Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01168[9C_821/2007]
IV.2005.01168

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 25. September 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     B.___, geboren 1956, arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 als Bauarbeiter bei der A.___ (Urk. 9/116/1). Ab 3. November 1993 häuften sich Abwesenheiten am Arbeitsplatz und am 13. Mai 1994 meldete sich B.___ wegen Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/116/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Mai 1996 ab 1. November 1994 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/27).
         Im November 1997 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. Nach der Einholung von ärztlichen Berichten kam sie zum Schluss, dass sich keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, und sie bestätigte mit Verfügung vom 11. Februar 1998 den fortlaufenden Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 9/25). Diesen Entscheid focht der Versicherte unter Hinweis auf einen am 9. Juli 1996 erlittenen Verkehrsunfall und auf die in der Folge eingetretene Verstärkung der Rückenschmerzen an. Mit Urteil vom 31. Januar 2000 hob das Gericht die Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung über den Rentenanspruch zurück (Verfahren Nr. IV.1998.00145; Urk. 9/23).
1.2     Der Versicherte war im Zeitpunkt des erwähnten Autounfalles bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Nachdem die SUVA die anfänglichen Behandlungskosten übernommen und Taggelder ausgerichtet hatte, stellte sie die Leistungen per 30. November 1996 ein (Einspracheentscheid vom 16. November 1999, Urk. 9/19). Auch diesen Entscheid hob das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. März 2002 auf und verlangte auch von der SUVA weitere Abklärungen (Verfahren Nr. UV.2000.00025, Urk. 9/20).
1.3     Die IV-Stelle holte beim behandelnden Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, mehrere Verlaufsberichte vom 3. Juli und 11. Dezember 2000, vom 17. Juli und 18. Dezember 2001, vom 26. November 2003, 27. Februar und 17. Mai 2004 ein (Urk. 9/49, 9/48, 9/45, 9/44, 9/41, 9/40). Dabei unterrichtete er die IV-Stelle von einer am 8. April 2003 vorgenommenen Spondylodese des Bereichs L3-S1 (Urk. 9/43). Ebenso reichte der sporadisch beratende PD Dr. med. D.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, einen Bericht vom 23. Januar 2001 ein (Urk. 9/47).
         Die SUVA ihrerseits veranlasste im Rahmen eigener Abklärungen die Begutachtung des Versicherten bei Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (Gutachten vom 7. Oktober 2002) und stellte danach mit Entscheid vom 29. Juli 2003 ihre Leistungspflicht per 31. Januar 1997 ein. Diesen Einspracheentscheid focht der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht am 17. Oktober 2003 an (Verfahren Nr. UV.2003.00213).
         Am 1. Dezember 2004 hatte die IV-Stelle Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, damit beauftragt, den Versicherten zu untersuchen und den Gesundheitsschaden zu beurteilen. Dessen Gutachten erging am 30. März 2005 (Urk. 9/37). Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 legte die IV-Stelle die Rentenleistungen neu fest. Sie erhöhte den Invaliditätsgrad während der Dauer vom 1. Juli bis 31. August 2003 auf 100 % und richtete während dieser Zeit eine ganze Rente aus, bestätigte ansonsten jedoch für die Zeit davor und ab dem 1. September 2003 den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 9/13, 9/10, 9/9). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 9/7). Diese wies die IV-Stelle am 16. September 2005 ab (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid der IV-Stelle erhob der Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, am 13. Oktober 2005 ebenfalls Beschwerde und stellte das Begehren um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gericht sistierte das Verfahren mit Verfügung vom 9. Januar 2006 bis zum Vorliegen des im Verfahren Nr. UV.2003.00213 bei PD Dr. med. G.___, Leiter Wirbelsäulenchirurgie im Spital X.___, in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachtens (Urk. 10). Am 28. Dezember 2005 fertigte PD Dr. G.___ das erwartete Gutachten an und reichte es dem Gericht ein (Urk. 16). Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren fällte das Sozialversicherungsgericht daraufhin am 27. Juni 2006 sein Urteil (Urk. 17), das am 28. November 2006 vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigt wurde (Urk. 18).
         Nachdem der Versicherte am 27. Februar 2007 dem Gericht einen Arztbericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Februar 2007 eingereicht hatte (Urk. 15), hob das Gericht die Sistierung des Verfahrens am 16. April 2007 auf und zog einige Akten, darunter das erwähnte Urteil des hiesigen Gerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im mittlerweile rechtskräftig gewordenen unfallversicherungsrechtlichen Verfahren Nr. UV.2003.00213 bei (Urk. 20). Die IV-Stelle äusserte sich nochmals in einer Eingabe vom 9. Mai 2007 zum Fall und den beigezogenen Akten (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 galten Definitionen, die den zitierten entsprechen (vgl. BGE 130 V 343).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Vor dem Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 und der im Rahmen der 4. IV-Revision geänderten Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2004 war die Rechtslage zur Invaliditätsbemessung entsprechend; die vorgenommenen Gesetzesrevisionen stellen Kodifikationen der bisherigen Rechtsprechung dar (vgl. BGE 130 V 343).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (beziehungsweise nach Art. 41 IVG bis Ende 2002) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).
1.4     Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 130 V 140 Erw. 2.1, 99 V 102 je mit Hinweisen).
2.       Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls wie sich der Rentenanspruch seit der Zusprache der halben Invalidenrente am 10. Mai 1996 verändert hat, insbesondere, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente erworben hat. Dabei ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, wie er sich bis zum angefochtenen Einspracheentscheid, somit bis zum 16. September 2005, entwickelt hat. Die ärztlichen Unterlagen, die erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie Rückschlüsse auf den relevanten Zeitraum zulassen.

3.
3.1     Die Zusprache der halben Invalidenrente ab 1. November 1994 basierte in medizinischer Hinsicht auf der Tatsache, dass der Versicherte seit November 1993 wiederholt teils ambulant, teils stationär bei der I.___ in Behandlung stand. Die dortigen Ärzte diagnostizierten ein lumbospondylogenes Syndrom bei einer multisegmentalen Bandscheibenprotrusion L3 bis S1 mit mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechts mit Nervenwurzelkompression. Eine schwere Tätigkeit erachteten sie als nicht mehr möglich, hingegen schätzten sie die Restarbeitsfähigkeit für eine körperlich leichtere, wechselnd sitzende und stehende Tätigkeit auf 50 % (Urk. 9/53 und 9/54). Auch die Gutachter der J.___ kamen im von der IV-Stelle veranlassten Gutachten vom 26. September 1995 zum Schluss, dass dem Versicherten bei dieser Diagnose die Arbeit auf dem Bau nicht mehr zuzumuten sei. Sie bestätigten im Wesentlichen das erwähnte Profil einer zumutbaren leichteren, wechselbelastenden Tätigkeit und auch den zumutbarerweise auszuübenden Umfang von 50 % (Urk. 9/51).
         Bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'050.-- und einem ermittelten Invalideneinkommen bei einer 50%igen, wechselbelastenden leichten Tätigkeit von Fr. 23'894.-- ergab sich ein Invaliditätsgrad von 53 % und damit eine halbe Rente (Urk. 9/30, 9/29).
3.2         Gestützt auf das vom Sozialversicherungsgericht eingeholte Gerichtsgutachten von PD Dr. G.___ hat das Gericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2006 aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Autounfalles vom 19. Juli 1996 eine Kompressionsfraktur LWK3 beziehungsweise - je nach Zählweise der Wirbelkörper - LWK4 erlitten hat. Daneben bestand - wie erwähnt - eine vorgeschädigte Lendenwirbelsäule in Form von leichtgradig degenerativen Bandscheibenveränderungen vor allem bei L4/L5 und L5/S1, aber auch bei L3/L4 und in Form einer sakralen Übergangsanomalie. Dies ging gemäss Gutachter aus dem MRI der Lendenwirbelsäule vom 24. August 1995 hervor. Hinsichtlich des Verlaufs der Unfallfolgen zeigte der Gerichtsgutachter anhand der Röntgenaufnahmen während der folgenden Jahre weiter auf, dass sich durch die Deckplattenimpressionsfraktur das Gesamtalignement nicht relevant verschoben hat und in der Folge keine schweren degenerativen Veränderungen entstanden waren, auch heilte die Fraktur vollständig ab. Das Gericht folgte dieser Auffassung des Gerichtsgutachters, die jedoch derjenigen des behandelnden Arztes Dr. C.___ entgegenstand. Dieser hatte eine erhebliche Verschlechterung der Rückensituation ab 1996 und durch den Unfall verursacht, gesehen (Urk. 17 S. 8 f.). Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung des hiesigen Gerichts in seinem Urteil vom 28. November 2006 gefolgt (Urk. 18).
         Damit steht fest, dass bis zum Zeitpunkt, der für den Gerichtsgutachter aufgrund seines Auftrages relevant war, nämlich bis ins Jahr 2003, keine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Rückenproblematik eingetreten war. Noch keine grosse Berücksichtigung hatte jedoch bei der Erstellung des Gerichtsgutachtens die ebenfalls im Frühjahr 2003 von Dr. C.___ ausgeführte Spondylodese LWK2 - LWK5 gefunden. Dieser Befund und die Auswirkungen dieser Operation fanden jedoch in der Beurteilung von Dr. F.___ vom 30. März 2005 Beachtung. Dieser Facharzt kam dabei zum Schluss, dass zum einen erhebliche Waddell-Zeichen, mithin Zeichen, die auf eine nicht organische Grundlage der geklagten Beschwerden hindeuten (Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. A., S. 851), vorhanden seien. Zum andern erhob er zwar Befunde am operierten Rücken, die sich jedoch im objektiven Ausmass nicht wesentlich von denjenigen von früher unterschieden, so dass der Gutachter für die Zeit nach der Abheilung der operationsbedingten Beschwerden, drei bis vier Monate nach dem Eingriff, eine fortdauernde 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festlegte. Als solche erachtete er eine leichte körperliche Tätigkeit, wechselbelastend im Sitzen, mit kurzem Stehen und Gehen am Stück bis maximal einige Minuten, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 5 kg, ohne Kälte- oder Nässeexposition (Urk. 9/37).
         Wenn somit die Beschwerdegegnerin bei dieser Aktenlage hinsichtlich der Rückenproblematik von einer grundsätzlich unverändert gebliebenen Situation mit einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % und einzig von einer Verschlechterung während der Dauer der Spondylodesen-Operation im April 2003 und der daraufhin erfolgten Erholungszeit bis Ende August 2003 ausgeht (Urk. 9/11 S. 4), so kann dem beigepflichtet werden.
3.3     Der Beschwerdeführer lässt eine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wegen einer depressiven Störung geltend machen. Dr. K.___ attestierte in seinem Bericht vom 2. Februar 2002 eine solche und legte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 15). Dieser Bericht ist jedoch für den vorliegend strittigen Zeitraum nicht massgebend, steht der Versicherte doch bei diesem Arzt erst seit November 2006 in Behandlung. Sodann wirft der Bericht Fragen auf, wenn er ohne weitere Begründung von einer jahrelangen, unbehandelten Depression spricht, die sich so jedoch aus den übrigen Arztberichten der vergangenen Jahre nicht ergibt. Für den Zeitraum bis September 2005 ist das Vorliegen einer psychischen Krankheit nicht ausgewiesen.
3.4     In erwerblicher Hinsicht ist eine Veränderung der Situation nicht erkennbar und es wird eine solche auch nicht geltend gemacht.
         Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass von einer durchgehend 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist, die weiterhin zu einer halben Invalidenrente berechtigt. Diese Arbeitsfähigkeit wurde einzig während des Zeitraums von April bis Ende August 2003 unterbrochen, was gestützt auf Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV zwischen 1. Juli und 31. August 2003 zu einer ganzen Invalidenrente berechtigt, wie das die Beschwerdegegnerin festgestellt hat.
         Die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Milosav Milovanovic
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).