IV.2005.01146

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:


A.___

           


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1954 geborene F.___ ist verheiratet und Mutter von zwei erwachsenen Kindern. Sie kam 1971 aus Italien, wo sie fünf Jahre die Grundschule besucht hatte, in die Schweiz (Urk. 10/104 S. 1 f., Urk. 10/124 S. 1 f., S. 4). Hier arbeitete sie als Spetterin, zuletzt im Reinigungsdienst der B.___, wo sie ab dem 16. August 1993 angestellt war (Urk. 10/121 = Urk. 10/122). Seit ungefähr 1990 leidet sie an verschiedenen muskuloskelettalen Beschwerden. Im Jahr 1995 kam es zu einer Zunahme der Rückenbeschwerden zervikal und lumbal mit Ausstrahlung in das linke Bein und den rechten Arm. Zusätzlich bestanden Schmerzen sowie ein Kältegefühl in der rechten Hand. Trotz diverser Therapien nahmen die Beschwerden in den folgenden Jahren zu (Urk. 10/53 S. 16). Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme war sie wiederholt arbeitsunfähig (Urk. 10/53 S. 7 f.), und schliesslich wurde ihre Anstellung von der B.___ auf Ende Februar 1999 gekündigt (Urk. 10/121 = Urk. 10/122). Seither geht F.___ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 10/102).
1.2     Am 25. November 1998 meldete sich F.___ erstmals bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/124). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) errechnete nach Vornahme der üblichen Abklärungen einen Invaliditätsgrad von 11 %. Mangels Vorliegens eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades wies sie mit Verfügung vom 19. August 1999 das Rentenbegehren ab (Urk. 10/42/3). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Oktober 2000 ab, da es einen Invaliditätsgrad von 17,7 % ermittelte, welcher ebenfalls unter den anspruchsbegründenden 40 % lag (Urk. 10/34). 
1.3     Am 3. September 2002 meldete sich die Versicherte wieder bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/104). Nach der Vornahme erneuter Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht (vgl. Urk. 10/27) gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, dass F.___ in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 10. September 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % ab dem 1. September 2001 eine Viertelsrente zu (Urk. 10/26, Urk. 10/29). Dagegen erhob die Versicherte am 13. Oktober 2004 Einsprache und verlangte die Ausrichtung einer ganzen, eventuell einer Dreiviertelsrente (Urk. 10/25). Mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2005 (vgl. Urk. 9), der dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2005 zugestellt wurde (Urk. 2), hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach der Versicherten aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ab Oktober 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % neu ab dem 1. Januar 2005 eine halbe Rente zu (Urk. 10/5, Urk. 10/9).

2.       Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 6. Oktober 2005. Darin liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. Januar 2004 eine ganze Rente auszurichten, unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Sodann machte sie geltend, es sei ihr in der Person des sie vertretenden Rechtsanwalts Alexander Weber ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. November 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 16. November 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11). Die mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 zum Prozess beigeladene A.___ (Urk. 13) verzichtete mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 auf eine Stellungnahme (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).         
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
         Bei der gleichzeitigen Zusprechung einer halben und der diese ablösenden ganzen Rente richtet sich der Zeitpunkt des Wechsels von der halben zur ganzen Rente ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 2 IVV (BGE 121 V 272 Erw. 6a). Danach ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       In formeller Hinsicht macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zunächst geltend, er sei immer noch nicht im Besitz der gesamten Verfügung vom 5. September 2005 (Urk. 10/5), welche vier Seiten umfasse, sondern lediglich der ersten zwei Seiten. Daher seien ihm die Akten zuzustellen und es sei ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1 S. 3).
         In der Tat steht auf der Verfügung vom 5. September 2005, diese umfasse vier Seiten (Urk. 10/5 S. 1). In den Akten befinden sich jedoch ausser den ersten beiden keine weiteren Seiten der Verfügung.
         Die Beschwerdeführerin ist daher im Besitz der gesamten Verfügung vom 5. September 2005 sowie der übrigen Akten (vgl. etwa Urk. 10/13). Ein zweiter Schriftenwechsel erübrigt sich daher, zumal die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 9) nichts Wesentliches vorbrachte.

4.       Aus der Zeit nach der erneuten Anmeldung zum Rentenbezug vom 3. September 2002 liegen den Akten mehrere ärztliche Berichte über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei.
         PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte am 18. September 2002 ein Fibromyalgiesyndrom sowie ein Lumbovertebralsyndrom. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, ein Arbeitsversuch könne allenfalls zeigen, ob die Beschwerdeführerin in einer leichten körperlichen Arbeit in wechselnder Stellung zu 50 % arbeitsfähig sei. Abschliessend stellte er ihr eine eher schlechte Prognose, da ihre Schmerzen trotz allen Behandlungen in den letzten Jahren zugenommen hätten (Urk. 10/60 S. 3).
         Dr. med. D.___ von der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ führte am 29. November 2002 bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls ein Fibromyalgiesyndrom sowie ein Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen (breitbasige Diskusprotrusion L4/5, kleiner Anulus fiborosus-Riss foraminal rechts L5/S1 sowie geringgradige Diskusprotrusion L2/3 links) sowie muskulärer Dysbalance auf. Den Gesundheitszustand beurteilte er als stationär, wobei aufgrund der erhobenen Befunde vom medizinisch-theoretischen Standpunkt aus durchaus mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen wäre. Da die Beschwerdeführerin aber im Rahmen der chronischen Rückenbeschwerden eine sekundäre Symptomausweitung mit Fibromyalgie-typischen Beschwerden aufweise, sei aus praktischer Sicht eine Arbeitsbelastung von mehr als 50 % nicht realistisch. Inwieweit die Rückkehr in die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin, welche leichte bis mittelschwere körperliche Belastungen beinhalte, möglich sei, sei schwierig vorauszusehen (Urk. 10/59 S. 5 ff.).
         Im Auftrag der IV-Stelle begutachtete Dr. med. G.___ die Beschwerdeführerin rheumatologisch. Gestützt auf eine ambulante Untersuchung am 14. Oktober 2003 hielt sie im Gutachten vom 4. November 2003 als Diagnosen ein zerviko-und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie beginnenden degenerativen Veränderungen, sowie eine Schmerzausbreitungstendenz im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung fest. Sodann vertrat sie die Auffassung, es bestehe kein Fibromyalgiesyndrom im eigentlichen Sinne. Zur Anamnese erwähnte sie, die Rückenbeschwerden bestünden seit ungefähr sechs Jahren im Bereich der Halswirbelsäule. Später hätten sich die Beschwerden zunehmend auf den rechten und den linken Arm und bis in die Hände, nach unten in die Brustwirbelsäule, in die Lendenwirbelsäule sowie in das linke Bein ausgebreitet. Diverse Physiotherapiebehandlungen sowie eine stationäre Rehabilitationsbehandlung an der Rheuma- und Rehaklinik H.___ im Januar 2002 hätten keine Beschwerdebesserung gebracht. Weiter erwähnte Dr. G.___, die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen "überall", "von Kopf bis Fuss", geklagt. Die Hauptbeschwerden habe sie in der Wirbelsäule, dabei vorwiegend in der Hals- und der lumbalen Wirbelsäule, lokalisiert. Dazu habe sie Schmerzen im linken Bein mit Ausstrahlung bis in den Fuss, im rechten Knie, sowie in beiden Armen, wechselnd links und rechts, angegeben. Die Schmerzen bestünden dauernd, tags und nachts, seien jedoch nachts und frühmorgens am ausgeprägtesten. Im Übrigen schmerze aber auch jede Bewegung und Belastung, die Beschwerdeführerin habe angegeben, nie schmerzfrei zu sein. Eigentliche Parästhesien oder Sensibilitätsstörungen habe sie aber nicht erwähnt, auch keine Kraftlosigkeit oder vegetativen Zusatzsymptome. Bei den Untersuchungsbefunden hielt Dr. G.___ fest, die Beschwerdeführerin habe lebhaft und primär nicht depressiv gewirkt. Sie habe die Beschwerden mit lebhafter Mimik wortreich geschildert. Ihr Gangbild sei hinkfrei gewesen, sie habe sich uneingeschränkt bewegt sowie ihre Kleider, Schuhe und Strümpfe problemlos an- und ausgezogen. Mehrere Waddell-Zeichen seien positiv gewesen. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei bei deutlicher aktiver Abwehrspannung in der Untersuchungssituation in alle Richtungen endphasig um 1/3 schmerzhaft eingeschränkt gewesen. Nach Lockerung der Abwehrspannung seien die Brust- und Lendenwirbelsäule voll beweglich gewesen. Weiter stellte Dr. G.___ eine Druckdolenz der Muskulatur der oberen Extremitäten ohne Prävalenz der klassischen Fibromyalgiedruckpunkte fest. Die Beweglichkeit der Hüftgelenke sei beidseits in alle Richtungen endphasig eingeschränkt, wobei die Beschwerdeführerin bei aktiver Abwehrspannung Schmerzen angegeben habe. In Bauchlage seien die Hüftgelenke frei beweglich gewesen. Der Lasègue-Test sei beidseits negativ ausgefallen, Motorik, Sensibilität und Reflexe seien ungestört gewesen. Dr. G.___ beurteilte die erhobenen Befunde dahingehend, dass zusammenfassend keine gravierenden Befunde gefunden worden seien, insbesondere keine Neurokompression, keine operationsbedürftigen Befunde, keine relevanten Einschränkungen der Beweglichkeit sowie kein rheumatologisches Systemleiden. Ausser einer leichten Einschränkung der Innenrotation der rechten Schulter im Sinne einer Periarthropathia humeroscapularis tendinotica seien alle Gelenke frei beweglich und ohne Synovitiden oder Deformitäten. Erschwerend komme sehr wahrscheinlich der Kleinwuchs der Beschwerdeführerin hinzu, welcher sie zwinge, für viele Tätigkeiten die Arme hoch zu halten und Dinge von oben herunter zu holen. Bei diesen Befunden sei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 70 % zumutbar. Für eine körperliche Schwerarbeit mit der Notwendigkeit zum häufigen Arbeiten über Kopf oder Bedienen von Geräten, welche in der Höhe stehen, sei sie jedoch nicht mehr geeignet. Mögliche Tätigkeiten seien leichte Reinigungsarbeiten in einer Equipe, die Betreuung von Privatpersonen, Arbeiten in einem Altersheim, leichtere Hilfsarbeiten in einer Kantine oder eine leichtere Fabriktätigkeit. Die Einschränkung bestehe wahrscheinlich seit 1998/1999. Dr. G.___ schloss ihr Gutachten mit der Bemerkung, aufgrund der bisher erfolglos gebliebenen Therapiemassnahmen sei wohl kaum mit einer relevanten Besserung der Beschwerden zu rechnen (Urk. 10/58).
         Am 30. April 2004 untersuchte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Röntgendiagnostik, die chronische Periarthropathia humeroscapularis rechts mittels eines MRI und entdeckte dabei eine Ruptur der distalen Supraspinatussehne, eine partielle Läsion der distalen Infraspinatussehne sowie eine leichte AC-Gelenkarthrose (Urk. 10/54/2).
         Am 1. Mai 2004 betreute Dr. med. J.___ die Beschwerdeführerin nach einer notfallmässigen Selbstzuweisung wegen Rückenschmerzen. In seinem diesbezüglichen Bericht vom 3. Mai 2004 erwähnte er bei den Diagnosen ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei anamnestisch bestehender Diskushernie L4/L5 und aktueller Schmerzexazerbation mit radikulärer Ausstrahlung und Hypästhesie sowie Schwäche, welche differentialdiagnostisch schmerzbedingt sei. Am Morgen vor der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin massive immobilisierende Schmerzen lumbal und gluteal links gehabt. Dr. J.___ erhob folgende auffallenden Befunde: kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, Hypästhesie am Oberschenkel links medial und lateral, Lasègue-Test links bei Absenken positiv bei 50°, Lasègue-Test rechts positiv bei 75-80°, umgekehrter Lasègue-Test links positiv, Oberkörperflexion bis maximal 40° schmerzbedingt möglich, Seitwärtsneigung maximal 45°, links besser als rechts. Sodann erwähnte Dr. J.___ ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 1. Mai 2004, welches degenerative Veränderungen sowie eine geringe Diskus- Vorwölbung bei L1/L2 und L4/L5 ohne Neurokompression ergeben habe. Laborchemisch hätten sich keine Anhaltspunkte für ein infektiöses Geschehen ergeben (Urk. 10/56/5 = Urk. 10/57/5).
         PD Dr. med. K.___ von der Uniklinik L.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2004 aufgrund der Schulterschmerzen rechts in seiner Schulter-/Ellbogensprechstunde und diagnostizierte eine Rotatorenmanschettenruptur rechts (Supraspinatus, partiell Infraspinatus) sowie ein Fibromyalgie-ähnliches Beschwerdesyndrom. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen in der rechten Schulter dorsalseitig und ventralseitig mit Ausstrahlung bis in den Ellenbogen beschrieben. Zusätzlich bestünden auch periartikuläre Ellenbogenschmerzen und Handgelenksschmerzen rechtsseitig. Stark störend seien auch von der Schulter in den Nacken und in den Kopf ausstrahlende Schmerzen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, aufgrund dieser Schmerzen im Alltag stark behindert zu sein, und nicht einmal mehr einfachste Haushaltarbeiten ausführen zu können. Infiltrationen sowohl in den Rücken als auch in die Schulter, unter anderem mit Steroiden, hätten keinerlei Verbesserung zur Folge gehabt. In seiner Beurteilung der Untersuchungsbefunde wies Dr. K.___ zunächst darauf hin, dass die lange und ausgedehnte Leidensgeschichte der Beschwerdeführerin nicht vollständig durch das morphologische Korrelat einer Rotatorenmanschettenruptur erklärt werden könne. Die geschilderte Kraftlosigkeit und teilweise auch die Schulterschmerzen mit Ausstrahlung in den Arm könnten allenfalls von einer solchen Ruptur herrühren. Bezüglich der Frage, ob mit einer operativen Therapie eine Verbesserung erreicht werden könne, wies er darauf hin, dass fraglich bleibe, inwiefern die Beschwerden sich nach einer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion verbessern würden (Urk. 10/56/4 = Urk. 10/57/4).
         Am 13. Oktober 2004 berichtete Dr. M.___, Oberarzt in der Uniklinik L.___, über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 4. bis zum 11. Oktober 2004 zwecks Schulteroperation und erwähnte im Wesentlichen einen komplikationslosen peri- und postoperativen Verlauf (Urk. 10/56/1 = Urk. 10/57/1).
         Zur weiteren Rehabilitation war die Beschwerdeführerin vom 11. bis zum 31. Oktober 2004 in der N.___ hospitalisiert. Dr. O.___ hielt in seinem Austrittsbericht vom 29. Oktober 2004 als Diagnosen eine Rotatorenmanschettenruptur rechts bei Status nach einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Akromioplastik sowie AC-Resektion vom 4. Oktober 2004, ein Fibromyalgie-ähnliches Beschwerdesyndrom sowie ein lumbovertebrales/ lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit einem Diskusprolaps links bei L2/3 sowie einer Diskushernie links bei L4/5 fest. Weiter führte er aus, beim Eintritt in die Klinik seien die Reflexe der unteren Extremitäten gleichseitig vermindert gewesen, der Lasègue-Test sei negativ ausgefallen. Während des Klinikaufenthaltes sei es unter schrittweiser Schultergelenksmobilisation zu einer erfreulichen Zunahme der Schulterbeweglichkeit mit regredienten belastungsabhängigen Schulterschmerzen gekommen (Urk. 10/55 S. 2 f.).
         Am 11. Februar 2005 teilte Dr. C.___ der IV-Stelle mit, dass der Beschwerdeführerin gegenwärtig Wassergymnastik verordnet worden sei, welche gemäss ihren Aussagen Wirkung zeige. In der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin schätzte er die Beschwerdeführerin als nicht mehr arbeitsfähig ein. In Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne er derzeit keine Aussage machen; hier halte er ein Gutachten für erforderlich (Urk. 54/1 S. 3)
         In seinem Gutachten vom 6. Juni 2005 gab Dr. P.___, leitender Arzt der Q.___, gestützt auf eine ausführliche Anamnese und Untersuchung, als Diagnosen zunächst ein chronifiziertes Panvertebral-Syndrom mit/bei pseudoradikulärer Ausstrahlung in die unteren Extremitäten links mehr als rechts, muskulärer Dysbalance des Schulter- und Beckengürtels, Bandscheibendegenerationen L4-S1, leichten degenerativen Veränderungen C4-C6, mässiger Osteochondrose C6/7 sowie einer Schmerzgeneralisierung an. Weiter diagnostizierte er einen Status nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Acromioplastik und AC-Resektion der rechten Schulter, eine Periarthropathia genu beidseits bei beginnender Gonarthrose rechts sowie eine Epicondylopathia humero-radialis links. In einer zusammenfassenden Beurteilung der Befunde gelangte Dr. P.___ zum Ergebnis, dass bei den Beschwerden ein chronisches therapierefraktäres Panvertebral-Syndrom mit leicht- bis mässiggradigen degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie pseudoradikulärer Ausstrahlung in die unteren Extremitäten linksbetont dominiere. Klinisch finde sich sodann eine Periarthropathia genu beidseits, welche Ausdruck einer beginnenden Gonarthrose sein könne. Ferner bestehe eine Epicondylopathia humero-radialis links. Die nach der operativen Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Acromioplastik und AC-Resektion der rechten Schulter verbleibende hälftige Einschränkung der Schulter-Aussenrotation sei im Alltag wenig relevant. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Schwäche in den oberen Extremitäten und Händen, vor allem rechts, könne nicht nachvollzogen werden. Im Gespräch zeige sich die Beschwerdeführerin ausgesprochen fixiert auf die Schmerzen und ihre Krankheiten, es bestünden kaum Strategien zur Schmerzkontrolle. Es falle eine gewisse Diskrepanz zwischen der angegebenen hohen Schmerzintensität und den mässig ausgeprägten objektiven Befunden auf. Dies sowie die ermittelten positiven Waddell-Zeichen sprächen für eine inadäquate Schmerzverarbeitung, auf deren Hintergrund eine Schmerzgeneralisierung gefördert worden sei. Zum Grad der Arbeitsfähigkeit führte Dr. P.___ aus, aus rheumatologischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr zumutbar. Dies rühre auch vom Kleinwuchs der Beschwerdeführerin her, welcher rasch dazu zwinge, auf oder über Kopfhöhe zu arbeiten. Von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Reinigungsdienst sei sicher seit Anfang des Jahres 2004 auszugehen. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei halbtags zumutbar, sofern berücksichtigt werde, dass der Beschwerdeführerin manuelle Tätigkeiten ausschliesslich auf Tischhöhe möglich seien, und ihr keine Arbeit über Schulterhöhe, keine stereotyp-repetitiven Tätigkeiten mit den oberen Extremitäten sowie kein repetitives In-die-Hocke-Gehen oder Treppensteigen zumutbar seien. Diese 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gelte nach einer dreimonatigen gänzlichen Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an die operative Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion der rechten Schulter vom 4. Oktober 2004. Weiter wies Dr. P.___ darauf hin, dass eine psychologische Betreuung der Beschwerdeführerin zu einer Verbesserung des Umgangs mit den Schmerzen und den Beschwerden führen könne, wobei davon allerdings keine Veränderung der attestieren Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (Urk. 10/53).

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit der Einschätzung ihres Gesundheitszustandes durch Dr. P.___ einverstanden. Auch ging sie mit seiner Einschätzung, dass ihr in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr zukommt, überein. Ferner hatte sie gegen die rein medizinisch-theoretische Einschätzung ihrer Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als solche nichts einzuwenden (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 10/12).
         Zunächst ist daher festzuhalten, dass keine Gründe bestehen, der Einschätzung im Gutachten von Dr. P.___ vom 6. Juni 2005, wonach die Restarbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht 50 % beträgt, nicht zu folgen. Das Gutachten beantwortete die gestellten Fragen umfassend, beruhte auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Im Gutachten wurden alle geklagten Beschwerden berücksichtigt, und Dr. P.___ setzte sich mit diesen sowie mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Insbesondere setzte er sich auch mit der Diskrepanz zwischen der angegebenen hohen Schmerzintensität und den mässig ausgeprägten objektiven Befunden auseinander. Ferner berücksichtigte er bei der Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit auch die für ihn nicht nachvollziehbare Schwäche in den oberen Extremitäten und Händen zumindest teilweise, indem er der Beschwerdeführerin stereotyp-repetitive Tätigkeiten mit den oberen Extremitäten nicht zumutete. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Da dem Gutachten vom 6. Juni 2005 somit voller Beweiswert zukommt und die Beschwerdeführerin die darin vorgenommene medizinisch-theoretische Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auch nicht bestreitet, ist darauf abzustellen.
5.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von Dr. P.___ attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus medizinisch-theoretischer Sicht sei lebenspraktisch gar nicht verwertbar, da es keine Arbeitstätigkeit gebe, die sie unter Berücksichtigung all ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen ausüben könne. Die von der IV-Stelle vorgeschlagenen Tätigkeiten seien ihr nicht zumutbar.
         Wie bereits gesagt, kam Dr. P.___ zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit halbtags zumutbar sei, sofern berücksichtigt werde, dass manuelle Tätigkeiten ausschliesslich auf Tischhöhe möglich seien, und der Beschwerdeführerin keine Arbeit über Schulterhöhe, keine stereotyp-repetitiven Tätigkeiten mit den oberen Extremitäten sowie kein repetitives In-die-Hocke-Gehen oder Treppensteigen zumutbar seien.
         Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass zumindest fraglich ist, ob alle von der IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid aufgeführten Tätigkeiten, nämlich leichte Reinigungsarbeiten in einer Equipe, Betreuung von Privatpersonen, Arbeiten in einem Altersheim, leichtere Hilfsarbeiten in einer Kantine oder eine leichte Fabriktätigkeit, unter Berücksichtigung sämtlicher von Dr. P.___ erwähnten leidensbedingten Einschränkungen noch zumutbar sind (Urk. 2 = Urk. 10/9 S. 4). Dies insbesondere auch, da diese Tätigkeiten erstmals von Dr. G.___ in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 4. November 2003 vorgeschlagen wurden. Dr. G.___ ging damals aber noch von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von mindestens 70 % für eine behinderungsangepasste Tätigkeit aus, und sie schätzte lediglich eine körperliche Schwerarbeit mit der Notwendigkeit, häufig Arbeiten über Kopfhöhe auszuführen oder in der Höhe stehende Geräte zu bedienen, als nicht zumutbar ein (Urk. 10/58 S. 5). Auch unter Berücksichtigung dieser Einwände sind allerdings trotz all der von Dr. P.___ erwähnten Einschränkungen Tätigkeiten denkbar, welche behinderungsangepasst und der Beschwerdeführerin somit zumutbar sind. Aufgrund der Einschätzung von Dr. P.___ ist der Beschwerdeführerin nämlich etwa das Absolvieren zumindest kurzer Gehstrecken zumutbar. In Frage kommen daher beispielsweise Kontrolltätigkeiten, etwa in einer Fabrik. Denkbar sind auch andere leichte Tätigkeiten in einer Fabrik. Daher kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, dass ihre medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % unter Berücksichtigung ihrer Einschränkungen in der Praxis nicht verwertbar sei, zumal invalidenversicherungsrechtlich bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist.
5.3    
5.3.1   Fraglich bleibt allerdings noch der Zeitpunkt, ab welchem die von Dr. P.___ attestierte 50%ige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gilt.
5.3.2   Für die Zeit nach Ablauf der einjährigen Wartefrist am 20. August 2000 (vgl. Urk. 10/6 S. 5) stellte die IV-Stelle zunächst auf das Gutachten von Dr. G.___ vom 4. November 2003 ab und ging von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 2 = Urk. 10/9 S. 3, Urk. 10/6 S. 4). Dr. P.___ erklärte diese im Gegensatz zu seiner eigenen optimistischer ausgefallenen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. G.___ damit, dass zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung die Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter beziehungsweise der Zustand nach Rekonstruktion derselben noch nicht berücksichtigt werden konnte (Urk. 10/53 S. 24). Tatsächlich konnte Dr. G.___ in ihrem Gutachten vom 4. November 2003 noch keine Rotatorenmanschettenruptur feststellen, sondern lediglich eine leichte Einschränkung der Innenrotation der rechten Schulter im Sinne einer Periarthropathia humeroscapularis tendinotica (Urk. 10/58 S. 5). Es liegt somit kein Widerspruch zwischen den Gutachten von Dr. G.___ und Dr. P.___ vor. Das Gutachten von Dr. G.___ erfüllt alle von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Beweiskraft eines ärztlichen Gutachtens, und die darin gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar (vgl. Erw. 2.4 hiervor). Ausserdem wird die dortige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit für die Zeit bis Ende 2003 von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 2). Daher ist das Abstellen der IV-Stelle auf die Einschätzung von Dr. G.___ zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in der Zeit ab Ablauf der einjährigen Wartefrist nicht zu beanstanden und für diese Zeit von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne körperliche Schwerarbeit insbesondere mit der Notwendigkeit zum häufigen Arbeiten über Kopf oder zum Bedienen von in der Höhe stehenden Geräten auszugehen (vgl. Urk. 2 = Urk. 10/9 S. 3).
5.3.3   Im angefochtenen Einspracheentscheid ging die IV-Stelle davon aus, dass ab Januar 2005, am Ende einer dreimonatigen Genesungszeit im Anschluss an die operative Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion vom 4. Oktober 2004, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der Einschätzung von Dr. P.___ auszugehen sei (Urk. 2 = Urk. 10/9 S. 3, Urk. 10/6 S. 5, Urk. 10/53 S. 24). Mit Blick auf die vorhandenen Arztberichte kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. In seiner Stellungnahme zur zeitlichen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt Dr. P.___ zwar fest, nach der operativen Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion am 4. Oktober 2004 habe eine mindestens dreimonatige gänzliche Arbeitsunfähigkeit bestanden, danach sei aus medizinischer Sicht die von ihm beschriebene angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Allerdings fügte er noch an, von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Reinigungsdienst sei sicherlich seit der Exazerbation der Schulter- und Armschmerzen rechts seit Anfang des Jahres 2004 auszugehen (Urk. 10/53 S. 24). Daher liegt die Vermutung nahe, dass die von Dr. P.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % bereits im Verlauf des Jahres 2004, und nicht erst im Januar 2005, eintrat. Es leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführerin nach einer Operation, welche ihr offenbar eine Linderung ihrer Beschwerden in der rechten Schulter brachte (vgl. Urk. 10/55 S. 2), eine tiefere Arbeitsfähigkeit zukommen sollte, als vor der Operation, wo die IV-Stelle ihr noch eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % zumutete. Der in zeitlicher Hinsicht nächste bei den Akten liegende Bericht nach dem Gutachten von Dr. G.___ vom 4. November 2003, in welchem noch keine Rotatorenmanschettenruptur festgestellt wurde (vgl. Urk. 10/58 S. 5), ist der Bericht von Dr. I.___ vom 30. April 2004 über ein MRI der rechten Schulter. Dr. I.___ stellte hierbei erstmals eine Ruptur der distalen Supraspinatussehne sowie eine partielle Ruptur der Infraspinatussehne fest (Urk. 10/54/2). Auch mit Blick auf die nachfolgenden Berichte von Dr. J.___ vom 1. Mai 2004 (Urk. 10/56/5 = Urk. 10/57/5) und von Dr. K.___ vom 21. Mai 2004 (Urk. 10/56/4 = Urk. 10/57/4), welche ebenfalls eine negative Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dokumentieren, ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. April 2004 aufgrund ihrer mit der Rotatorenmanschettenruptur zusammenhängenden vermehrten Beschwerden in der rechten Schulter nur noch zu 50 % arbeitsfähig im Sinne der Einschätzung von Dr. P.___ war. Diese Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ist im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV bei der Ermittlung des Rentenanspruchs erst zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, somit ab dem 1. Juli 2004.
5.3.4   Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2004 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der von Dr. P.___ genannten Einschränkungen lediglich noch eine Arbeitstätigkeit zu 50 % zumutbar ist.

6.      
6.1     Ist die Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen bekannt, so ist der Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. Erw. 2.2 hiervor).
6.2     Für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 30. Juni 2004, während welcher der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem 70%-Pensum zumutbar war, kann auf den von der IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommenen, unbestrittenen Einkommensvergleich für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2004 verwiesen werden. Der im angefochtenen Einspracheentscheid für diese Zeit ermittelte Invaliditätsgrad von 41 % berechtigt zum Bezug einer Viertelsrente. Vorliegend von Relevanz und daher zu erwähnen ist, dass die IV-Stelle zur Berechnung des Invalideneinkommens aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin nach der ärztlichen Einschätzung in diesem Zeitraum keine körperliche Schwerarbeit insbesondere mit der Notwendigkeit zum häufigen Arbeiten über Kopf oder zum Bedienen von in der Höhe stehender Geräte zumutbar war, vom Lohn für Hilfsarbeiten gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik einen Abzug von 10 % vorgenommen hat (Urk. 2 = Urk. 10/9 S. 3 f., Urk. 10/94). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da vom Tabellenlohn unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden kann, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.3     Für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 ist zunächst zur Ermittlung des Valideneinkommens mit der IV-Stelle von einem Betrag von Fr. 51'359.-- auszugehen, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit in einem 100%-Pensum verdient hätte (vgl. Urk. 2 = Urk. 10/9 S. 3 f., Urk. 10/95). Unter Berücksichtigung der Veränderung des Nominallohnindexes bei Frauen zwischen 2003 und 2004 (2003: 2334 Punkte, 2004: 2360 Punkte; vgl. die Volkswirtschaft, 9/2006, Tabelle B10.3, S. 91) entspricht dies im Jahr 2004 einem Valideneinkommen von Fr. 51'931.--.
         Bei der Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen), wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. In der LSE 2004 (Erste Ergebnisse, S. 13 Tabelle TA1) wird für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'893.-- aufgeführt (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die ab 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2 S. 90) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 48'585.--. Bei einem Beschäftigungsgrad von lediglich 50 % ergibt dies zunächst ein Invalideneinkommen von Fr. 24'293.--. Die IV-Stelle kam bei ihrem Einkommensvergleich offenbar auf einen ähnlichen Betrag und nahm sodann zur Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin von diesem Einkommen einen Abzug von 10 % vor (vgl. Urk. 2 = Urk. 10/9 S. 4, Urk. 10/6 S. 5). Einen solchen Abzug tätigte sie jedoch bereits beim Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades für die Zeit vom 1. September 2001 bis zum 30. Juni 2004, wo der Beschwerdeführerin bei einem 70%-Pensum noch behinderungsangepasste Tätigkeiten ohne körperliche Schwerarbeit insbesondere mit der Notwendigkeit zum häufigen Arbeiten über Kopf oder zum Bedienen von in der Höhe stehenden Geräten zumutbar waren (vgl. Erw. 5.3.2 hiervor). Im zu beurteilenden Zeitraum ist der Beschwerdeführerin nach ärztlicher Einschätzung jedoch nur eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit halbtags zumutbar, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführerin manuelle Tätigkeiten ausschliesslich auf Tischhöhe möglich sind, und ihr keine Arbeit über Schulterhöhe, keine stereotyp-repetitiven Tätigkeiten mit den oberen Extremitäten sowie kein repetitives In-die- Hocke-Gehen oder Treppensteigen zumutbar sind (vgl. Urk. 10/53 S. 22 f.). Dies sind deutlich schwerwiegendere Einschränkungen, als für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2004 zu berücksichtigen sind, weshalb sich hier ein Abzug von mindestens 15 % rechtfertigt. Dies ergibt bei einem 50%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 20'649.--.
         Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 51'931.-- resultiert somit bei einer invaliditätsbedingten Einkommenseinbusse von Fr. 31'282.-- ein Invaliditätsgrad von 60 %. Somit hat die Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. Erw. 2.1 hiervor). Ergänzend bleibt noch anzufügen, dass sogar bei Vornahme eines behinderungsbedingten Abzuges von 25 % vom Invalideneinkommen - was rechtsprechungsgemäss die Höchstgrenze darstellt - der dann resultierende Invaliditätsgrad noch nicht zum Anspruch auf eine ganze Rente führen würde. Daher erübrigt es sich, die Höhe des zu tätigenden Abzugs in Prozenten genau zu ermitteln.
6.4     Abschliessend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades ab dem 1. Juli 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.

7.
7.1     Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeeingabe vom 6. Oktober 2005 geltend, der sie vertretende Rechtsanwalt Alexander Weber sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 2). Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen teilweise durchdringt, und sich aufgrund ihres teilweisen Obsiegens keine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt, wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
7.2     Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Der von Rechtsanwalt Alexander Weber mit Kostennote vom 19. Oktober 2006 (Urk. 12) geltend gemachte Aufwand von 8,4 Stunden zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- und Fr. 71.-- Barauslagen (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, weshalb die Entschädigung auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juli 2005 insoweit aufgehoben, als damit der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2004 eine niedrigere als eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- A.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).