Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 11. Dezember 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis,
dass der 1949 geborene und seit 1976 als Bauarbeiter tätig gewesene A.___ am 19. Oktober 1999 bei einem Arbeitsunfall verschiedene Verletzungen (Calcaneus-Fraktur rechts, Tuber calcanei-Fraktur links, LWK 4- und 5-Deckplattenimpressionsfrakturen) erlitt,
dass er sich am 10. November 2000 unter Hinweis auf die Unfallfolgen und die seither bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 11/108),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren mangels einer rentenbegründenden Invalidität mit Verfügung vom 19. Juli 2004 abwies (Urk. 11/27),
dass die IV-Stelle im folgenden Einspracheverfahren weitere Abklärungen tätigte, indem sie bei med. prakt. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten einholte (vom 10. März 2005, Urk. 11/1),
dass der Gutachter beim Versicherten eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) diagnostizierte, welche sich neben der typischen Symptomatik mit depressiven Gefühlen, Schlaf- und Appetitstörungen, sozialem Rückzug, Grübeln und Insuffizienzgefühlen auch in den für Männer typischen Symptomen wie Dysphorie und Gereiztheit zeige (Urk. 11/1/9),
dass der Gutachter aus psychiatrischer Sicht ab 1. September 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestierte, während zuvor bzw. ab ungefähr dem Zeitpunkt des Traumas eine solche von 50 % anzunehmen sei (Urk. 11/1/11),
dass die IV-Stelle dem Versicherten in Gutheissung der Einsprache ab 1. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente und ab 1. Dezember 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente zusprach (Einspracheentscheid mit Rentenverfügungen vom 8. September 2005, Urk. 2),
dass A.___ am 7. Oktober 2005 hiergegen Beschwerde erhob mit dem Rechtsbegehren, es sei ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Dezember 2004 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1),
dass die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde ersuchte (Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2005, Urk. 10),
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihrerseits dem Versicherten für die verbleibenden objektiven somatischen Unfallfolgen ab 1. Juli 2002 eine Invalidenrente von 24 % zusprach, während sie ihre Leistungspflicht für eine allfällige psychische Störung ablehnte (Verfügung vom 22. Juli 2002 [Urk. 11/109/4] bzw. Einspracheentscheid vom 14. Juni 2004 [Urk. 11/109/3]),
dass das hiesige Gericht die hiergegen erhobene Beschwerde im Proz.-Nr. UV.2004.00235 mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 28. September 2005 abwies (Urk. 13),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Bestimmungen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; altArt. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zum Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) richtig dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 2),
dass ergänzend anzufügen bleibt, dass die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG),
dass im Weiteren aus koordinationsrechtlicher Sicht rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden müssen, wobei für Abweichungen von der Schätzung des anderen Versicherungsträgers im Einzelfall konkrete Gründe vorliegen müssen (BGE 127 V 135 Erw. 4d mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, unter Berücksichtigung der psychischen und (auch von der SUVA anerkannten) körperlichen Beschwerden müsse zumindest ab September 2004 von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine zumutbaren Stellen vorhanden seien (Urk. 1 S. 4),
dass diese Frage offen bleiben kann, da - wie die folgenden Erwägungen zeigen - auch unter Annahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit von 40 % der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen ist,
dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) vorgenommen hat (Urk. 2 S. 3), was der Beschwerdeführer als zu gering erachtet und den bundesgerichtlich zulässigen Maximalabzug von 25 % geltend macht (Urk. 1 S. 4 f.; vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc),
dass das hiesige Gericht im erwähnten unfallversicherungsrechtlichen Entscheid vom 28. September 2005 (Urk. 13) den von der SUVA vorgenommenen Abzug von 20 % unter Berücksichtigung aller massgebenden Faktoren als angemessen erachtet hat (Urk. 13 S. 17 Erw. 6.3.3),
dass die Beschwerdegegnerin nicht weiter begründet, weshalb sie den Abzug bei 10 % festgesetzt hat (vgl. Urk. 2 S. 3 bzw. Urk. 11/10),
dass sich aber auch eine Erhöhung auf 25 % - wie vom Beschwerdeführer verlangt - nicht rechtfertigen lässt, da die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bereits durch eine entsprechende Verminderung des Tabellenlohns berücksichtigt ist,
dass somit der für die unfallversicherungsrechtliche Invaliditätsbemessung massgebliche Abzug von 20 % vom Tabellenlohn auch für die Invalidenversicherung zu gelten hat,
dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (hier: 1. Oktober 2000) massgebend sind (BGE 129 V 223 Erw. 4.1, 128 V 174), weshalb die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Zahlen, welche sich auf das Jahr 2004 beziehen, entsprechend zu korrigieren sind (vgl. Urk. 2 S. 3),
dass das jährliche Invalideneinkommen gemäss LSE 2000 unter Berücksichtigung der massgeblichen Korrekturfaktoren bei Fr. 22'556.-- liegt (standardisierter monatlicher Bruttolohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden: Fr. 4'437.-- [Tabelle A1]; durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2000: 41.8 Stunden [Die Volkswirtschaft 10/2006 S. 90 Tabelle B9.2 Zeile A-O]; Arbeitsfähigkeit: 50 %; Abzug: 20 %),
dass der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 22'556.-- mit dem im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegten Valideneinkommen von Fr. 59'127.-- (Urk. 13 S. 16 Erw. 6.1) eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'571.-- bzw. einen Invaliditätsgrad von 62 % ergibt (61.85 % aufgerundet, vgl. BGE 130 V 121), was nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 führt,
dass mit der Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf 40 % per 1. September 2004 eine revisionsweise Überprüfung des Invaliditätsgrades zu erfolgen hat,
dass das jährliche Invalideneinkommen gemäss LSE 2004 unter Berücksichtigung der massgeblichen Korrekturfaktoren bei Fr. 18'322.60 liegt (standardisierter monatlicher Bruttolohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden: Fr. 4'588.-- [Tabelle A1]; durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2004: 41.6 Stunden [Die Volkswirtschaft 10/2006 S. 90 Tabelle B9.2 Zeile A-O]; Arbeitsfähigkeit: 40 %; Abzug: 20 %),
dass das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2004 Fr. 60'916.40 beträgt (Fr. 60'073.-- im Jahr 2002 [Urk. 13 S. 16 Erw. 6.1] zuzüglich Nominallohnveränderung im Baugewerbe: 2003 1 %, 2004 0.4 % [Die Volkswirtschaft 10/2006 S. 91 Tabelle B10.2 Zeile F]), woraus im Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 18'322.60 eine Erwerbseinbusse von Fr. 42'593.80 bzw. ein Invaliditätsgrad von 70 % (69.92 % aufgerundet) resultiert, was nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung und unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zu einem Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 2004 führt,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist,
dass die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss den mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ernannten Rechtsanwalt Daniel Christe entsprechend seiner Honorarnote vom 30. November 2006 (Urk. 14) mit Fr. 1'623.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. September 2005 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Dezember 2004 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'623.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 13 und 14
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Patria Schweiz. Lebensversicherungs-Gesellschaft, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel (Personalvorsorgevertrag Nr. 4740.3.20/Police Nr. 2)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).