IV.2005.01166

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 31. August 2006

in Sachen

F.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1950, arbeitete von September 2002 bis zum 31. Januar 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 2. November 2002) bei A.___, Maurerarbeiten, als Vorarbeiter (Urk. 6/35). Wegen Psoriasis und Beschwerden an der Leber meldete sich der Versicherte am 7. August 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/47). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht von A.___ vom 10. November 2003 (Urk. 6/35) mit Ergänzungen vom 21. Juni 2004 (Urk. 6/30) und vom 5. April 2005 (Urk. 6/23) sowie die Arztberichte der Dermatologischen Klinik des Spitals B.___ vom 28. November 2003 (Urk. 6/14), von Dr. med. C.___, Praktischer Arzt FMH, vom 22. Juni 2004 (Urk. 6/13), von Dr. med. D.___, FMH Dermatologie und Venerologie, speziell Andrologie, vom 10. August 2004 (Urk. 6/12) und von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Oktober 2004 (Urk. 6/11) ein. Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 sprach sie F.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % mit Wirkung ab dem 1. November 2003 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/7). Die gegen diese Verfügung am 6. Juli 2005 (Urk. 6/6) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. September 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob F.___ am 12. Oktober 2005 Beschwerde mit dem Antrag, es sie ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren bzw. eventualiter sei ihm eine Umschulung auf eine Bürotätigkeit zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 17. November 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Gemäss dem Arztbericht der Dermatologischen Klinik des Spitals B.___ vom 28. November 2003 (Urk. 6/14) leidet der Beschwerdeführer unter einer Psoriasis vulgaris sowie (ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) unter einem Diabetes mellitus Typ II. Aufgrund des Exazerbation der Psoriasis sei eine stationäre Therapie nötig, während welcher der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eingeschränkt sei das Arbeiten in Nässe. Nach Abklingen der Hautveränderungen sei er auf längere Sicht wieder arbeitsfähig.
2.2     Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Juni 2004 (Urk. 6/13) eine dekompensierte aethylisch bedingte Leberzirrhose, einen latenten Diabetes mellitus Typ II, eine Psoriasis Arthritis, einen Status nach multiplen traumatischen Frakturen der Beine und Finger, einen Status nach Bänderriss am Knie beidseits sowie eine zur Zeit distale, nicht dislozierte Radiusfraktur links. Die Auswirkungen dieser Leiden auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht genau feststellbar.
2.3     Gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 10. August 2004 (Urk. 6/12) ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus dermatologischer Sicht nach wie vor deutlich eingeschränkt, wobei auf längere Sicht keine wesentliche Änderung zu erwarten sei. Aus dermatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer jede Büroarbeit zumutbar. Zu allfälligen Einschränkungen aus anderen medizinischen Gründen könne keine Stellung genommen werden.
2.4     Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2004 (Urk. 6/11) aus, der Beschwerdeführer leide unter einer Störung durch Alkoholabhängigkeitssyndrom ICD 10 F10.2. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren alkoholabhängig. Vor ca. einem Jahr habe man ihm anlässlich einer Hospitalisation erklärt, wegen seiner Leberzirrhose sollte er keinen Alkohol mehr trinken. Der Beschwerdeführer sei jedoch rückfällig geworden und trinke wieder. Er klage über leichte Verwirrtheit, Vergesslichkeit und sein durch die Psoriasis beeinträchtigtes Aussehen. Er leide unter einer Angstperspektive und Einsamkeit. Bei Nüchternheit liessen sich keine Konzentrations-, Auffassungs- oder Merkfähigkeitsstörungen feststellen. Das Gedächtnis sei unauffällig. Im formalen Denken wirke der Beschwerdeführer koharent, er sei zentriert auf seine Hauterkrankung. Die soziale Situation (Arbeit, Scheidung, soziales Netz) sei durch seinen Alkoholmissbrauch beeinträchtigt. Er leide unter einem verminderten Selbstwertgefühl und sei antriebsvermindert. Eine Suizidalität werde vom Beschwerdeführer verneint. Bezüglich der Sucht sei die Prognose schlecht. Sie bestehe seit Jahren und der Beschwerdeführer sei nicht motiviert, abstinent zu leben. Aus psychiatrischer Sicht sei eine IV-Rente nicht angezeigt. 

3.
3.1     Es ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erleidet. Ebenso steht aufgrund der medizinischen Berichte fest, dass es ihm aus dermatologischer Sicht zuzumuten ist, vollumfänglich einer Bürotätigkeit bzw. einer leichten Hilfstätigkeit nachzugehen. Der Ausübung einer solchen Tätigkeit stehen ebenso wenig die Leberzirrhose und der insulinpflichtige Diabetes mellitus im Wege (vgl. Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 14. Januar 2005, Urk. 6/8 S. 3). Die Beschwerdegegnerin hat ausserdem zu Recht ausgeführt, dass sich das Suchtgeschehen nicht invalidisierend auswirkt. Soweit der Beschwerdeführer lediglich wegen seiner Alkoholsucht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgehalten wird, ist dies nicht zu berücksichtigen.
3.2     Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts gegen diese medizinische Einschätzung vor, sondern macht lediglich geltend, er sehe keine Chance, eine Stelle im Bürobereich zu finden, da er dafür nicht über die notwendigen Qualifikationen verfüge. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. D.___ zwar explizit festhält, aus dermatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine Bürotätigkeit zumutbar, diese Arbeitsfähigkeit jedoch offensichtlich auch in anderen leichten Hilfstätigkeiten besteht. Ausserdem ist der Beschwerdeführer zwar bei Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit als Vorarbeiter in einem Maurergeschäft tätig gewesen, er hat jedoch Bäcker gelernt und war viele Jahre als Aussendienstmitarbeiter beschäftigt (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto, Urk. 6/45, sowie Scheidungsurteile vom 25. Oktober 1979 [Urk. 6/41] und vom 3. Oktober 1995 [Urk. 6/40]). Somit verfügt der Beschwerdeführer durchaus über berufliche Erfahrung in körperlich leichteren Tätigkeiten. Es verhält sich mithin nicht so, dass er nach jahrelanger Schwerarbeit nunmehr nur noch eine leichte Tätigkeit ausüben könnte, sondern er hat die exponierte Tätigkeit im Freien im Gegenteil erst im Alter von 52 Jahren aufgenommen und diese effektiv nur während rund zwei Monaten ausgeübt. Da der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, grosse berufliche Erfahrung hat und Deutsch seine Muttersprache ist, steht ihm eine grosse Palette von zumutbaren Hilfstätigkeiten in trockener Umgebung (vgl. Urk. 6/14 S. 3) auch ausserhalb des Bürobereichs (z.B. Überwachungsaufgaben) offen, welche er ohne zusätzliche Ausbildung ausüben kann. Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit auszugehen.

4.
4.1     Laut Arbeitgeberbericht von A.___ vom 10. November 2003 (Urk. 6/35) bzw. 5. April 2005 (Urk. 6/23) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2003 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ein Jahreseinkommen von Fr. 91'000.-- (13 x Fr. 7'000.--) erzielt. Es ist übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin von diesem Valideneinkommen auszugehen.
4.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3     Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA 1, S. 43), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'750.70 bzw. Fr. 57'008.40 ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2006, S. 91, Tabelle 10.3 : 2002 = 1933, 2003 = 1958) ergibt sich für das Jahr 2004 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 57'745.70. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % ist nicht zu beanstanden, so dass sich das Invalideneinkommen auf Fr. 51'971.15 (90 % von Fr. 57'745.70) beläuft. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 91'000.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 39'028.85 bzw. rund 43 %. Die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer demnach zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen. Ein Anspruch auf eine höhere Rente besteht nicht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Die Gewährung beruflicher Massnahmen bildet weder Gegenstand der Verfügung vom 23. Juni 2005 (Urk. 6/7) noch des Einspracheentscheides vom 14. September 2005 (Urk. 2). In seiner Einsprache vom 6. Juli 2005 (Urk. 6/6) hat der Beschwerdeführer ausschliesslich die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente verlangt. Soweit er in der Beschwerde eventualiter die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten. Immerhin ist anzumerken, dass berufliche Massnahmen unter den gegenwärtigen Umständen nicht als durchführbar erscheinen, da der Beschwerdeführer sich subjektiv für arbeitsunfähig hält und er auch nicht bereit ist, seine Alkoholsucht zu bekämpfen.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).