Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.01170
IV.2005.01170

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 15. Juni 2007
in Sachen
H.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt U.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


unter Hinweis darauf,
dass die 1947 geborene H.___, alleinerziehende Mutter einer 1982 geborenen Tochter, zuletzt ab 10. Juni 1998 als Hilfsarbeiterin (gemäss den Anstellungsbedingungen für Aushilfspersonal im Teilzeitvertrag mit unregelmässigem Arbeitseinsatz auf Stundenbasis) bei der L.___ AG, I.___, angestellt war, und die Stelle aus gesundheitlichen Gründen auf den 31. Oktober 2004 kündigte, nachdem sie gemäss ärztlichem Attest ab 20. Juli 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war (Urk. 8/31, 8/33/1, Urk. 8/33/5, Urk. 8/35),
dass die Versicherte während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der L.___ AG folgende Arbeitspensen ausübte: 1998: 75 %, 1999: 48 %, 2000: 80 %, 2001: 96 %, 2002: 44 %, 2003: 30 %, 2004: 11 % (Urk. 8/22),
dass sich die Versicherte am 29. November 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/35),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, vom 22. Dezember 2004 einholte, in welchem als Diagnose degenerative und weichteilrheumatische Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen angeführt wurden, welche in den letzten Jahren zunehmend aufgetreten seien, und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, die zuletzt verrichtete Tätigkeit könne die Versicherte seit 20. Juli 2004 nicht mehr ausüben, eine angepasste Tätigkeit dagegen zu 50 % (Urk. 8/11),
dass die IV-Stelle im Weiteren eine Haushaltsabklärung veranlasste (Bericht vom 28. Februar 2005, Urk. 8/26),
dass die IV-Stelle gestützt auf diese Abklärungen mit Verfügung vom 22. März 2005 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 13. September 2005 einen Rentenanspruch verneinte, und in der Annahme, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu einem Anteil von 54 % erwerbstätig und zu einem Anteil von 46 % als Hausfrau tätig, anführte, gemäss ärztlichen Angaben betrage die Restarbeitsfähigkeit 50 %, im Erwerbsbereich sei die Versicherte demnach nicht eingeschränkt, im Haushaltsbereich sei eine Behinderung von 26,75 % gegeben, insgesamt resultiere damit eine rentenausschliessende Gesamtinvalidität von 12,31 % (Urk. 2, Urk. 8/8),
dass die Versicherte, vertreten durch die Stadt U.___, dagegen am 13. Oktober 2005 Beschwerde erhob und - ergänzt durch die Replik vom 7. Februar 2006 - beantragte, in Aufhebung des Entscheides sei sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, und es seien weitere medizinische Gutachten einzuholen (Urk. 1, Urk. 11),
dass die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 7, Urk. 14),
dass das Gericht mit Verfügung vom 16. März 2006 der L.___ AG verschiedene Frage unterbreitete, welche diese mit Schreiben vom 3. April 2006 beantwortete, und die Parteien dazu Stellung nahmen (Urk. 16, Urk. 18, Urk. 22, Urk. 23),

in Erwägung,
dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin streitig ist und dabei die Frage im Vordergrund steht, ob sie - wie von ihr geltend gemacht - bei Gesundheit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge oder nur teilzeitlich zu 54 %  erwerbstätig wäre, wie dies die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid angenommen hat, 
dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ganz oder teilweise erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die erwerblichen, familiären und sozialen Verhältnisse, zu beurteilen ist, und sich diese Frage praxisgemäss nach den Verhältnissen beurteilt, wie sie sich bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 13. September 2005 entwickelt haben (BGE 125 V 150 Erw. 2c),
dass zunächst festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Haushaltsabklärung im Februar 2005 erklärt hat, dass sie im Gesundheitsfall einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge und dieser Aussage als Aussage der ersten Stunde nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 47 Erw. 2a) erhöhter Beweiswert beizumessen ist (Urk. 8/26),
dass in Bezug auf die erwerblichen Verhältnisse, wie sie sich bis 1997 entwickelt haben, festzustellen ist, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie schon immer und zwar bis 1995 zu 100 % gearbeitet habe, durch die verabgabten Einkommen, wie sie aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) hervorgehen, weitgehend dokumentiert werden, und dem IK-Auszug insbesondere zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 1982 ihre Arbeitstätigkeit nicht eingeschränkt hat (Urk. 8/7, Urk. 8/26 S. 2, Urk. 8/32, Urk. 8/33-4), 
dass auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei danach bis 1997 arbeitslos gewesen und habe sich dem Arbeitsamt zur Vermittlung einer Vollzeitstelle zur Verfügung gestellt, durch die Angaben im IK-Auszug dokumentiert wird (Urk. 8/26 S. 2, Urk. 8/32),
dass dagegen die Feststellung der IV-Stelle, aus der Erwerbsbiographie sei ersichtlich, dass die Versicherte vor 1998 nie annähernd vollzeitlich erwerbstätig gewesen sei, in den Akten keine Stütze findet (Urk. 7, Urk. 22), 
dass es daher als überwiegender wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin bis 1995 vollzeitlich erwerbstätig war, und danach bis 1997 als Ganzarbeitslose eine Vollzeitstelle gesucht hat, und dies ein schwerwiegendes Indiz dafür ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge, 
dass im Weiteren auf die erwerblichen Verhältnisse in der Zeit von 1998 bis 2004 einzugehen ist,  
dass es laut Schreiben der L.___ AG vom 3. April 2006 der Beschwerdeführerin eventuell möglich gewesen wäre, 1998 eine Vollzeitstelle anzutreten, sich dies aber wegen mehrerer Wechsel in der Abteilungsleitung nicht mehr sicher feststellen lasse (Urk. 18),
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich ab 1998 aus konjunkturell bedingten Gründen mit einer Arbeit auf Abruf habe zufrieden geben müssen, nicht von der Hand zu weisen ist, insbesondere angesichts der vorausgegangenen Arbeitslosigkeit (Urk. 11 S. 3),
dass die konjunkturell bedingte Unmöglichkeit, eine geeignete Vollzeitstelle zu finden, der Beschwerdeführerin nicht als Verzicht auf eine Vollzeitstelle angelastet werden darf, zumal sie eine solche Stelle auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt gefunden hätte (vgl. Urk. 2, Urk. 11 S. 3),
dass die von der Beschwerdeführerin in der Zeit von 1998 bis 2002 ausgeübten Arbeitspensen in den Jahren 1998, 2000 und 2001 von 75 %, 80 % und 96 % im Übrigen belegen, dass die Beschwerdeführerin durchaus bereit war, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen, und die ausgewiesenen Arbeitspensen in den Jahren 1999 und 2002 von 48 % und 44 % allein nicht ausreichen, um die Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu begründen, 
dass sich der Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin ab 2003 laut ihren eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen reduzierte, und diese Angaben durch die Feststellung von Dr. A.___ im Bericht vom 22. Dezember 2004, wonach die Beschwerden in den letzten Jahren zunehmend aufgetreten seien und die Beschwerdeführerin ab Juli 2004 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei, belegt werden, und zudem auch von der L.___ AG im Schreiben vom 3. April 2006 zumindest teilweise bestätigt wurden, so dass die ab 2003 ausgeübten Arbeitspensen - da gesundheitlich bedingt - für die Beurteilung der Statusfrage ausser Acht zu lassen sind (Urk. 8/11, Urk. 18, Urk. 23),
dass damit auch die erwerblichen Verhältnisse, wie sie sich von 1998 bis 2004 entwickelt haben, entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht dagegen sprechen, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge, 
dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2002 von der Sozialhilfe Unterstützungsleistungen bezieht, da sie ihren Lebensunterhalt mit dem Verdienst aus der Teilzeitarbeit nicht mehr selber bestreiten konnte (Urk. 11 S. 3, vgl. Urk. 8/32),
dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall somit auch aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen wäre, einer vermehrten, wenn nicht vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass die Tochter der Beschwerdeführerin erwachsen ist und die beruflichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin somit nicht durch Betreuungsaufgaben eingeschränkt werden,
dass damit aufgrund der gesamten Umstände zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge,
dass die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung somit als Vollerwerbstätige einzustufen ist, und zu prüfen bleibt, ob sie durch die gesundheitlichen Beschwerden in einem rentenbegründenden Ausmass in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist,
dass Dr. A.___ im Bericht vom 22. Dezember 2004 anführte, die Beschwerdeführerin sei durch die diagnostizierten degenerativen und weichteilrheumatischen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr, in einer angepassten Tätigkeit dagegen zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/11),
dass diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mangels näherer Angaben nicht nachvollziehbar und dass insbesondere unklar ist, auf welche Tätigkeit sie sich bezieht und warum der Beschwerdeführerin beispielsweise eine sitzende Tätigkeit nicht in vollem Umfang zumutbar ist, 
dass sich die Frage nach der Arbeitsfähigkeit auch aufgrund der übrigen Akten nicht beurteilen lässt,
dass aufgrund der Angaben von Dr. A.___ jedoch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in einem rentenbegründenden Ausmass in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein könnte und die Sache daher mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge, an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgter Abklärung über den Rentenanspruch neu befinde.
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,


und erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. September 2005 aufgehoben und die Sache wird mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt U.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).