IV.2005.01162

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 28. Mai 2007
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
Dell'Olivo Frey & Pribnow
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     G.___, geboren 1971, stammt aus Bosnien und Herzegowina und lebt seit 1997 in der Schweiz (Urk. 7/39 S. 1 und 3). Seit einem Velo-Unfall vom 8. Mai 2000 leidet sie an Schulter- und Nackenbeschwerden. Einen zweiten Unfall erlitt sie, als sie am 23. März 2002 während der Arbeit beim Hotel A.___ als Mitarbeiterin Housekeeping beim Einhängen eines Vorhangs in die Vorhangschiene aus erhöhter Position herunterstürzte. Als Folge davon resultierte ein persistierendes Zervikalsyndrom mit Zervikobrachialgie links (Urk. 7/13 S. 3 und 7).
1.2     Am 28. Mai 2003 meldete sich G.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), veranlasste nebst den üblichen Abklärungen eine polydisziplinäre Begutachtung beim B.___ in C.___ (nachfolgend: D.___). Gestützt auf das am 14. Juli 2005 erstattete medizinische Gutachten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juli 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Vorliegens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads (Urk. 7/9). Hiergegen erhob die Versicherte am 15. August 2005 Einsprache. Am 30. August 2005 liess sie durch Rechtsanwalt Volker Pribnow eine zusätzliche Einsprachebegründung einreichen. Darin rügte sie in erster Linie eine Befangenheit der D.___-Gutachter, da diese der Versicherten einzig gestützt auf Indizien, wonach sie die verordneten Antidepressiva in der Vergangenheit selten eingenommen hatte, vorwarfen, ihnen gegenüber generell falsche Angaben gemacht zu haben (Urk. 7/7). Mit Entscheid vom 9. September 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/3).

2.         Dagegen ergriff die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow, am 11. Oktober 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Erlass eines gehörig begründeten Einspracheentscheides, eventualiter die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente und subeventualiter die Anordnung einer neuen interdisziplinären medizinischen Begutachtung infolge Befangenheit der begutachtenden Ärzte, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 3. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.         Beschwerdeweise wurde unter anderem geltend gemacht, angesichts der substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 30. August 2005 erscheine die Begründung des abweisenden Einspracheentscheids, welche gerade mal fünf Zeilen umfasse, als ungenügend und stelle daher eine Gehörsverletzung dar. Aufgrund der Einsprachebegründung sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, den Einspracheentscheid sinnvoll anzufechten, weshalb sie im Beschwerdeverfahren lediglich die mit der Einsprache bereits erhobenen Rügen wiederholen könne (Urk. 1 S. 3 f.).
         Dieser formellrechtliche Einwand ist vorab zu prüfen.

2.      
2.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
2.2     Die in Art. 52 Abs. 2 ATSG vorgeschriebene Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 52 Rz 21).
         Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 23, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung - auch eines Einspracheentscheids - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar Art. 61 Rz 107 und Art. 52 Rz 21).
         Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 124 V 81 Erw. 1a), wie er sich aus Art. 29 der Bundesverfassung ergibt.

3.
3.1     In der anspruchsverneinenden Verfügung vom 29. Juli 2005 führte die IV-Stelle nach allgemeinen rechtlichen, den Rentenanspruch betreffenden Erläuterungen aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zumutbar sei. Nach Vornahme eines Einkommensvergleichs führe dies zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 7/9).
3.2     In der Einsprachebegründung vom 30. August 2005 wurde ausführlich dargelegt, weshalb die begutachtenden Ärzte des D.___ nach Meinung der Beschwerdeführerin befangen gewesen seien und daher auf ihre Schlüsse nicht abgestellt werden könne. Im Wesentlichen rügte die Beschwerdeführerin dabei, einzig gestützt auf die Formulierung im psychiatrischen Teilgutachten, dass "die Explorandin entgegen ihren Angaben die verordneten Antidepressiva kaum" einnehme und "[b]ei den Blutuntersuchungen ... nur Spuren des Antidepressivums feststellbar" gewesen seien (Urk. 7/13 S. 16), habe sich in der abschliessenden multidisziplinären Gesamtbeurteilung der Gutachter die Einschätzung ergeben, wonach "die Angaben der Explorandin mit grosser Vorsicht zu bewerten sind, da sie nachweislich auch z.B. bezüglich der Einnahme ihres Antidepressivums falsche Angaben macht" (Urk. 7/13 S. 24). Wenn die Gutachter aufgrund eines dünnen Indizes zum Ergebnis gelangten, die Beschwerdeführerin sei generell unglaubwürdig, und sie dann mit dieser Begründung den divergierenden Einschätzungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch die bisherigen Ärzte die Nachvollziehbarkeit absprachen, so könne nicht mehr von einer unvoreingenommenen und neutralen Haltung der Ärzte des D.___ gesprochen werden (Urk. 7/7 S. 2 ff.).
3.3     Die fallbezogene Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid - nach allgemeinen rechtlichen Erwägungen, welche rund zwei Seiten des dreiseitigen Entscheids beanspruchen - lautet (Urk. 2 = Urk. 7/3 S. 3):
                  "Das Gutachten des D.___ C.___ berücksichtigt die Vorakten, setzt sich mit          diesen auseinander, ist nachvollziehbar und schlüssig. Es besteht kein          Hinweis auf Befangenheit. Auch werden keine grundsätzlich neuen und          gravierend veränderten, medizinischen Gegebenheiten vorgebracht.          Somit sind auch keine weiteren Abklärungen notwendig und wir halten          an unserem Entscheid vom 29. Juli 2005 fest."
3.4     In der Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2005 verzichtete die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis darauf, dass das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 15. Juli 2005 die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Beweistauglichkeit von medizinischen Berichten vollumfänglich erfülle, auf eine ausführliche Stellungnahme und beantragte die Beschwerdeabweisung. Zur von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Befangenheit der D.___-Gutachter wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass "zu den Aufgaben der medizinischen Experten/Innen auch die Pflicht gehört, allfällige für die Exploranden/Innen unbequeme Wahrnehmungen im Gutachten objektiv wiederzugeben" (Urk. 6).

4.
4.1         Zunächst fällt auf, dass die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid (vorstehend Erw. 3.3) sehr pauschal formuliert ist und weitgehend aus phrasenhaften Sätzen besteht, welche nicht auf konkret von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritikpunkte eingehen (vgl. auch die Begründung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen K. vom 21. November 2006, Erw. 4.1, IV.2006.00656).
         Die Rüge der Befangenheit der D.___-Gutachter wird mit dem Satz "Es besteht kein Hinweis auf Befangenheit" abgetan. In der Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2005 weist die Vorinstanz einzig darauf hin, dass "zu den Aufgaben der medizinischen Experten/Innen auch die Pflicht gehört, allfällige für die Exploranden/Innen unbequeme Wahrnehmungen im Gutachten objektiv wiederzugeben" (vorstehend Erw. 3.4).
4.2     Aus der Begründung des Einspracheentscheides wird daher nur ersichtlich, dass die Vorinstanz die Rügen der Beschwerdeführerin nicht für berechtigt hält - weshalb sich nach Ansicht der IV-Stelle aus dem D.___-Gutachten vom 14. Juli 2005 entgegen der einspracheweise vorgebrachten Rügen beispielsweise keine Hinweise auf eine Befangenheit der Gutachter ergeben, lässt sich der Begründung aber nicht entnehmen. Auch die diesbezügliche Bemerkung in der Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2005 enthält nur eine Bemerkung in allgemeiner Weise und bringt der Beschwerdeführerin für ihren konkreten Fall keine sachdienlichen neuen Erkenntnisse.
         Aufgrund dieser Begründung ist für die Beschwerdeführerin daher nicht ersichtlich, ob die von ihr vorgebrachten Argumente überhaupt sorgfältig geprüft wurden. Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdegegnerin genau zu einem Festhalten an ihrem Entscheid und zum Verwerfen der einspracheweise vorgebrachten Argumente bewogen hat. Dies verunmöglicht eine sorgfältige Meinungsbildung der Beschwerdeführerin darüber, ob sie sich mit dem abschlägigen Entscheid begnügen soll oder nicht. Das Fehlen einer substantiierten fallbezogenen und nachvollziehbaren Begründung zwang die Beschwerdeführerin dazu, den Einspracheentscheid anzufechten, wollte sie keine nicht oder nur schwer wiedergutzumachenden Nachteile aufgrund der rechtskräftigen Ablehnung eines Rentenanspruchs riskieren. Bei dieser Sachlage ist eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz zu bejahen.
4.3         Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese einen - nunmehr rechtsgenüglich - begründeten Einspracheentscheid erlasse. Sie wird dazu Stellung zu nehmen haben, ob und weshalb die von den Gutachtern gewonnene Erkenntnis, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien unglaubwürdig, überhaupt einen Einfluss auf die Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit hatte, und warum dem D.___-Gutachten gegenüber den divergierenden medizinischen Vorberichten bei der Beweiswürdigung der Vorrang gegeben wurde. Unter Umständen wird die IV-Stelle dann auch noch zu begründen beziehungsweise im Vorfeld allenfalls noch abzuklären haben, aufgrund welcher Blutuntersuchungen sich ergeben haben soll, dass die Beschwerdeführerin verordnete Medikamente nicht eingenommen hatte, was aus der Formulierung im Gutachten bislang nicht klar hervorgeht. Aus dem Gutachten ist für den medizinischen Laien nicht eindeutig nachvollziehbar, welche Befunde beziehungsweise welche Blutuntersuchung den psychiatrischen Teilgutachter zu diesem Schluss geführt hatte (vgl. Urk. 7/13 S. 8 und 16). Schliesslich wird die Vorinstanz auch noch in substantiierter Weise auf die einsprache- und beschwerdeweise erhobenen Vorwürfe, die D.___-Gutachter seien befangen gewesen, in der Begründung des Einspracheentscheides einzugehen haben.

5.       Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'300.-- festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese einen Einspracheentscheid im Sinne der Erwägungen erlasse.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).