Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01161
IV.2005.01161

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer


Urteil vom 27. März 2006
in Sachen
Y.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, WSUR 24 Andreas Kägi
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Y.___, geboren 1950, gelernte Bäuerin mit Zusatzausbildung in klassischer Massage und Fussreflexzonen-Massage, war zuletzt als selbständige Masseurin sowie als Sachbearbeiterin bei der Z.___ AG, "___", erwerbstätig. Am 3. November 2003 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 7/76). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und zog unter anderem einen Auszug aus den individuellen Konti der Versicherten (Urk. 7/70), den Lohnausweis der Z. ___ AG vom 19. Dezember 2001 (Urk. 7/62) sowie die Buchhaltungsunterlagen der Massagepraxis der Versicherten bei (Urk. 7/66 und Urk. 7/54). Zudem holte sie den Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeinmedizin, "___", vom 22. November 2003 (Urk. 7/24) ein. Mit Verfügung vom 12. März 2004 (Urk. 7/15) verneinte die IV-Stelle sowohl einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente als auch einen solchen auf berufliche Massnahmen, weil sie in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen und eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit nicht notwendig sei. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Mit Eingabe vom 14. Juli 2004 (Urk. 7/47) liess sich die Versicherte durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, "___", zur Arbeitsvermittlung bei der Invalidenversicherung anmelden. Die Berufsberatung der IV-Stelle klärte in der Folge die berufliche Situation der Versicherten und die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 2. August 2004 (Urk. 7/13) teile die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Arbeitsvermittlung abschliesse, da die Versicherte in der Lage sei, selbständig nach einer geeigneten Tätigkeit zu suchen und eine behinderungsbedingte Einschränkung nicht vorliege. Zudem wolle die Versicherte ihre selbständige Tätigkeit nicht aufgeben. Die dagegen mit Eingabe vom 8. September 2004 durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz erhobene Einsprache (Urk. 7/11) wies die IV-Stelle am 23. September 2004 (Urk. 7/9) ab, nachdem am 23. September 2004 ein neues Beratungsgespräch bei der Berufsberatung stattgefunden hatte (Urk. 7/41). Dies mit der Begründung, eine Arbeitsvermittlung sei zur Zeit nicht möglich, weil die Versicherte eine mindestens halbtägige Erwerbspause einlegen möchte; sie könne sich neu anmelden, wenn sie sich wieder arbeitsfähig fühle. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Mit Eingabe vom 28. Januar 2005 (Urk. 7/38) liess sich die Versicherte durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz erneut bei der Invalidenversicherung anmelden und aufgrund einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes die Vornahme der notwendig erscheinenden Abklärungen beantragen. Gleichzeitig liess sie das Arztzeugnis von Dr. A.___ an die Generali Versicherungen, "___", vom 11. Oktober 2004 (Urk. 7/23) einreichen. Die IV-Stelle zog erneut einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 7/34) und holte die Arztberichte von Dr. A.___ vom 15. März 2005 (Urk. 7/19), Prof. Dr. med. U. B.___, Facharzt für Chirurgie, Chefarzt, Chirurgische Klinik, Spital Y.___, vom 29. März 2005 (Urk. 7/18; unter Beilage des Schreibens von Prof. B.___ an Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Spital Y.___, "___", vom 7. März 2005 und des entsprechenden Berichtes von Dr. C.___ an Prof. B.___ vom 22. März 2005 sowie des Berichts von Dr. med. D.___, Assistenz-Ärztin, und Prof. Dr. A.___ Stallmach, Departement Pathologie, Institut für Klinische Pathologie, Spital X.___, an Dr. med. E.___, Facharzt Oto-Rhino-Laryngologie [ORL], Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, USZ, vom 25. Februar 2005), von Dr. E.___ vom 15. April 2005 (Urk. 7/17; unter Beilage des Operationsberichtes von Dr. E.___ und Prof. Dr. med. F.___, Klinikdirektor, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Spital X.___, vom 21. Februar 2005) und von Dr. C.___ vom 3. Juni 2005 (Urk. 7/16) ein. Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 (Urk. 7/8) wies die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung gänzlich ab. Die dagegen durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz erhobene Einsprache vom 2. September 2005 (Urk. 7/4) wurde mit Entscheid vom 21. September 2005 (Urk. 2) ebenso abgewiesen. 

2.       Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
"1.   Der Einspracheentscheid vom 21. September 2005 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien berufliche Massnahmen zu gewähren.
 2.    Eventualiter seien der Beschwerdeführerin Rentenleistungen zu gewähren.
 3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 14. November 2005 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 15. November 2005 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel alsdann für geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten, wird soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4     Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.5     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
1.6     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.7     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.8     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.9     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen (Umschulung) sowie eine Rente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2005 (Urk. 7/38) eingetreten. Zu untersuchen ist demnach, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 12. März 2004 (Urk. 7/15) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. September 2005 (Urk. 2) verändert hat, und ob die allenfalls festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenanspruchsbegründende Invalidität zu bejahen.
2.3     Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides führt die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/5 und Urk. 2) aus, dass es sich aufgrund der medizinischen Akten bei der Stimmbandproblematik um keinen bleibenden Gesundheitsschaden handle. Dies sei vielmehr ein labiles Krankheitsgeschehen, das erfolgreich therapiert werden könne und von dem kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu erwarten sei. Hinsichtlich des chronischen Schulter-Armsyndroms und der Epicondylopathie sei keine Verschlechterung ausgewiesen.
2.4     Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin vorbringen (Urk. 1), die ursprüngliche Ablehnung vom 12. März 2004 basiere auf einem einzigen ärztlichen Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 22. November 2003. Insofern seien die seit Januar 2004 vermehrten Beeinträchtigungen des linken Arms beziehungsweise der linken Schulter von der genannten Verfügung noch gar nicht erfasst worden. Diese Verschlechterung der gesundheitlichen Beeinträchtigung habe die Beschwerdegegnerin anzuerkennen. Zudem leide die Beschwerdeführerin seit September 2004 an einem Plattenepithelkarzinom des Kehlkopfes. Die Beschwerdeführerin müsse daher ihre Stimme sehr stark schonen. Dies habe massive Probleme mit der Kommunikation zur Folge, was in nachvollziehbarer Weise Auswirkungen auf ihre Erwerbsmöglichkeiten habe. Dem Bericht der ORL-Klinik des Spitals X.___ vom 15. April 2005 sei ferner zu entnehmen, dass die behandelnden Ärzten des Spitals X.___ weitere, das heisst ergänzende medizinische Abklärungen für notwendig erachten würden. Dem sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen. Im Spital Y.___ sei die Beschwerdeführerin gerade einmal konsiliarisch (rheumatologisch) untersucht worden. Diese Untersuchung habe nach einer längeren Zeitperiode grösstmöglicher Schonung stattgefunden, weshalb der Befund der Schulterarmbeschwerden beidseits nicht sehr ausgeprägt gewesen sei. Zudem hätten die Ärzte des Spitals Y.___ eine Wertung hinsichtlich der Kausalität der Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen. Dies habe mit einer medizinischen Beurteilung nichts zu tun, sondern spiegle lediglich die persönliche, gegebenenfalls die politische Meinung des Arztes wieder. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Tätigkeiten, die den Schultergürtel und die Arme belasten, erheblich eingeschränkt sei. Ebenso schränke das Kehlkopfkarzinom die Kommunikationsfähigkeit der Beschwerdeführerin stark ein. Inwieweit sich diese Situation seit Abschluss der Radiotherapie verbessert habe, bleibe abzuklären, was aufgrund der Offizialmaxime der Beschwerdegegnerin obliege. Die Beschwerdeführerin sei bereit und gewillt, eine Erwerbstätigkeit auszuführen. Sie habe eine Ausbildung als Bäuerin abgeschlossen, eine Ausbildung, die heute kaum mehr verwertbar sei beziehungsweise im Zusammenspiel mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht mehr ausgeübt werden könne. Die Beschwerdeführerin beantrage explizit in erster Linie berufliche Massnahmen, um im Erwerbsleben wieder Fuss zu fassen. Eine Rente komme für die Beschwerdeführerin nur als ultima ratio in Frage.
2.5     Die Beschwerdegegnerin ging bei der Verneinung des Anspruches auf eine Invalidenrente im Jahre 2004 davon aus, dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Masseurin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, sie jedoch für körperlich leichtere Hilfsarbeiten und für Bürotätigkeiten, wie sie sie bis anhin teilweise ausgeübt habe, voll arbeitsfähig sei. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 22. November 2003 (Urk. 7/24), worin dieser bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Schulter-Armsyndrom rechts bei massivem Zervikalsyndrom bestehend seit August 2001 diagnostizierte und ihr in ihrer angestammten Tätigkeit als klassische Masseurin seither eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte.
2.6
2.6.1   Die aktuelle medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
2.6.2   Im Arztzeugnis an die Generali Versicherungen vom 11. Oktober 2004 (Urk. 7/23) erstellte Dr. A.___ die Diagnose einer Epicondylitis links lateral bei Schulter-Arm-Syndrom beidseits seit anfang September 2004. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit seit 20. September 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Seit anfangs September 2004 seien nun auch noch Beschwerden im linken Arm dazugekommen. Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr massieren.
2.6.3   Laut Bericht von Dr. A.___ vom 15. März 2005 (Urk. 7/19) leidet die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach wie vor an einem chronischen Schulter-Armsyndrom rechts bei massivem Zervikalsyndrom. Neu sei auch die linke Seite betroffen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Plattenepithelkarzinom im Kehlkopf bestehend seit August 2004. Als klassische Masseurin sei die Beschwerdeführerin seit 20. September 2004 gänzlich nicht mehr arbeitsfähig. Dazu führte Dr. A.___ erläuternd aus, dass der linke Arm durch das Schulter-Arm-Syndrom auf der rechten Seite einer Mehrbelastung ausgesetzt gewesen sei. Es habe mit myofaszialen Beschwerden zuerst im linken Unterarm-Strecker begonnen, bis das Vollbild eines Schulter-Arm-Syndroms auch links vorhanden gewesen sei. Die chronische Epicondylitis lateral und medial auf der rechten Seite sei nun praktisch identisch auf der linken Seite vorhanden. Nur eine absolute Arbeitspause als Masseurin sowie regelmässige Physiotherapie hätten einen erträglichen Zustand ergeben. Der Leidensdruck rufe nun nach einer beruflichen Massnahme (Umschulung in einen Bereich, der den Schultergürtel und die Arme nicht belaste). Der Kehlkopf werde momentan im Spital X.___ radiotherapeutisch behandelt.
2.6.4   Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 29. März 2005 (Urk. 7/18) aus, die Beschwerdeführerin sei am 3. November 2004 wegen Heiserkeit erstmals zu ihm in die Sprechstunde gekommen. Die diesbezüglich eingehenden radiologischen und ORL-Abklärungen hätten eine schwere Dysplasie der rechten Stimmlippe ergeben, deren Behandlung noch nicht abgeschlossen sei. Dr. B.___ führte in seinem Bericht im Weiteren aus, dass er die Beschwerdeführerin an den Rheumatologen Dr. C.___ verwiesen habe, da diese über einen Tennis-Ellbogen links mehr als rechts sowie über Verspannungen ausgehend von der Schulter rechts mehr als links geklagt habe. Es sei sehr wohl möglich, dass die Beschwerdeführerin ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Masseurin wegen der körperlichen Belastung nicht mehr zu 100 % ausüben könne. Ihre derzeitige Erwerbsunfähigkeit hänge jedoch vorwiegend mit der temporären Schliessung ihres Arbeitgebers zusammen. Grundsätzlich seien der Beschwerdeführerin alle körperlich weniger belastenden Arbeiten möglich, weshalb er das Schwergewicht eher auf berufliche und medizinische Massnahmen legen würde, als auf eine Berentung.
2.6.5   Gemäss dem Bericht des Rheumatologen Dr. C.___ vom 22. März 2005 (Beilage zu Urk. 7/18) leidet die Beschwerdeführerin an einer geringgradigen Epicondylopathia humeri radialis links sowie einer chronischen Heiserkeit bei Dysplasie der rechten Stimmlippe (ORL Spital X.___). Dazu führte Dr. C.___ erläuternd aus, er habe die ganze Situation mit der Beschwerdeführerin besprochen. Im Vordergrund stehe sicher das ORL-Problem, welches offensichtlich noch nicht ganz geklärt sei. Diese für die Beschwerdeführerin belastende Situation wirke sich sicher ungünstig auf irgendwelche Weichteilphänomene und entsprechende Schmerzen aus. Aus rheumatologischer Sicht ergäben sich keine speziellen Probleme, so dass vorläufig keine weiteren Untersuchungen mehr vorgesehen seien.
2.6.6   Im Bericht vom 15. April 2005 (Urk. 7/17) diagnostizierte Dr. E.___ bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige Dysplasie der Stimmlippe rechts. Im mittleren Drittel der rechten Stimmlippe bestehe eine kolbige Verdickung der Schleimhaut. Der restliche Larynx sei unauffällig. Zervikal seien keine Lymphknoten palpabel. In der Stroboskopie habe dieser Befund bestätigt werden können. Es habe eine Mikrolaryngoskopie und eine Abtragung dieses Befundes stattgefunden. Eine Radiotherapie sei in die Wege geleitet. Die Prognose sei gut. Die Beschwerdeführerin sei vom 21. Februar 2005 bis 28. Februar 2005 arbeitsunfähig gewesen (Mikrolaryngoskopie und Biopsie am 21. Februar 2005 [Operationsbericht, Beilage zu Urk. 7/17]). Aktuell klage die Beschwerdeführerin über ein Kratzen und Räuspern im Hals. Die Stimme sei belegt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig, und es seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt.
2.6.7   Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Juni 2005 (Urk. 7/16) eine geringgradige Epicondylopathia humeri radialis links und eine chronische Heiserkeit bei Dysplasie der rechten Stimmlippe. Eine Arbeitsunfähigkeit habe anlässlich der ersten Untersuchung nicht festgestellt werden können. Nebst dem Schmerz am linken lateralen Epicondylus mit Ausstrahlung auf der Extensorenseite gegen den linken Mittelfinger bestünden eine frei bewegliche Halswirbel- und Brustwirbelsäule und keine verkürzten Handgelenksextensoren. Der Finkelstein- und Phalentest sei normal, und es seien keine neurologischen Befunde als Hinweis für das Bestehen eines radikulären Syndroms vorhanden. Es bestünden keine Hinweise auf ein Schultergürtelkompressions-Syndrom, und die Beschwerdeführerin weise eine hervorragende Faustschlusskraft auf.
2.7     Die vorhandenen Arztberichte stimmen sowohl hinsichtlich der Diagnose als auch der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weitgehend überein. Demnach steht es fest, dass die Beschwerdeführerin als Masseurin zumindest nicht mehr 100 % arbeitsfähig ist. Währenddem Prof. B.___ hinsichtlich der Beschwerden im Schulter-, Nacken- und Armbereich gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom 21. März 2005 (Urk. 7/18) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Masseurin möglicherweise nicht mehr vollständig arbeitsfähig sei, ihr jedoch alle körperlich weniger belastenden Arbeiten noch möglich seien, und Dr. C.___ in seinem Bericht vom 3. Juni 2005 (Urk. 7/16) keine Arbeitsunfähigkeit feststellen konnte, attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin sowohl in seinem Arztzeugnis an die Generali Versicherungen vom 11. Oktober 2004 (Urk. 7/23) wie auch in seinem Bericht vom 15. Mai 2005 seit 20. September 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als klassische Masseurin (Urk. 7/19). Aus dem Bericht von Dr. A.___ zuhanden der Winterthur-ARAG vom 30. August 2005 (Urk. 7/6) geht nicht hervor, auf welche Tätigkeiten sich die Angabe, wonach die Beschwerdeführerin ab Februar 2004 100 % arbeitsunfähig sei, bezieht. Dieser Bericht von Dr. A.___ ist unvollständig, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang gilt es zudem zu beachten, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), weshalb die Berichte von Dr. A.___ sowieso mit Zurückhaltung zu würdigen sind. Demgegenüber ist die Berichterstattung von Dr. C.___ und Dr. B.___ hinsichtlich der Nacken-, Schultern- und Armbeschwerden umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Anamnese abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Hinsichtlich der Beschwerden im Nacken-, Schulter- und Armbereich kann daher auf die in den Berichten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vorgenommenen Beurteilungen abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.9). Der Umstand, dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin nur einmal und Dr. B.___ nur wenige Male gesehen haben, vermag am Beweiswert dieser Berichte nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stützte Dr. B.___ seine Beurteilung über die Arbeitsfähigkeit nicht nur auf den Umstand, dass das Hotel W.___, in welchem die Beschwerdeführerin ihren Massagesalon betrieb, ab 1. November 2004 wegen eines Umbaus während 18 Monaten geschlossen und der Beschwerdeführerin deshalb der Mietvertrag für den Massagesalon per 31. Oktober 2004 gekündigt worden war (Urk. 7/18 und Urk. 7/12), sondern gleichzeitig auch auf den von ihm eingeholten Konziliarbericht des Rheumatologen Dr. C.___ vom 22. März 2005 (Beilage zu Urk. 7/18). Aufgrund der von Dr. C.___ anlässlich der Untersuchung vom 21. März 2005 erhobenen höchstens diskret krankhaften Befunde und dessen Feststellung, dass das ORL-Problem im Vordergrund stehe (Urk. 7/18), ist nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit, in welcher sie keine körperlich belastenden Arbeiten auszuführen hätte, nicht mehr arbeitsfähig sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist es daher auch nicht relevant, dass der von Dr. C.___ erhobene Befund deutlich besser gewesen war, weil die Beschwerdeführerin sich vor diesem Termin keiner Belastung ausgesetzt hatte, beziehungsweise der Befund bei intensiver Massage stärker imponieren würde (Urk. 7/18). Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Schulter-, Nacken- und Armbeschwerden zumindest in einer leichten körperlichen Arbeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Was das Kehlkopfkarzinom betrifft, ist dem Bericht von Dr. E.___, welcher die entsprechende Mikrolaryngoskopie und Biopsie am 21. Februar 2005 vorgenommen hat, zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nur gerade für die Zeit nach der Operation, das heisst vom 21. Februar 2005 bis 28. Februar 2005, arbeitsunfähig gewesen war (Urk. 7/17). Auch wenn die entsprechende Behandlung im Zeitpunkt der Berichterstattung durch Dr. E.___ im April 2005 noch nicht abgeschlossen gewesen war und die Beschwerdeführerin nach wie vor über Heiserkeit, Kratzen sowie Räuspern im Hals und eine belegte Stimme geklagt hat, wodurch die Kommunikationsfähigkeit der Beschwerdeführerin allenfalls eingeschränkt gewesen sein mag, und er weitere medizinische Abklärungen für notwendig erachtete, hat Dr. E.___ die Beschwerdeführerin dennoch nicht arbeitsunfähig geschrieben. Zudem stellte er der Beschwerdeführerin eine gute Prognose. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, auf dem gesamten für sie in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach Stellen zu suchen. Dieser umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen und anderseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Deshalb ist nicht einsichtig, weshalb die allenfalls verminderte Kommunikationsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen sollte. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben über Berufserfahrung in vielen verschiedenen Arbeitsbereichen verfügt (Urk. 7/44 und Urk. 7/40) und sie zuletzt neben der selbständigen Tätigkeit als Masseurin in den Jahren 2000 bis 2002 bei der Z. ___ AG AG temporär als Sachbearbeiterin gearbeitet hat (Urk. 7/58). Dieses Ergebnis wird denn auch durch den Bericht von Dr. A.___ vom 15. März 2005 gestützt, worin er dem Kehlkopfkarzinom keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 7/19).
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - trotz der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in Bezug auf die Ausdehnung der Nacken-, Schulter- und Armbeschwerden auf die linke Körperseite sowie das Kehlkopfkarzinom - in körperlich wenig belastenden Arbeiten nach wie vor vollumfänglich arbeitsfähig ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin demnach verschlechtert.

3.
3.1     Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.
3.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Lohnentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3).
         Dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin lassen sich keine Angaben über eine selbständige Erwerbstätigkeit ab dem Jahre 2000 und keine für eine unselbständige Tätigkeit ab 2002 mehr entnehmen (Urk. 7/34). Die Beschwerdeführerin hat anlässlich des Standortbestimmungsgespräches mit der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2004 (Urk. 7/44) angegeben, dass sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit als Masseurin in den im Hotel W.___, "___", gemieteten Praxisräumen im Jahre 1994 aufgenommen und trotz des seit August 2001 bestehenden Gesundheitsschadens weiterhin - wenn auch im reduzierten Umfang - ausgeübt habe. Sie habe nie mit einem Vollzeitpensum als Masseurin gearbeitet und auch nie ein hohes Einkommen erzielt. In der Stellungnahme vom 4. Februar 2004 (Urk. 7/57) gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin an, sie sei schon seit geraumer Zeit zu 50 % erwerbstätig, daher sei es schwierig genau zu sagen, wie das Wochenpensum aussehen würde, wenn sie 100 % arbeiten würde. Im Haushalt mache sie das Minimum und teile sich die Arbeit ein. Wie aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Lebenslauf hervorgeht, war die Beschwerdeführerin während der Jahre 1992 bis 2004 nebst ihrer selbständigen Tätigkeit als Masseurin teilweise auch im Angestelltenverhältnis als solche sowie in verschiedenen anderen Bereichen - unter anderem als Sachbearbeiterin, Köchin und Hauspflegerin - arbeitstätig gewesen (Urk. 7/40 und Urk. 7/34). Aufgrund dieser konkreten Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall ihre freiwillig gewählte teilzeitliche Tätigkeit als selbständige Masseurin nebst allfälligen anderen unselbständigen Teilzeitbeschäftigungen nicht aufgegeben und sich mit dem daraus resultierenden Einkommen begnügt hätte.
Es bestehen in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen in ihrem Beruf als Masseurin seit Beginn weg nie zu einem vollen Wochenpensum gearbeitet hat. Die unregelmässigen Einnahmen in dem von ihr im Hotel eingemieteten Massageraum müssen vielmehr mit wirtschaftlichen Gründen, das heisst dem unregelmässigen Kundenanfall zu tun haben, wie sich auch dem "Kassenrapport" für das Jahr 1998 entnehmen lässt (Urk. 7/54). Immerhin begab sich die Beschwerdeführerin bereits im August 2001 wegen des chronischen Schulter-Armsyndroms rechts in ärztliche Behandlung und attestierte ihr Dr. A.___ seit 22. August 2001 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als klassische Masseurin, weshalb jedenfalls die Einkommensverhältnisse vor diesem Zeitpunkt herangezogen werden müssen, weil nicht auszuschliessen ist, dass durch Einsetzen dieses Syndroms auf der rechten Seite die Aquisition von Kunden beeinträchtigt wurde und sich damit die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen reduzierten.
Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 7/34) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1995 über ein beitragspflichtiges selbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 13'600.--, für das Jahr 1996 über ein solches von Fr. 26'500.--, für das Jahr 1997 über ein solches von Fr. 20'100.--, für die Jahre 1998/99 über ein solches von jeweils Fr. 20'200.-- und für das Jahr 2000 über ein solches von 19'500.-- abgerechnet hatte, was jedoch infolge damals noch geltender Vergangenheitsbemessung (Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung) nicht (zumindest ab 1998) den in diesen Jahren effektiv erzielten Einkommen aus der Massagepraxis entspricht. Zu berücksichtigen sind ferner die seit Aufnahme der Massagetätigkeit 1994 mit Ausnahme der Jahre 1996 und 1999 jährlich in unregelmässigem Umfang anfallenden Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 5'406.-- [1995], Fr. 3'753.-- [1997], Fr. 7'543.-- [1998], Fr. 7'515.-- [2000]). Den höchsten aus selbständiger Erwerbstätigkeit erworbenen Verdienst erzielte die Beschwerdeführerin zwar im Jahre 1996 (Fr. 26'500.--), für dieses Jahr lassen sich dem IK-Auszug indes keine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entnehmen. Die Erwerbseinkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit summieren sich seit dem Jahre 1995 zwischen Fr. 19'406.-- (1995) und Fr. 27'543.-- (1998). Das im Jahre 2000, unmittelbar vor Eintreten der gesundheitlichen Schwierigkeiten (2001), ausgewiesene Gesamteinkommen von Fr. 27'015.-- liegt innerhalb dieser Spanne, und es rechtfertigt sich - auch zugunsten der Beschwerdeführerin - auf dieses abzustellen und davon auszugehen, dass sie ihre Tätigkeit in diesem Umfang und mit diesem erwerblichen Erfolg fortgesetzt hätte. Zu vermerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug auch in früheren Jahren nie ein höheres Erwerbseinkommen erzielt hatte.
3.3     Bei der Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen. In den vorliegenden Arztzeugnissen vermerkt Dr. A.___ zwar bereits ab August 2001 eine Arbeitsunfähigkeit, infolge der rechtskräftigen Verfügung vom 12. März 2004 (Urk. 7/15) verbleibt indes lediglich Raum für eine Beurteilung des Rentenanspruchs vor dem Jahre 2004, was auch mit dem Umstand korreliert, dass dieser Arzt seit September 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit als Masseurin attestierte (Urk. 7/19).
         Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist der Reallohnerhöhung und Teuerung (ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c), dasjenige aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Nominallohnentwicklung bis ins Jahre 2004 anzupassen. Die Reallohnentwicklung für Frauen lag im Jahre 2004 gegenüber dem Jahr 2000 um 14 Punkte höher bei 325 Punkten, die Nominallohnentwicklung lag im Jahre 2004 bei 2360 und damit um 170 Punkten höher als noch im Jahre 2000 (Die Volkswirtschaft 1/2-2006, Tabelle B10.3 S. 95). Die Konsumentenpreise entwickelten sich gegenüber dem Jahre 2000 im Jahresmittel 2004 um 3,4 % (Die Volkswirtschaft, 1/2-2005, Tabelle B5.1, S. 90). Damit erhöht sich das selbständige Erwerbseinkommen von Fr. 19'500.-- auf Fr. 21'071.--, der Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 7'515.-- auf Fr. 8'098.--. Insgesamt ist für das Jahr 2004 demnach von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 29'169.-- auszugehen.

3.4    
3.4.1   Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
         Somit sind vorliegend bei der Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen. Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn für Frauen, die einfache und repetitive Arbeiten verrichten, betrug im Jahre 2004 monatlich Fr. 3'893.-- (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2005, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1/2-2006, S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'049.-- pro Monat beziehungsweise von Fr. 48'588.-- (Fr. 4'049.-- x 12) pro Jahr.
3.4.2   Nach der Rechtsprechung gilt es sodann zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
         Die Beschwerdeführerin kann noch alle körperlich weniger belastenden Tätigkeiten ausüben (Urk. 7/18). In einer solchen körperlich leichten Tätigkeit unterliegt sie keinen weiteren Einschränkungen, weshalb sich kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 48'588.-- pro Jahr.
3.5     Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 29'169.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'588.-- ergibt sich keine Einkommenseinbusse. Daher resultiert auch kein Invaliditätsgrad. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen. Selbst wenn man einen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % - wofür vorliegend kein Anlass besteht - vornähme und somit von einem Invalideneinkommen von Fr. 36'441.-- (Fr. 48'588.-- x 0,75) ausginge, resultierte keine Erwerbseinbusse und entsprechend auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

4.       Da vorliegend kein Invaliditätsgrad resultiert (vgl. vorstehend Erw. 3.5), erreicht die Beschwerdeführerin die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Einkommenseinbusse von 20 % (vgl. vorstehend Erw. 1.3) nicht, weshalb ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen ausgeschlossen ist.

5.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs -Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).