IV.2005.01153
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
Engel & Küng Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 135,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1953, ohne Berufsbildung (vgl. Urk. 8/36 Ziff. 6.2) und Mutter zweier erwachsener Kinder (geboren 1971 und 1976; Urk. 8/37 S. 3), arbeitete seit 1983 in einem Teilzeitpensum als Mitarbeiterin in der Zeitungsabteilung bei der A.___ AG, in ___ (Urk. 8/31 Ziff. 1, Ziff. 6 und Ziff. 8-9). Am 27. Januar 2004 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 8/36 Ziff. 7.8). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2005 (vgl. Urk. 8/11 S. 6 Ziff. 2.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/17/1-2, Urk. 8/16/1-3, Urk. 8/15/1-5, Urk. 8/14/2-22), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/31/1) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/32) ein, veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten beim Medizinischen Zentrum B.___(___; Urk. 8/11) und führte eine Haushaltabklärung (Abklärung vom 14. April 2004; Urk. 8/30) durch. Am 31. Mai 2005 erging die Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 27 % verneint wurde (Urk. 8/8). Am 20. Juni 2005 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 8/7) gegen die Verfügung vom 31. Mai 2005. Mit Entscheid vom 20. September 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. September 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Oktober 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2003. Weiter sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen zur Frage, welche Erwerbstätigkeit sie seit dem 1. Dezember 2003 und auf längere Sicht ausüben könne. Es sei eine neue Haushaltabklärung anzuordnen sowie ein medizinisches Gutachten über ihre Fähigkeit, den Haushalt zu besorgen, und damit über den Invaliditätsgrad im Haushalt seit dem 1. Dezember 2003 und auf längere Sicht anzuordnen (Urk. 1 S. 2 f.). Zudem reichte sie einen Bericht von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin & Rheumatologie, vom 4. Oktober 2005, ein (Urk. 3/4).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 14. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 ff.).
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige ein, die zu 36 % im Erwerbsbereich und zu 64 % im Haushalt tätig sei. Im Bereich der Erwerbstätigkeit liege in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 50 % und im Haushaltbereich eine solche von 13,6 % vor, womit sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26,7 % ergebe (Urk. 8/8, vgl. auch Urk. 2 S. 3).
Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad wurde von der Beschwerdeführerin bestritten. Sie ging davon aus, dass ihr - entgegen der Ansicht von PD Dr. med. E.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, und Dr. med. F.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, B.___ - gar keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sei. Sollte den bereits vorliegenden Arztberichten nicht gefolgt werden können, sei ein zusätzliches Gutachten darüber einzuholen, was sie beruflich noch machen könne (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4.3).
Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Haushaltabklärung vom 14. April 2004 (Urk. 8/30), da diese im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 31. Mai 2005 bereits über ein Jahr alt gewesen sei. Zudem sei sie (teilweise) falsch. Eine medizinische Beurteilung habe nicht stattgefunden. Ihr Gesundheitszustand werde sowohl von Dr. G.___ als auch von Dr. D.___ als sich verschlechternd qualifiziert (Urk. 1 S. 8 Ziff. 5).
3.
3.1 Vom 30. Januar bis zum 13. Februar 2003 war die Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik des Kantonsspitals H.___ hospitalisiert (Urk. 8/15/2 S. 1). Dr. med. I.___, Chefarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzärztin, nannten in ihrem Bericht vom 25. Februar 2003 folgende Diagnosen (Urk. 8/15/2 S. 1):
- Fibromyalgiesyndrom
- Handgelenksschmerzen beidseits bei beginnender Lunatumarthrose bei Ulna-plus-Variante beidseits
- Hypercholesterinämie
Die Arbeitsfähigkeit betrage vom 30. Januar bis 2. März 2003 0 %, ab 3. März 2003 versuchsweise 50 % bis 60 % und sei je nach Klinik im Verlauf steigerbar auf 100 %. Zur Vermeidung der repetitiven Handgelenksbewegungen sei ein Stellenwechsel wünschenswert (Urk. 8/15/2 S. 2).
3.2 In seinem Bericht vom 16. Februar 2004 stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/17/1 S. 1 lit. A):
- Fibromyalgie
- Lunatumarthrose beidseits bei Ulna-plus-Variante
- Depression
In ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfsangestellte sei die Beschwerdeführerin seit dem 2. Dezember 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/17/1 S. 1 lit. B). In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten und selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit sei ihr ein Arbeitspensum von 20 % bis 30 % zumutbar (Urk. 8/17/2 S. 1 f.).
3.3 Dr. med. K.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie FMH und Familientherapie, welche die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann seit März 2003 betreute (vgl. Urk. 8/16/3 S. 1), nannte in ihrem Bericht vom 21. und 22. Februar 2004 folgende Diagnosen (Urk. 8/16/1 S. 1 lit. A):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
- Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.2)
Die Beschwerdeführerin habe die Depressionen ihres Ehegatten sehr schlecht ertragen, insbesondere da sie selbst Schmerzen habe, und dies bereits seit zehn Jahren mit einer dauernden Verschlechterung ihres Zustandes. Sie habe grosse existenzielle und Zukunftsängste entwickelt. Nächtelang habe sie nicht schlafen können. Weder die Physio- noch die Ergotherapie hätten eine Besserung des Zustandes gebracht. Auch die Handoperation habe nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Die Ehegatten hätten sich abgekapselt und eine Sozialphobie entwickelt. In diesem Zustand könne die Beschwerdeführerin nicht arbeiten. Auch im Haushalt sei sie auf die Hilfe ihrer Familie angewiesen. Sie werde psychotherapeutisch und medikamentös behandelt (Urk. 8/16/3 S. 1 f.). Sie sei in ihren psychischen Funktionen, namentlich in der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit eingeschränkt, weshalb ihr weder die angestammte noch eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 8/16/2 S. 2).
3.4 In seinem Bericht vom 25. und 26. Februar 2004 stellte Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Medizin, der die Beschwerdeführerin seit 1980 behandelte (vgl. Urk. 8/14/3 S. 2 lit. D Ziff. 1), folgende Diagnosen (Urk. 8/14/3 S. 1 lit. A):
- Verdacht auf ulnocarpales Impingementsyndrom rechts bei Status nach Handgelenksarthroskopie im Juni 2003
- leichte seronegative Oligo- bis Polyarthritis bestehend seit 2002
In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 3. Dezember 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/14/3 S. 1 lit. B). In diesem Sinne sei ihr weder die bisherige noch eine ihrer Behinderung angepasste Arbeit mehr zumutbar (Urk. 8/14/2 S. 2).
3.5 Am 8. und 18. März 2005 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin am B.___ untersucht. PD Dr. E.___ und Dr. F.___ stellten in ihrem auf Vorakten, Anamnese, eigenen Befunden sowie rheumatologischem Konsilium durch Dr. med. L.___, Facharzt Rheumatologie (Urk. 8/13), und psychiatrischem Konsilium durch Dr. med. M.___, Facharzt Psychiatrie (Urk. 8/12), beruhenden Gutachten vom 25. April 2005 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/11 S. 22 Ziff. 4):
- Fibromyalgieähnliches Halbseitenschmerzsyndrom rechts mit dystrophieähnlicher Veränderung der rechten oberen Extremitäten mit/bei:
- Status nach diagnostischer Handgelenksarthroskopie und Débridement des Lunotriquetralbandes rechts am 7. August 2003 wegen lokalisieren der Lunatummalazie mit Lunotriquetralbandperforation am rechten Handgelenk
- leichter Ulna-plus-Variante mit Verdacht auf leichtes ulnocarpales Im- pingement
- ausgedehntem myofaszialem Schmerzsyndrom
- Mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10)
In ihrer zusammenfassenden Schlussbeurteilung, die mit dem ausdrücklichen Einverständnis der beteiligten Ärzte gemeinsam abgegeben wurde, führten PD Dr. E.___ und Dr. F.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei diese aufgrund ihrer rheumatologischen und psychiatrischen Diagnosen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die jeweiligen Teilarbeitsfähigkeiten verhielten sich nicht additiv. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit unter Vermeidung von Überkopfarbeiten, ohne Kraftanstrengung aus dem Schultergürtel, stereotypen Rotationsbewegungen, Belastungen der rechten Hand für grobmotorische, schwere oder feinmotorische Arbeiten aus Pinzettengriffstellung sowie Tätigkeiten mit Schlägen der rechten Hand, betrage die Restarbeitsfähigkeit 50 % oder vier Stunden pro Tag (Urk. 8/11 S. 25 f. Ziff. 5 und Ziff. 7.3-4).
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe dauerhaft seit anfangs 2003 (Urk. 8/11 S. 25 Ziff. 7.2).
Aus rheumatologischer Sicht wären Massnahmen im Sinne einer lokalen Entstauung (Lymphdrainage) und später entsprechenden Weichteiltechniken indiziert. Aus psychiatrischer Sicht sollte eine hoch dosierte, antidepressive, medikamentöse Therapie durchgeführt werden. Dies sei nur mit hochfrequenten ambulanten Terminen oder in Verbindung mit einem stationären Aufenthalt in einer psychotherapeutischen oder psychosomatischen Therapieeinrichtung zu erreichen. Unter einer adäquaten antidepressiven Therapie sei davon auszugehen, dass die depressive Symptomatik sich verbessere und es eventuell auch zu einer Verminderung der Schmerzwahrnehmung komme. Ihres Erachtens sollten alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um eine berufliche Wiedereingliederung zu ermöglichen. Eine frühzeitige Invalidisierung könnte sich hinsichtlich der Entwicklung einer schweren depressiven Symptomatik sehr negativ auswirken (Urk. 8/11 S. 25 Ziff. 6).
3.6 Am 4. Oktober 2005 führte Dr. D.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, dass diese nur körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einsatz der rechten Hand erledigen könne. Dieses Profil schliesse alle wesentlichen Putz- und Aufräumarbeiten, das Wäschewaschen sowie einige Kocharbeiten aus. Daher bestehe im Haushalt höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % (Urk. 3/4).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass das B.___-Gutachten vom 25. April 2005 (Urk. 8/11) mit rheumatologischem (Urk. 8/13) und psychiatrischem (Urk. 8/12) Konsilium für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 8/11 S. 10 ff. Ziff. 3.1-2) und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/11 S. 8 f. Ziff. 2.4). Schliesslich wurde es in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 8/11 S. 1 ff. Ziff. 1) und der Anmnese (Urk. 8/11 S. 6 f. Ziff. 2.1-3) abgegeben. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Namentlich wurden sowohl in rheumatologischer als auch in psychischer Hinsicht eingehende Untersuchungen durchgeführt und deren Ergebnisse medizinisch nachvollziehbar begründet. Sodann wurde - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 4.3) - ein genaues Profil hinsichtlich der ihr noch zumutbaren Tätigkeiten erstellt. Das Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Zeitungsabteilung, aufgrund der manuell belastenden Tätigkeit, die zunehmend zu Schmerzen und Schwellungen im Bereich beider Hände führte, nicht mehr arbeitsfähig ist. Jedoch besteht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit unter Vermeidung von Überkopfarbeiten, ohne Kraftanstrengung aus dem Schultergürtel, stereotypen Rotationsbewegungen, Belastungen der rechten Hand für grobmotorische, schwere oder feinmotorische Arbeiten aus Pinzettengriffstellung sowie Tätigkeiten mit Schlägen der rechten Hand eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend Erw. 3.5).
4.2 Die übrigen, sich zur Arbeitsfähigkeit äussernden Beurteilungen sind hingegen nicht nachvollziehbar. Insbesondere begründeten weder Dr. D.___ (Urk. 8/17/2 S. 1 f.), Dr. K.___ (Urk. 8/16/2 S. 2) noch Dr. G.___ (Urk. 8/14/2 S. 2) näher, weshalb die Beschwerdeführerin - auch in einer leidensangepassten Tätigkeit - nur noch zu 20 bis 30 % oder überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sein sollte. Dr. K.___ vertrat die Einschätzung, der Beschwerdeführerin sei sowohl die angestammte als auch eine leidensangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Für diese ausgesprochen zurückhaltende Beurteilung verwies sie als Begründung auf die einzelnen Beschwerden und führte aus, die Beschwerdeführerin „kann in diesem Zustand nicht arbeiten”. Dies vermag als Begründung insbesondere auch deshalb nicht zu genügen, weil Dr. K.___ weder eine Diagnose stellte noch substantielle Angaben zur Schwere der von ihr sinngemäss festgestellten depressiven Beeinträchtigung machte. Darin unterscheidet sich ihre Beurteilung von derjenigen im B.___-Gutachten, weshalb sie die dort gezogenen Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen vermag. Sodann wird insbesondere nicht näher begründet, weshalb Dr. D.___ von einer Arbeitsunfähigkeit und einer Einschränkung im Haushalt von 70 bis 80 % (Urk. 8/17/2 S. 1 S. 2, Urk. 3/4) ausging, ist doch die Beeinträchtigung im Haushalt in der Regel eher weniger einschneidend als diejenige im Erwerbsbereich.
Nachdem der medizinische Sachverhalt genügend klar feststeht und auch ein genaues Anforderungsprofil von der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeiten vorliegt, erübrigt sich die Einholung des von der Beschwerdeführerin beantragten zusätzlichen medizinischen Gutachtens zur Frage, welche Erwerbstätigkeit ihr seit dem 1. Dezember 2003 überhaupt noch zumutbar sei (Urk. 1 S. 2).
Zudem liegt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 5) - keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Beurteilung durch die Ärzte des B.___ vor. Dr. D.___ beurteilte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2005 die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt und nicht diejenige im Erwerbsbereich (vgl. Urk. 3/4) und Dr. G.___ erstattete seinen Bericht am 25. Februar 2004 (vgl. Urk. 8/14/2-3), mithin vor der Begutachtung durch die Ärzte des B.___. Auch den übrigen medizinischen Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ verschlechtert hätte.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten sich nicht oder nur ungenügend mit dem Fall auseinandergesetzt, da sie ihr bei einem Teilzeitpensum von 36 % im Erwerbsbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert hätten (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 4.4), ist festzustellen, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einem Teilzeitpensum im genannten Umfang dahingehend auszulegen ist, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich in einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit über das Teilzeitpensum hinaus arbeitsfähig ist, weshalb diesbezüglich keine Einschränkung besteht.
4.3 Die dargelegte Würdigung der ärztlichen Beurteilungen führt zusammenfassend zur Sachverhaltsfeststellung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Zeitungsabteilung zu 100 % arbeitsunfähig ist. Indessen ist ihr eine Tätigkeit unter Vermeidung von Überkopfarbeiten und ohne Kraftanstrengung aus dem Schultergürtel, stereotypen Rotationsbewegungen sowie Belastungen der rechten Hand für grobmotorische, schwere oder feinmotorische Arbeiten aus Pinzettengriffstellung sowie Tätigkeiten mit Schlägen der rechten Hand zu 50 % zumutbar.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig ein und ging davon aus, dass sie im Umfang von 36 % als Erwerbstätige und im Umfang von 64 % als im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (Urk. 8/8 S. 1). Diese Qualifizierung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 4.4, vgl. auch Urk. 1 S. 13 Ziff. 6). Indessen ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte, welche auf eine unzutreffende Gewichtung der Anteile Erwerbstätigkeit/Haushalt hinweisen. Gemäss Arbeitgeberbericht hätte die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2003 bei einem Pensum von rund 60 Stunden pro Monat ein Einkommen von Fr. 2'175.-- erzielt (Urk. 8/31/1 Ziff. 9 und Ziff. 12). Daraus errechnet sich ein Stundenlohn von Fr. 36.25 (Fr. 2'175.-- : 60). Damit hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 ein Jahreseinkommen von Fr. 26'100.-- (Fr. 2'175.-- x 12) oder von Fr. 28'275.-- (Fr. 2'175.-- x 13) erzielt. Aus dem IK-Auszug ist ersichtlich, dass die Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin seit 1995 immer über Fr. 30'000.-- lagen (vgl. Urk. 8/32), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich mehr als 60 Stunden pro Monat arbeitete. Zudem würde der Jahreslohn der Beschwerdeführerin - aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % - Fr. 72'500.-- (Fr. 26'100.-- : 36 x 100) oder Fr. 78'542.-- (Fr. 28'275.-- : 36 x 100) betragen, was als Lohn für eine Hilfsarbeiterinnentätigkeit als ungewöhnlich hoch und zumindest als weiter abklärungsbedürftig erscheint. Entsprechend besteht Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von über 36 % leistete.
5.2 Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht genügend abgeklärt, weshalb die Angelegenheit zur Überprüfung des Erwerbspensums der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei wird die Beschwerdegegnerin insbesondere detaillierte Auskünfte des Arbeitgebers über das geleistete Arbeitspensum und die Entlöhnung der Beschwerdeführerin einzuholen haben.
6.
6.1 In Bezug auf die Einschränkung im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zu. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Art. 69 Abs. 2 IVV; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 Erw. 5.1.1 mit Hinweisen). Dies gilt selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst, wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 17. August 2005, I 212/05, Erw. 5.2.1).
6.2 Der zur Abklärung der Einschränkung im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen ist vorwiegend auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet. Trotzdem bedarf es nach der erwähnten Rechtsprechung des EVG auch bei der Beurteilung einer im Vordergrund stehenden psychischen Beeinträchtigung nur in Ausnahmefällen des Beizuges eines Arztes, weshalb für die Bemessung der Einschränkung im Haushaltbereich grundsätzlich auf die Haushaltabklärung abzustellen wäre.
Die Haushaltabklärung vom 14. April 2004 ist bezüglich der Beschreibung der einzelnen Aufgaben im Haushalt sehr sorgfältig und ausführlich vorgenommen worden. Zudem vermerkte die Abklärungsperson die Auswirkungen der rheumatologischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auf diese Aufgaben und die Mithilfe des Ehemannes und der Tochter sehr detailliert. Indessen fand die Haushaltabklärung zu einem Zeitpunkt statt, in welchem die Ergebnisse der Begutachtung durch das B.___ noch nicht vorlagen (vgl. Urk. 8/11 S. 1). Daher listete die Abklärungsperson die Diagnosen aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin auf (vgl. Urk. 8/30 S. 1). Die massgebende Beurteilung der Ärzte des B.___, die vorwiegend Diagnosen psychischer Natur nannte (vgl. Urk. 8/11 S. 22 Ziff. 4) und der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 50 % attestierten (vgl. Urk. 8/11 S. 25 Ziff. 5), fand entsprechend keinen Eingang in die Haushaltabklärung vom 14. April 2004. Namentlich ist aufgrund der B.___-Beurteilung nicht auszuschliessen, dass die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt aufgrund ihrer vorwiegend psychischen Beeinträchtigungen über der in der Haushaltabklärung errechneten Einschränkung von 13,6 % liegt (vgl. Urk. 8/30 S. 5 Ziff. 6.7).
6.3 Damit ergibt sich, dass die Sache auch aufgrund der psychisch bedingten Einschränkung im Haushaltbereich an die Beschwerdegegnerin zur Einholung einer neuen Haushaltabklärung - unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen - zurückzuweisen ist.
Es rechtfertigt sich vorliegend, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anteil der Erwerbs- beziehungsweise Haushalttätigkeit der Beschwerdeführerin neu festsetze. Hernach wird sie einen neuen Einkommensvergleich vornehmen. Dabei hat sie sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf das durchschnittliche Einkommen der Beschwerdeführerin der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss IK-Auszug, mithin der Jahre 1997 bis 2001, abzustützen und für die Berechnung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne beizuziehen. Zudem hat sie eine neue Haushaltabklärung durchzuführen. In der Folge hat sie über den Invaliditätsgrad für den Anteil Erwerbstätigkeit und für den Anteil Haushaltsbereich neu zu befinden und den Gesamtinvaliditätsgrad zu berechnen. Danach ist über das Leistungsbegehren neu zu verfügen.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 (Urk. 11) macht Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, Kloten, Aufwendungen von insgesamt 17 Stunden und 50 Minuten und Auslagen von Fr. 100.10 geltend (Urk. 12). Da vorliegend nur Aufwendungen für das gerichtliche Verfahren berücksichtigt werden können, erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles ein Aufwand von 8 Stunden, nämlich 4 Stunden Instruktion und Aktenstudium, 3 Stunden Beschwerdeschrift und 1 Stunde im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung angemessen, dies zum praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen. Der von Rechtsanwältin Dr. Vögeli Galli für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Aufwand erweist sich demnach als zu hoch. Für den gerechtfertigten Aufwand ist sie mit Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 20. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).