IV.2005.01154

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1959 geborene S.___ erlernte nach der obligatorischen Volksschule den Beruf des Zimmermanns und erwarb den Fähigkeitsausweis im Jahr 1980 (Urk. 8/49 und 8/61).
1.2     Am 19./21. November 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit August 2002 bestehende Beschwerden des linken dominanten Armes bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 8/61). Nach Einholung eines Arbeitgeberberichts (Urk. 8/60), mehrerer Arztberichte (Urk. 8/20 - 23) sowie dem Beizug von Akten verschiedener weiterer Versicherer (SUVA, Taggeldversicherungen; Urk. 8/53 - 56 und 8/67) ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, an (Urk. 8/16 und 8/52). Im daraufhin erstatteten Gutachten vom 11. Dezember 2004 führte Dr. A.___ aus, dass der Versicherte in der angestammten beruflichen Tätigkeit als Zimmermann nicht mehr arbeitsfähig sei. Zur eingehenderen Abklärung der dem Versicherten trotz seinen Einschränkungen verbleibenden Einsatzmöglichkeiten empfahl der Gutachter einen Aufenthalt in einer BEFAS (Urk. 8/18). Nachdem die empfohlene berufliche Abklärung vom 21. März - 12. April 2005 stattgefunden hatte (Urk. 8/38: Schlussbericht BEFAS vom 25. Mai 2005), lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juni 2005 eine Kostenübernahme für weitere berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 wurde auch das Rentenbegehren mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad abgewiesen (Urk. 8/10).
1.3     Mit Eingabe vom 11. Juli 2005 erhob der Versicherte gegen die erwähnten Verfügungen vom 9. und 14. Juni 2005 Einsprache (Urk. 8/8) und ergänzte diese mit Schreiben vom 25. Juli 2005 (Urk. 8/4). Mit Entscheid vom 6. September 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 [= 8/3]).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 7. Oktober 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, den angefochtenen Entscheid, mit welchem die Verfügungen vom 9. und 14. Juni 2005 bestätigt worden sind, aufzuheben und ihm berufliche Massnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter seien weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 31. März 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13) und reichte neben Unterlagen über seine im Jahr 2005 erzielten Zwischenverdienste (Urk. 14/2 - 3) auch einen Bericht seines Hausarztes, Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 29. März 2006 (Urk. 14/1) ein. Mit Eingabe vom 23. Mai 2006 erklärte die Beschwerdegegnerin, auf eine Stellungnahme zur Replik zu verzichten (Urk. 17, Duplik). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 29. Mai 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 18).
         Mit Eingabe vom 6. Juli 2006 (Urk. 19) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Prof. Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 2. Mai 2006 (Urk. 20/1) sowie eine Kopie eines von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführten Intelligenztests (Urk. 20/2) ein.
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 6. September 2005 entwickelte, Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, dass sich sein Gesundheitszustand nach Erlass des Einspracheentscheides vom 6. September 2005 verschlechtert habe (Urk. 13 und 19) und er dies mit Berichten von Dr. B.___ vom 29. März 2006 (Urk. 14/1) und Prof. Dr. C.___ vom 2. Mai 2006 (Urk. 20/1) belegen will, ist er nicht zu hören, da der Einspracheentscheid - wie bereits erwähnt (vorne, Erw. 1.1) - die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet.
2.2     Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm bis zu Beginn des Monats September 2005 aus medizinischer Sicht die Verrichtung mittelschwerer Tätigkeiten im angestammten beruflichen Tätigkeitsbereich mit einem Pensum von 50 % und von leichten, behinderungsangepassten und wechselbelastenden Tätigkeiten ganztags bei einer Leistungsfähigkeit von 75 % zumutbar gewesen war. Er macht jedoch geltend, dass er mit einer derartigen Tätigkeit zufolge einer Intelligenzminderung und einer Verhaltensstörung nur ein deutlich tieferes Einkommen hätte erzielen können, als die IV-Stelle ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades zugrundegelegt habe (Urk. 1 und 13).
2.3     Das Gutachten der Sachverständigen der BEFAS vermag den rechtsprechungsgemässen Kriterien zu genügen. Die invalidisierenden und nicht invalidisierenden funktionellen Einschränkungen werden nachvollziehbar umschrieben (Urk. 8/38 S. 2 und 7 - 9). Bei der Festlegung der zumutbaren Verweistätigkeiten und einer Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 75 % wurde den verminderten intellektuellen Ressourcen Rechnung getragen (Urk. 8/38 S. 6 f. und 9). Entsprechend erübrigen sich weitere Abklärungen.
         Für die Annahme einer geringeren Arbeitsfähigkeit, veranlasst durch eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Minderintelligenz, besteht kein Anlass. Im Jahre 1980 hat der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung als Zimmermann mit der Note 4,2 bestanden (Urk. 8/49). Dass er die beruflichen Anforderungen, welche an einen Zimmermann gestellt werden, zu erfüllen vermochte, wird durch Arbeitszeugnisse verschiedener Arbeitgeber belegt (Urk. 8/49). Das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer habe bei seinem letzten Arbeitgeber wegen seiner beschränkten intellektuellen Ressourcen nur untergeordnete Arbeiten verrichten können, findet in den Akten keine Stütze: Der damalige Vorgesetzte erklärte gegenüber den abklärenden Personen der BEFAS, dass der Beschwerdeführer zufriedenstellende Leistungen erbracht habe. Durch sein schwaches Selbstbewusstsein sei er in der Gruppe auf dem Bau allerdings gerne ausgenutzt worden, indem man ihm stets die Zudiener- und Handlangerarbeiten delegiert habe. Deshalb sei ihm ein eigenes Arbeitsgebiet im Betrieb zugewiesen worden. Die entsprechenden Arbeiten, Zuschneidearbeiten nach Liste, Rüstarbeiten sowie Eingangs- und Ausgangskontrollen habe er soweit gut ausgeführt. Nach dem Unfall sei es schliesslich zu Reibereien mit der Geschäftsleitung gekommen, da die Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers mangelhaft gewesen sei (Urk. 8/38 S. 4 f.). Damit trifft es aber nicht zu, dass dem Beschwerdeführer wegen einer gesundheitlichen Einschränkung ein anderer Aufgabenbereich zugewiesen worden wäre.
2.4     Dr. D.___ stellt in seinem Bericht vom 2. Juni 2005 die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung mit einem Intelligenzquotienten von 60 (F70.1) mit einer Verhaltensstörung, welche eine Behandlung erfordere (Urk. 8/17). Der in der Diagnose festgehaltene Intelligenzquotient beruht offenbar auf einem von Dr. D.___ am 27. Mai 2005 durchgeführten Hamburg-Wechsler Intelligenztest für Erwachsene / Revision 1991 (HAWIE-R), welcher vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2006 im vorliegenden Verfahren aufgelegt wurde (Urk. 19 und 20/2). Bei Menschen mit einem Intelligenzquotienten von 50 - 69 auf der Wechsler-Skala ist im Erwachsenenalter eine soziale und berufliche Selbständigkeit nur teilweise möglich. Wegen der Problematik der Bestimmung und Bedeutung des Intelligenzquotienten ist die Ausprägung einer geistigen Behinderung auf jeden Fall auch auf der Grundlage der lebenspraktischen Fertigkeiten und Kenntnisse zu beschreiben (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., München 2004, S. 237). Vorliegend war der Betroffene während Jahren in der Lage, selbständig zu leben und seinen erlernten Beruf mehr oder weniger erfolgreich auszuüben. Überdies nahm er mit seinen Mitgliedschaften in der Männerriege, der Feuerwehr, dem Dorfverein, dem Männerchor, dem Fussballclub und der Hauskommission eines Naturfreundehauses (Urk. 8/38 S. 3) regen Anteil am gesellschaftlichen Leben. Diese Umstände sind mit einer geistigen Behinderung, wie sie von Dr. D.___ aufgrund seines Testergebnisses postuliert wird, kaum zu vereinbaren. Wenn er in seinem Bericht dazu ausführt, es liege "eine eindeutige leichte Intelligenzverminderung vor, trotz der er [sc. der Patient] dank guter Lehrverhältnisse den Lehrabschluss im 2. Anlauf geschaffen" habe (Urk. 8/17 S. 3), wird deutlich, dass Dr. D.___ selbst am Testergebnis zweifelte. Was die diagnostizierte Verhaltensstörung betrifft, wird im Bericht lediglich ausgeführt, dass der Patient unter Belastung rasch eine Neigung zu aggressiven Ausbrüchen zeige, gleichzeitig aber auch gelegentlich suizidale Impulse vorhanden seien (Urk. 8/17 S. 5). Aus diesen Ausführungen wird nicht klar, inwiefern das Verhalten des Patienten von der Norm abweicht und inwieweit es sich dabei um eine krankheitswertige Störung handelt. Entsprechend wird die gestellte Diagnose nicht hinreichend begründet und die von den Sachverständigen der BEFAS abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ kann nicht prüfend nachvollzogen werden. Da das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, berücksichtigen muss (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ist nicht auf die Einschätzungen von Dr. D.___, sondern auf jene der Sachverständigen der BEFAS abzustellen.
2.5     Aus medizinischer Sicht sind dem Beschwerdeführer rückenadaptierte, wechselbelastende, vorwiegend auf Tischhöhe auszuübende, leichte Tätigkeiten ganztägig zumutbar. Aufgrund eines behinderungsbedingt etwas verlangsamten Arbeitstempos und unter Einschaltung von kurzen Entlastungspausen vor allem während der zweiten Tageshälfte soll er dabei nach Einschätzung des medizinischen Sachverständigen der BEFAS eine Leistung von 75 % erbringen können (Urk. 8/38 S. 15). Im BEFAS-Schlussbericht wurde dazu weiter ausgeführt, der Versicherte könne mit einer Leistungsfähigkeit von 75 % bei ganztägiger Präsenz einfache mittelmotorische, serielle Arbeiten wie etwa Bohren, Krimpen oder Stanzen, Zusammentragen und Verpacken von Kleinteilen, Eingangs- und Ausgangswarenkontrolle oder Fahrdienste erledigen (Urk. 8/38 S. 15 f.).

3.
3.1     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts setzt der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungszieles eignet: sowohl objektiv mit Bezug auf die Massnahme, als auch subjektiv mit Bezug auf die Person des Versicherten, da eine Massnahme nur dann eingliederungswirksam sein kann, wenn der Ansprecher wenigstens teilweise eingliederungsfähig ist (AHI 2002 S. 109 Erw. 2 mit Hinweisen). Falls einem Ansprecher der Eingliederungswille fehlt, ist die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu verneinen (AHI 2002 S. 109 f. Erw. 3b).
3.2     Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er nur über geringe schulische und intellektuelle Ressourcen verfügt. Der Schluss der Sachverständigen der BEFAS, dass eine erfolgreiche Umschulung deswegen nicht möglich sei (Urk. 8/38 S. 9), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Damit ist die Eingliederungsfähigkeit mit Bezug auf eine Umschulungsmassnahme aber zu verneinen.
         Der Einwand des Beschwerdeführers, wenn ihm aufgrund seiner beschränkten intellektuellen Ressourcen eine Umschulung nicht möglich sei, stelle dies eine für die Invaliditätsbemessung relevante gesundheitliche Beeinträchtigung dar (Urk. 13 S. 2 f.), überzeugt nicht, denn die Unmöglichkeit einer Umschulung bedeutet nicht, dass eine geistige Behinderung vorliegen muss.
3.3     Am 20. Mai 2005 fand ein Gespräch der Berufsberaterin der Invalidenversicherung mit dem Beschwerdeführer statt. Dabei erläuterte sie ihm den Einkommensvergleich und den daraus resultierenden Rentenentscheid. In der Folge reagierte der Beschwerdeführer empört und brach das Gespräch vorzeitig ab (Urk. 8/36). Wenn im Einspracheentscheid nun angenommen wird, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich des Anspruchs auf Unterstützung bei der Stellensuche und eines allenfalls bestehenden Anspruchs auf Ausrichtung von Einarbeitungstaggeldern mit den Bedingungen der Invalidenversicherung nicht einverstanden gewesen, weshalb es diesbezüglich am Eingliederungswillen fehlt (Urk. 2 S. 5), bleibt dazu anzumerken, dass das vom Gesetz auch für diese Situation vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG) nicht durchgeführt worden ist. Soweit mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auch über die Unterstützung bei der Stellensuche und die Ausrichtung von Einarbeitungstaggeldern entschieden worden ist, ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie entsprechend dem Gesagten verfahre und anschliessend erneut über den Anspruch auf Unterstützung bei der Stellensuche und die Entrichtung von Einarbeitungstaggeldern entscheide.

4.
4.1     Die Invaliditätsbemessung hat bezogen auf den frühest möglichen Rentenbeginn zu erfolgen, hier also per 1. August 2003 (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG). Die für den Einkommensvergleich massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 128 V 174).
4.2     Nach den unbestritten gebliebenen Angaben im Arbeitgeberbericht hätte der Beschwerdeführer als Zimmermann im Jahre 2003 ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein monatliches Einkommen von Fr. 5'065.-- erzielt (Urk. 8/60 S. 2); dies ergibt ein jährliches Einkommen von Fr. 65'845.-- (13 x 5'065.--). Für die Invaliditätsbemessung ist demzufolge von einem Valideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 65'845.-- auszugehen.
4.3
4.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3.2   Nach seinem eigenen Vorbringen ging der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum keiner regelmässigen behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Urk. 1 und 13). Entsprechend ist dem Einkommensvergleich nicht ein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrundezulegen, sondern es ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn zur Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Nach Einschätzung des medizinischen Sachverständigen der BEFAS sind dem Beschwerdeführer rückenadaptierte, wechselbelastende, vorwiegend auf Tischhöhe auszuübende, leichte mittelmotorische serielle Tätigkeiten wie Bohren, Krimpen, Stanzen, Zusammentragen und Verpacken von Kleinteilen, Eingangs- und Ausgangswarenkontrolle oder Fahrdienste ganztägig mit einer Leistungsfähigkeit von 75 % zumutbar (Urk. 8/38 S. 15 f.). Arbeitsplätze, an welchen solche Tätigkeiten zu verrichten sind, lassen sich auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in vielen Industrie- und Dienstleistungsbranchen finden. Damit kann aber - entgegen der in der Beschwerde wohl vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 4 - 7) - nicht gesagt werden, dass die IV-Stelle von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wäre. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2002 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'557.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2002, S. 43). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 1933 Punkten im Jahr 2002 auf 1958 Punkte im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 91 Tabelle B10.3) und aufgerechnet auf die im Jahr 2003 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich im Jahr 2003 ein jährliches Bruttoeinkommen für ein 100 %-Pensum von Fr. 57'745.--; dies entspricht bei einer Leistungsfähigkeit von 75 % einem Jahreseinkommen von Fr. 43'309.--.
         Da der Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigte Person im Vergleich zu einem voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmer lohnmässig benachteiligt ist - insbesondere deswegen, weil er nurmehr beschränkt eingesetzt werden und leistungsmässig nur ein deutlich reduziertes Pensum erbringen kann -, erscheint trotz des noch recht jungen Alters des Beschwerdeführers ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 % angemessen.
         Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2003 somit Fr. 38'978.--.
4.4     Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 38'978.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von 65'845.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'867.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 41 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
         Ein Invaliditätsgrad von 41 % gibt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2003 als auch in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung) Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.

5.
5.1     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der "Rentenanspruch nach Artikel 28" frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre (BGE 121 V 264, 274; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 236 f.) werden damit nur die minimalen Anforderungen für die Entstehung des Anspruchs auf eine Viertelsrente umschrieben. Im Falle der vorliegend nicht einschlägigen bleibenden Erwerbsunfähigkeit im Sinne von lit. a der erwähnten Norm versteht sich dies von selbst, muss doch ein entsprechend höherer Grad der Erwerbsunfähigkeit vorliegen, damit eine Rente in einem höheren Umfang zugesprochen werden kann. Dies gilt aber auch beim Vorliegen eines labilen pathologischen Geschehens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG: Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein (BGE 121 V 274).
5.2     Dem Beschwerdeführer wurde von den behandelnden Ärzten ab dem 13. August 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % attestiert (Urk. 8/23). Damit entstand der Anspruch auf eine Viertelsrente am 1. August 2003 (Art. 29 Abs. 1  lit. b und Abs. 2 IVG). Da die Anmeldung zum Leistungsbezug am 19./21. November 2003 erfolgte, kann die Rente allerdings erst ab 1. November 2003 ausgerichtet werden (Art. 48 Abs. 2 IVG).

6.       Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer ab 1. November 2003 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2003 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist. Soweit die Unterstützung bei der Stellensuche und die Ausrichtung von Einarbeitungstaggeldern verneint wird, ist der Entscheid aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren erneut über diesen Anspruch entscheide. Im übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
         Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer nach Massgabe seines Obsiegens eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. September 2005 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2003 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Soweit die Unterstützung bei der Stellensuche und die Ausrichtung von Einarbeitungstaggeldern verneint wird, wird der Entscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren erneut über diesen Anspruch entscheide. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 sowie 20/1 + 2
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).