Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01152
IV.2005.01152

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
Z.___
Herdernstrasse 74, 8004 Zürich
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin A.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Z.___, geboren 1954, arbeitete von 1997 bis zur Geschäftsaufgabe im Jahre 2003 als Selbständigerwerbender und betrieb das B.___ mit Restaurant und Detailhandel (Urk. 8/25 und Urk. 8/32). Am 17. August 2004 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf hin den undatierten Arztbericht (Urk. 8/14/1) sowie denjenigen vom 6. Januar 2006 (Urk. 8/14/2) von Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, Zürich (unter Beilage der Arztberichte der D.___, Orthopädie, vom 15. Januar 2004 und 7. April 2004 [Urk. 8/14/3]) sowie den Arztbericht der E.___ (im Folgenden: E.___ Ost) vom 28. Februar 2005 (Urk. 8/11) ein. Die interne Berufsberatung führte am 18. Mai 2005 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (vgl. Urk. 8/25). Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/6). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 22. Juni und 25. Juli 2005 (Urk. 8/3 und Urk. 8/5) wies sie mit Entscheid vom 6. September 2005 ab (Urk. 2).

2. Hiergegen erhob Z.___ durch den Rechtsdienst des Sozialdepartements der Stadt Zürich am 7. Oktober 2005 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. November 2005 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 15. November 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.    mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
         Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat.
2.1     Die Diagnosen im Bericht aus der Kniesprechstunde der D.___ vom 15. Januar 2004 (Urk. 8/14/3 Rückseite) lauten auf posttraumatische Pangonarthrose am Knie links bei Status nach Mehrfachbandverletzung mit Bandrekonstruktion (vorderes Kreuzband ?) im Jahre 1988 in einer anderen Klinik sowie einen Status nach Kniearthroskopie links und Meniskektomie vor 18 Monaten in einer anderen Klinik. Die Beschwerden seien auf eine posttraumatische Gonarthrose zurückzuführen, welche in den letzten Monaten zunehmend manifest geworden sei. Da auf Nachfrage bisherige intraartikuläre Steroidabgaben verneint worden seien, sei eine einmalige intraartikuläre Knieinfiltration von 40 mg Kenacort, 4 mg Fortecortin und 6 ml Lidocain 1 % erfolgt. Anschliessend sei subjektiv eine deutliche Beschwerdelinderung eingetreten. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
         Im Bericht der D.___ vom 7. April 2004 (Urk. 8/14/3) wurden die Diagnosen wiederholt. Es bestehe eine unveränderte Beschwerdesymptomatik mit belastungsabhängigen Knieschmerzen. Der Beschwerdeführer nehme regelmässig Ecofenac ein. Die Knieinfiltration habe keine wesentliche Beschwerdelinderung gebracht, auch nicht kurzzeitig. Deshalb bleibe letztendlich aus orthopädisch-chirurgischer Sicht nur noch die Implantation einer Knietotalendoprothese. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sollte mit einem solchen Eingriff so lange wie möglich zugewartet werden, zumal auch mit einer gut verlaufenden Operation eine Rückkehr in den angestammten Beruf nicht erwartet werden könne. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
2.2     Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 6. Januar 2005 (Urk. 8/14/2) eine posttraumatische Pangonarthrose links, einen Verdacht auf posttraumatische Chondrokalzinose links, eine Periarthritis humeroscapularis (PHS) partim calearea links sowie ein depressives Zustandsbild. Am 16. Februar 2004 sei wegen Gonarthrose-Beschwerden links eine Erstkonsultation erfolgt, wobei der Beschwerdefüher angegeben habe, gleichzeitig in der D.___ in Behandlung zu sein. Daneben habe er auch Zeichen einer depressiven Entwicklung gezeigt, weswegen er sich im Verlaufe des Jahres 2004 in das E.___ Oerlikon begeben habe. Das damalige Anliegen des Beschwerdeführers sei eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit über die von der D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit hinaus gewesen. Nachdem er die nächste vereinbarte Konsultation nicht wahrgenommen habe, habe er Mitte Juni 2004 über belastungsabhängige, auch nächtlich auftretende Schulterschmerzen links geklagt. Unter der Verdachtsdiagnose einer PHS links seien eine Therapie mit NSAR eingerichtet und ein Schwimmtraining empfohlen worden. Zur nächsten Konsultation sei er wiederum nicht erschienen. Anfangs Juli habe er über zunehmende Schulterschmerzen links geklagt. Im Herbst 2004 sei wegen Schmerzexazerbation mit einer Physiotherapie begonnen worden, begleitet von NSAR, dies offenbar ohne Erfolg. Die nächste Konsultation habe der Beschwerdeführer wiederum verpasst. Ende November 2004 sei wieder eine Konsultation erfolgt wegen unveränderter Schmerzen trotz Physiotherapie. Das Schwimmtraining habe er nie aufgenommen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei einzig im Februar 2004 attestiert worden.
         Im undatierten Bericht (Urk. 8/14/1) attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine halbtägige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit seit Februar 2004. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen.
2.3     Laut Arztbericht des E.___s Ost vom 28. Februar 2005 (Urk. 8/11), leidet der Beschwerdeführer seit März 2003 an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1), an einem Status nach Meniskusoperation am linken Knie im Jahre 2001 und anamnestisch an einer Arthrose der linken Schulter und des linken Knies. Er habe sich wegen depressiver Verstimmung und Suizidgedanken selber zugewiesen. Nach der Geschäftsaufgabe im März 2003 und bei gleichzeitiger schwieriger ehelicher Situation habe er unter depressiver Verstimmung gelitten. Vom 26. August bis 13. Oktober 2003 sei eine ambulante psychiatrische Behandlung durchgeführt worden. Die Diagnose habe auf längere depressive Reaktion bei Partnerschaftskonflikt und finanzieller Belastungssituation gelautet, welche medikamentös mit Remeron 30mg/d und Temesta 1mg/d behandelt worden sei. Nach einem Ferienaufenthalt in Thailand sei er nicht mehr in die Behandlung zurückgekehrt. Im Oktober 2003 sei die gerichtliche Trennung von der Ehefrau erfolgt. Er sei seit März 2003 arbeitslos, habe alleine gelebt und sei finanziell vom Sozialamt abhängig gewesen. Bei fortbestehenden Schwierigkeiten mit seiner getrennt lebenden Ehefrau habe er am 3. März 2004 das E.___ Oerlikon aufgesucht. Die weitere Behandlung sei ausschliesslich vom Hausarzt durchgeführt worden. Belastet durch wieder vermehrte Auseinandersetzungen mit der getrennt lebenden Ehefrau habe der Beschwerdeführer schliesslich wegen depressiver Verstimmung und Suizidgedanken das E.___ Ost aufgesucht. Zum aktuellen Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode müsse mit einer längeren Behandlungsdauer gerechnet werden. Nach erfolgreicher Behandlung sollte der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht wieder arbeitsfähig sein, allenfalls mit reduziertem Pensum.

3.
3.1    
3.1.1   Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann von einer invalidisierenden psychischen Störung nur bei Vorliegen eines medizinischen Substrats gesprochen werden, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Namentlich darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 f).
3.1.2   Aus dem Bericht des E.___s Ost vom 28. Februar 2005 (Urk. 8/11) ist zu schliessen, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers in psychosozialen Faktoren gründen. So wird berichtet, dass sich der Beschwerdeführer erstmals nach der Geschäftsaufgabe im März 2003 und bei gleichzeitig schwieriger ehelicher Situation in psychiatrische Behandlung begab. Diese brach er nach einem Ferienaufenthalt in Thailand ab und suchte bei fortbestehenden Schwierigkeiten mit seiner getrennt lebenden Frau erst im März 2004 einmalig das E.___ Ost wieder auf. Schliesslich begab er sich - wiederum belastet durch vermehrte Auseinandersetzungen mit der getrennt lebenden Ehefrau - erst im Januar 2005 wieder in psychiatrische Behandlung.
         Besteht aber das klinische Beschwerdebild einzig in Beeinträchtigungen, die von belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, kann nicht von einer invalidisierenden Störung ausgegangen werden.
3.2     In somatischer Hinsicht zeigen die vorhandenen Arztberichte bezüglich Arbeitsfähigkeit ein widersprüchliches Bild. Dr. C.___ attestiert dem Beschwerdeführer in seinem undatierten Bericht (Urk. 8/14/1) eine halbtägige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ab Februar 2004 und ist der Ansicht, dass eine berufliche Umstellung zu prüfen sei. Im Bericht vom 6. Januar 2005 (Urk. 8/14/2) sodann behauptet er, den Beschwerdeführer nur im Februar 2004 arbeitsunfähig geschrieben zu haben, vermag sich jedoch an die genauen Daten nicht mehr zu erinnern. Zudem erwähnt er, dass es dem Beschwerdeführer anlässlich der ersten Konsultation darum gegangen sei, über die von der D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit hinaus arbeitsunfähig geschrieben zu werden. Ob dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit für einen längeren Zeitraum oder in höherem Ausmass hätte attestiert werden sollen, geht aus dem Bericht nicht hervor. Die Ärzte der D.___ weisen sowohl im Bericht aus der Kniesprechstunde vom 15. Januar 2004 (Urk. 8/14/3 Rückseite) als auch in ihrem Bericht vom 7. April 2004 (Urk. 8/14/3) jedoch darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. In somatischer Hinsicht ist demzufolge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von keiner länger dauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
        
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).