IV.2005.01158
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Z.___ leidet seit ihrer Geburt im Jahre 1952 unter einer Fussheberparese links mit einer Beinlängendifferenz aufgrund einer Coxa vara sowie unter einer Bewegungseinschränkung im linken Arm (Urk. 7/17, Urk. 7/16, Beilage zu Urk. 7/28 Seite 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr unter Hinweis auf die Geburtsgebrechen Nummern 50 (Luxationes congenitales) und 134 (Lähmungen, Athetosen und Dyskinesien) mit Verfügungen vom 1. März 1962 und 19. Juni 1963 medizinische Massnahmen sowie Hilfsmittel (Spitzfussbandage [Urk. 7/12]) zu. Im Weiteren gewährte sie ihr mit Beschluss vom 30. April 1964 und Verfügung vom 16. März 1965 Sonderschulbeträge (Urk. 7/11).
2. Am 20. November 1997 meldete sich die Versicherte wegen Hüftbeschwerden, einem zu kurzen linken Bein, Bewegungseinschränkungen des linken Armes und der Hand sowie Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/37). Nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Situation sprach ihr die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/9), ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Verfügungen vom 10. Juli 1998 mit Wirkung ab 1. November 1996 eine halbe Rente samt Kinderrente zu (Urk. 7/8). Im Rahmen der von Amtes wegen durchgeführten Revision wurde der Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente - nach Einholung des Verlaufsberichtes von A.___, FMH orthopädische Chirurgie, vom 30. Mai 2001 (Urk. 7/15) - am 8. Juni 2001 bestätigt (Urk. 7/7).
3. Am 23. Februar 2005 stellte die Versicherte unter Hinweis darauf, dass sich ihre gesundheitliche Situation ziemlich verschlechtert habe, so dass sie eine psychiatrische Behandlung habe in Anspruch nehmen müssen, das Gesuch um Erhöhung der bisherigen halben Rente auf eine ganze Rente (Urk. 7/21). Die IV-Stelle liess daraufhin die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 7/20) und holte bei B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und bei der psychiatrischen Privatklinik X.___ die Berichte vom 8. resp. 17. Mai 2005 ein (Urk. 7/14, Urk. 7/15). Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 7/5 Seite 2]) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass gemäss den medizinischen Unterlagen keine Verschlechterung der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgewiesen sei, das Gesuch der Versicherten um Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 15. August 2005 ab (Urk. 7/6 = Urk. 3). Dagegen erhob diese am 6. September 2005 Einsprache mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 7/3). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 13. September 2005 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).
4. Gegen diesen Entscheid reichte die Versicherte am 8. Oktober 2005 Beschwerde ein und beantragte eine ganze Rente (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. November 2005 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. November 2005 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
5. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit den Verfügungen vom 10. Juli 1998 (Urk. 7/8), womit die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % mit Wirkung ab 1. November 1996 eine halbe Rente samt Kinderrente zugesprochen hat, bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 13. September 2005 (Urk. 2) der massgebliche medizinische Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass ihr nunmehr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht (vgl. Erwägung 1.4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass gemäss den medizinischen Akten keine Verschlechterung der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgewiesen sei. Aus ärztlicher Sicht könne die Beschwerdeführerin weiterhin eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % ausüben (Urk. 3). Die von ihr angeführte "psychotische Störung" sei berücksichtigt worden resp. begründe den Anspruch auf die halbe Invalidenrente. Nach Austritt aus der Klinik X.___ habe sie zumutbarerweise wieder eine ruhige Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % ausüben können (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei in der Klinik X.___ hospitalisiert worden, weil es ihr viel schlechter gegangen sei als vorher. Nie zuvor habe sie gegen ihren Willen in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden müssen, und es sei vorher nie vorgekommen, dass ein Arzt Begriffe wie Schizophrenie und Psychose im Zusammenhang mit ihr gebraucht habe. Das habe sie selber sehr erschreckt. Das sei wirklich eine Verschlechterung, welche ihr selber Angst mache, und sie merke auch, dass sich ihr psychischer Zustand wirklich verändert habe. So könne sie unmöglich irgendeine Tätigkeit im Sinne einer Arbeitsfähigkeit annehmen. Die Klinik X.___ schreibe fälschlicherweise, dass sie in der bisherigen Tätigkeit (als Betriebsangestellte) ganztags arbeitsfähig sei. Aber Arbeitsfähigkeit und Erwerbstätigkeit seien doch nicht das Gleiche. Die Klinik X.___ meine ihre Tätigkeit als Hausfrau, und selbst das könne sie nur eingeschränkt machen. Zudem frage sie sich dann, wovon sie leben solle (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 10. Juli 1998 waren der Bericht von C.___ vom Spital Y.___ an die Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 1998 (Urk. 7/17), die Berichte von A.___, FMH Orthopädische Chirurgie, an die Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 1998 (Urk. 7/16) und an C.___ vom 29. Januar 1996 (Beilage zu Urk. 7/16) sowie ferner der Bericht der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 1998 (Urk. 7/28).
3.1.2 C.___ erhob in seinem Bericht vom 12. Januar 1998 einen Zustand nach Plexusparese der linken oberen Extremität, einen Beckenschiefstand links, einen Stolpergang links, insgesamt einen Spätzustand nach frühkindlicher Affektion, deren genaue Diagnose nicht bekannt sei, sowie einen Zustand nach Achillessehnenverlängerung im Alter von 9 Jahren. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Es sei eine berufliche Umstellung zu prüfen, wobei die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit in Bezug auf Gehen, Stehen und den manuellen Gebrauch des linken Armes zu berücksichtigen sei (Urk. 7/17).
3.1.3 A.___ führte in seinem Bericht an C.___ vom 28. Januar 1996 im Wesentlichen aus, es handle sich beim Leiden der Beschwerdeführerin um einen Spätzustand nach frühkindlicher Affektion, deren exakte Diagnose nicht bekannt sei. Es bestehe noch eine Restlähmung am linken Fuss mit klassischem Fallfuss und Status nach Achillessehnenverlängerung. Ferner finde sich eine Beinlängendifferenz wegen einer Coxa vara links, jedoch ohne Hüftdysplasie. Bezüglich Beschwerden lasse sich jetzt lediglich eine banale Myogelose am linken Beckenkamm feststellen, die einer Physiotherapie zugänglich sein sollte. An der linken oberen Extremität könnte es sich um einen Zustand nach Plexusparese handeln. Mit Sicherheit seien hier keine therapeutischen Massnahmen indiziert (Beilage zu Urk. 7/16).
In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 1998 diagnostizierte A.___ eine Fussheberparese links sowie eine Bewegungseinschränkung der linken oberen Extremität und verwies im Übrigen auf seinen Bericht an C.___ vom 29. Januar 1996. Er habe die Beschwerdeführerin seither nicht mehr gesehen. Bei beruflichen Massnahmen würde es einfach darum gehen, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden mit ausschliesslich sitzender und nicht allzu anspruchsvoller manueller Tätigkeit. Ob eine Umschulung sinnvoll sei, müsse anhand einer Berufsberatung durch die IV evaluiert werden (Urk. 7/16).
3.1.4 Gemäss den Angaben der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin in ihrem Bericht vom 13. März 1998 bezog die Beschwerdeführerin bei der Firma V.___, ihrer letzten Arbeitgeberin, ein auffallend tiefes Salär. Gemäss Auskunft dieser Firma sei ihre Arbeitsleistung sehr schwankend gewesen; sie habe bei vollem Pensum einer Leistung von 50 % bis 60 % entsprochen. Die Leistungseinschränkung könnte aufgrund der vorliegenden Arztberichte, des Lebenslaufes sowie des Tatbestandes, dass die IV in den Jahren 1964 und 1965 Sonderschulbeiträge ausgerichtet habe, behinderungsbedingt sein (Beilage zu Urk. 7/28 Seite 4).
3.2
3.2.1 Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin die Berichte von B.___ vom 8. Mai 2005 (Urk. 7/14) sowie von D.___ und E.___ von der Klinik X.___ vom 17. Mai 2005 (Urk. 7/13) ein.
3.2.2 B.___ diagnostizierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2005 eine Depression mit Status nach fraglichem Suizidversuch am 28. Januar 2005 (ICD-10 F32.1), bestehend seit ca. Sommer 2004, sowie einen Verdacht auf eine polymorph psychotische Störung (ICD-10 F23.1) mit Symptomen einer Schizophrenie (Differentialdiagnose: Depression mit psychotischen Symptomen) sowie ferner eine degenerative Diskopathie (L1-4) mit Chondrose und ein chronisches lumbovertebrales Syndrom, bestehend seit Jahren. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Betriebsangestellte sei sie seit ca. September 2004 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/14). In einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit sei sie zum jetzigen Zeitpunkt zu 50 % erwerbsfähig. Es müsste eine Tätigkeit sein, die auf ihre rasche Ermüdbarkeit und Stressempfindlichkeit Rücksicht nehme. Bei zu viel Stress drohe eventuell eine psychotische Dekompensation. Dass rein gar keine Tätigkeit zumutbar wäre, könne er angesichts des aktuellen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht begründen (Beiblatt zu Urk. 7/14). Er empfehle Psychotherapie sowie eine medikamentöse antidepressive und neuroleptische Therapie. Die Prognose sei unsicher und hänge vom weiteren Verlauf ab (Urk. 7/14).
3.2.3 E.___ und D.___ erhoben in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2005 einen Verdacht auf eine polymorph-psychotische Störung (ICD-10 F23.1) mit Symptomen einer Schizophrenie bei Status nach Tabletten-Intoxikation am 28. Januar 2005 (X61), eine thorakolumbale leichte Hyperkyphose, eine degenerative Diskopathie L1/2 und L3/4 mit Chondrose, ein chronisches lumbovertebrales Syndrom, ein bekanntes anal palpabel Myom, eine Achillessehnenplastik links in der Kindheit sowie eine kongenitale Hüftdysplasie. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Während der stationären Behandlung vom 29. Januar bis 7. Februar 2005 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Über den Gesundheitszustand vor Eintritt in die Klinik könnten sie keine Angaben machen. Bei Entlassung aus der Klinik sei die Beschwerdeführerin wieder in der Lage gewesen, die Arbeit im häuslichen Bereich vollzeitlich aufzunehmen. Im Falle einer ausserhäuslichen Tätigkeit wäre ein ruhiger Arbeitsplatz mit wenig Umgebungsreizen empfehlenswert. Bei weiterer regelmässiger Einnahme der neuroleptischen Medikation und Etablierung einer ambulant psychiatrischen Behandlung könne von einer eher günstigeren Prognose ausgegangen werden (Urk. 7/13).
3.3 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache unter einem Zustand nach Plexusparese der linken oberen Extremität, einem Beckenschiefstand links, einem Stolpergang links sowie einem Zustand nach Achillessehnenverlängerung im Alter von 9 Jahren litt und deswegen eine eingeschränkte Belastbarkeit beim Gehen und Stehen sowie beim manuellen Gebrauch der linken Hand bestand (Urk. 7/17 und 7/16).
Gestützt auf diese ärztlichen Angaben sowie die Feststellung der Berufsberatung, wonach die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Arbeitgeberin bei vollem Pensum einer Leistung von 50 % bis 60 % entsprochen habe (Beilage zu Urk. 7/28 Seite 2), ging die Beschwerdegegnerin damals von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/8), was nicht zu beanstanden ist.
3.4
3.4.1 Aufgrund der im Rahmen des Revisionsverfahrens beigezogenen Arztberichte (Urk. 7/14 und 7/13) steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 13. September 2005 (Urk. 2) insofern verschlechtert hat, als zu den - bereits damals bestehenden - somatischen Leiden eine psychische Symptomatik hinzugekommen ist. Zu prüfen ist indessen, ob es sich dabei um ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Leiden handelt (vgl. Erwägung 1.1).
3.4.2 Dazu ist vorab zu bemerken, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG ist, was namentlich auch für eine depressive Symptomatik gilt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 4. August 2005 in Sachen M., I 50/05, Erw. 2.3). In jedem Einzelfall muss eine dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen von ihrer Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist - wie erwähnt (vgl. Erwägung 1.1) - die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar ist (BGE 127 V 298 Erwägung 4.c). Ihr subjektives Empfinden kann demgegenüber, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, für sich allein nicht massgebend sein (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 1. Juni 2006 in Sachen M., I 119/06, Erwägung 2.2, mit Hinweis). Im Weiteren ist auf den Grundsatz der Selbsteingliederung hinzuweisen. Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen).
Der sowohl seitens B.___, welcher die Beschwerdeführerin seit November 2004 psychiatrisch behandelt, als auch seitens der Ärzte der Klinik X.___ erhobene - blosse - Verdacht auf eine polymorph-psychotische Störung (ICD-10 F23.1) mit Symptomen einer Schizophrenie vermag fraglos keine dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen. Abgesehen davon, dass die psychotische Symptomatik erstmals im Januar 2005 und damit lediglich rund acht Monate vor dem Einspracheentscheid aufgetreten ist, konnte sie offensichtlich unter neuroleptischer Medikation stabilisiert werden. Demgemäss gehen die Ärzte der Klinik X.___ von der Zumutbarkeit einer Ganztagesbeschäftigung als Hausfrau resp. in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (ruhiger Arbeitsplatz mit wenig Umgebungsreizen) ab dem 8. Februar 2005 aus (Urk. 7/13). Im Übrigen weist B.___ selbst darauf hin, dass er noch nicht beurteilen könne, ob es sich dabei um eine eigentliche psychiatrische Erkrankung handle oder ob es einfach eine einmalige psychotische Reaktion in einer besonders starken Stress- und Überforderungssituation gewesen sei (Urk. 7/14).
Wie erwähnt, erhebt B.___ im Weiteren eine Depression mit Status nach fraglichem Suizidversuch am 28. Januar 2005 (ICD-10 F32.1), also eine mittelgradige depressive Episode (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], S. 132 ff.). Dieses psychische Leiden entspricht somit ebenfalls nicht einer langandauernden Erkrankung, sondern eben bloss einer Episode. Zudem führt B.___ unter dem Titel "Anamnese" zwar an, dass im Sommer/Herbst 2004 allmählich eine depressive Entwicklung mit Adynamie, Schlafstörungen, innerer Unruhe und Müdigkeit eingesetzt habe; die Depression sei mit Medikamenten mehr oder weniger unverändert geblieben. Gemäss seinen unter dem Titel "Erhobene Befunde" gemachten Angaben haben sich aber anlässlich der von ihm durchgeführten "letzten Untersuchung" vom 6. Mai 2005 nur noch Zeichen einer depressiven Verstimmung gezeigt. Aufgrund dieses Befundes ist nicht ersichtlich, weshalb von der Beschwerdeführerin - zumindest bei Weiterführung der Psychotherapie und antidepressiven Behandlung - willensmässig nicht sollte erwartet werden können, im Rahmen der ihr trotz des körperlichen Gesundheitsschadens (weswegen sie eine halbe Invalidenrente bezieht) verbleibenden Erwerbsfähigkeit von 50 % einer ausserhäuslichen Arbeit nachzugehen.
Die von B.___ anerkannte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit ca. September 2004 (Urk. 7/14) sowie 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit "zum jetzigen Zeitpunkt" (Beiblatt zu Urk. 7/14) aus psychischen Gründen hält den genannten, bei der Prüfung der Relevanz eines psychischen Leidens heranzuziehenden rechtlichen Kriterien somit nicht stand. Auf seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht abgestellt werden.
3.4.3 Demnach ergibt sich, dass die bei der Beschwerdeführerin neu aufgetretene psychische Symptomatik nicht als psychisches Leiden mit Krankheitswert gewertet werden kann.
3.5 Eine Verschlechterung ihres somatischen Gesundheitszustandes wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Es kann daher nicht beanstandet werden, dass sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Revisionsverfahren darauf beschränkt hat, Abklärungen betreffend die von der Beschwerdeführerin angeführten psychischen Leiden vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als A.___ in seinem Verlaufsbericht vom 3. Mai 2001, welchen die Beschwerdegegnerin im Rahmen der von ihr im Jahre 2001 von Amtes wegen durchgeführten Revision eingeholt hatte, ausdrücklich bestätigte, dass der - physische - Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei und sich die Diagnose nicht geändert habe (Urk. 7/15).
3.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist somit davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand sowie ihre Arbeitsfähigkeit seit den ursprünglichen Rentenverfügungen vom 10. Juli 1998 (Urk. 7/8) bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 13. September 2005 (Urk. 2) nicht massgeblich verschlechtert haben.
4. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass eine für den Rentenanspruch erhebliche Verschlechterung des wirtschaftlichen Sachverhaltes von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist.
5. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erhöhung der Invalidenrente im Ergebnis zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- W.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).