IV.2005.01165

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 13. Februar 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Winterthur, UY8401, lic. iur. Reto Cadisch
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1966 und Mutter von vier Kindern (geb. 1986-1992), arbeitete ab 21. August 1989 vollzeitlich als Giessereimitarbeiterin bei der B.___, C.___, und seit 1. Januar 1998 teilzeitlich im Umfang von 5,6 Stunden pro Tag (Urk. 9/57 Ziff. 1, Ziff. 6, Ziff. 8-10). Die Versicherte bezog vom 1. Februar 2001 bis 30. September 2003 Krankentaggelder von der D.___ (Urk. 9/33-34) und meldete sich am 16. Juli 2001 wegen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 9/59 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte (Urk. 9/24-25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/57) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/58) ein, liess die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich als Hausfrau an Ort und Stelle abklären (Urk. 9/43 = Urk. 3/9) und veranlasste ein Gutachten bei der G.___ (G.___), das am 11. Juni 2002 erstattet wurde (Urk. 9/23/2 = Urk. 3/11).
1.2     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/15, Urk. 9/41) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als Teilzeiterwerbstätige und sprach ihr mit Verfügung vom 16. April 2003 (Urk. 9/13 = Urk. 3/1) bei einem Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab 1. Februar 2001 eine Viertelsrente samt Zusatzrente für Ehegatten und Kinderrenten zu. Am 27. November 2003 bejahte die IV-Stelle bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad mit Wirkung ab 1. Februar 2001 einen Anspruch auf eine Härtefallrente entsprechend einer halben Rente (Urk. 9/12 = Urk. 3/2). Diese Verfügungen blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
1.3     Am 28. April 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit 2000 zunehmende Diskushernie in der zweituntersten Bandscheibenetage links sowie eine lumbosakrale Übergangsanomalie im Sinne einer Lumbalisation des Sakralwirbelkörpers 1 erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/28 Ziff. 7.2-3, Ziff. 7.8 = Urk. 3/4), worauf die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 9/22) einholte.
         Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 wies die IV-Stelle das Begehren um eine höhere Rente ab und hielt an der bereits zugesprochenen Rente fest (Urk. 9/9 = Urk. 3/5). Die dagegen von der Versicherten am 15. Juni 2005 erhobene und am 8. Juli 2005 ergänzte Einsprache (Urk. 9/5 = Urk. 3/7, Urk. 9/7) wies sie am 8. September 2005 ab (Urk. 9/4 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Oktober 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
         Am 28. November 2005 zog die IV-Stelle ihren Einspracheentscheid in Wiedererwägung und sprach gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. April 2005 zu (Urk. 10). Dementsprechend beantragte die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2005, es sei das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Urk. 8). Die Versicherte nahm am 17. Januar 2006 Stellung zum Wiedererwägungsentscheid vom 28. November 2005 und hielt an ihrer Beschwerde fest (Urk. 13); die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 15-16), worauf der Schriftenwechsel am 3. März 2006 geschlossen wurde (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
         Die pendente lite ergangene Verfügung vom 28. November 2005 (Urk. 10) entspricht dem Hauptantrag des Beschwerdeführers nicht, weshalb der Streit weiterbesteht und die Verfügung lediglich einem Antrag an das Gericht entspricht (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 138 N 5 zu § 19).

2.
2.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, in welcher Höhe der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 8. September 2005 (Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze haben unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und haben auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung laufender Invalidenrenten im Sinne von Art. 17 ATSG (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz 1 und 7 f.). Bei der Festsetzung der Invalidität von Erwerbstätigen nach Inkrafttreten des ATSG und der 4. IV-Revision ist weiterhin die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden (BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2).
2.2     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG, in den vor und nach dem Inkrafttreten der 4. IVG-Revision auf den 1. Januar 2004 intertemporalrechtlich anwendbaren Fassungen), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger durch Vergleich von Invaliden- und Valideneinkommen (Art. 16 ATSG; bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden.
2.3     Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 sowie 16 ATSG und, seit 1. Januar 2004, 28 Abs. 2bis IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.1).
2.4     Nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin trat auf das Revisionsgesuch vom 28. April 2005 (Urk. 9/28) ein und nahm in der Folge medizinische Abklärungen vor. Gestützt auf die Berichte von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, vom 18. Mai 2005 (Urk. 9/22/1) und der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital F.___ (F.___), vom 17. Februar 2005 (Urk. 9/22/2) kam die Beschwerdegegnerin allerdings zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mangels wesentlicher neuer objektiv-medizinischer Änderungen seit April 2003 nicht verändert und sich keine anspruchserhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades ergeben habe. Entsprechend wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2005 abgewiesen (Urk. 9/9). Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit.
         Nach erfolgter Einsprache bestätigte die Beschwerdegegnerin die Abweisung mit Einspracheentscheid vom 8. September 2005 (Urk. 2). Im Rahmen der Beschwerdeantwort zog die Beschwerdegegnerin sowohl die Verfügung vom 27. Mai 2005 als auch den Einspracheentscheid vom 8. September 2005 in Wiedererwägung, qualifizierte die Beschwerdeführerin, wie von dieser beschwerdeweise beantragt (Urk. 1 S. 3 f.), als vollzeitlich Erwerbstätige und sprach ihr bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. April 2005 zu (Urk. 8, Urk. 10).
         Es ist somit zu prüfen, ob sich die Änderung in der sozialversicherungsrechtlichen Qualifizierung oder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der letzten Rentenverfügung vom 16. April 2003 (Urk. 9/13), die den Anspruch materiell überprüfte, in einem sich auf den Invaliditätsgrad auswirkenden Ausmass geändert hat. Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beziehungsweise das für den Einkommensvergleich relevante Valideneinkommen.
3.2     Während sich die Beschwerdegegnerin insbesondere zur Berechnung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs nicht äusserte und auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 15-16), wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, als vollzeitlich Erwerbstätige bei guter Gesundheit ein jährliches Einkommen in der Höhe von Fr. 46'800.-- (13 x Fr. 3'600.--) zu erzielen. Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin errechneten Invalideneinkommens von Fr. 17'976.-- und einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 15 % erhöhe sich der Invaliditätsgrad auf 68 %, weshalb ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 4, Urk. 13).

4.       Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin gestützt auf deren Angaben in der Beschwerde als vollzeitlich Erwerbstätige (Urk. 8 S. 1).
         Die Beschwerdeführerin vermochte glaubhaft darzulegen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Dies ist überzeugend und nachvollziehbar, zumal die Reduktion des Beschäftigungsgrades der Beschwerdeführerin per 1. Januar 1998 von 100 % auf 70 % gemäss Schreiben der B.___ vom 5. Oktober 2005 (Urk. 3/10) aus wirtschaftlichen Gründen geschah, um Kündigungen zu vermeiden. Überdies versah die Beschwerdeführerin trotz des erheblichen Betreuungsaufwandes, den vier Kinder im Vorschul- beziehungsweise Schulalter mit sich brachten, stets ein Vollzeitpensum. Die Qualifikation als Erwerbstätige ist nicht mehr streitig (vgl. Urk. 8), weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen und davon auszugehen ist.
5.       Gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere den Bericht des F.___ vom 17. Februar 2005 (Urk. 9/22/2), ist mangels erheblicher medizinischer Veränderungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Bereich der Lendenwirbelsäule davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. April 2003 nicht wesentlich verschlechtert hat. In diesem Sinne äusserte sich ebenfalls Dr. E.___, indem er in seinem Bericht vom 18. Mai 2005 (Urk. 9/22/1) festhielt, der Gesundheitszustand habe sich wenig verändert. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten und adaptierten Verweisungstätigkeit ausgegangen ist.
         Diese Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit, die ebenfalls dem Einspracheentscheid als Grundlage diente (vgl. Urk. 9/8 S. 2), blieb von Seiten der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1 S. 2 f.). Sie ist überzeugend, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen und folglich darauf abzustellen ist.

6.
6.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des Revisionsbegehrens, also auf den Monat April 2005, abzustellen ist (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).
         Bei der Ermittlung des ohne Invalidität vom Versicherten erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was er im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Im Revisionsfall bleibt nicht das bei der erstmaligen Rentenfestsetzung festgestellte - an die allgemeine Lohnentwicklung angepasste - Valideneinkommen massgebend, sondern es ist zu ermitteln, wie viel die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden nunmehr verdienen würde. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung mit zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 20. November 2001, I 716/00, Erw. 3a mit Hinweisen).
6.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie würde ohne Behinderung als Giessereimitarbeiterin arbeiten und bei einem 100-%-Pensum ein Valideneinkommen von jährlich Fr. 46'800.-- erzielen (13 x Fr. 3'600.--; Urk. 1 S. 4, Urk. 13), was sie durch ihre Arbeitgeberin bestätigen liess (Urk. 3/10). Die Beschwerdegegnerin ging jedoch von einem Valideneinkommen bei Teilzeitbeschäftigung von Fr. 33'951.-- aus (Urk. 9/1 S. 2), wobei nicht nachvollziehbar ist, auf welchen Angaben diese Berechnung beruht.
         Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitgeberbericht im Jahr 2001 ohne Gesundheitsschaden und bei einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang von 70 % Fr. 2'390.-- pro Monat erzielt hätte, was bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % Fr. 3'414.-- pro Monat entspräche (vgl. Urk. 9/57 Ziff. 16), erscheint die Auskunft der Arbeitgeberin vom 5. Oktober 2005 (Urk. 3/10), wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 monatlich Fr. 3'600.-- verdienen würde, nicht abwegig, errechnet sich doch ausgehend von Fr. 3'414.-- pro Monat und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,8 % für das Jahr 2002, 1,4 % für das Jahr 2003, 0,9 % für das Jahr 2004 und 1,0 % für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 46'688.-- (Fr. 3'414 x 13 x 1,018 x 1,014 x 1,009 x 1,01; Die Volkswirtschaft, 12/2006 S. 83 Tabelle B10.2). Es ist somit von einem Valideneinkommen von jährlich Fr. 46'800.-- auszugehen.
6.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2006 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.4     Das im Jahr 2004 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'893.-- (LSE 2004 S. 53 Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 46'716.-- im Jahr (Fr. 3'893.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft, 12/2006 S. 82 Tabelle B9.2), ergibt das den Betrag von Fr. 48'585.-- (Fr. 46'716.-- : 40 x 41,6). Damit ist bei einer Vollzeitbeschäftigung von einem Einkommen für das Jahr 2004 von Fr. 48'585.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,0 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 12/2006 S. 83 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2005 von Fr. 49'071.-- (Fr. 48'585.-- x 1,01).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Die Beschwerdeführerin ist gemäss dem Ergebnis der medizinischen Abklärung durch das G.___ vom 11. Juni 2002 zwar fähig, eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zu versehen (Urk. 9/23/2 S. 13), doch kann sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur für eine nicht rückenbelastende, leichte Tätigkeit ohne repetitives sich Bücken, ohne Überkopfanteil, ohne repetitives Ziehen, Heben und Stossen von Lasten über 5 kg, ohne sehr häufige Treppenbenutzung und mit der Möglichkeit zum selbständigen Wechseln von Körperpositionen vom Sitzen zum Stehen eingesetzt werden, weshalb sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit Mitbewerbern ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist. Das wirkt sich auf das Lohnniveau aus (BGE 126 V 82 Erw. 7b). Diesem Lohnnachteil wird mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen. Es resultiert somit bei einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 % und nach Abzug von 10 % des Tabellenlohnes ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 22’082.-- (Fr. 49’071.-- x 0,9 x 0,5).
6.5     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 46'800.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 22'082.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 24'718.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 53 % entspricht.
         Nach Gesagtem ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) insoweit abzuändern, als die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 53 % ab 1. April 2005 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

7.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Bei diesem Verfahrensausgang, der einem teilweisen Obsiegen gleich kommt, hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und des Schwierigkeitsgrades des Prozesses Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 170.-- pro Stunde mit Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. September 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).