IV.2005.01164

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 7. Februar 2007
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1955, arbeitete seit 1986 als Hilfsarbeiter auf dem Bau bei der A.___ AG in ___ (Urk. 8/103 S. 1 Ziff. 1.4; Urk. 8/102 S. 1 Ziff. 1; Ziff. 5-7) und von 2000 bis 2002 in einem Teilzeitpensum als Raumpfleger bei der Firma B.___ in ___ (Urk. 8/81 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 6). Am 25. August 1993 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/103 S. 5 f.).
         Nachdem in den Jahren 1994 und 1996 verschiedene Leistungsgesuche des Versicherten (Rente; berufliche Massnahmen) abgewiesen wurden beziehungsweise nicht darauf eingetreten wurde (vgl. Urk. 8/44; Urk. 8/43; Urk. 8/41; Urk. 8/37; Urk. 8/28), bejahte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. Juli 2000 mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 einen Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente und zugehörige Kinderrenten (Urk. 8/19).
         Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 stellte der Versicherte einen Antrag auf Rentenrevision (Urk. 8/85). Daraufhin holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 8/52), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/84) sowie einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 8/51) ein und bestätigte mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 einen Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente und ab 1. Oktober 2004 auf nunmehr eine Kinderrente (Urk. 8/15 S. 1). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 forderte die IV-Stelle vom Versicherten zuviel ausbezahlte Renten, welche infolge eines administrativen Fehlers bezahlt wurden, im Umfang von Fr. 2'049.-- zurück (Urk. 8/14).
         Nachdem der IV-Stelle das anlässlich des Revisionsverfahrens in Auftrag gegebene Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle der C.___ (Medas) zuging (vgl. Urk. 8/46), erhöhte sie mit Verfügung vom 23. Juni 2005 den Rentenanspruch des Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2004 und sprach ihm eine Dreiviertelrente sowie eine entsprechende Zusatzrente zu (Urk. 8/7 S. 1). Mit einer zweiten Verfügung, welche ebenfalls am 23. Juni 2005 erlassen wurde, wurde dem Versicherten rückwirkend und befristet vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2003 eine ganze Rente sowie eine Zusatzrente zugesprochen (Urk. 8/7 S. 3). Die gegen die Verfügung vom 23. Juni 2005 (Urk. 8/7 S. 1) erhobene Einsprache vom 13. Juli 2005 (Urk. 8/6), welche mit Eingabe vom 19. August 2005 begründet wurde (Urk. 8/4), wurde mit Einspracheentscheid vom 9. September 2005 abgewiesen (Urk. 8/3 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Oktober 2005 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2004 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Januar 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 9). Mit Verfügung vom 7. November 2006 wurde der IV-Stelle Frist zur Stellungnahme zu einem vom Vertreter des Versicherten eingereichten Arztbericht angesetzt (Urk. 10). Diese Frist wurde mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 abgenommen, nachdem sich herausstellte, dass sich der Arztbericht nicht auf die vorliegende Sache bezog und infolge eines Kanzleifehlers in dieses Dossier geriet (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht; ATSG), betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.).

2.      
2.1     Strittig ist vorliegend der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2004. Die in der Verfügung vom 23. Juni 2005 und im Einspracheentscheid vom 9. September 2005 erfolgte Festlegung der Arbeitsfähigkeit, wonach beim Beschwerdeführer in dessen bisheriger Tätigkeit als Bauarbeiter keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine solche von 40 % vorliege, ist unbestritten. Bestritten ist indes die Höhe des Invalideneinkommens.
2.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens von seinem letzten Einkommen als Reinigungsmann auszugehen, welches er mit einem Pensum von ungefähr 40 % erzielt habe. Falls das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne errechnet werde, sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 4 ff.)
2.3     Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, es rechtfertige sich unter Ausblendung der invaliditätsfremden Faktoren lediglich ein Abzug von 20 % (Urk. 2 S. 3).

3.
3.1     Da es vorliegend um die Beurteilung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2004 geht, sind die Verhältnisse des Jahres 2004 massgebend.
         Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des aktuellen Valideneinkommens auf das anhand des Hilfsarbeiterlohnes im Baugewerbe für das Jahr 1997 errechnete Valideneinkommen und rechnete dieses hoch (vgl. Urk. 8/69 B und Urk. 8/91).
         Da der Beschwerdeführer aber sein letztes Salär als Bauarbeiter vor fast zehn Jahren erzielte und diesbezüglich keine konkreten Erfahrungswerte vorliegen, können vorliegend zum Valideneinkommen keine genauen Angaben gemacht werden. Dieses ist daher entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund statistischer Angaben zu berechnen (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).
         Ferner bestehen auch Unsicherheiten hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmann erzielten Einkommens, insbesondere aufgrund des unklaren Beschäftigungsumfangs, worauf der Beschwerdeführer selber ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. Urk. 1 S. 4). Da nicht mehr festzustellen ist, auf welches zeitliche Pensum sich das erzielte Einkommen bezogen hat, kann dieses - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden. Somit ist auch das Invalideneinkommen anhand der seit 1994 im Zweijahresrhythmus herausgegebenen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu berechnen.
3.2     Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2004 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 beziehungsweise von 41,7 im Baugewerbe (Die Volkswirtschaft, 12/2006 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 F. Erw. 3b/bb, 214 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.3     Da der Beschwerdeführer in gesundem Zustand als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig war, rechtfertigt es sich vorliegend - zur Berechnung des Valideneinkommens - auf die im Baugewerbe geltenden Löhne abzustellen. Das im Jahr 2004 von Männern im Baubereich bei Verrichtung von einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'829.-- (LSE 4004 Tabelle TA 1 Ziff. 45 (Baugewerbe), Niveau 4), mithin Fr. 57'948.-- im Jahr (Fr. 4'829.-- x 12). An die durchschnittliche, wöchentliche, in der Baubranche geltende Arbeitszeit von 41,7 angepasst, ergibt dies Fr. 60'411.-- (Fr. 57'948.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 60'411.-- auszugehen.
3.4     Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist auf das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen, welches Fr. 4'588.-- betrug (LSE 2004 Tabelle TA1 Total, Niveau 4). Daher ist von einem Jahreseinkommen von Fr. 55'056.-- auszugehen (Fr. 4'588.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden, resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 57'258.-- (Fr. 55'056.-- : 40,0 x 41,6) und ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ein Invalideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 22'903.-- (Fr. 57'258.-- x 0,4).
3.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Da der Beschwerdeführer unter anderem unter Rückenproblemen leidet (vgl. Urk. 8/46 S. 14), kann er keine körperlich schweren, wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten mehr verrichten, sondern die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit lediglich in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Kontroll- und Aufsichtsfunktion in einem Teilzeitpensum (Urk. 8/46 S. 16) nutzen, was bei der Festlegung des leidensbedingten Abzuges zu berücksichtigen ist. Da sich der Beschwerdeführer aber für einfache und repetitive Tätigkeiten eignet, für welche er im Vergleich zu gesunden Mitbewerbern weder körperlich noch intellektuell benachteiligt ist, besteht keine Veranlassung für eine von der Verwaltungsbehörde abweichende Ermessensausübung durch das Gericht. Daher rechtfertigt sich mit der Beschwerdegegnerin ein leidensbedingter Abzug von 20 %. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 18'322.-- (Fr. 22'903.-- x 0,8).
3.6 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 60'411.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 18'322.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 42'089.-- und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 69 %. Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 - wie von der Beschwerdegegnerin richtig errechnet - einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
         Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).