IV.2005.01167

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       E.___, geboren 1954, ist Schlosser, welcher Tätigkeit er seit März 1986 bei der A.___ AG zunächst im Umfang eines Vollzeitpensums nachging. Seit September 2002 leidet E.___ an Rückenbeschwerden, infolge derer er verschiedene Arbeiten nicht mehr auszuführen vermochte. Aufgrund seines Gesundheitszustandes ging er seiner Tätigkeit ab 1. Januar 2005 nur noch im Umfang von 50 % eines Vollzeitpensums nach.
         Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden meldete sich E.___ am 1. April 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV - Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 sprach sie E.___ mit Wirkung ab 1. September 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung (nebst Zusatzrente für Ehegattin und Kinderrente) zu, welche sie bis zum 31. März 2004 befristete (Urk. 8/12). Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher E.___ die Zusprechung einer unbefristeten halben Rente ab dem 1. September 2003, eventualiter die Befristung der Rente bis zum 30. Juni 2004 beantragen liess (vgl. Urk. 8/8), hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2005 in dem Sinne teilweise gut, als sie einen Anspruch auf eine (halbe) Invalidenrente vom 1. September 2003 bis neu zum 30. Juni 2004 bejahte (Urk. 2).

2. Dagegen liess E.___, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs AG, Rechtsanwalt Dr. M. Krapf, am 12. Oktober 2005 hierorts Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer unbefristeten halben Rente über den 30. Juni 2004 hinaus (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 4. Januar 2006 geschlossen wurde (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 7. Oktober 2005 entwickelte, Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2     Im angefochtenen Einspracheentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zu den Voraussetzungen, dem Beginn und Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung sowie Art. 29 Abs. 1 IVG), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Allgemeinen  Methode des Einkommensvergleichs (gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG; seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.3     Zu ergänzen ist, dass die Verfügung über eine befristete Invalidenrente  gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3)  enthält. Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung bestand, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Festzuhalten ist schliesslich, dass die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder zeitlich begrenzten Invalidenrente ein Rechtsverhältnis unter dem Aspekt des Anfechtungs- und des Streitgegenstandes regelt. Wird lediglich die Abstufung oder die Befristung der Leistungen bestritten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgeschlossen blieben. Dies liegt darin begründet, dass nach dem Gesagten einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe analog Art. 41 IVG (beziehungsweise ab 1.1.2003 Art. 17 ATSG) unterlegt sein müssen (vgl. BGE 125 V 413).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hatte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids im Wesentlichen angeführt, in der Einsprache würden keine neuen medizinischen Aspekte hervorgebracht, welche bislang nicht berücksichtigt worden seien. Beim Beschwerdeführer bestehe weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in seiner angestammten Tätigkeit sowie eine Resterwerbsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit. Ab dem 25. März 2004 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, welche nach Prüfung der Akten spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden könne. Der Anspruch auf eine (halbe) Rente bestehe demnach bis zum 30. Juni 2004 (vgl. Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Akten, namentlich der Bericht des Klinik B.___, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin für die Rentenaufhebung stütze, enthielten nichts, was als Hinweis auf eine Veränderung (Verbesserung) des medizinischen Sachverhaltes gedeutet werden könne. Vielmehr ergebe sich aus dem Bericht des Spitals C.___ vom 10. Februar 2005 sowie dem Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 31. März 2004, dass dem Beschwerdeführer auch eine leidensangepasste Tätigkeit lediglich zu 50 % zumutbar sei. In formeller Hinsicht verletze der angefochtene Entscheid sodann den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, da eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Einsprache unterblieben sei (vgl. Urk. 1).

3.
3.1     Die medizinischen Akten enthalten folgende Angaben zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers:
3.2     Im Bericht der Klinik B.___ vom 28. April 2004, wo sich der Beschwerdeführer vom 4. bis zum 26. März 2004 in einer stationären Rehabilitation befand, diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Reiz- und leichtes sensomotorisches Ausfallsyndrom L3 rechts mit/bei mittelgrosser foraminaler Diskushernie L3/4 mit Kompression der Wurzel L3 rechts, eine mediolaterale bis foraminale Diskushernie L4/5 rechts sowie eine Periathropathia humeroscapularis. Sie bezeichneten den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Tätigkeit als Schlosser als vom 5. März bis zum 25. März 2004 zu 100 % arbeitsunfähig, wobei sie den Gesundheitszustand als besserungsfähig erachteten und ausführten, bei Schmerzresistenz wären infiltrative, operative Massnahmen zu prüfen. Für leichte wechselbelastende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/21 = Urk. 8/19).
3.3     Im Bericht des Spitals C.___, datierend vom 31. März 2004  diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, ein aktuell chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits rechtsbetont mit/bei motorischem Restsyndrom L3 rechts sowie anamnestisch intermittierend radikulärer S1 Reizung rechts, eine periathropathia humero scapularis chronica tendopatica beidseits, eine allgemeine Müdigkeit unklarer Genese sowie eine belastungsabhängige Periathropathia genu rechts. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen sowie Abklärungen der Leistungsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsbelastbarkeit bezeichneten Dr. D.___ sowie F.___, Physiotherapeut, den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser halbtags arbeitsfähig, mit vermehrten Kurzpausen sowie Einschränkungen der Belastung. Längerfristig sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeitstätigkeit zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren anderen (leichten bis mittelschweren) Tätigkeit bezeichneten sie ebenfalls als 50 %, unter Hinweis darauf, dass aufgrund der konsiliaren Ergebnisse, der nachvollziehbaren Schmerzreaktionen und der Komorbidität auch eine angepasste Tätigkeit lediglich halbtags zumutbar sei (Urk. 8/20).
         Diese Angaben bestätigten die verantwortlichen Ärzte des Spitals C.___ am 10. Februar 2005 gegenüber der Arbeitslosenkasse und bezeichneten den Beschwerdeführer auch aktuell sowohl in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit als 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/16).
3.4     Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, sowie Dr. med. H.___, Rheumatologie FMH, diagnostizierten am 30. August 2004 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine Diskusprotrusion L3/4 rechts foraminal, radiologisch eher regredient, eine kleine Diskusprotrusion L4/5 rezessal foraminal rechts, nicht kompressiv, sowie diffuse Sensibilitätsstörungen des rechten Beines, bestehend seit September 2002. Sie bezeichneten den Beschwerdeführer aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde als in der angestammten körperlich schweren Tätigkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig und führten aus, medizinisch-theoretisch bestehe in einer leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezeichneten sie als stationär (vgl. Urk. 8/17).

4.
4.1     Es steht aufgrund der weitgehend übereinstimmend gestellten Diagnosen fest, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (L3/4 sowie L4/5) sowie auch der Schultergelenke leidet, aufgrund welcher er in seiner angestammten körperlich anspruchsvollen Tätigkeit als Schlosser seit September 2002 nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Dies ist die einhellige Auffassung der beteiligten Ärzte und zwischen den Parteien denn auch nicht streitig.
         Während die Berichte der Klinik B.___ sowie von Dr. G.___ den Beschwerdeführer sodann in leidensangepasster (leichter bis mittelschwerer) Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig erachten (Urk. 8/21 = Urk. 8/19 und Urk. 8/17), attestiert der Bericht des Spitals C.___ dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % (Urk. 8/20). Zu bemerken ist dabei, dass der Bericht des Spitals C.___ von allen vorliegenden Berichten am umfassendsten ist. Er beruht sodann auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die Vorakten sowie die aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers und erscheint in der Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar. Die verantwortlichen Fachpersonen können sich insbesondere auf eine einlässliche Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit stützen. Damit ist ihre Einschätzung nicht allein medizinisch-theoretischer Natur, sondern beruht auch auf einer konkreten Arbeitserprobung. Entgegen dem Einwand der Beschwerdegegnerin differenziert er in der Beurteilung durchaus zwischen Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie in leidensangepasster Tätigkeit, welch letztere er denn auch gesondert begründet (vgl. Urk. S. 8/20 S. 9). Der Abklärung durch das Spitals C.___ ist damit Vorrang vor den andern Berichten einzuräumen, und somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit auszugehen.
4.2 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer seit September 2002 in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Wie sich aufgrund der Akten ergibt, hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sodann jedenfalls bis zum 10. Februar 2005 nicht verändert (vgl. dem Schreiben des Spitals C.___ vom 10. Februar 2005, Urk. 8/16).

5.
5.1     Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschäden, wobei vorliegend beim Einkommensvergleich und der Invaliditätsbemessung auf eine ziffernmässige Bestimmung der Vergleichseinkommen verzichtet und ein Prozentvergleich durchgeführt werden kann: Dem Beschwerdeführer ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin im Umfang von 50 % zumutbar, wobei er im massgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns (im Jahr 2003) einen Monatslohn von Fr. 5'710.-- (bei einer Vollzeitanstellung; vgl. Urk. 8/33) erzielte. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machen lässt, könnte er in Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % kein höheres Erwerbseinkommen erzielen. Denn gemäss LSE 2002 betrug der von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Niveau 4) im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielte Monatslohn im Jahre 2002 Fr. 4'557.-- (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), was umgerechnet auf die im Jahr 2003 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 [vgl. Die Volkswirtschaft 3 -2007, Tabellen B.9.2 und B.10.2) bereits vor Berücksichtigung allfälliger leidensbedingter Abzüge einem Einkommen von lediglich Fr. 4'817.-- entspricht. Davon ist offenbar auch die Beschwerdegegnerin ausgegegangen, da sie in ihrer Verfügung vom 4. Februar 2005 das Invalideneinkommen entsprechend der Hälfte des bei der A.___ AG zuletzt  erzielten Valideneinkommens bemass (vgl. Urk. 8/12). Da der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend macht und sich auch aufgrund der Akten keine Hinweise ergeben, dass die Ausübung der seit September 2002 gesundheitsbedingt angepassten Tätigkeit mit einer Lohneinbusse einher gegangen wäre, entspricht der Erwerbsausfall dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Damit resultiert - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht errechnete - ein Invaliditätsgrad von 50 %. Mithin hat sie dem Beschwerdeführer zu Recht ab September 2003 eine halbe Rente zugesprochen.
5.2     Mit Blick auf die per Ende Juni 2004 verfügte Rentenaufhebung ist zu bemerken, dass einer rückwirkend verfügten befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe analog Art. 41 IVG beziehungsweise Art. 17 ATSG unterlegt sein müssen (vgl. Erw. 1.3). Müssen demnach wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen gegeben sein, stellen die vorliegenden ärztlichen Berichte keine genügende Grundlage für die Aufhebung der ab September 2003 zugesprochenen (halben) Rente dar. Wie auch der Beschwerdeführer zu Recht geltend machen lässt, enthalten sie nichts, was auf eine per 25. März 2004 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes hindeuten würde. Vielmehr attestierten die verantwortlichen Fachpersonen des Spitals C.___ - auf deren Einschätzung nach dem vorstehend Gesagten abzustellen ist - dem Beschwerdeführer noch im Februar 2005 sowohl in angestammter als auch in leidensangepasster Tätigkeit eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit. Damit hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls bis im Februar 2005 offensichtlich nicht verbessert, was im übrigen mit der im Jahr 2004 durch die Ärzte des Spitals C.___ gestellten Prognose, wonach längerfristig mit einer Wiedererlangung der vollen Arbeitfähigkeit zu rechnen sei, nicht im Widerspruch steht (vgl. Urk. 7). Auch die Dres. G.___ und H.___, bei welchen der Beschwerdeführer vom 29. Februar 2004 bis jedenfalls zum 23. August 2004 in Behandlung stand, bezeichneten den Gesundheitszustand im fraglichen Zeitraum als stationär, und ihren Ausführungen sind keine Angaben über eine massgebliche Verbesserung desselben zu entnehmen (vgl. Urk. 8/17). Anhaltspunkte für eine eingetretene Verbesserung ergeben sich sodann namentlich nicht aus den Angaben des Berichts der Klinik B.___, welcher aufgrund der Untersuchung vom 25. März 2004 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit auf 100 % bezeichnete. Eine Verbesserung des Verlaufs geht aus dem Bericht nicht hervor, vielmehr handelt es sich, wie bereits dargestellt, um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes, was nach ständiger Rechtsprechung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich ist (vgl. Erw. 1.4).
5.3 Zusammenfassend sind demnach keine per März 2004 eingetretenen wesentlichen Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich, welche geeignet wären, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu beeinflussen. Damit liegt ein Revisionsgrund nicht vor und es besteht kein Anlass für die revisionsweise Aufhebung der zugesprochenen halben Rente per Ende Juni 2004.
         In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid daher insoweit aufzuheben, als er den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (halbe) Rente der Invalidenversicherung bis zum 30. Juni 2004 befristet, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (nebst Zusatzrente für Ehegattin und Kinderrente) hat. Auf die Frage, ob der angefochtene Einspracheentscheid den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht weiter einzugehen.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2004 insoweit aufgehoben als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 30. Juni 2004 Anspruch hat auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (nebst Zusatzrente für Ehegattin und Kinderrente).
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Personalvorsorge der A.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).