichen Verlauf einer allfällig rheumatologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Damit kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. Erw. 1.5 hievor), weshalb auch in rheumatologischer Hinsicht ergänzende Abklärungen erforderlich sind.
4.3 Nach dem Gesagten erlauben die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine zuverlässige Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nachvollziehbare fachärztliche Angaben über den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einhole, in kardiologischer Hinsicht ab September 2001. Gestützt auf eine ärztliche Gesamtbeurteilung - welche zu berücksichtigen haben wird, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2003 vollzeitlich arbeitstätig war (vgl. Urk. 12/19) - wird sie danach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Reza Shahrdar
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Zürich Lebensversicherungsgesellschaft, Postfach, 8085 Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).