Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär i.V. O. Peter
Urteil vom 17. August 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Schraner
Schraner & Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, Postfach 628, 8035 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1. Der 1956 geborene M.___ arbeitete bei der A.___ AG, Metallbau, als Industrielackierer beziehungsweise Vorarbeiter und Schichtführer, als er am 21. April 1991 bei einer Frontalkollision ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitt. Er war bis September 1991 vollständig arbeitsunfähig. Danach arbeitete er wieder zu 50 % und ab Januar 1992 zu 75 %. Nach der per Ende Mai 1997 erfolgten Kündigung bezog M.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung im Rahmen einer 75%igen Vermittelbarkeit. Nach verschiedenen teilzeitlichen Aushilfstätigkeiten arbeitet er seit Juni 2000 stundenweise bei der B.___ AG, einer Kleinfabrik für Apparatebau.
2. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gewährte M.___ Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen und sprach ihm mit Verfügung vom 4. März beziehungsweise Einspracheentscheid vom 15. Juni 1994 eine 25%ige Invalidenrente sowie eine 5%ige Integritätsentschädigung zu, wobei sie die Leistungen wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten kürzte. Aufgrund der Rückfallmeldungen vom 5. Juli 1994 und 11. Oktober 1996 erbrachte sie erneut Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Februar 1997 wegen Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und stellte bei der SUVA ein Rentenerhöhungsgesuch, worauf diese ab 1. Juni 1997 erneut Heilbehandlungsleistungen und Taggeld bis Ende Februar 2000 erbrachte, mit Verfügung vom 7. April und Einspracheentscheid vom 22. September 2000 jedoch eine Erhöhung der laufenden Invalidenrente und der Integritätsentschädigung ablehnte.
Die IV-Stelle verfügte am 11. Februar 2000 unter anderem nach Einholung des interdisziplinären Gutachtens der Medizinischen Begutachtungsstelle C.___ vom 17. März 1999 (Urk. 12/52) die Ausrichtung einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Mai 1997 sowie einer halben Rente ab 1. Juli 1997 (Urk. 12/22). Am 5. September 2000 hob sie die Rente unter Entzug der aufschiebenden Wirkung auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 12/18).
3. Das hiesige Gericht hob die Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 5. September 2000 ebenso wie die Ablehnung einer Rentenerhöhung durch die SUVA je mit Urteilen vom 28. August 2002 (Urk. 12/17, Prozess-Nr. IV.2000.00633; Urk. 12/16, Prozess-Nr. UV.2000.00206) auf und wies die Sache an die SUVA beziehungsweise die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurück.
Die SUVA betraute daraufhin die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) D.___ mit der Begutachtung des Versicherten (Urk. 16/186). Nach Vorliegen des Gutachtens vom 27. November 2003 (Urk. 16/189) erliess die IV-Stelle am 21. Juli 2004 eine neue Verfügung, mit der sie M.___ ab dem 1. November 2003 eine Viertelsrente zusprach (Urk. 12/12) und an der sie mit Einspracheentscheid vom 14. September 2005 (Urk. 2) festhielt.
Aufgrund eines mit dem Versicherten am 2. Juni 2005 getroffenen Vergleichs (Urk. 16/219) erhöhte die SUVA mit Verfügung vom 17. Juni 2005 die Integritätsentschädigung von 5 auf 10 % und gewährte M.___ ab dem 1. März 2000 eine einem Invaliditätsgrad von 50 % entsprechende Invalidenrente (Urk. 16/221).
4. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 14. September 2005 (Urk. 2) liess M.___ am 14. Oktober 2005 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, Verfügung und Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 beziehungsweise 14. September 2005 seien aufzuheben (Urk. 1). Am 9. November 2005 ergänzte er die Beschwerde (Urk. 7).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2005 (Urk. 11) auf Beschwerdeabweisung. Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurden am 16. Dezember 2005 die Akten der SUVA in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen (Urk. 13, 16/1-224), und am 16. Januar 2006 wurde den Parteien von deren Eingang Kenntnis gegeben (Urk. 17).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildet nach wie vor die Revision der Invalidenrente, die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2000 (Urk. 12/22) mit Wirkung ab 1. Mai 1997 zunächst als Viertelsrente und ab 1. Juli 1997 als halbe Rente zugesprochen worden war (vgl. BGE 125 V 413). Denn die Verfügung vom 5. September 2000 (Urk. 12/18), mit der die IV-Stelle die halbe Rente unter Entzug der aufschiebenden Wirkung auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben hatte, ist angesichts des Rückweisungsurteils vom 28. August 2002 (Urk. 12/17) nicht in Rechtskraft erwachsen. Der nunmehr angefochtene Einspracheentscheid vom 14. September 2005 (Urk. 2) beziehungsweise die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 21. Juli 2004 (Urk. 12/12) hatten demnach die ursprüngliche Revisionsverfügung zu ersetzen.
Offenbar hat die IV-Stelle in ihrem neuen Entscheid an der ursprünglich am 5. September 2000 verfügten Rentenaufhebung festgehalten. Wie der Verfügung vom 21. Juli 2004 (Urk. 12/12) zu entnehmen ist, ist sie jedenfalls gestützt auf Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) von einem Wiederaufleben der Invalidität in einem einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründenden Ausmass ab November 2003 ausgegangen. Auch hat sie festgehalten, dass von April 1991 bis März 1999 und ab November 1999 bis November 2003 jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % und ab März bis November 1999 eine solche von 50 % bestanden habe. Seit November 2003 sei dem Versicherten noch ein Arbeitspensum von 60 % zumutbar, weshalb ab diesem Zeitpunkt von einem um 40 % verminderten Invalideneinkommen auszugehen sei.
2. Bei der Prüfung eines allenfalls schon vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 329). Durch das Inkrafttreten des ATSG hat sich indes keine inhaltliche Änderung ergeben, beinhalten doch verschiedene in Art. 6-11 ATSG enthaltene Legaldefinitionen, insbesondere der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen, eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden, schon vorher gültig gewesenen Begriffen (BGE 130 V 345).
Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen und der dazu entwickelten Rechtsprechung kann daher auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil vom 28. August 2002 (Urk. 12/17 S. 3 f.) verwiesen werden. Zu beachten ist, dass die seit Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. d ATSG an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist und eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen kann, als sie verlangt hat.
3.
3.1 Laut dem eingangs erwähnten MEDAS-Gutachten vom 27. November 2003 leidet der Versicherte mehrheitlich an den Folgen der am 21. April 1991 erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule mit Kopfanprall. Es liege in erster Linie ein chronifiziertes zervikozephales und thorakovertebrales Syndrom vor, das überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sei und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % verursache. Zusätzlich bestünden leichte, im Wesentlichen auf das Schmerzsyndrom zurückgehende neuropsychologische Beeinträchtigungen und vor allem auch eine depressive Störung, welche aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % verursachten (Urk. 16/189 S. 27). Insgesamt bescheinigen die Gutachter dem Beschwerdeführer bezüglich der angestammten Tätigkeit als Vorarbeiter in einer Metall-Lackieranlage ebenso wie für andere körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten aufgrund der psychiatrischen, neuropsychologischen und rheumatologischen Befunde gesamthaft eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/189 S. 28-29). Zuvor hatte laut Gutachter zwischen April 1991 und März 1999 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 %, danach bis November 1999 eine solche von 50 % und ab November 1999 bis November 2003 wiederum eine solche von 25 % bestanden. Dass der Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % erst auf die Schlussbesprechung vom 21. November 2003 angesetzt werde, erklären die Gutachter damit, dass anlässlich der C.___-Begutachtung von 1999 keine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und anzunehmen sei, dass sich die bereits damals erkennbar gewesene depressive Symptomatik aufgrund der langdauernden Arbeitslosigkeit und der 2001 erfolgten Scheidung bis zum heutigen Ausmass verschlechtert habe (Urk. 16/189 S. 29-33).
3.2 Zu Recht ziehen beide Parteien dieses Ergebnis nicht grundsätzlich in Zweifel. Denn das Gutachten erweist sich als überzeugend und genügt den Anforderungen, die praxisgemäss an ein derartiges Beweismittel gestellt werden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Auch beruft sich der Beschwerdeführer richtigerweise nicht auf eine Bindungswirkung des rechtskräftigen SUVA-Rentenentscheides vom 17. Juni 2005 (vgl. Urk. 16/221). Denn dieser beruht auf dem am 2. Juni 2005 geschlossenen Vergleich (Urk. 16/219), was einen triftigen Grund darstellt, um allenfalls von der Invaliditätsbemessung der SUVA abzuweichen beziehungsweise den Invaliditätsgrad davon unabhängig zu bestimmen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. November 2006 i.S. S., I 568/06, mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle. Er macht geltend, die von den Gutachtern festgelegte 60%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Vorarbeiter in einer Metall-Lackieranlage könne höchstens als qualitative Einschätzung der Leistungsfähigkeit verstanden werden. Im rheumatologischen Konsilium sei jedenfalls festgestellt worden, dass in der Tätigkeit eines Industrielackierers keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 7 S. 4 ff.). Dementsprechend wendet er sich auch gegen das Vorgehen der IV-Stelle, die aufgrund der gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung das Invalideneinkommen mit dem um 40 % verminderten Valideneinkommen von Fr. 73'225.- beziehungsweise Fr. 83'700.-- gleichgesetzt und so einen Invaliditätsgrad von 40 % ermittelt hat (vgl. Urk. 12/12, Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er bei der Metallbaufirma A.___ AG als Hilfsarbeiter begonnen, sich dort zum Vorarbeiter emporgearbeitet und die Stelle schliesslich wegen der nach dem Unfall aufgetretenen Leistungsmängel verloren habe. Als Vorarbeiter habe er nicht nur administrative Arbeiten erledigen, sondern auch bei den körperlichen Arbeiten wie Handhabung der zu lackierenden Metallteile unterschiedlichen Gewichts, Mischen von Nassfarben in Kübeln von 25 bis 30 kg, Aufbereiten von Abwasser und so weiter, regelmässig Hand anlegen müssen. Dazu sei er seit dem Unfall nicht mehr in der Lage, doch habe seine langjährige Arbeitgeberin, die A.___ AG, darauf Rücksicht genommen. Auf dem Beruf eines Industrielackierers komme eine Neuanstellung nicht mehr in Frage, und die Stellung eines Vorarbeiters sei in Anbetracht seiner neuropsychologischen und psychischen Einschränkungen undenkbar, wobei ein Teilzeitpensum von 60 % ohnehin ausgeschlossen sei. An seiner derzeitigen Stelle bei der B.___ AG erziele er auf Stundenlohnbasis bei einem Pensum von 60 % pro Jahr Fr. 36'000.--, inklusive Ferienanteil und 13. Monatslohn. Ein Pensum von 70 % könne er nur mit regelmässiger Einnahme von Schmerzmitteln erbringen (Urk. 7 S. 4 ff.).
4.
4.1 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 110 V 276 Erw. 4b).
4.2 Laut Schreiben der A.___ AG vom 23. Juli 1997 (Urk. 16/204.3) bewegte sich der Lohnansatz des Beschwerdeführers seit dem Unfall unter demjenigen der andern Schichtführer und wurde nur noch der Teuerung angepasst. Auch entfiel die monatliche Schmutzzulage von ca. Fr. 200.-, weil der Versicherte nicht mehr selber als Lackierer arbeiten konnte. Schon unter diesem Gesichtspunkt erscheint das Vorgehen der IV-Stelle, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens an die ursprünglichen Lohnverhältnisse anzuknüpfen beziehungsweise das Valideneinkommen um die nunmehr bestehende 40%ige Einschränkung zu vermindern, als realitätsfremd. Berücksichtigt man zudem, dass der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Stelle als Industrielackierer-Vorarbeiter schliesslich wegen der Unfallfolgen verloren hat, richtet sich das Invalideneinkommen grundsätzlich ohnehin nach den ihm auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt offen stehenden Verdienstmöglichkeiten und nicht nur nach denjenigen eines Industrielackierers beziehungsweise im metallbearbeitenden und -verarbeitenden Wirtschaftssektor.
Stellt man zur Ermittlung des dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbaren Invalideneinkommen rechtssprechungsgemäss auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb), so ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Industrielackierer über Berufs- und Fachkenntnisse verfügt und er als Vorarbeiter auch in administrativer und führungsmässiger Hinsicht Berufserfahrung erworben hat. Diese berufliche Qualifikation wird ihm auch ausserhalb seiner angestammten Tätigkeit von Nutzen sein, weshalb es vorliegend nicht angebracht wäre, auf die Durchschnittslöhne abzustellen, die für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 erhoben worden sind.
Auszugehen ist für die vorliegend massgebenden Jahren 2000 und 2003 (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine) vielmehr vom jeweiligen Zentralwert des Anforderungsniveaus 3, das Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt. Dieser betrug im Jahr 2000 bei 40-Stundenwoche und inklusive 13. Monatslohn Fr. 5'307.-- und im Jahr 2002 Fr. 5'493.-- (LSE 2000 und 2002, je Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1933 auf 1958 Indexpunkte (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2007, Tabelle B10.3) ergibt sich aus dem letztgenannten Wert für das Jahr 2003 ein Zentralwert von Fr. 5'564.--. Daraus resultiert - unter Berücksichtigung der allgemein betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 beziehungsweise 41,7 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2007, Tabelle B9.2) - für 2000 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 66'550.-- und für 2003 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 69'606.--. Diesen Beträgen entspricht bei der im Jahr 2000 zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75 % ein Jahreseinkommen von rund Fr. 49'913.-- und bei der 2003 noch bestehenden 60%igen Arbeitsfähigkeit ein solches von rund Fr. 41'764.--.
Von diesen Tabellenlöhnen ist rechtsprechungsgemäss (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) ein Abzug von 10 % vorzunehmen, womit sich für 2000 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 44'922 und für 2003 ein solches von rund Fr. 37'588.-- ergibt. Damit soll berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern eher mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen muss. Auch ist statistisch erwiesen, dass teilzeitarbeitende Männer Lohneinbussen erleiden (vgl. LSE 2000 S. 24, LSE 2002 Tabelle T8 S. 28; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Juli 2005, i.S. J., I 147/05, Erw. 2.6).
4.3 Wie sich aus den Angaben der A.___ AG vom 30. November 1999 (Urk. 8/14 = Urk. 12/86) gegenüber der SUVA ergibt, hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2000 ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen - inklusive AHV-pflichtige Schmutzzulage und regelmässige Überstundenarbeit - ein Jahreseinkommen von 84'551.-- [= (Fr. 5'819.-x 13) + (742.- x 12)] erzielt.
Für 2003 führte die A.___ AG in den Lohnangaben vom 19. Januar 2004 (Urk. 16/202) keine Überstunden mehr an, weshalb aufgrund des nunmehrigen Monatslohnes von Fr. 5'949.-- und der Schmutzzulage von monatlich Fr. 395.-- von einem Valideneinkommen von Fr. 82'077.-- [= (Fr. 5'949.-x 13) + (395.- x 12)] auszugehen ist.
4.4 Stellt man diesen Validenlöhnen von Fr. 84'551.-- und Fr. 82'077.-- die Invalideneinkommen von Fr. 44'922 und Fr. 37'588.-- gegenüber, so ergibt sich für das Jahr 2000 ein Invaliditätsgrad von rund 47 % und für das Jahr 2003 ein solcher von rund 54 %. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer nach der aufgrund der Verfügung vom 5. September 2000 erfolgten Einstellung der halben Invalidenrente immer noch Anspruch auf eine einem Invaliditätsgrad von 47 % entsprechende Invalidenrente hat und diese aufgrund der ab 21. November 2003 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 40 % und des sich daraus ergebenden Invaliditätsgrades von 54 % unter Beachtung von Art. 88a Abs. 2 IVV an sich auf eine halbe Rente zu erhöhen ist.
Allerdings stellt sich bezüglich des nunmehr feststehenden Anspruchs auf eine einem Invaliditätsgrad von 47 % entsprechende Invalidenrente die Frage nach einer Härtefallrente im Sinne des bis Ende 2003 in Kraft gestandenen Art. 28 Abs. 1bis IVG. Denn der Beschwerdeführer hat in der Einsprache vom 14. September 2004 (Urk. 12/10) eine solche aufgrund des ihm in der neuen Verfügung vom 21. Juli 2004 (vgl. Urk. 12/12) ab November 2003 zugestandenen Invaliditätsgrades von 40 % beantragt. Die IV-Stelle ist jedoch im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) weder auf diesen Antrag eingegangen noch hat sie diesbezügliche Abklärungen vorgenommen. Folglich kann die Höhe der dem Beschwerdeführer nach der Rentenaufhebung vom 5. September 2000 weiterhin zustehenden Invalidenrente nicht abschliessend festgesetzt werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die von Amtes wegen erforderlichen Abklärungen vornehme und über den weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
5. Dieser Verfahrensausgang entspricht einem Obsiegen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Er hat daher gemäss § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach der ursprünglichen Rentenaufhebung vom 5. September 2000 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Hans Schraner
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Rentenanstalt Swiss Life BVG-Sammelstiftung,
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).