IV.2005.01160
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 3. April 2006
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1952 geborene und 1981 aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslavien in die Schweiz eingereiste P.___ arbeitete zuletzt seit 1996 als Service-Angestellte bei der A.___, "___", bis ihr infolge ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit per Ende September 2002 gekündigt wurde (Urk. 8/46 und 8/49). Am 25. Februar 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/48). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Einsicht in das individuelle Konto (IK) vom 7. März 2003 (Urk. 8/45), zog den Arbeitgeberbericht vom 11. März 2003 (Urk. 8/46), den Arztbericht von Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, "___", vom 23. April 2003 (Urk. 8/19), den Arztbericht von med. pract. C.___, Assistenzarzt, und von Dr. med. D.___, Oberarzt der Psychiatrischen Poliklinik des E.___ (kurz: E.___) vom 3. Juni 2003 (Urk. 8/18), sodann ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, "___", vom 29. Oktober 2003 (Urk. 8/17) sowie den Arztbericht vom 23. Dezember 2004 von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie Spez. Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, "___", (Urk. 8/15) bei. Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 gewährte die IV-Stelle der Versicherten, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 %, mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine Viertelsrente, zuzüglich einer Kinderrente und einer Zusatzrente für den Ehegatten (Urk. 8/10 = Urk. 3/2). Mit Eingabe vom 14. Juni 2004 (Urk. 8/9), ergänzt durch das Schreiben vom 19. Juli 2004 (Urk. 8/7), liess P.___ gegen diese Verfügung Einsprache erheben. Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte (Urk. 8/21-22) bestätigte die IV-Stelle ihre Verfügung mit Entscheid vom 14. September 2005 (Urk. 8/3 = Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 liess P.___ durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann Beschwerde erheben mit dem Begehren, der Einspracheentscheid vom 22. August 2005 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin nach erneuter Bestimmung des Invaliditätsgrades eine entsprechende Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. November 2005 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. November 2005 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in : Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, braucht es in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von psychosozialen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.7 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
1.8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zusteht, welche höher ist als die ihr zugesprochene Viertelsrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin brachte dazu vor, dass neurologisch kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, sondern vielmehr von einer chronischen psychosozialen Belastungssituation auszugehen sei, welche eine intensive psychiatrische Behandlung benötige. Die reaktive depressive Verstimmung mit Verstärkung der subjektiv empfundenen Schmerzsymptomatik im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung sei aufgrund ihres psychosozialen Ursprunges ebenfalls nicht IV-relevant, weshalb am bisherigen Entscheid festgehalten werde (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber geltend machen, der Bericht von Dr. G.___ sei ignoriert worden, obschon dieser festgehalten habe, der Beschwerführerin sei eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Serviertochter nicht mehr zumutbar, und Dr. F.___ habe der Beschwerdeführerin ab Januar 2002 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode und dem Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, bezogen auf ihre 80%-Tätigkeit, attestiert. Aufgrund des Berichtes von Dr. G.___ sei jedoch davon auszugehen, dass es sich nicht um eine somatoforme Schmerzstörung handle, sondern dass die Beschwerdeführerin klar an Schmerzen leide. Schliesslich sei aufgrund der verschiedenen Einschränkungen, welchen die Beschwerdeführerin auch bei einer leidensangepassten Arbeitstätigkeit unterliege, ein Leidensabzug beim Invalideneinkommen vorzunehmen (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. G.___ führte in seinem Arztbericht vom 23. Dezember 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit migräneartigen Kopfschmerzen
- Schmerzsyndrom ausgehend vom Daumensattelgelenk und über beide Handgelenke
- Wirbelsäulenfehlform (thorakaler Flachrücken mit verstärkter Lordose am lumbosakralen Übergang), leichtgradige Skoliosierung der Wirbelsäule und leichtgradige Degeneration der Wirbelsäule
- Funktionell verminderte Stabilisation der Hals- und Brustwirbelsäule, allgemeine Haltungsdysfunktion, verminderte Kraft und Kraftausdauer der Arm- und Schultergürtelmuskulatur, verminderte Beweglichkeit des rechten Handgelenkes
- Klinisch Zeichen der Rhizarthrose beidseits
- Mittelgradige bis schwere depressive Episode und somatoforme Schmerzstörung mit deutlich pessimistisch-resignativem Verhalten bezüglich weiterem Krankheitsverlauf, beruflicher Reintegration und Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit
- Zusätzlich psychische Belastung durch die Carzinomkrankheit des Ehemannes mit operativen und chemotherapeutischen Massnahmen
Dr. G.___ erachtete die Beschwerdeführerin bei besserungsfähigem Gesundheitszustand seit 18. Januar 2002 bis auf Weiteres in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % als arbeitsunfähig und empfahl eine psychosomatische Abklärungsuntersuchung. Die von Dr. G.___ erhobenen somatischen Befunde waren mit Ausnahme von Handgelenksschmerzen bei Flexion, Druckdolenz über dem Handgelenk und über dem Daumensattelgelenk sowie lumbalen Schmerzen bei Hüft-Aussen- und Innenrotation unauffällig oder infolge sofortigem muskulären Gegenspannen nicht konklusiv beurteilbar. Lasègue und umgekehrter Lasègue waren negativ, ebenso die Tinel- und das Phalenzeichen. Diese im Wesentlichen unauffälligen Befunde werden durch Röntgenbefunde bestätigt (normale ossäre Strukturen der Halswirbelsäule, leichtgradige Schiefhaltung nach links im Bereich der mittleren und unteren Halswirbelsäule, minimes Ventralgleiten von C4 gegenüber C5 [im Normbereich], leichtgradige Verschmälerung der Bandscheibenräume C5/6 und C6/7 mit leichten reaktiven spondylophytären Ausziehungen, Spondylarthrose C6/7, rechtskonvexe Skoliose im oberen und mittleren Drittel der Brustwirbelsäule (BWS), leichtgradige Gegenskoliose am cervico-thoracalen Übergang und der unteren BWS, unregelmässige Konturen der Deck- und Bodenplatten, z.T. mit Bandscheibenverschmälerungen und Spondylophyten; leichtgradige rechtskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule [LWS], wobei auch die weiteren aufgeführten Röntgenbefunde allesamt regelrecht normal waren). Dr. G.___ erachtete die Beschwerdeführerin schliesslich in einer der Behinderung angepassten, wechselbelastenden, leichten Tätigkeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und keinem Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 1 kg längerfristig, zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/15).
3.2 Dr. F.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten folgende Diagnose auf:
- mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11)
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
Im Untersuchungsbefund wird die Beschwerdeführerin als bewusstseinsklar, allseits orientiert und geordnet beschrieben. Es lägen keine Hinweise für Merkfähigkeits-, Auffassungs- und Gedächtnisstörungen vor, und die Konzentrationsfähigkeit sei gut gewesen. Bei einzelnen Gesprächsthemen sei die Beschwerdeführerin in Tränen ausgebrochen, und bei der Diskussion über eine Wiedereingliederung habe die Beschwerdeführerin deutlich aufgeregt gewirkt, sei in Unruhe geraten und habe geseufzt und geächzt. Wenig hilfreich beschreibe die Beschwerdeführerin die laufende psychiatrische und insbesondere die medikamentöse Therapie. Einzig das Schlafmittel habe ihren Schlaf etwas gebessert. Nach anfänglichen Bedenken habe die Beschwerdeführerin schliesslich die Meinung vertreten, dass sie gerne täglich ein paar Stunden arbeiten würde, um dadurch ihrem eintönigen Alltag eine Abwechslung zu geben. Dr. F.___ führte weiter aus, teilweise aufgrund der mangelhaften Mitarbeit der Beschwerdeführerin habe das gesteckte Ziel der psychiatrischen Behandlung nicht erreicht werden können und sie zeige Mühe, anderslautende Meinungen zu akzeptieren. Gegenwärtig würden sich Anzeichen für eine depressive Störung und für eine somatoforme Schmerzstörung finden. Inwieweit eine körperliche Krankheit im Spiel sei, lasse sich mangels somatischer Befunde nicht beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer angestammten als auch in einer anderen ihr angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Die Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin sei erforderlich, wobei dabei ihre narzisstische Persönlichkeitsstruktur, ihre Kränkbarkeit, ihre Schwierigkeiten in Bezug auf eigene Unfähigkeiten und Schwächen und ihr Hang zum Management auch punkto ihrer eigenen Behandlung stets im Augen behalten werden müssten. Die therapeutischen Mittel seien noch nicht alle ausgeschöpft (Urk. 8/17).
3.3 Die Dres. C.___ und D.___ des E.___ diagnostizierten in ihrem Arztbericht vom 3. Juni 2003 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Die Behandlung stütze sich auf eine intensive medikamentöse Therapie und ca. 2-wöchentliche Therapiegespräche. Eine vollumfängliche Behandlung sei aufgrund mangelnder Kooperation seitens der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Bei der Beschwerdeführerin würden depressive Symptome und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegen, wobei die Krankschreibung während der gesamten Behandlungsdauer nicht durch sie, sondern durch den Hausarzt Dr. B.___ erfolgt sei. Insbesondere schwierig gestalte sich die Etablierung einer geregelten Tagesstruktur, und selbst die Aktivierung der Beschwerdeführerin im Alltag sei schwierig, und für die Einbindung in eine Tagesklinik sei sie nicht zu gewinnen gewesen. Die Ärzte wiesen darauf hin, dass die antidepressive Behandlung und die Behandlung der somatoformen Schmerzstörung therapeutisch nicht ausgeschöpft seien (8/18).
3.4 Der Hausarzt Dr. B.___ stellte in seinem Arztbericht vom 23. April 2003 folgende Diagnosen (Urk. 8/19):
- Mittelgradige bis schwere Depression
- Cervico- und lumbovertebrales Syndrom mit migräneartigen Kopfschmerzen
Einerseits attestierte er der Beschwerdeführerin ab 18. Januar 2002 bis auf weiteres in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/19 lit. B), andererseits erachtete er einen halbtägigen Einsatz in der bisherigen Berufstätigkeit als zumutbar (Urk. 8/19, medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit).
3.5 Dr. med. H.___, Spez. Arzt Neurologie, EEG, "___", reichte am 15. August 2005 (Urk. 8/22) eine Kopie ihres an Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, "___", gerichteten Berichtes vom 26. Juni 2004 ein (Urk. 8/21). Sie hatte darin chronische migräneartige Schopfschmerzen im Rahmen einer depressiven Entwicklung bei chronischer körperlicher/sozialer Überlastung diagnostiziert. Die migräniformen Kopfschmerzen würden durch Wetterumschlag, Vollmond, Stress, physikalische Belastung ausgelöst und könnten durch Analgetika, meist Ponstan, relativ schnell coupiert werden. Aufgrund der chronischen psychosozialen Belastungssituation benötige die Beschwerdeführerin weiterhin eine intensive psychiatrische Behandlung. Eine symptomatische intrakranielle oder cerebrale Ursache für die geklagten Kopfschmerzen könne klinisch und elektro-encephalographisch nicht festgestellt werden.
4.
4.1 Der Bericht des Hausarztes Dr. B.___ ist nicht nachvollziehbar, da unter dem Titel "Befund" lediglich die von ihm gestellten Diagnosen aufgeführt sind. Zudem ist seine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sehr widersprüchlich (siehe Erw. 3.4). Auf seinen Bericht kann nicht abgestellt werden.
4.2 Aufgrund seiner im Wesentlichen nicht gravierenden somatischen Befunde ist weder die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit noch die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepasster Erwerbstätigkeit, wie sie von Dr. G.___ attestiert worden ist, nachvollziehbar. Es scheint vielmehr, dass sich Dr. G.___ bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor allem auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abgestützt hatte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass in Abständen auftretende Kopfschmerzen (siehe Urk. 8/21) grundsätzlich - auch wenn diese migräneartig sind - keine Invalidität zu bewirken vermögen, vorliegend insbesondere auch deshalb nicht, da Dr. H.___ diese vornehmlich auf körperliche/soziale Überlastung zurückführte und sie klinisch und elektro-encephalographisch keine symptomatische intrakranielle oder cerebrale Ursache für die geklagten Kopfschmerzen hatte eruieren können. Insgesamt müssen somit die von Dr. G.___ aufgeführten Schmerzsyndrome aufgrund der nicht schwerwiegenden somatischen Befunde zur Hauptsache auf psychische Ursachen zurückgeführt werden. Dr. G.___ hat zudem die psychosoziale Belastungssituation der Beschwerdeführerin in seine Einschätzung einbezogen. Somit kann auch auf die Beurteilung von Dr. G.___ nicht abgestellt werden. Weshalb die von ihm erhobenen somatischen Befunde zu einer derart eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führen sollen, ist nicht einsichtig. Auf Grund seiner Diagnosen und seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit, worin er sämtliche psychische Funktionen der Beschwerdeführerin als eingeschränkt bezeichnet und gestützt darauf eine behinderungsangepasste Tätigkeit von 50 % als zumutbar erachtet hat (Beilage zu Urk. 8/15), ist davon auszugehen, dass nicht so sehr somatische, sondern vorwiegend psychische Faktoren in seine Einschätzung eingeflossen sind. Dr. G.___ ist jedoch nicht Facharzt in Psychiatrie, sondern in Chirurgie.
4.3 Somit ist festzustellen, dass keine schwerwiegenden somatischen Befunde erhoben werden konnten, welche die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen erklärten. Eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin könnte somit allenfalls durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert begründet werden.
4.4 Aus dem Gutachten von Dr. F.___ vom 29. Oktober 2003 ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit ein psychisches Leiden mit Krankheitswert im Sinne des IVG vorliegt, weshalb auch darauf nicht abgestellt werden kann.
Seine Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen ist nicht nachvollziehbar. Gemäss Internationaler Statistischer Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, Version 2006 (www.dimdi.de), müssen für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 F.32 bestimmte (Haupt- und Neben-)Symptome gegeben sein, unter anderem verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ausgeprägte Müdigkeit nach jeder kleinsten Anstrengung, Verminderung des Appetits, etc. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F.32.11) müssen zudem noch mindestens vier spezifische somatische Symptome vorhanden sein (siehe Leitlinie Nr. 038/012 der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde, in www.leitlinien.net). Von all diesen Symptomen finden sich im Gutachten von Dr. F.___ nur wenige aufgelistet. Dr. F.___ beschreibt die Beschwerdeführerin als bewusstseinsklar, allseits orientiert und geordnet, er fand keine Hinweise für Merkfähigkeits-, Auffassungs- und Gedächtnisstörungen, die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezeichnete er als gut. Die Beschwerdeführerin zeige eine gewisse Hartnäckigkeit, mit der sie ihre Meinung vertrete, und habe Mühe, eine anderslautende zu akzeptieren. Sie tendiere darauf, aus eigener Kraft auf ihre Art und Weise etwas zu ändern, zum gesetzten Ziel zu kommen. Auf Grund dieser Beobachtungen von Dr. F.___ ist seine Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht ganz verständlich. Auch für seinen Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung gibt Dr. F.___ keine einleuchtende Erklärung. Aus welchen medizinischen Gründen die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht im Umfang von 50 % arbeitsunfähig sein soll, leuchtet deshalb auf Grund seiner Untersuchungsbefunde und Beurteilung nicht ein.
Auch aus dem Arztbericht des E.___ vom 3. Juni 2003 - worin eine schwere depressive Episode nach ICD-10 F 32.2 und eine somatoforme Schmerzstörung erhoben wurden - ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher Symptome, beziehungsweise Befunde diese Diagnosen gestellt wurden. Zudem wird (auch) in diesem Bericht die fehlende Kooperation der Beschwerdeführein erwähnt und darauf hingewiesen, dass die Behandlung noch immer nicht voll ausgeschöpft sei. Bemerkenswert ist auch, dass die Ärzte des E.___ keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vornehmen, sondern vielmehr betonen, dass die Krankschreibung nicht durch sie, sondern durch den Hausarzt erfolgt sei.
5. Nach dem Dargelegten ist somit festzustellen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen sowohl in einer behinderungsangepassten als auch in der bisherigen Erwerbstätigkeit nicht beurteilt werden kann.
Die Sache erweist sich als nicht spruchreif und ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein umfassendes und aussagekräftiges Fachgutachten zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einhole. Die begutachtende Fachperson soll in Auseinandersetzung mit und Würdigung der Vorakten klar darlegen, welche Befunde und welche Diagnosen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, und seit wann und in welchem Ausmass sich diese auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirken. Dabei haben sich die Fragen an die begutachtende psychiatrische Fachperson, da eine Somatisierungsstörung deutlich zur Diskussion steht, auch nach den in der neuesten Rechtsprechung dargelegten Kriterien auszurichten. Sodann sind die Fragen dahingehend zu formulieren, dass die begutachtende Fachperson begründet darlegt, ob neben einer Somatisierungsstörung allenfalls eine erhebliche, schwere, dauerhafte, weitere psychische Erkrankung nach den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems im Sinne einer Komorbidität vorliegt, oder ob allenfalls aus anderen Gründen im Sinne der erwähnten Kriterien (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3) von einer psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, die es ihr ermöglicht, einer Arbeit nachzugehen und die Schmerzen zu überwinden (BGE 130 V 352 ff. und BGE 131 V 49 ff.).
Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, und im Übrigen auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang eines 80%-Pensum erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Unbestritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich nicht eingeschränkt ist. Sollte sich diese Annahme aufgrund neuerer Erkenntnisse als unrichtig erweisen, wäre dies aufgrund eines noch einzuholenden Berichtes über die Einschränkung im Aufgabenbereich zu verifizieren.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Da die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in entschädigungsrechtlicher Hinsicht einem Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gleichkommt, steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, wobei angesichts des Umfanges der Beschwerdeschrift, des Schwierigkeitsgrades der Streitsache und des Umfangs der Akten eine solche von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche-rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Swiss Life, Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Vorsorgestiftung der Mitarbeiterinnen der Bindella Gruppe Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).