IV.2005.01156

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 10. November 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig
Löwenstrasse 22, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

 
Sachverhalt
1.       Der 1958 geborene C.___ ist Architekt. Er wurde in der Nacht vom 17. auf den 18. Mai 2003 von zwei Personen überfallen und erlitt dabei am Schädel Prellungen und Hämatome. Wegen Schwindels, Geh- und Sensibilitätsstörungen sowie Versteifungen in der rechten Körperhälfte konsultierte er Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, der ihn an Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, überwies. In der Neurologischen Klinik des Spitals D.___, wo C.___ vom 17. bis 21. Juli 2003 hospitalisiert war, wurde ein aktuell zweiter Schub einer Enzephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose, MS) mit sensorischem Hemisyndrom rechts und beidseits positiven Pyramidenbahnzeichen diagnostiziert (Urk. 8/1, 8/4, 8/6 S. 1, Urk. 8/7-8).
Diese Klinik verfasste im Auftrag des zuständigen Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), am 17. Februar 2004 auch ein neurologisches Gutachten (Urk. 8/14). Gestützt darauf lehnte die SUVA mit Verfügung vom 21. April und Einspracheentscheid vom 23. November 2004 mangels eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 17. Mai 2003 und der Krankheit die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab.

2.       C.___ meldete sich am 1. März 2004 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 8/66). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen mit Verfügung vom 3. März 2005 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Invalidenrente zu (Urk. 8/6) und wies die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 6. September 2005 (Urk. 2) ab. Gegen diesen Entscheid wurde am 24. Februar 2005 beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben, die unter der Verfahrensnummer UV.2005.00068 angelegt wurde.

3.       Auch gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle liess der Versicherte durch seinen Rechtsanwalt am 10. Oktober 2005 Beschwerde erheben - im Wesentlichen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm in Aufhebung dieses Entscheides bei einem Invaliditätsgrad 100 % eine volle Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein umfassendes medizinisches Gutachten zu erstellen, welches die gesamte gesundheitliche Situation, neben Multiple Sklerose insbesondere die chronischen Kopfschmerzen und die psychischen Beeinträchtigungen, miteinbeziehe. Ferner stellte er den Antrag, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, um das Datum und die Höhe des Rentenanspruchs festzustellen und gestützt darauf seinen Anspruch auf Rentenzahlungen zu bestimmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2005 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. November 2005 wurde dem in der Beschwerde enthaltenen Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung entsprochen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

4.       Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
          Über die gegen den Einspracheentscheid der SUVA gerichtete Beschwerde des Versicherten wird im Verfahren UV.05.00068 ebenfalls mit Urteil des heutigen Tages entschieden.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Nach der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG führt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente, ein solcher von mindestens 50 % zu einem Anspruch auf eine Zweitelsrente, ein solcher von mindestens 60 % zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ein solcher von mindestens 70 % zu einem Anspruch auf eine ganze Rente.
         Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.3     Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG anwendbar, wonach der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Im übrigen hat das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).

2.       PD Dr. med. E.___, Leitender Arzt, und Assistenzarzt Dr. med. F.___, beide von der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals D.___, wo der Versicherte vom 17. bis 21. Juli 2003 hospitalisiert war, hielten in ihrer die Diagnose einer Enzephalomyelitis disseminata enthaltenden Synopsis vom 22. Juli 2003 fest, dass sich seit Beginn mit der Steroidbehandlung eine subjektive Besserung der Beschwerden eingestellt habe, die jedoch neurologisch nicht habe objektiviert werden können. In prognostischer Hinsicht bestünden jedoch aufgrund des bisherigen Verlaufs keine Hinweise für einen besonders aggressiven Krankheitsverlauf. Die Arbeitsfähigkeit wurde mit 100 % bemessen (Urk. 8/18).
          Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, legte dann im Bericht vom 7. Oktober 2003 (Urk. 8/8) aufgrund der Untersuchung vom 1. Oktober 2003 die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % fest. Er bemerkte, der Versicherte denke daran, seine Tätigkeit als selbständiger Architekt im Dezember wieder aufzunehmen.
          In dem - auf Veranlassung der SUVA - wiederum in der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals D.___ von PD Dr. med. G.___, Oberarzt, und Assistenzärztin Dr. H.___ erstellten Gutachten zur Frage der Unfallkausalität der MS-Krankheit wurde dem Versicherten am 17. Februar 2004 nun ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/16/2 S. 6).
          Dr. B.___ verwies im Bericht vom 22. April 2004 bezüglich der aktuellen Arbeitsfähigkeit auf Prof. Dr. med. I.___ von der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals D.___, wo der Versicherte eine weitere Therapie erhalte (Urk. 8/19).
          Prof. Dr. I.___ und Assistenzärztin J.___ setzten im Bericht vom 29. November 2004 (Urk. 8/16/1 S. 3) die Arbeitsfähigkeit des Versicherten als Architekt auf 50 % fest, und zwar aufgrund der Diagnose Multiple Sklerose mit schubförmig residuellem Verlauf bei Status nach Neuritis optici rechts 1990 mit residueller Beeinträchtigung des Fernvisus rechts als Erstmanifestation, Status nach 2. klinischem Schub im Mai 2003 mit residuellem sensomotorischem Hemisyndrom rechts, Verdacht auf einen 3. klinischen Schub im August 2003 mit Koordinationsstörung/Dysdiadochokinese der linken Hand und aktuell einer spastisch-ataktischen Gangstörung, links stärker als rechts, mit Fatigue (EDSS 4.0). Die weitere Diagnose - Status nach Überfall mit geschlossenem Kopftrauma und Gesichtsverletzungen am 17. Mai 2003 mit chronischem zervicozephalem Schmerzsyndrom mit Konzentrationsstörung und Schmerzmittelabusus - bleibt hingegen nach Auffassung dieser Ärzte, die den Gesundheitszustand als stationär bis sich verschlechternd bezeichneten, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerden und Einschränkungen beschrieben sie dahingehend, dass das Greifen mit beiden Händen weiterhin eingeschränkt sei. Der Versicherte, der Rechtshänder sei, könne deswegen beispielsweise zum Tippen auf dem Computer nur einen Finger benützen und habe beim präzisen Führen der Computermaus Mühe. Bei längerem Gehen würden die Beine, vor allem das linke, rasch ermüden und er müsse den Bewegungsablauf bewusst kontrollieren. Teilweise fühle er sich unkoordininiert und stolpere des öftern. Zudem habe er Mühe, sich länger zu konzentrieren, und er klage zunehmend unter Tagesmüdigkeit. Ferner sei der Versicherte psychisch antriebsgemindert. Von der gegenwärtigen Langzeittherapie erhoffe man sich eine Verlangsamung des Verlaufs der MS-Krankheit. Doch würden die schon bestehenden neurologischen Defizite dadurch nicht mehr gebessert. Bezüglich des seit dem Unfall bestehenden chronischen zervicozephalen Schmerzsyndroms erklärten die Ärzte, dass der Versicherte praktisch kontinuierlich unter pochenden, bohrenden Hinterhauptschmerzen mit gelegentlicher Ausstrahlung in den Stirnbereich leide. Am Morgen seien sie leicht und nähmen gegen Abend oder bei Bewegung zu. Gelegentlich seien die Kopfschmerzen mit Übelkeit assoziiert. Bei intensiven Schmerzen nehme der Beschwerdeführer 1 bis 2 Tabletten Voltaren, was insgesamt an 3 bis 4 Tagen pro Woche nötig sei. Er sei darauf hingewiesen worden, dass die ständige Einnahme von NSAR [= entzündungshemmendes Schmerzmittel] zu einer Chronifizierung der Schmerzen beitrage. In der Kopfschmerzsprechstunde sollte gegebenenfalls ein Therapieversuch mit einem trizyklischen Antidepressivum unternommen werden (Urk. 8/16 S. 2 f.).
          Oberarzt Dr. med. K.___, Leiter der Kopfschmerzabteilung der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals D.___, und Assistenzarzt Dr. med. L.___, bei denen der Beschwerdeführer seit dem 15. Februar 2005 in Behandlung steht, hielten im Bericht des gleichen Datums fest, dass seit dem Kopftrauma mit Gesichtsverletzungen ein chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bestehe, damit einhergehend Konzentrationsstörungen und Schmerzmittelabusus. Seither sei der Patient als Architekt nicht mehr arbeitsfähig. Der Schmerz trete an 4 bis 5 Tagen pro Woche auf, beginne häufig am Nachmittag und nehme kontinuierlich gegen Abend zu. Schmerzfreie Tage seien selten. Damit assoziiert sei eine gelegentliche Übelkeit und leichte Photophobie, die jedoch nicht sicher mit den Kopfschmerzen in Verbindung zu bringen sei (Urk. 8/10).

3.
3.1      Die IV-Stelle betrachtet die von Prof. I.___ auf 50 % festgelegte Arbeitsfähigkeit als Architekt und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund der Befunde als nachvollziehbar und plausibel, und sie vertritt die Auffassung, dass diese Schätzung durch die andern Arztberichte nicht widerlegt werde. Aufgrund der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 50 % schliesst sie ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs auf eine Erwerbsunfähigkeit im gleichen Ausmass (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/13).
3.2      Der Invaliditätsgrad ist durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 66 2/3, 50 und 40 Prozent respektive 70, 60, 50 und 40 Prozent seit 1. Januar 2004 (Art. 28 Abs. 1 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104 V 136 Erw. 2b; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 23. Mai 2006 i.S. C., I 117/06 mit Hinweisen).
          Der Versicherte erwarb an den Universitäten M.___ und N.___ ein Diplom als Ingenieur für Architektur. In den Jahren 1997 bis 2000 war er Hausmann. Von März 2001 bis Oktober 2001 arbeitete er bei der Institution O.___. Danach absolvierte er ein 6-monatiges Beschäftigungsprogramm und bezog bis Juni 2003 Arbeitslosentaggelder (Urk. 8/52-54, 8/58, 8/66).
          Dieser berufliche Werdegang allein spricht nicht gegen die Durchführung eines Einkommensvergleichs. Immerhin hat der Versicherte bei der Institution O.___ während längerer Zeit ein geregeltes Einkommen erzielt, weshalb sich auf dieser Grundlage oder unter Berücksichtigung anderer, ihm im Gesundheitsfall offenstehender Verdienstmöglichkeiten durchaus ein Valideneinkommen ermitteln lässt. Ob der Versicherte bei der von Prof. I.___ bescheinigten 50%igen Arbeitsfähigkeit aber tatsächlich noch die Hälfte seines früheren oder des als Architekt erzielbaren Lohnes erzielen könnte, ist fraglich; denn bei der Bestimmung des Invalideneinkommens könnte angesichts der im Bericht vom 29. November 2004 angeführten vielfältigen Behinderungen, die sich namentlich bei der Computerarbeit oder beim Begehen von Baustellen auswirken und laut Prof. I.___ Auffassung nur noch eine zeitlich eingeschränkte Berufstätigkeit zulassen, nicht auf einen behinderungsbedingten Abzug verzichtet werden (vgl. BGE 126 V 75 ff.).
3.3      Prof. I.___ Zumutbarkeitsbeurteilung ist jedoch nicht überzeugend. Die von ihm bescheinigte hälftige Arbeitsfähigkeit steht nämlich im Widerspruch zur vollen Arbeitsunfähigkeit, wie sie von Dr. B.___ im Bericht vom 7. Oktober 2003 (Urk. 8/8) und im Gutachten der Neurologischen Klinik des Spitals D.___ vom 17. Februar 2004 attestiert wurde (Urk. 8/16/2 S. 6). Auch sprechen der von Prof. I.___ als stationär bis sich verschlechternd bezeichnete Gesundheitszustand und die schlechte Prognose - wie der Beschwerdeführer richtig darlegt (Urk. 1 S. 7) - gegen eine seither eingetretene Besserung. Ist aber anzunehmen, Prof. I.___ habe sich der Zumutbarkeitsbeurteilung der vorbeurteilenden Ärzte nicht anschliessen wollen, so kann auf seine Meinung höchstens dann abgestellt werden, wenn diese - allenfalls unter Darlegung des Krankheitsverlaufs - begründet und dargetan wird, welche Arbeiten, die in einem Architekturbüro anfallen, vom Beschwerdeführer in welchem Umfang und allenfalls mit welchen zeitlichen und qualitativen Einschränkungen noch verrichtet werden können. Dies umso mehr, als auch im aktuellsten Arztbericht, demjenigen vom 15. Februar 2005 (Urk. 8/10) festgehalten wird, seit dem Überfall sei der Versicherte als Architekt nicht mehr arbeitsfähig.
          Hinzu kommt, dass sich weder die Berufsberatung noch die Ärzte zu allfälligen Verweisungstätigkeiten geäussert haben. Eine Stellungnahme zur diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor.
3.4      Bei dieser Beweislage lässt sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nicht bestimmen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen - allenfalls in Koordination mit der SUVA, die gemäss Urteil des heutigen Tages im Verfahren UV.2005.00068 bezüglich der Kausalitätsfrage ebenfalls noch medizinische Abklärungen durchzuführen hat - vornehme.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang, der einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich kommt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), hat der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte Anwalt des Beschwerdeführers Anspruch auf eine von der SUVA zu entrichtende Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 6. November 2006 (Urk. 10/2) mit Fr. 2'933.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG; § 89 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer).


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 6. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Fertig eine Prozessentschädigung von Fr. 2'933.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Fertig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).