Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01147
IV.2005.01147

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 30. Oktober 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel & Hüsler Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1947 geborene M.___, Staatangehöriger von Serbien und Montenegro, arbeitete von 1988 bis zu seiner Entlassung infolge struktureller Massnahmen per 31. Januar 2003 als Lagermitarbeiter bei der A.___ AG (Urk. 8/24). Am 7. Oktober 2004 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er ersuchte wegen dreimaligen Herzinfarktes um eine Rente (Urk. 8/27). In den Akten liegen der Austrittsbericht des Kreisspitals B.___ vom 15. Juli 1992 von Dr. C.___ sowie der Bericht des F.___ Zürich vom 30. Juli 1992 (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten dessen erwerbliche Situation ab (Bericht vom 19. Oktober 2004, Urk. 8/24) und holte sodann bei Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, den Arztbericht vom 3. März 2005 ein. Diesem war der Bericht der Uniklinik E.___ vom 25. Januar 2005 von Dr. med. G.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, beigefügt (Urk. 8/10). Sie veranlasste zudem einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) des Versicherten (Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 25. April 2005 verneinte die IV-Stelle das Rentenbegehren (Urk. 8/8). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 19. Mai 2005 (Urk. 8/6) wies die IV-Stelle am 8. September 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess M.___ am 6. Oktober 2005 durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1.   Es seien der Einspracheentscheid der SVA und deren Verfügung vom 25. April 2005 aufzuheben.
 2.   Es sei die effektive dauernde Invalidität des Beschwerdeführers erneut abzuklären und auf jeden Fall im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zu bestimmen.
 3.   Es sei dem Beschwerdeführer eine seiner effektiven Invalidität entsprechende Invalidenrente auszurichten.
 4.   Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
 5.   Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
         Die Beschwerdegegnerin schloss am 14. November 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 13. Dezember 2005 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Sozialversicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zugehen (Urk. 11). Dieses wurde mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 bewilligt und Dr. Kurt Sintzel als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2005 (Urk. 10) zusammen mit dem Austrittsberichts des Spitals B.___ vom 29. September 2005 von Dr. med. H.___, Oberärztin, (Urk. 13/1) und der Bericht des F.___ Zürich vom 3. Oktober 2005 von Dr. med. I.___, Oberarzt Kardiologie, (Urk. 13/2) zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 15). Nachdem sie die Frist unbenutzt hatte verstreichen lassen, schloss das Gericht mit Verfügung vom 2. Februar 2006 den Schriftenwechsel (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Diesbezüglich lässt er insbesondere ausführen, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt (Urk. 1 S. 6), während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, nach eingehender und erneuter Prüfung der ärztlichen Unterlagen sei weiterhin ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit mit Tragen und Heben von Lasten zwischen fünf und zehn Kilogramm eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, sodass sich keine Änderung der bisherigen Beurteilung aufdränge (Urk. 2 S. 2).

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Die Beschwerdegegnerin hält dafür, die von Dr. D.___ vorgenommene Beurteilung, dokumentiert mit dem entsprechenden Arztbericht und dem Bericht der Klinik E.___, sei schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort weist sie zudem auf die Einschätzung von Dr. J.___ vom 12. April 2005 hin (Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD]), wonach anhand der medizinischen Unterlagen ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine 100%ige in einer adaptierten Beschäftigung bedinge (Urk. 8/7 S. 2).
         Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu untersuchen.
2.6
2.6.1   Dr. D.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer, der seit 1989 in seiner Behandlung steht, am 3. März 2005 ein Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS (bestehend seit ca. 1993), eine koronare Dreigefässerkrankung: St. nach infero-posteriorem Myokardinfarkt 1992, St. nach PTCA der RCA 1995 sowie eine leichte Angina pectoris. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben die Diabetes mellitus Typ 2 (seit 2003), die posttraumatische Fazialisparese links (seit der Jugend) sowie COPD bei Nikotinabusus. Er schätzte den Beschwerdeführer für schwere Arbeiten als nicht mehr arbeitsfähig ein, für leichtere Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Der Arzt führte sodann aus, beim Beschwerdeführer habe trotz des Myokardinfarktes als Erstmanifestation einer koronaren Herzkrankheit im Jahr 1992, der PTCA der RCA wegen erneuten ischämischen Beschwerden 1995 sowie der Bronchopneumonoe links und des Verdachts auf leichte Restischämie, welche im Jahr 2001 konservativ behandelt worden sei, eine normale Leistungsfähigkeit bestanden. Seit Jahren leide der Beschwerdeführer unter gelegentlichen Rückenschmerzen, welche sich in den letzten Monaten verstärkt hätten. In E.___ habe hiezu eine Abklärung stattgefunden. Seit seiner Entlassung im Januar 2003 habe der Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet, er habe keine Stelle gefunden. Eine körperlich schwere Arbeit sei ihm wegen des Rückens und des Herzens nicht mehr möglich, eine leichtere Arbeit könnte indessen sicherlich zu mindestens 50 % ausgeübt werden (Urk. 8/10). In dem von Dr. D.___ angesprochenen Bericht der Klinik E.___ in Bezug auf die Beurteilung des lumbovertebralen Syndroms kommt Dr. G.___ zum Schluss, der Beschwerdeführer leide unter einer Osteochondrose und Spondylarthrose der gesamten LWS mit unspezifischer Lumbalgie, unter einer koronaren Dreigefässerkrankung mit St. nach infero-posteriorem Myokardinfarkt 1992, St. nach PTCA RCA 1995, einer leichten COPD, unter Diabetes mellitus sowie einer posttraumatischen Fazialisparese links. Die langjährigen Lumbalgien strahlten teilweise in den linken und rechten Oberschenkel aus. Aktuell würden vor allem Schmerzen unter Belastung beim Gehen bestehen. Die freie Gehstrecke betrage zehn Gehminuten. Erschwerend komme die Dreigefässerkrankung hinzu, welche den Beschwerdeführer zwinge, zwischenzeitlich inne zu halten. Aufgrund des klinischen Bildes und der radiologischen Befunde handle es sich um Beschwerden, welche durch die Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule verursacht würden. Orthopädisch-operativ könne dem Beschwerdeführer keine Therapieoption geboten werden. Der Arzt empfahl die muskuläre Kräftigung der gesamten paravertebralen Muskulatur sowie Dehnungsübungen für die ischiocrurale und Quadriceps-Muskulatur. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer für Tätigkeiten mit Tragen und Heben von Lasten zwischen fünf und zehn Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig.
         In den Berichten des Kreisspitals B.___ vom 15. Juli 1992 und des F.___ Zürich vom 30. Juli 1992 sind die Spitalaufenthalte des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem inferioren Myokardinfarkt am 11. Mai 1992 dokumentiert (Urk. 8/9 S. 1-3). Die entsprechende Diagnose fand Eingang in den Bericht und in die Beurteilung von Dr. D.___, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Urk. 2 S. 2).
2.6.2   Was der Beschwerdeführer gegen die Verwendbarkeit der Einschätzung seines Hausarztes in Bezug auf die Abklärung des Rentenanspruchs vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dieser Berichte sowie derjenige der Klinik E.___ schätzten seine Arbeitsfähigkeit zu optimistisch, zu einseitig und unrealistisch ein (Urk. 1 S. 4).
         Es trifft zwar zu, dass Dr. D.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als sich verschlechternd charakterisierte. In der Anamnese attestierte der Hausarzt indessen eine normale Leistungsfähigkeit, und er hielt lediglich fest, die seit Jahren gelegentlich auftretenden Rückenschmerzen hätten sich in den letzten Monaten verstärkt, was zu einer Abklärung in E.___ geführt habe (Urk. 8/10 S. 2). Nachdem Dr. G.___ in Bezug auf das Lumbovertebralsyndrom keine Arbeitsunfähigkeit feststellen konnte (Urk. 8/10 S. 6), und Dr. D.___ in Bezug auf die koronare Erkrankung eine normale Leistungsfähigkeit ausweist, bleibt für die von ihm geschilderte Verschlechterung wenig Raum. Hinweise dafür, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte und sich weitere Abklärungen aufdrängen, bestehen daher nicht, zumal nicht einmal der Hausarzt weitere Abklärungen für angezeigt hielt (Urk. 8/10 S. 2).
         Richtig ist ebenfalls, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ beifügte, der Arzt meine wahrscheinlich im gleichen Beruf, weil bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde (Urk. 8/10 S. 2). Der Beschwerdeführer moniert, dass diese Einschätzung ohne Rücksprache mit dem behandelnden Arzt erfolgt sei (Urk. 1 S. 4). Aus dem von Dr. D.___ ausgefüllten Formular "Arbeitsbelastung, Medizinische Beurteilung" geht indessen hervor, dass die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin zutrifft, hielt der Arzt doch fest, in der bisherigen Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer eine halbtägige Beschäftigung zumutbar, in einer behinderungsangepassten sogar eine ganztägige (Urk. 8/10 S. 4). Von einem unklaren Arztbericht kann daher nicht die Rede sein.
         Unzutreffend ist zudem, dass sich der zweite Teil des Berichts von Dr. D.___ ausschliesslich auf die physischen Funktionen bezieht und alle übrigen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 5). Das entsprechende Formular sieht auch ein Kapitel "psychische Funktionen" vor. In dieser Sparte trug Dr. D.___ ausschliesslich uneingeschränkte Fähigkeiten ein (Urk. 8/10 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer damit allfällige weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend machen lässt, allenfalls in Zusammenhang mit seiner seit Ende Januar 2003 aufgrund von strukturellen Problemen bestehenden Arbeitslosigkeit (Urk. 8/24 S. 4), sind solche in den Akten nicht ausgewiesen. Eine allfällige depressive Episode entspringt daher lediglich dem Eindruck seines Rechtsvertreters (vgl. Urk. 1 S. 5).
         Die Untersuchung in der Uniklinik E.___ vom 18. Januar 2005 erfolgte unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung des lumbovertebralen Syndroms (Urk. 8/10 S. 5). Indessen hatte Dr. G.___ Kenntnis von allen beim Beschwerdeführer bestehenden Problemen, sodass nicht von vornherein gesagt werden kann, sein Bericht beschränke sich auf die Beurteilung aus orthopädischer Sicht (Urk. 1 S. 5). Selbst wenn dies zutreffen sollte, vermag dies am Endergebnis nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin anerkannte nämlich, dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit gesundheitlich beeinträchtigt ist (Urk. 8/8), aus medizinischer Sicht ist trotzdem von einer Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % auszugehen.
         Insgesamt bestehen daher bis zum Einspracheentscheid vom 8. September 2005 (dieser Sachverhalt bildet nach ständiger Rechtsprechung die Grundlage der Überprüfung durch das Sozialversicherungsgericht, BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) kein Anlass für Weiterungen.
2.7     Es fragt sich indessen, ob die während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen, weil sie über einen Sachverhalt berichten, der bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheides  vorlag oder auf diesen Rückschlüsse zulassen.
2.7.1   Dem Arztbericht des Oberarztes Dr. H.___ des Spitals B.___ vom 29. September 2005 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 22. September 2005 wegen thorakalen Schmerzen, welche sich bei Anstrengung verstärkten, notfallmässig ins Spital eintrat. Aufgrund der bekannten koronaren Herzkrankheit und den Risikofaktoren wurde er zur Überwachung auf die Intensivstation verlegt und eine antiischämische Therapie eingeleitet. Die Infarktrunden waren wiederholt negativ. Die Fahrradergometrie musste nach 90 Watt bei einer Soll-AK von 130 Watt wegen Anstrengungsdyspnoe und retrosternalem Druckgefühl abgebrochen werden. Bei subjektiv und objektiv positiver Ergometrie wurde der Beschwerdeführer am 27. September 2005 zur weiteren Abklärung und Betreuung ins F.___ verlegt. In einem Nachtrag weist der Bericht darauf hin, dass gemäss telefonischem Bericht die proximale RIVA von 80 % auf 0 % und die proximale Circumflexa von 70 % auf 0 % dilatiert und gestentet habe werden können (Urk. 13/1). Aus dem Austrittsbericht von Dr. I.___ der Klinik für Kardiologie des F.___ Zürich vom 3. Oktober 2005 geht, neben den bereits im Bericht des Spitals B.___ erwähnten positiv verlaufenden RIVA- und RCX-Stenosen, hervor, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2005 nach Hause entlassen werden konnte mit dem Auftrag an den Hausarzt, seinem Patienten die Medikamente Plavix für ein Jahr sowie Aspirin lebenslang abzugeben. Die Diagnosen der Spitäler lauteten übereinstimmend auf die koronare Drei-Gefässerkrankung, die arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine depressive Verstimmung bei psychosozialer Belastungssituation (Urk. 13/1-2).
2.7.2   Aus den vom Beschwerdeführer aufgelegten Arztberichten erhellt, dass er nach einem einwöchigen Spitalaufenthalt aufgrund des Auftretens koronarer Beschwerden nach zahlreichen Abklärungen aus dem Spital entlassen werden konnte. Die Einnahme des Medikamentes Plavix, welches der Prävention atherothrombotischer Ereignisse wie Herzinfarkt, Schlaganfall, vaskulär bedingter Tod bei Patienten mit kürzlich zurückliegendem Schlaganfall, kürzlich zurückliegendem Herzinfarkt oder manifester peripherer arterieller Verschlusskrankheit dient (www.just-medical.com), wurde verordnet. Aus diesen Arztberichten geht indessen nicht hervor, dass der Beschwerdeführer unter besonderer Aufsicht beziehungsweise Überwachung entlassen oder gar einer aortokoronaren Bypass-Operation zugeführt wurde, welche als eine der Hauptindikationen der Dreigefässerkrankung gilt (vgl. Roche Lexikon Medizin, 4. A., München 1998, S. 403). Ausser einer neuen koronaren Episode, welche indessen zu keinen weiteren Abklärungen und Behandlungen Anlass gab, ist - im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt des Einspracheentscheides - keine wesentliche und relevante Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen. Dasselbe gilt in Bezug auf die in den Arztberichten erstmals auftauchende Verdachtsdiagnose einer depressiven Verstimmung bei psychosozialer Belastungssituation (Urk. 13/1-2). Der übereinstimmende Hinweis der Ärzte auf die psychosoziale Situation als Ursache bestärkt dies, hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend fest, Art. 4 Abs. 1 IVG versichere nur zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidvisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Im vorliegenden Fall wird - in Bezug auf die depressive Verstimmung - aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert diagnostiziert. Bei derart kaum objektivierten und unklassifizierten Beschwerden ist von keiner weitergehenden gesundheitlichen Einschränkung im Sinne des Gesetzes über die Invalidenversicherung auszugehen.
         Die mit der Eingabe vom 6. Oktober 2005 eingereichten Arztberichte führen daher zu keinem anderen Resultat.
         Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Berichte über die Hospitalisation im September 2005 zu keiner anderen Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes führen. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers indessen deutlich verschlechtern, steht ihm jederzeit die Möglichkeit der Neuanmeldung nach Massgabe von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) offen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 23. Juni 2006, I 343/06, Erw. 2.2).

3.      
3.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.3     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
3.4
3.4.1   Die Beschwerdegegnerin errechnete den Invaliditätsgrad von 18 % folgendermassen: Sie reduzierte den Zentralwert des Tabellenlohnes für Hilfsarbeiter von Fr. 58'268.-- gemäss der LSE des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2004 um einen Leidensabzug von 10 %, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 52'441.-- führte (Urk. 8/8). Ausgehend von den Angaben der Arbeitgeberin aus dem Jahr 2003 wurde der letzte Lohn entsprechend der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2004 hochgerechnet, was ein Valideneinkommen von Fr. 64'210.-- ergab (Urk. 8/8 und Urk. 8/15). Daraus resultierte die Erwerbseinbusse von Fr. 11'769.-- beziehungsweise der Invaliditätsgrad von 18 %.
3.4.2   Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Abstellen auf die Daten der LSE stelle bei ihm kein taugliches Mittel dar. Er könne im bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten und müsse sich deshalb im Alter von 58 Jahren neu orientieren, weshalb von einem weit unter dem Durchschnitt liegenden Ansatz ausgegangen werden müsse. Der Leidensabzug von 10 % ändere daran nichts. Er käme selbst bei einem wohlwollenden Arbeitgeber kaum über einen Lohn von Fr. 1'500.-- monatlich oder Fr. 18'000.-- pro Jahr hinaus. Daraus resultiere bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'210.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 46'210.-- und ein Invaliditätsgrad von rund 80 % (Urk. 1 S. 6 f.).
3.5     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entscheidend, wobei Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.1 und 4.2). Im vorliegenden Fall ist daher mit Blick auf den allfälligen Rentenbeginn auf die Lohnsituation im Jahre 2004 abzustellen.
3.6     Die Berechnung des Valideneinkommen wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Es steht grundsätzlich im Einklang mit den Akten, deckt es sich doch mit den Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 8/24 S. 2), wonach dem Beschwerdeführer im Januar 2003 letztmals ein Monatslohn von Fr. 4'900.-- zuzüglich des Anteils des 13. Monatslohnes von Fr. 408.-- ausbezahlt wurde, sowie mit der Taggeldabrechnung der Arbeitslosenversicherung, die von einem versicherten Verdienst von ebenfalls Fr. 5'308.-- ausging (Urk. 8/19 und Urk. 8/20 S. 3). Dass der Beschwerdeführer gemäss dem IK-Auszug im Jahr 2000 ein um rund Fr. 3'700.-- höheres Einkommen erzielte (Urk. 8/26) und die Angaben der Arbeitgeberin der Jahre 2001 und 2002 vom IK-Auszug etwas abweichen, ist irrelevant, nachdem selbst bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 67'900.-- (Einkommen gemäss IK-Auszug des Jahres 2000) kein rentenbegründender IV-Grad resultieren würde (vgl. Erw. 3.7.3).
3.7     In Bezug auf das Invalideneinkommen ist der Frage nachzugehen, ob die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ein Abweichen von der Bemessung anhand von Tabellenlöhnen rechtfertigt (vgl. Erw. 3.3).
3.7.1   Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht. Es obliegt grundsätzlich der Verwaltung, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, welche aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen. In Betracht fallen nur Einsatzmöglichkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar erscheinen. Dabei darf nicht von unrealistischen Annahmen ausgegangen werden; im Rahmen der sowohl durch den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes als auch die Selbsteingliederungspflicht gebotenen Zumutbarkeitsprüfung sind die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten der versicherten Person zu würdigen. Die Verwaltung oder das Gericht muss beurteilen, ob ein potenzieller Arbeitgeber die versicherte Person einstellen würde. Nach der Rechtsprechung dürfen indessen nicht übermässige Anforderungen an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstmöglichkeiten gestellt werden. Es ist nicht in jedem Fall erforderlich, die zumutbaren Tätigkeiten im Einzelnen zu bezeichnen. Vielmehr genügt ein genereller Verweis auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt, soweit klar feststeht, dass der versicherten Person auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen ein breites Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten offen steht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf namentlich bei Versicherten, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Beschäftigung aufgenommen haben, ohne nähere Konkretisierung für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf die statistischen Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor gemäss LSE abgestellt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 22. September 2006, I 636/06, Erw. 3 mit Hinweisen).
3.7.2   Die Beschwerdegegnerin sah zwar im vorliegenden Fall davon ab, die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten im Einzelnen zu bezeichnen. Dies war indessen angesichts seiner medizinischen Situation, welche eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausweist, auch nicht geboten.
3.7.3   Soweit die Beschwerdegegnerin angesichts des lediglich vierjährigen Schulbesuches und mangels einer Ausbildung des Beschwerdeführers (Urk. 8/20) auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) des Anforderungsniveaus 4 der LSE abstellte, ist dies nicht zu beanstanden. Aufgrund der neu erschienenen Auflage für das Jahr 2004 zog sie zu Recht die entsprechenden Daten heran. Im Jahr 2004 belief sich der Medianlohn (Zentralwert) für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche auf Fr. 4'588.- monatlich (LSE 2004, Erste Ergebnisse, S. 13 TA1). Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 2006, Heft 6, S. 86 Tabelle B 9.2) ergibt dies - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - indessen ein Monatslohn von Fr. 4'771.52, was einem Jahreseinkommen von rund Fr. 57'258.-- statt Fr. 58'268.-- entspricht. Von diesem Betrag ist nach der Rechtsprechung gegebenenfalls ein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass der Lohn eines gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in der Regel unter dem Durchschnittswert liegt (vgl. Erw. 3.3). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 10 % ist nicht zu beanstanden. Es resultiert mithin ein Invalideneinkommen von rund Fr. 51'532.--.
         Wird das Valideneinkommen von Fr. 64'210.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'678.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 20 %. Selbst bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'900.-- wäre lediglich eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'368.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 25 % ausgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.       Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 bewilligte das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung und bestellte Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren (Urk. 14). Hinweise dafür, dass die Voraussetzungen der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung dahingefallen wären, sind nicht ersichtlich.
4.1     Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9  in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
4.2     Gemäss seiner Kostennote vom 19. Oktober 2006 wendete Rechtsanwalt Dr. Sintzel achteinhalb Stunden auf und es entstanden Auslagen von Fr. 67.50 (Fr. 33.-- als Barauslagen und Fr. 34.50 für Fotokopien; Urk. 17). Da dieser Aufwand nicht unangemessen erscheint, ist Rechtanwalt Dr. Kurt Sintzel mit insgesamt Fr. 1'901.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuerer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1'901.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).