Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01159
IV.2005.01159

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Schnellmann


Urteil vom 1. Dezember 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozial versicherungs- u. Ausländerrecht
Solistrasse 2a,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1964, arbeitete von 2002 bis 2003 als Hilfsarbeiterin in einem Arbeitspensum von 20 % bis 40 % im Reissverschluss Arbeits- und Integrationsprogramm in ___ (Urk. 7/21 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/17 S. 1 Ziff. 1, 5, 6 S. 2 Ziff. 9). Sie ist verheiratet, Mutter von drei Kindern, geboren 1985, 1988 und 1993, (Urk. 7/21 S. 1 Ziff. 1.5, S. 2 Ziff. 3.1) und führt den Haushalt. Am 29. September 2004 meldete sich die Versicherte wegen Rückenschmerzen und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/21 S. 5 Ziff. 7.2, S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin medizinische Berichte (Urk. 7/9/1-7) sowie einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 7/17) und einen Zusammenzug des individuellen Kontos (Urk. 7/18) ein. Mit Verfügung vom 9. März 2005 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/8). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 12. April 2005 (Urk. 7/5) wies sie mit Entscheid vom 6. September 2005 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. Oktober 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung von weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) beziehungsweise der spezifischen Methode (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.       Strittig und zu prüfen ist die Statusfrage und sodann der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
         Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die Beschwerdeführerin wäre auch in gesundem Zustand zu 100 % im Haushaltsbereich tätig; sie habe ihre Teilzeittätigkeit abrupt aufgegeben und sich weder vorher noch nachher um eine Stelle bemüht. Zudem würden die mangelnden Sprachkenntnisse und die fehlende Ausbildung bei ihrer Qualifizierung eine Rolle spielen (Urk. 2 S. 2 f.).
         Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Situation bei guter Gesundheit erwerbstätig wäre. Es sei zur Klärung der Statusfrage nicht zulässig, Gründe wie Begabungen und Neigungen heranzuziehen. Auch seien vorliegend weitere medizinische Abklärungen notwendig (Urk. 1 S. 2).

3.
3.1     Lic. phil. A.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, nannte in ihrem Bericht vom 25. Mai 2001 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/9/6 S. 1):
         - posttraumatische Belastungsstörung
         - Depressive Episode
         - Generalisierte Angststörung
         - Anpassungsstörung
         Die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder seien bosnische Flüchtlinge. Die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung seien die Antwort auf den erlebten Horror. Das Kriegs-Trauma, der Verlust der Identität, der Zugehörigkeit, des Besitzes, der Familienmitglieder, der Freunde hätten der Beschwerdeführerin und ihrer ganzen Familie stark zugesetzt. Der Integrationsprozess habe ihr alle Lebenskräfte geraubt, sodass sie häufig suizidal gewesen sei (Urk. 7/9/6 S. 1 unten).
         Die Beschwerdeführerin leide unter Herzrhythmusstörungen, Nervosität Verspannungen, Zittern, einem Druck auf der Brust, Oberbauchschmerzen, Benommenheit und Brechreiz, verzweifelter Grundstimmung, enormer Schreckhaftigkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen sowie unter Albträumen. Subjektives Leiden und emotionelle Beeinträchtigung würden sie in alltäglichen Aktivitäten behindern. Die depressive Stimmung und die Ängste seien fast immer präsent (Urk. 7/9/6 S. 1 f.).
3.2     Im Bericht vom 15. Januar 2004 bestätigte B.___, diplomierte Psychotherapeutin SPV, Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals H.___, die von Frau A.___ genannten Diagnosen, abgesehen von der Angststörung. Zusätzlich erwähnte sie den Verdacht auf eine somatoforme Verarbeitung der Extremtraumatisierung (Urk. 7/9/4 S. 1).
3.3     Dr. med. C.___, stellvertretender Chefarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, RehaClinic E.___, stellten anlässlich der Hospitalisierung vom 4. Dezember bis 17. Dezember 2003 die folgenden, im Bericht vom 15. Januar 2004 festgehaltenen, Diagnosen (Urk. 7/9/2 S. 1):
         - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei linkskonvexer           LWS-Skoliose
         - Refluxösophagitis
         - Posttraumatische Belastungsstörung, depressive Episode, generalisierte Angststörung, Anpassungsstörung
         - Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom
         Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des bekannten, generalisierten Schmerzsyndroms zur stationären Rehabilitation zugewiesen worden. Das Schmerzsyndrom nehme bei ausgeprägter depressiver Stimmungslage sehr stark zu. Bei Eintritt in die Klinik habe die Beschwerdeführerin angegeben, an multilokulären Schmerzen verschiedener Intensität zu leiden, sowohl tagsüber als auch nachts (Halbkörperteil-Sensibilitätsverminderung zum Teil mit Blockierung und chronische Depression bei psychosozialer Belastungssituation, Urk. 7/9/2 S. 1 f.).
         Bei der klinischen Untersuchung sei eine leichte schmerzbedingte Einschränkung der LWS bei links-konvexer LWS-Skoliose gefunden worden. Zudem seien weiterhin 10 von 18 Fibromyalgiepunkten positiv und die proximale Extremitätsmuskulatur sei stark druckdolent. Die neurologische Untersuchung sei unauffällig gewesen (Urk. 7/9/2 S. 2 oben).
         Mittels Physiotherapien zur Kräftigung der paravertebralen Muskulatur der Lende, zur Steigerung der allgemeinen Fitness und Leistungsfähigkeit und mittels thermotherapeutischen Massnahmen und Schmerzlinderung habe während des stationären Aufenthalts eine beginnende Beschwerdebesserung erreicht werden können. Beim Austritt sei der Beschwerdeführerin ambulante Physiotherapie (2x pro Woche) und eine regelmässige Gesprächstherapie verordnet worden. Die Zusammenarbeit zwischen Psychiater, Hausarzt und Physiotherapeut sei vorliegend sehr wichtig (Urk. 7/9/2 S. 2).
3.4     Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, wiederholte im seinem Bericht vom 15. Oktober 2004 die Diagnosen, welche die Ärzte der Rehabilitationsklinik E.___ stellten (Urk. 7/9/1 S. 1). Er erklärte, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 den Haushalt führe. Eine Erwerbstätigkeit ausserhalb des Hauses sei aufgrund der psychischen Morbidität nicht möglich (Urk. 7/9/1 S. 2 unten).

4.      
4.1     Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich beziehungsweise eine allfällige Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich nur ungenügend beurteilen. Zudem genügt die vorliegende Abklärung den von der Rechtsprechung herausgebildeten Anforderungen nicht.
4.2     In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zu. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSIH Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.
         Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 21. Juni 2001, I 22/01).
         Aus sämtlichen Arztberichten wird ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung vorliegt (vgl. Erw. 3.1 ff.). Der vorliegende Haushaltsbericht genügt daher nicht, um die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu beurteilen. Es bedarf daher - zusätzlich zum Haushaltsbericht - einer fachärztlichen Abklärung.
4.3     Die Beschwerdegegnerin ging bei der Beurteilung der Statusfrage davon aus, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund, nicht erwerbstätig wäre, und beschränkte daher die Abklärungen bezüglich Leistungs- und Arbeitsfähigkeit auf den Haushaltsbereich. Aus den Akten geht hervor, dass bei der Qualifizierung der Beschwerdeführerin als nichterwerbstätig und damit bei der Wahl der spezifischen Bemessungsmethode insbesondere die Überlegung eine Rolle spielte, dass die Beschwerdeführerin vor und nach ihrem Arbeitseinsatz - diesen musste sie gemäss Angaben des Arbeitgebers aus gesundheitlichen Gründen abbrechen (Urk. 7/17 S. 1 Ziff. 3) - keine Arbeitsbemühungen getätigt habe. Ferner verfüge die Beschwerdeführerin nur über mangelhafte Sprachkenntnisse und es fehle ihr an einer Ausbildung (Urk. 2 S. 2 f.).
         Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Haushaltsabklärung, nicht „wirklich“ erwerbstätig sein zu wollen (Urk. 7/15 S. 2 unten). Im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsversuch von 2002 bis 2003, in welchem sie in einem 20-40 % Pensum arbeitete, könnte ihre Äusserung aber auch dahingehend verstanden werden, dass sie in gesundem Zustand nicht zu 100 %, sondern lediglich teilerwerbstätig wäre. Daher ist vorliegend zumindest fraglich, ob die Beschwerdeführerin in gesundem Zustand überhaupt nicht erwerbstätig wäre.
4.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d).
4.5     Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und auf eine allfällige hypothetische Tätigkeit bei Gesundheit als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Leistungs- beziehungsweise eine allfällige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fachärztlich abkläre und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge. 

5.       Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes über Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).