IV.2005.01155

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 27. April 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1949, reiste im November 1972 in die Schweiz ein und verrichtete zunächst als Angestellter Hilfsarbeiten. Von 1983 bis Ende 2001 arbeitete er als selbständiger Fotograph und Kunstmaler (Urk. 6/17 S. 4, Urk. 7/6).
         Wegen persistierender Rückenschmerzen und einer allgemein verminderten körperlichen Belastbarkeit meldete er sich am 25. Juni 1997 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/6). Nach Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art, unter anderem durch Veranlassung eines rheumatologischen Gutachtens des A.___ vom 13. Februar 1998 (Urk. 10/24), wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Rentengesuch mit Verfügung vom 14. Juli 1998 ab (Urk. 10/18, 10/20, Urk. 10/23, Urk. 10/27-29). Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Juli 2000 insofern gut, als es die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung und korrekten Bemessung des Invaliditätsgrades zurückwies (Urk. 7/1). Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und verschiedenen erwerblichen Abklärungen (Urk. 10/10, Urk. 10/14, vgl. Urk. 11 S. 2) lehnte die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 27. August 2001 erneut ab (Urk. 10/6), worauf der Versicherte wiederum an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gelangte, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 19. Juli 2002 abwies (Urk. 11). Auf die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht ein (Urk. 10/5).
         Mit Schreiben vom 29. November 2002 ersuchte der Versicherte erneut um Zusprechung einer Invalidenrente, da sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 6/53). Daraufhin holte die IV-Stelle einen Bericht des A.___, Departement für Innere Medizin und Medizinische Poliklinik, vom 28. März 2003 (Urk. 6/22) ein und lehnte mit Verfügung vom 30. Juni 2003 das Rentenbegehren ab (Urk. 6/16). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/13) wies sie - nach Einholung eines psychiatrischen und eines rheumatologischen Gutachtens (Urk. 6/17, Urk. 6/19) - mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades mit Entscheid vom 9. September 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 Beschwerde und beantragte die Gewährung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung 17. November 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Dezember 2003: Art. 8 Abs. 1 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung vom 29. November 2002 (Urk. 6/53) ein, nahm in der Folge Abklärungen vor und verneinte den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 30. Juni 2003 (Urk. 6/16), welche sie mit Einspracheentscheid vom 9. September 2005 bestätigte (Urk. 2). Gemäss den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ist daher bei der Beurteilung des Rentenanspruchs analog zur Rentenrevision zu prüfen, ob seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 27. August 2001 (vgl. BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3) bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 9. September 2005 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, einen Rentenanspruch zu begründen.
3.2     Der Verfügung vom 27. August 2001 wie auch dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2002 lagen einerseits das Gutachten des A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 13. Februar 1998 und anderseits das Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. B.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, vom 19. Februar 2001 zu Grunde (Urk. 10/6, Urk. 10/14, Urk. 10/24, Urk. 11). Die Gutachter des A.___, Dres. med. E.___ und F.___, diagnostizierten ein linksbetontes lumbospondylogenes Syndrom bei diskreter Wirbelsäulenfehlform im Sinne einer rechtskonvexen Skoliose lumbal und leichter Streckhaltung der Lendenwirbelsäule, bei leichten degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose L4/5 mit leichter ventraler und dorsaler Spondylose und leichtgradiger Chondrose L5/S1 und anamnestisch medialer Diskusprotrusion L4/5 ohne radikuläre Kompression. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für schwere körperliche Tätigkeiten arbeitsunfähig. In der bisherigen Tätigkeit als Fotograph und Kunstmaler beziehungsweise für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 15 kg bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/24). Das psychiatrische Gutachten ergab keine psychische Störung mit Krankheitswert und demzufolge auch keine weitergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/14).
         Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Kunstmaler und Fotograph wie auch in einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig erachtet (Urk. 10/6, Urk. 11).
3.3 Grundlage des angefochtenen Einspracheentscheides bildeten das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ und lic. phil. B.___ vom 9. September 2004 und das Gutachten von Dr. med. G.___, Oberarzt am H.___, Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik, vom 20. Juli 2005 (Urk. 2, Urk. 6/1, Urk. 6/17, Urk. 6/19). Dr. D.___ und lic. phil. B.___ führten aus, der Beschwerdeführer sei eine auffällige Persönlichkeit, eine psychische Störung mit Krankheitswert lasse sich indes nicht diagnostizieren. Aus psychiatrischer Sicht bestehe somit keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/19). Dr. G.___ stellte im Gutachten vom 20. Juli 2005 folgende Diagnosen: «1. chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierend spondylogener Schmerzausstrahlung vorwiegend ins linke Bein bei segmentaler Dysfunktion im mittleren Brustwirbelsäulenbereich und in der mittleren bis unteren Lendenwirbelsäule, diskreter Wirbelsäulenfehlform und ausgeprägter Dekonditionierung der rumpfstabilisierenden Muskulatur sowie degenerativen Wirbelsäulenveränderungen ohne neurokompressiven Befunde in der Computertomographie der Lendenwirbelsäule 2. chronisch rezidivierende diffuse Schulter-Armschmerzen rechts unklarer Denomination aktuell ohne konklusiv erklärbares klinisches Korrelat, mögliche Komponente seitens der aktiven Facette C6/7 rechts (referred pain periscapulär und Schulter rechts) ...». Dazu führte er aus, die Ursache der aktuell thorakolumbal akzentuierten, panvertebralen Rückenschmerzen mit anamnestisch intermittierend linksseitiger lumbospondylogener Schmerzausstrahlung sei nicht nur auf die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im Bereich der Lendenwirbel-, sondern auch auf die segmentale Funktionsstörung der Brust- und Lendenwirbelsäule, die ausgeprägte Dekonditionierung der rumpfstabilisierenden Muskulatur und die diskrete Wirbelsäulenfehlform zurückzuführen. Schichtbildgebend würden sich keine Hinweise auf neurokompressive Pathologien ergeben. Szintigraphisch und laborchemisch bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Wirbelsäulenerkrankung vom rheumatologisch-entzündlichen Formenkreis, was in Kongruenz mit den klinischen Untersuchungsergebnissen stehe (Urk. 6/17 S. 11). Hinsichtlich der Rückenbeschwerden sei eine krankheitsrelevante Veränderung seit Erstellung des rheumatologischen Gutachtens des A.___ vom 13. Februar 1998 nicht zu verzeichnen. Die rezidivierenden diffusen Schulter-Armschmerzen mit wechselnder, aktivitätsunkorrelierter Intensitätszunahme träten seit dem Jahr 2000 auf. Ihre ätiologische Zuordnung sei konklusiv nicht möglich, zumal sich bei der heutigen Untersuchung kein dazu passendes, erklärbares klinisches Korrelat finde. Die Symptomatik sei gering. Bildgebend würden sich lediglich diskrete Zeichen für eine chronische Bursitis subacromialis finden, welche selbst im hypothetischen Falle einer akuten floriden Exazerbation in keiner Weise die vom Beschwerdeführer beklagten diffusen Armschmerzen erklären würden. In Anbetracht der relativen Beschwerdenarmut seien die Schmerzen im rechten Arm im Kontext mit dem chronischen Rückenleiden und der Belastungsintoleranz von untergeordneter Bedeutung und kaum von Krankheitswert (Urk. 6/17 S. 11 f.).
         In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G.___ fest, für schwere Arbeiten sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht nach wie vor arbeitsunfähig. Die zuletzt ausgeübte Arbeit als selbständig erwerbender Fotograf und Kunstmaler sei die günstigste Tätigkeit für den Beschwerdeführer, da sie als vorwiegend leichte Arbeit zu betrachten und somit behinderungsangepasst sei. In dieser Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Die Einschränkung sei durch die Belastungsintoleranz des rechten Armes, Malerarbeiten über der Horizontalen auszuführen, begründet, welche sich beim Malen von grossen Bildern auswirke. Für weitere leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Verminderung von 20 % erkläre sich durch die Einschränkungen beim repetitiven Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und beim Bücken sowie durch die bereits erwähnte Belastungsintoleranz des rechten Armes. Sie bestehe seit dem Auftreten der Schulter-Armschmerzen im Jahr 2000 (Urk. 6/17 S. 12 ff.).
         Da der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 kein Erwerbseinkommen mehr erzielt und während der Erwerbstätigkeit nie ein volles Einkommen erzielt hatte, setzte die IV-Stelle sowohl das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) als auch dasjenige nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung fest und kam bei der noch verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % zu einem Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2, Urk. 6/1, Urk. 6/25, Urk. 6/48).

4.
4.1     Aus dem Gutachten von Dr. D.___ und lic. phil. B.___ vom 9. September 2004 ergibt sich, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit besteht. Dies ist denn auch unbestritten (Urk. 1). In somatischer Hinsicht kann auf das Gutachten von Dr. G.___ vom 20. Juli 2005 abgestellt werden, zumal es die von der Rechtsprechung an ein ärztliches Gutachten gestellten Kriterien erfüllt (vgl. dazu Erw. 2.4). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Er macht zunächst geltend, er sei im oberen Rückenbereich nicht wirklich untersucht worden (Urk. 1 S. 3). Diese Behauptung wird durch die Angaben im Gutachten von Dr. G.___ widerlegt, enthält es doch ausführliche Befunde zum Wirbelsäulen- und Gelenkstatus. Dabei wird insbesondere auf die Hals- und Lendenwirbelsäule und den Schulterbereich Bezug genommen. Überdies stützte sich Dr. G.___ auf diverse aktuelle radiologische Bilder, die ebenfalls diese Körperteile betreffen. Auch die Hinweise auf die dekonditionierte Rückenmuskulatur lassen auf eine eingehende Untersuchung schliessen (Urk. 6/17 S. 6 ff.).
         Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht die medizinische Beurteilung an sich, sondern die daraus abgeleitete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Er erachtet sich gestützt auf sein eigenes Empfinden als arbeitsunfähig (Urk. 1). Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung - die in seinem Fall unbestrittenermassen ausgewiesen ist - nicht per se zu einer Arbeits- und mithin zu einer Erwerbsunfähigkeit führt. Die Rückenproblematik hat sich seit der Erstellung des Gutachtens des Universitätsspitals vom 13. Februar 1998 gemäss der Beurteilung von Dr. G.___ nicht krankheitsrelevant verschlechtert (Urk. 6/17 S. 14). Seit 2000 bestehen zwar diffuse Schulter-Armschmerzen (Urk. 6/17 S. 6). Diesen mass Dr. G.___ einerseits nur untergeordnete Bedeutung zu, anderseits erachtete er die nunmehr bestehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % mit ihrem Auftreten als gegeben (Urk. 6/17 S. 11 ff.). In dieser Hinsicht vermögen seine Ausführungen indes nicht vollends zu überzeugen. Durch die Angabe, die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem Auftreten der Schulter-Armschmerzen, indiziert Dr. G.___, dass diese Ursache hiefür bilden. Dies scheint jedoch nur zum Teil der Fall zu sein, zumal Dr. G.___ die Einschränkung zum einen mit der Belastungsintoleranz des rechten Arms bei Tätigkeiten über der Horizontalen und zum anderen mit den Einschränkungen beim langdauernden repetitiven Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie beim Bücken begründet. Ob nun letztere Einschränkungen Folge der Schulter-Armschmerzen sind, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor und erscheint denn auch fraglich, zumal sie bereits im Gutachten des A.___ vom 13. Februar 1998 (Urk. 10/24) beschrieben und wohl eher auf die Rückenproblematik zurückzuführen sind.
         Wären sie der Rückenproblematik zuzuschreiben, so würde es sich bei der Beurteilung ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit um eine unterschiedliche Einschätzung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts handeln, welche unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten und mithin auch im Rahmen einer Neuanmeldung unerheblich bleiben muss (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Wie es sich damit verhält, kann indessen offengelassen werde, da die durch die verminderte Arbeitsfähigkeit bedingte Erwerbseinbusse in jedem Fall zu gering ausfällt, als dass sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben würde (vgl. dazu nachfolgend Erw. 5).
4.2     Dr. G.___ erachtete die nun zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fotograph und Kunstmaler aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als die geeignetste. Sodann machte er Ausführungen zu weiteren leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten. Es fällt auf, dass er in diesem Zusammenhang lediglich Tätigkeiten diskutierte, die mit Tragen und Lasten verbunden sind (Urk. 6/17 S. 12). Nicht in Betracht zog er einfache Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Solche sind dem Beschwerdeführer zumutbar. Es ist nicht einsichtig, inwiefern sich bei ihrer Ausübung die beim Beschwerdeführer vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen auswirken sollten. Es ist daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Angaben im Gutachten von Dr. G.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass er aus einer allfälligen Befangenheit von Dr. F.___, der sein Verhalten als Zwängerei empfand, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da weder im Einspracheentscheid noch im vorliegenden Urteil auf dessen Bericht vom 14. Oktober 2003 abgestellt wird (Urk. 1 S. 3, Urk. 2, Urk. 6/20).

5.       Wie erwähnt, ist in leidensangepasster Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bezüglich des Invaliditätsgrades ergibt sich keine Veränderung, da bereits der Verfügung vom 27. August 2001, die mit Urteil vom 19. Juli 2002 bestätigt wurde, hinsichtlich des Einkommensvergleichs eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit zu Grunde gelegt wurde (Urk. 10/6, Urk. 11).
         Selbst wenn mit Dr. G.___ eine 80%ige Arbeitsfähigkeit angenommen wird, ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Bereits im Urteil vom 31. Juli 2000 hatte das hiesige Gericht festgestellt, dass die bis Ende 1982 ausgeübten Erwerbstätigkeiten als Massstab bei der Bemessung des Valideneinkommens zu dienen hätten, da der Beschwerdeführer bereits ab 1983 als Folge seines Gesundheitsschadens eine leichtere Tätigkeit als die bis dahin ausgeübte aufgenommen hatte. Das später erzielte, sehr geringe Einkommen als Fotograph und Kunstmaler sei bereits Ausdruck einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und könne daher nicht Bemessungsbasis bilden (Urk. 7/1 S. 7 f.). Die IV-Stelle hat in Nachachtung dieser Erwägungen im Einspracheentscheid vom 9. September 2005 das Valideneinkommen zu Recht anhand der Tabellenlöhne bestimmt (Urk. 2). Da der Versicherte im Weiteren keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, ist für die zahlenmässige Bestimmung des Invalideneinkommens praxisgemäss ebenfalls auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Weil Validen- und Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohnes festzusetzen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges (Urteil in Sachen V. vom 8. November 2005, I 358/05, Erw. 2.4 mit Hinweis). Ein Abzug rechtfertigt sich im vorliegenden Fall allerdings nicht, da den leidensbedingten Einschränkungen bereits in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen wird und weitere, zu einem Abzug vom Tabellenlohn führende Umstände nicht vorliegen, so dass bei Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit von einem Invaliditätsgrad von 20 % auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei ihm nicht möglich, die Tabellenlöhne zu realisieren (Urk. 1 S. 4), weist er auf invaliditätsfremde Gründe hin, für welche die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
         Die Beschwerde ist somit abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).